Stand: 14. März 2012

Vorblatt

Problem:

1. Die Richtlinie 2010/73/EU (ABl. Nr. 327 vom 11. 12. 2010, S. 1) ist umzusetzen.

2. Ohne die Einbeziehung von weiteren Finanzinstrumenten in die börserechtliche Beteiligungsmeldepflicht ist ein „unbemerktes Anschleichen“ an ein börsenotiertes Unternehmen möglich.

3. Zu lange Dauer der Wirksamkeit des Depotbankwechsels bei Kapitalanlage-/Immofonds.

4. Unterschiedliche Übermittlung von Daten durch Wertpapierdienstleister an die Aufsicht im Wertpapieraufsichtsbereich.

Ziel:

1. Die Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU.

2. Der sukzessive Beteiligungsaufbau an einem börsenotierten Unternehmen muss im Interesse des Marktes und der Anleger transparent gemacht werden.

3. Sofortige Wirksamkeit des Depotbankwechsels bei Kapitalanlage-/Immofonds.

4. Notwendigkeit einer einheitlichen rein elektronischen Übermittlung von Daten durch Wertpapierdienstleister an die Aufsicht.

Inhalt/Problemlösung:

1. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, umsetzen.

In der genannten Richtlinie werden Regelungen für die Vereinfachung und Verbesserung der Anwendung der Prospektrichtline und der Transparenzrichtlinie geschaffen und damit zum Abbau des Verwaltungsaufwandes beigetragen. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU wird dadurch erhöht.

2. Die Erfahrung hat gezeigt, dass im Interesse der Markttransparenz die Meldung und Veröffentlichung des Erreichens, Überschreitens und Unterschreitens relevanter Beteiligungsschwellen an börsenotierten Unternehmen auch die Einbeziehung von weiteren Finanzinstrumenten, die ein „unbemerktes Anschleichen“ an ein börsenotiertes Unternehmen ermöglichen, erfordert. Außerdem soll die Verletzung der Melde- und Veröffentlichungspflichten für die Pflichtigen spürbare nachteilige Folgen bewirken.

3. Keine aufschiebende Wirkung des Depotbankwechsels.

4. Schaffung einer Verordnungsermächtigung an die FMA zur rein elektronischen Datenübermittlung an die Aufsicht  im Wertpapieraufsichtsgesetz analog zu den anderen Aufsichtsgesetzen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

         Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen, gleichzeitig aber auch ein Verwaltungsaufwand in Folge Entfalls von § 75a BörseG beseitigt. Die rein elektronische Übermittlung von Daten im Wertpapieraufsichtsbereich wird ebenfalls die Verwaltung entlasten. Aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA werden die Maßnahmen jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass auch die Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Neuregelungen zu rechnen haben, weshalb sich dieser Aufwand als wettbewerbsneutral darstellt.

         Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen somit zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich und dient der Förderung nachhaltigen Wirtschaftens.

         Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht. Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen. Eine Verwaltungslast für Unternehmen entfällt durch Wegfall der Berichtspflicht gemäß § 75a BörseG.

-      Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Es sind keine umweltpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten. Die erhöhte Transparenz des Beteiligungsaufbaus und ein rascher Depotbankwechsel entsprechen der konsumentenpolitischen Zielsetzung des Anlegerschutzes.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt im 1. Regelungsbereich ausschließlich EU-Recht um. Der 2. Regelungsbereich steht mit dem geltenden EU-Recht in Einklang (Mindestharmonisierung; der neue Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Transparenzrichtlinie sieht zum Beteiligungsaufbau neue Regelungen vor, die den hier vorgeschlagenen entsprechen. Zum 3. (Frist beim Depotbankwechsel) und 4. (FMA-Verordnungsermächtigung) Regelungsbereich besteht keine EU-rechtliche Vorgabe.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

1. Mit dem Gesetzesentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

– Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

Die Richtlinie 2003/71/EG hat die Kommission verpflichtet, ihre Anwendung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG geändert werden sollten, um ihre Anwendung zu vereinfachen und zu verbessern, ihre Wirksamkeit zu steigern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu erhöhen und dadurch zum Abbau von Verwaltungsaufwand beizutragen.

2. Im Interesse der Markttransparenz wird bei der Neuregelung der Beteiligungsschwellen für den Beteiligungserwerb insbesondere der Beteiligungsaufbau durch derivative Instrumente erfasst.

3. Hintergrund der Novelle für das Investmentfondsgesetz 2011 und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sind Praxiserfahrungen der FMA, wonach eine dreimonatige Frist für den Wechsel der Depotbank, je nach Lage des Falles, zu lang sein kann und die Frist auch nicht benötigt wird.

4. Im Interesse einer effizienteren Wertpapieraufsicht soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch Verordnung der FMA auf Grund des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 eine rein elektronische Datenübermittlung der Wertpapierdienstleister an die Aufsicht vorzusehen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. - Die Senkung des Verwaltungsaufwandes für Unternehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken, insb. durch Reduktion der Offenlegungserfordernisse für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung, Aufhebung doppelter Veröffentlichungspflichten

- Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen bei den diversen gesetzlich festgelegten Schwellenwerten als Auslöser für die Prospektpflicht

- Angleichung des Begriffs des „qualifizierten Anlegers“ an den parallelen Begriff in der MiFID

- Steigerung der Rechtssicherheit

- Präzisierung der Ausnahme bei der Prospektpflicht für Mitarbeiteraktien

- Wegfall der Pflicht zur Erstellung des jährlichen Dokuments nach § 75a BörseG

- Vorsehen delegierter Rechtsakte durch die Kommission

2. - Einbeziehung weiterer derivativer Finanzinstrumente in die Melde- bzw. Veröffentlichungspflicht beim Beteiligungserwerb

- Freiwilliges Erweitern der Melde- und Veröffentlichungspflicht durch Vorsehen niedrigerer Anteilsschwellen in der Unternehmenssatzung

- Ruhen des Stimmrechts bei Verletzung der Meldepflichten

- Festsetzung von Strafsanktionen

3. Sofortige Wirksamkeit des Depotbankwechsels bei Kapitalanlage-/Immofonds im Krisenszenario

4. Verordnungsermächtigung an die FMA zur Anordnung einer rein elektronischen Datenübermittlung für den Wertpapieraufsichtsbereich

In-Kraft-Treten:

Ein In-Kraft-Treten der umzusetzenden Bestimmungen zum vorgegebenen Termin ist jedenfalls notwendig, um die von der Prospektrichtlinie geforderte Vorgabe hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Bestimmungen einhalten zu können. Darüber hinaus ist es aus Wettbewerbsgründen unerlässlich, den sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend tätigen Normadressaten den neuen rechtlichen Rahmen möglichst rasch zur Verfügung zu stellen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Soweit im Folgenden die „RL“ zitiert wird, ist damit die Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU gemeint.

Zu § 1 Abs. 1 Z 5a:

Hiedurch wird Art. 2 Abs. 1 lit. e der RL umgesetzt; Definition „qualifizierter Anleger“ gemäß MiFID.

Zu § 1 Abs. 1 Z 17 bis 19:

Hiedurch wird Art. 2 Abs. 1 lit. s und t der RL umgesetzt; Erweiterung des Definitionskatalogs.

Zu Entfall von § 1 Abs. 2 und 3:

Bedingt durch die Neuregelung des „qualifizierten Anlegers“ in Abs. 1 Z 5a.

Zu § 3 Abs. 1 Z 3:

Hiedurch wird Art. 1 Abs. 2 lit. j der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen. Der durch die Neuregelung hinaufgesetzte Gesamtgegenwert der angebotenen Nichtdividendenwerte für die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Prospektpflicht unterliegt der Befugnis zur Abänderung der Kommission im Wege der delegierten Rechtsakte gemäß Art. 24a der RL (vgl. Art. 1 Abs. 4 der RL).

Zu § 3 Abs. 1 Z 6:

Hiedurch wird Art. 4 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt. Entsprechend der aF der geänderten Ziffer wird nicht auf die „Verfügbarkeit“ (Richtliniendiktion), sondern auf die „Veröffentlichung“ des gleichwertigen Dokuments abgestellt.

Zu § 3 Abs. 1 Z 8:

Hiedurch wird Art. 4 Abs. 1 lit. c der RL umgesetzt. Entsprechend der aF der geänderten Ziffer wird nicht auf die „Verfügbarkeit“ (Richtliniendiktion), sondern auf die „Veröffentlichung“ des gleichwertigen Dokuments abgestellt.

Zu § 3 Abs. 1 Z 9 und 14:

Hiedurch wird Art. 3 Abs. 2 lit. b (Z 14) und lit. d (Z 9) der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 12:

Hiedurch wird Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 4 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Unterabsatz der RL umgesetzt. Präzisierung der Regelung bei Mitarbeiterprogrammen.

Zu § 3 Abs. 3:

Hiedurch wird Art. 3 zweiter Unterabsatz der RL umgesetzt. Für die Weiterveräußerung von Veranlagungen wird die bestehende Rechtslage beibehalten, da die Regelungen über die „Gültigkeit des Prospekts“ gemäß § 2 Abs. 2 für das öffentliche Angebot von Veranlagungen keine Anwendung finden.

Zu § 6 Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 16 Abs. 1 der RL umgesetzt – stellt eine Erweiterung der Nachtragspflicht dar.

Zu § 6 Abs. 2:

Hiedurch wird Art. 16 Abs. 2 der RL umgesetzt – hiedurch wird das Rücktrittsrecht teilweise neu geregelt.

Zu § 6a Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 9 Abs. 1 der RL umgesetzt. Hiedurch wird die Überprüfung der aufrechten Gültigkeit eines Prospekts erleichtert.

Zu § 6a Abs. 3 und 4:

Hiedurch wird Art. 9 Abs. 4 der RL umgesetzt; berücksichtigt gleichzeitig den Entfall des „jährlichen Dokuments“ gemäß § 75a BörseG.

Zum Entfall von § 6a Abs. 5:

Abs. 5 wurde inhaltlich nach Abs. 4 übertragen.

Zu § 7 Abs. 2:

Hiedurch wird Art. 5 Abs. 2 der RL umgesetzt; im Interesse des Anlegerschutzes werden verbindliche Schlüsselinformationen eingeführt.

Zu § 7 Abs. 3:

Hiedurch wird Art. 5 Abs. 3 der RL umgesetzt; Präzisierung des Regimes über die Prospektformate.

Zu § 7 Abs. 4:

Hiedurch wird Art. 5 Abs. 4 dritter Unterabsatz der RL umgesetzt; Präzisierung von Prospektinhalten; Erweiterung der Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde.

Zu § 7 Abs. 6 und 7:

Hiedurch wird Art. 8 der RL umgesetzt; berücksichtigt an die EU-Kommission delegierte Rechtsakte.

Zu § 7 Abs. 7a:

Hiedurch wird Art. 8 Abs. 3a der RL umgesetzt; Erleichterungen bei Mitgliedstaaten als Garantiegeber.

Zu § 7a Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 11 Abs. 1 der RL umgesetzt; berücksichtigt den Entfall des jährlichen Dokuments gemäß § 75a BörseG.

Zu § 7a Abs. 4:

Hiedurch wird Art. 12 Abs. 2 der RL umgesetzt; Präzisierung des Regimes über die Prospektformate.

Zu § 7b Abs. 2:

Hiedurch wird Art. 19 Abs. 4 der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 8a Abs. 8 Z 4:

Hiedurch wird Art. 21 Abs. 4 der RL umgesetzt – Vorsehen delegierter Rechtsakte durch die Kommission.

Zu § 8b Abs. 3:

Hiedurch wird Art. 18 Abs. 1 der RL umgesetzt; erhöht die Rechtssicherheit für die Prospektverantwortlichen.

Zu § 10 Abs. 3 Z 3:

Hiedurch wird Art. 14 Abs. 2 lit. c der RL umgesetzt; Wahlrecht bei elektronischer Pflichtveröffentlichung des Prospekts.

Zu § 11 Abs. 1:

Hiedurch wird Art. 6 Abs. 2 der RL umgesetzt; präzisiert das Haftungsregime für die Zusammenfassung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Börsegesetzes)

Soweit im Folgenden die „RL“ zitiert wird, ist damit die Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU gemeint.

Zu § 48 Abs. 1:

Die Angemessenheit der Erhöhung der Strafdrohung orientiert sich am Strafzweck.

Zu § 75 Abs. 1 Z 4:

Hiedurch wird Art. 4 Abs. 2 lit. d der RL umgesetzt; erweitert die Prospektausnahme auf Wertpapiere, die aus Anlass von Spaltungen ausgegeben werden.

Zum Entfall von § 75a:

Hiedurch wird der Entfall von Art. 10 der RL umgesetzt. Stellt eine wesentliche Verwaltungsentlastung dar.

Zu § 81a Abs. 1 Z 7 lit a:

Hiedurch wird Art. 2 Abs. 1 Z i lit. i der RL umgesetzt; technische Anpassung im Hinblick auf den Entfall des jährlichen Dokuments gemäß § 75a.

Zu § 84 Abs. 3 und Abs. 3a:

Hiedurch wird Art. 18 Abs. 3 der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 85 Abs. 6:

Hiedurch wird Art. 20 Abs. 6 der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 90 Abs. 1 Z 2:

Hiedurch wird Art. 8 Abs. 1 lit. d der RL umgesetzt; gleichzeitig Ausgleich inflationsbedingter Wertentwicklungen.

Zu § 90 Abs. 4:

Hiedurch wird Art. 8 Abs. 4 der RL umgesetzt; Übergangsregelung für Ausnahme von der Berichtspflicht.

Zu § 91 Abs. 2a:

Hiedurch wird die Ausnahme von der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 auf die Einflusssphäre der Kreditinstitutsgruppe insgesamt beschränkt, da eine nur auf Einzelinstitutsebene geltende Beschränkung umgangen werden kann und dies in der Praxis auch stattfand.

Zu § 91 Abs. 5 und 6:

Schließt eine Lücke von gleichwertig melderelevanten Beteiligungsveränderungen. Die Meldepflicht wird auch durch Syndikatsaufstockungen ausgelöst, also beispielsweise, wenn ein Syndikatspartner Stimmrechte dazu erwirbt, wodurch das Syndikat eine melderelevante Schwelle erreicht oder überschreitet. Die Änderung eines Hinzurechnungstatbestands, ohne dass die relevante Meldepflicht erreicht wird, löst keine Meldepflicht aus.

Zu § 91 Abs. 6:

Hiedurch kann ein Emittent die Rechtsfolgen von §§ 91 ff auch mit einer geringeren Anteilsschwelle auslösen. Dies kann beispielsweise bei Aktiengesellschaften mit breiterem Streubesitz sinnvoll sein.

Zu § 91a:

Abs. 1:

Derzeit sind lediglich solche derivativen Instrumente von der Meldepflicht erfasst, die einen Rechtsanspruch auf Erwerb von Aktien verleihen. Diese Regelung könnte jedoch durch abweichende Gestaltung der Finanzinstrumente umgangen werden, da ein sogenanntes „unbemerktes Anschleichen“  auch im Wege der nunmehr in Z 2 und 3 genannten Instrumente möglich wäre. Diese Lücke soll im Interesse der Marktintegrität geschlossen werden. Ähnliche Vorschriften wurden auch bereits in Deutschland erlassen (vgl. § 25a WpHG). Im Übrigen gilt Abs. 1 sowohl für amerikanische als auch europäische Optionen.

Abs. 2:

Da Finanzinstrumente Stimmrechtsanteile in unterschiedlicher und auch veränderlicher Weise vermitteln können – bei Instrumenten mit Barausgleich kann die Anzahl der Stimmrechte vom Börsekurs abhängen - wird die Ermittlung des Ausmaßes der Stimmrechtsanteile festgelegt.

Abs. 3:

 Grundsätzlich gilt gemäß § 92 eine generelle Zusammenrechnungspflicht, Abs. 3 stellt zusätzlich klar, dass auch die Stimmrechte aus verschiedenen Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 jedenfalls der Zusammenrechnung unterliegen, dies unabhängig davon, ob zusätzliche Stimmrechte gemäß § 91 hinzuzurechnen sind.

Abs. 4:

Trifft eine Stichtagsregelung (Beginn der Meldefrist) im Fall von nicht verbrieften Rechten.

Abs. 5:

Schließt Wandlungsrechte in die Bemessung ein.

Abs. 6:

Hiebei wird eine Meldepflichtauslösung bei der Wandlung von Optionen auf Stimmrechte in tatsächliche Stimmrechte bewirkt, weil die Tatsache, dass Stimmrechte in einem bestimmten Ausmaß tatsächlich (nicht nur potenziell) ausgeübt werden können, eine relevante Information für den Emittenten und den Markt darstellt.

Zu § 94a:

Eine Verletzung einer Verpflichtung zu einer Beteiligungsänderungsmeldung soll neben verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen auch die Sanktion der Nichtwirksamkeit der nicht gemeldeten Stimmrechte nach sich ziehen. Dies scheint insbesondere gerechtfertigt im Hinblick darauf, dass andere Aktionäre nicht korrekt über die aktuellen Beteiligungsverhältnisse informiert sind und diesbezüglich keinen Nachteil im Stimmverhalten erleiden sollen. Es wird daher – ausländischen Vorbildern folgend (so zB § 28 dWpHG) – das Ruhen nicht gemeldeter Stimmrechte als zivilrechtliche Sanktion vorgesehen. Soferne jedoch der Emittent, wenn sich bei der Anmeldung zur Hauptversammlung eine nicht gemeldete Schwellenwerterreichung/-überschreitung zeigt, den Aktionär zur Nachmeldung auffordert und dieser fristgerecht nachmeldet und sein Gesamtanteil weniger als 15% beträgt, soll er seine Stimmrechte ausüben können. Damit sollen mögliche unangemessene nachteilige Rechtsfolgen auch im Interesse des Unternehmens und allfälliger sonstiger Aktionäre vermieden werden. Die Sanierbarkeit der Nachmeldung bleibt jedoch auf Gesamtanteile von unter 15% beschränkt, da keine Anreize zum Unterlaufen übernahmerechtlicher Regelungen gesetzt werden sollen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes)

Zu § 35 Abs. 1a:

In diesem Fall soll von der sonst für Änderungen der Fondsbestimmungen vorgesehenen Frist von 3 Monaten abgesehen werden. Die Interessen der Anleger werden durch einen raschen Wechsel der Depotbank nicht gefährdet, sondern insbesondere im Krisenfall sogar geschützt. Der Entfall der Zustimmungspflicht der übergebenden Depotbank soll den Regierungskommissär oder die Aufsichtsperson nach BWG von der Pflicht einer Interessensabwägung befreien und gleichzeitig das Verfahren beschleunigen.“

Zu Artikel 4 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 53 Abs. 4:  

Bei Anträgen auf Änderungen der Fondsbestimmungen sind grundsätzlich nicht nur deren Gesetzmäßigkeit, sondern auch die berechtigten Interessen der Anteilinhaber zu beachten. Diese Interessen sind als ausreichend gewahrt anzusehen, wenn eine Informationsbereitstellung gemäß § 133 erfolgt, welche durch die Richtlinie 2010/44/EU für bestimmte Sachverhalte eingeführt wurde und die eine unmittelbare Information der Anteilinhaber vorsieht.

Zu § 61 Abs. 2:

In diesem Fall soll von der sonst für Änderungen der Fondsbestimmungen vorgesehenen Frist von 3 Monaten bzw. 30 Tagen im Falle der Mitteilung gemäß § 133 abgesehen werden. Die Interessen der Anleger werden durch einen raschen Wechsel der Depotbank nicht gefährdet, sondern insbesondere im Krisenfall sogar geschützt. Der Entfall der Zustimmungspflicht der übergebenden Depotbank soll den Regierungskommissär oder die Aufsichtsperson nach BWG von der Pflicht einer Interessensabwägung befreien und gleichzeitig das Verfahren beschleunigen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 91a WAG 2007:

Es wird nach dem Muster von § 153 InvFG 2011 und § 73a BWG eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten an die Aufsicht geschaffen.