Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 8e. (1) In den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. …

§ 8e. (1) In den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) …

(2) …

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. …

(3) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. …

§ 131 (1) bis (26)…

§ 131 (1) bis (26)…

 

(27) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich § 8e Abs. 3) § 8e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 2. September 2012 in Kraft. § 8e Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 2. September 2012 in Kraft zu setzen.