Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das EU-Amtshilfegesetz erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Finanzstrafgesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2012 – AbgÄG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG)

Inhaltsverzeichnis

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1.

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

 

§ 2.

Begriffsbestimmungen

 

§ 3.

Zuständigkeit

2. Abschnitt
Informationsaustausch auf Ersuchen

 

 

§ 4.

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

 

§ 5.

Fristen

 

§ 6.

Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

3. Abschnitt
Weiterer Informationsaustausch

 

 

§ 7.

Automatischer Informationsaustausch

 

§ 8.

Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten

 

§ 9.

Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

4. Abschnitt
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

 

 

§ 10.

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

 

§ 11.

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

 

§ 12.

Gleichzeitige Prüfungen

 

§ 13.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

 

§ 14.

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

 

 

§ 15.

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

 

§ 16.

Rückmeldungen

 

§ 17.

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

 

§ 18.

Informationsaustausch mit Drittländern

 

§ 19.

Datenschutz

 

§ 20.

Sprachen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

 

§ 21.

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

 

§ 22.

Inkrafttreten

 

§ 23.

Vollziehung

 

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.3.2011 S. 1, voraussichtlich erheblich sind.

(2) Steuern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(3) Ungeachtet des Abs. 2 gilt dieses Bundesgesetz nicht für die Umsatzsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Dieses Bundesgesetz gilt auch nicht für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind, sowie für Gebühren, die für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und ähnliche Dokumente erhoben werden und vertragliche Gebühren wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen.

(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, richtet sich die Beschaffung erbetener Informationen oder die Durchführung erbetener behördlicher Ermittlungen nach den Vorschriften des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes – ADG, BGBl. I Nr. 102/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

           1. „Amtshilferichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;

           2. „zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß der Amtshilferichtlinie tätig werden, gelten bei Bevollmächtigung gemäß § 3 Abs. 1 ebenfalls als zuständige Behörde;

           3. „zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

           4. „Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie Informationen direkt auszutauschen;

           5. „zuständiger Bedienstete“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie befugt ist;

           6. „ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

           7. „ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

           8. „behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;

           9. „Informationsaustausch auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;

         10. „automatischer Informationsaustausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Im Sinne des Art. 8 der Amtshilferichtlinie sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

         11. „spontaner Informationsaustausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

         12. „Person“

                a) eine natürliche Person;

               b) eine juristische Person;

                c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

               d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit – die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;

         13. „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

         14. „CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network – CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde;

         15. „zuständige Abgabenbehörde“ das nach den österreichischen Verfahrensrechtsvorschriften für die Besteuerung der von der Amtshilfeleistung betroffenen Person oder für die Durchführung der für die Amtshilfeleistung erforderlichen Ermittlungen oder Feststellungen jeweils zuständige österreichische Abgabenbehörde und in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben die für die Erhebung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe zuständige österreichische Landes- oder Gemeindebehörde.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.

(2) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden an das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.

2. Abschnitt

Informationsaustausch auf Ersuchen

Ersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 4. (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die es besitzt oder die es im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat, sofern diese Informationen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente sind auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, soweit dies nach österreichischem Recht zulässig ist.

(2) Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht das zentrale Verbindungsbüro nach denselben Verfahren vor, die es anwenden würde, wenn es von Amts wegen oder auf Ersuchen einer anderen österreichischen Behörde handeln würde. Zu diesem Zweck leitet das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen an die für die Beschaffung der Informationen oder die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zuständige Abgabenbehörde weiter. Vor Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Abgabenbehörde prüft das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen auf dessen formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet es erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die ersuchende Behörde zurück.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Informationen, wenn

                a) der ersuchende Mitgliedstaat die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die ihm zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden;

               b) deren Beschaffung für österreichische Besteuerungszwecke mit österreichischen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre;

                c) zu deren Beschaffung der ersuchende Mitgliedstaat im reziproken Fall seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage wäre;

               d) deren Übermittlung zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führte oder deren Preisgabe die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzte.

(4) Ersucht ein Mitgliedstaat gemäß Abs. 1 um Informationen, so trifft Österreich die ihm zur Beschaffung der Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, selbst wenn Österreich diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein eigenes Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne Österreich die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(6) Ungeachtet des Abs. 5 erteilt das zentrale Verbindungsbüro keine Informationen, wenn diese Informationen vor dem 1. Jänner 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG gemäß § 4 EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994 in der am 11. März 2011 geltenden Fassung, hätte verweigert werden können, falls vor diesem Zeitpunkt um sie ersucht worden wäre.

Fristen

§ 5. (1) Das zentrale Verbindungsbüro stellt die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens zur Verfügung. Ist das zentrale Verbindungsbüro jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

(2) In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen dem zentralen Verbindungsbüro und der ersuchenden Behörde andere als die in Abs. 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Abs. 1 am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.

(5) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet es die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

(6) Ist das zentrale Verbindungsbüro nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Ersuchen nachzukommen, oder lehnt es aus den in § 4 Abs. 3 und 6 genannten Gründen es ab, ihm nachzukommen, so teilt es der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.

Ersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 6. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der ersuchten Behörde des anderen Mitgliedstaats die von den zuständigen Abgabenbehörden gestellten Ersuchen um Erteilung der in § 1 Abs. 1 genannten Informationen, die für österreichische Besteuerungszwecke voraussichtlich erheblich sind. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind. Vor Weiterleitung dieser Ersuchen an die ersuchte Behörde des anderen Mitgliedstaats überprüft das zentralen Verbindungsbüro diese Ersuchen auf deren formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet diese erforderlichenfalls zur Mängelbehebung an die um Amtshilfe ersuchende zuständige Abgabenbehörde zurück.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen gemäß Abs. 1 nur unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Abgabenbehörden die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft haben, die ihnen zur Erlangung der erbetenen Informationen zur Verfügung stehen, ohne dabei die Erreichung des Ziels zu gefährden.

3. Abschnitt

Weiterer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

§ 7. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Jänner 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen verfügbar sind:

                a) Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

               b) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

                c) Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

               d) Ruhegehälter und

                e) Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

(2) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

(3) Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.

Spontaninformationen an andere Mitgliedstaaten

§ 8. (1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:

                a) es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat vor;

               b) ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Österreich, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;

                c) Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen Österreichs und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

               d) es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns vor;

                e) in Österreich ist im Zusammenhang mit Informationen, die Österreich von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat voraussichtlich erheblich sein könnte.

(2) Darüber hinaus kann das zentrale Verbindungsbüro den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustausches alle Informationen, von denen es Kenntnis hat und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.

(3) Die den zuständigen Abgabenbehörden zur Kenntnis gelangten und für die Weiterleitung an andere Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches geeigneten Informationen werden von ihnen unaufgefordert an das zentrale Verbindungsbüro weiter geleitet. Die Entscheidung, welche Informationen für den spontanen Informationsaustausch gemäß Abs. 2 in Betracht kommen, obliegt den zuständigen Abgabenbehörden im Rahmen ihres Ermessens.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt die in Abs. 1 genannten Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie für das zentrale Verbindungsbüro verfügbar geworden sind.

Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

§ 9. (1) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.

(3) Die zuständigen Abgabenbehörden prüfen diese Informationen und leiten allfällige Feststellungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. e unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro weiter.

4. Abschnitt

Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland

§ 10. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom zentralen Verbindungsbüro oder  der zuständigen Abgabenbehörde festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:

                a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die zuständigen Abgabenbehörden ihre Tätigkeit ausüben;

               b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt werden.

(2) Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Informationen erteilt werden, die gemäß § 4 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 4 Abs. 3 fallen. Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(3) Die in Abs. 1 genannte Vereinbarung kann vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, in Österreich in Gegenwart eines Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur bei schriftlicher Zustimmung durch die betroffenen Einzelpersonen zulässig. Auch in diesem Fall obliegt die Leitung der Ermittlungen einem Bediensteten des zentralen Verbindungsbüros, der zuständigen Abgabenbehörde oder einem in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 bevollmächtigten zuständigen Bediensteten. Dieser hat die Einhaltung der für die Ermittlungen maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Ausübung von Zwangsgewalt durch einen Bediensteten der ersuchenden Behörde auf dem Hoheitsgebiet Österreichs ist ausgeschlossen.

(4) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Abs. 1 in Österreich aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

Anwesenheit von inländischen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten

§ 11. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann mit einem anderen Mitgliedstaat vereinbaren, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1:

                a) in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

               b) bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(2) Sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist, kann die in Abs. 1 genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

(3) Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die sich gemäß Abs. 1 im ersuchten Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

(4) Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihres Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.

Gleichzeitige Prüfungen

§ 12. (1) Auf Vorschlag der zuständigen Abgabenbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Ziel ist es die dabei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen, soweit dies nach § 4 zulässig ist.

(2) Die zuständige Abgabenbehörde bestimmt, welche Person oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem  die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.

(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlichen Bediensteten.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Das zentrale Verbindungsbüro kann einen anderen Mitgliedstaat um Zustellung aller Akte und Entscheidungen der zuständigen Abgabenbehörde, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Steuern in Österreich zusammenhängen, an den Adressaten ersuchen.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach dieser Bestimmung, wenn es der zuständigen Abgabenbehörde nicht möglich ist, die Zustellung gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Das zentrale Verbindungsbüro bzw. die zuständige Abgabenbehörde kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro leitet Informationen über veranlasste Zustellungen anderer Mitgliedstaaten den zuständigen Abgabenbehörden weiter.

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

§ 14. (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats veranlasst das zentrale Verbindungsbüro gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, die Zustellung aller Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter die Amtshilferichtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen, an den Adressaten.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

5. Abschnitt

Allgemeine Durchführungsvorschriften

Verwendung und Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

§ 15. (1) Die Informationen, die nach Maßgabe der Amtshilferichtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen dürfen zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern, einschließlich der Wahrnehmung gesetzlicher Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse, verwendet werden.

(2) Diese Informationen dürfen auch zur Festsetzung und Vollstreckung anderer Steuern und Abgaben gemäß Art. 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. L 84 vom 31.3.2010 S. 1, oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden. Ferner dürfen sie im Zusammenhang mit finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Finanzstrafverfahren sowie mit Abgabenstrafverfahren der Länder verwendet werden, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beschuldigten und Zeugen in solchen Verfahren.

(3) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen der Amtshilferichtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, dürfen die im Rahmen der Amtshilferichtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden dürfen.

(4) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Abs. 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so darf sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe mitteilen, dass er dieser Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.

(5) Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.

(6) Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden Behörde im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer Behörde dieses Mitgliedstaats.

Rückmeldungen

§ 16. Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den §§ 4 oder 8, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz der abgabenrechtlichen Geheimhaltung und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 17. (1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

                a) die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

               b) der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde kann – soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene – Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß § 7 erfolgt über ein von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenes elektronisches Standardformat.

Informationsaustausch mit Drittländern

§ 18. (1) Erhält das zentrale Verbindungsbüro von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des österreichischen Rechts über die in § 1 Abs. 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann das zentrale Verbindungsbüro diese Informationen – sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist – den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.

(2)Das zentrale Verbindungsbüro kann die im Einklang mit der Amtshilferichtlinie und diesem Bundesgesetz erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, wenn

                a) die Weitergabe im Einklang mit den österreichischen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer steht,

               b) die Informationen für die zutreffende Steuerfestsetzung in diesem Drittland voraussichtlich erheblich sein können,

                c) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, mit der Übermittlung einverstanden ist und .

               d) das betroffene Drittland sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet hat, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.

Datenschutz

§ 19. Unter Bedachtnahme auf Art. 13 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, sowie der in diesem Zusammenhang in Art. 25 der Amtshilferichtlinie enthaltenen Verpflichtung zur Begrenzung bestimmter Pflichten und Rechte stehen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 in der geltenden Fassung, der Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht entgegen.

Sprachen

§ 20. (1) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

(2) Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

§ 21. Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz findet auch auf Ersuchen Anwendung, die vor dem 1. Jänner 2013 gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 lit. c und Z 6 wird die Zitierung „§ 4a Z 1“ durch die Zitierung „§ 4a Abs. 3“ ersetzt.

b) In Z 3 lit. d wird die Zitierung „§ 4a Z 1 lit. b“ durch die Zitierung „§ 4a Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

c) In Z 10 lit. f lautet der fünfte Teilstrich:

                       „- in einer Region erfolgen, für die nachweislich während des gesamten Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr).“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:

           1. Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.

           2. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:

                         - Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu-  oder Abschlägen vorgenommen werden.

                         - Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.

                         - Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.“

b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.“

c) In Abs. 3a Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abziehbar sind auch Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12.“

d) In Abs. 3a Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde Grund und Boden mit dem Teilwert eingelegt oder auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 22/2012 steuerneutral auf den Teilwert auf- oder abgewertet, ist für den Inflationsabschlag der Zeitpunkt der Einlage oder des Wechsels der Gewinnermittlungsart maßgeblich.“

e) In Abs. 3a Z 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 30 Abs. 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt.“

f) In Abs. 3a Z 7 wird folgender Satz angefügt:

„§ 30 Abs. 4 ist für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen gewesen wäre, sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlung tritt.“

g) In Abs. 12 Z 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte

                         - Einlagen in die übertragende Körperschaft und

                         - Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft

zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen.“

3. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres“.

b) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 7 oder Z 8“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1 Z 7“ ersetzt.

c) In Abs. 4 lauteten die lit. c und d:

              „c) das Bundesdenkmalamt und der Denkmalfonds gemäß § 33 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes;

               d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.“

d) In Abs. 7 Z 1 wird nach der Zitierung „Abs. 3 Z 4 bis 6“ die Zitierung samt Satzzeichen „, Abs. 4 lit. d“ eingefügt.

e) In Abs. 7 wird nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. Die Zuwendung ist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges (§ 18 Abs. 1 Z 7) nachzuweisen. Auf Verlangen des Zuwendenden hat der Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung (§ 18 Abs. 1 Z 7) auszustellen.“

f) In Abs. 8 Z 2 wird nach der Zitierung „Abs. 3 Z 4 und 5“ die Wortfolge „sowie des Abs. 4 lit. d“ eingefügt.

g) In Abs. 8 werden im Schlussteil an Stelle des Satzes „Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen.“ folgende Sätze eingefügt:

„Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.“

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lit. d wird vor der Wortfolge „zu verrechnen“ die Wortfolge „und Zuschreibungen auf Grundstücke“ eingefügt“.

b) In Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrevelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.“

c) Z 5 lautet:

         „5. Einlagen sind wie folgt zu bewerten:

                a. Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung ist niedriger.

                b. Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Wurden sie bereits zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Herstellungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren. Die Anschaffungskosten sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit diese bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die in § 28 Abs. 6 genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung niedriger, ist dieser anzusetzen.

                c. Abweichend von lit. b sind Gebäude und grundstücksgleiche Rechte im Sinne des § 30 Abs. 1, die zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen waren, stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.

                d. In allen übrigen Fällen ist der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen.“

5. § 16 Abs. 1 Z 8 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Satz wird die Wortfolge „Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut“ durch die Wortfolge „abnutzbares Wirtschaftsgut (insbesondere Gebäude)“ ersetzt.

b) In lit. b tritt an die Stelle des Wortes „Gebäude“ das Wort „Wirtschaftsgut“.

c) Die lit. c lautet:

              „c) Wird ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1, erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde zu legen.“

d) Die bisherige lit. d entfällt und die bisherige lit. e wird zu lit. d.

e) In der neuen lit. d wird der Klammerausdruck „(lit. a bis d)“ durch den Klammerausdruck „(lit. a bis c)“ ersetzt.

6. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 lit. b lautet der erste Satz:

„Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, gelegen sind, verausgabt werden.“

b) Z 7 lautet:

         „7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie

                a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4, sowie

               b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6

geleistet werden.

Die Zuwendung ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch den Empfänger der Zuwendung eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind, neben den Inhalten die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.

Steht den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenüber, sind sie als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden.

Freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d sind nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6.

c) Z 8 entfällt.

7. In § 24 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für Grund und Boden ist § 6 Z 4 anzuwenden.“

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.“

b) In Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.“

9. In § 27a Abs. 4 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.“

10. In § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 Abs. 2 Z 2 gilt in Bezug auf die Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- und Abschlägen sinngemäß.“

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird am Ende des zweiten Satzes der Klammerausdruck „(grundstücksgleiche Rechte)“ eingefügt.

b) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Grundstücke dar.“

c) In Abs. 3 wird im ersten Teilstrich vor dem Satzzeichen die Wortfolge „und um Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12“ eingefügt.

d) Abs. 6 lautet:

„(6) Abs. 4 gilt in folgenden Fällen sinngemäß:

                a) Bei einem zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenen Gebäude oder grundstücksgleichen Recht, das nach diesem Zeitpunkt erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet wurde und für das die Absetzung für Abnutzung gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 von den fiktiven Anschaffungskosten bemessen worden ist; in diesem Fall sind die Einkünfte für Wertveränderungen vor und ab der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung gesondert zu ermitteln:

                         - Für Wertveränderungen bis zum Beginn der Einkünfteerzielung kann Abs. 4 angewendet werden. In diesem Fall gelten die fiktiven Anschaffungskosten als Veräußerungserlös.

                         - Wertveränderungen ab dem Beginn der Einkünfteerzielung sind nach Abs. 3 zu ermitteln. Dabei treten die fiktiven Anschaffungskosten an die Stelle der tatsächlichen Anschaffungskosten. Für einen Inflationsabschlag ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung abzustellen.

               b) Für den einkünftewirksamen Ansatz eines Auf- oder Abwertungsbetrages nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 22/2012 bei Veräußerungen des Grundstücks. In diesem Fall tritt für die Anwendung des Abs. 4 der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart an die Stelle des Veräußerungserlöses; Wertveränderungen nach dem Zeitpunkt des Wechsels sind nach Abs. 3 zu ermitteln. Betrifft der Auf- oder Abwertungsbetrag Grund und Boden, der auch ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 zum 31. März 2012 steuerverfangen gewesen wäre, ist Abs. 4 nicht anzuwenden.“

12. § 30a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Z 1 wird der Punkt nach dem zweiten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

„für Grund und Boden, der zum 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, ist § 30 Abs. 4 anzuwenden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt.“

b) In Abs. 3 Z 2 lautet der letzte Satz:

„Z 1 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.“

c) In Abs. 3 lautet die Z 3:

         „3. Soweit eine nicht gemäß § 6 Z 2 lit. d verrechnete Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 8 Abs. 2 in einem gegenüber § 8 Abs. 1 höheren Ausmaß abgeschrieben worden sind.“

d) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte, bei denen der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird und diese nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 oder des § 19 zu Einkünften führt.“

13. In § 30b Abs. 4 wird die Wortfolge „erster und dritter Teilstrich“ durch die Wortfolge „erster, dritter und vierter Teilstrich“ erstetzt.

14. In § 30c Abs. 4 wird am Ende des dritten Teilstrichs das Satzzeichen durch das Wort „oder“ ersetzt und folgender Teilstrich eingefügt:

                       „- der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird.“

15. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter dar.“

16. In § 33 Abs. 4 Z 3 lautet der erste Satz:

„Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

                         - sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

                         - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

                         - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.“

17. In § 34 Abs. 7 Z 2 wird im dritten Teilstrich nach der Wortfolge „einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ die Wortfolge „oder in der Schweiz“ ergänzt.

18. In § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich wird die Wortfolge „(Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3), wenn dieser“ durch die Wortfolge „(Ehe-)Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner“ ersetzt.

19. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet die Z 4:

         „4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,“

b) In Abs. 1 wird nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:

       „10. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.“

20. In § 94 Z 2 wird der Verweis „der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung“ durch den Verweis „der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

21. In § 95 Abs. 3 Z 2 erster Teilstrich wird nach der Wortfolge „Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten“ die Wortfolge „oder nicht unter Z 1 fallende sonstige Bezüge im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a“ eingefügt.

22. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

              „a) Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und § 27 Abs. 5 Z 7, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1 angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.“

23. § 108c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgender Satz:

„Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eine eigenbetriebliche Forschung ist ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH, in dem beurteilt wird, ob die Voraussetzungen für eine Forschung und Entwicklung im Sinne des Abs. 2 Z 1 vorliegen.“

b) In Abs. 8 treten an die Stelle des letzen Satzes folgende Sätze:

„Der Nachweis gemäß lit. b hat durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers zu erfolgen, die auf Grundlage einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung über die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ausgestellt wurde. Die Bestimmungen des § 275 des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.“

c) Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Steuerpflichtige hat ein Gutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 elektronisch anzufordern, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider fungiert. Die Forschungsförderungsgesellschaft mbH hat das Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen elektronisch im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung mit Verordnung festzulegen.“

24. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 217 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „, § 98 Abs. 4“.

b) Nach der Z 217 wird folgende Z 217a eingefügt:

   „217a. § 98 Abs. 4 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist hinsichtlich der Geltung des § 30a erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012, im Übrigen erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.“

c) Z 223 lautet:

     „223. a) § 108c Abs. 2 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen.

               b) § 108c Abs. 7 und 8 in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt § 108c Abs. 7 erster Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

                c) § 108c Abs. 7, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Abweichend davon tritt § 108c Abs. 7 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

d) Es werden nach der Z 223 folgende Z 224 bis 235 angefügt:

       224. § 3 Abs. 1 Z 10 lit. f fünfter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden.

       225. § 4 Abs. 2, Abs. 3 und § 28 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals auf Fehler anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen.

       226. § 4 Abs. 3a Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7, § 6 Z 2 lit. d, Z 4 und Z 5, § 30 Abs. 3 und 6 lit. b, § 30a Abs. 3 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.

       227. § 16 Abs. 1 Z 8 und § 30 Abs. 6 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

       228. § 4a Abs. 1, Abs. 4 lit. d, Abs. 7 Z 1 und Z 5 und Abs. 8 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen.

Sofern Einrichtungen, die gemäß Abs. 4 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012 begünstigt sind, die in Abs. 8 Z 2 genannten Voraussetzungen bis 31. Dezember 2012 nachweisen, entfaltet die Anerkennung als begünstigte Einrichtung durch das Finanzamt Wien 1/23 und die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 7 Z 1 ab dem 1. Jänner 2013 Wirkung.

       229. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

       230. § 18 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 erfolgen. § 18 Abs. 1 Z 8 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012 gilt letztmalig für Zuwendungen, die vor dem 1. Jänner 2013 erfolgen.

       231. § 33 Abs. 4 Z 3 erster Satz und § 34 Abs. 7 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

       232. § 41 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 enden.

       233. Abweichend von Z 184 ist § 37 Abs. 4 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, für Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, die vor dem 1. April 2012 zufließen, weiter anzuwenden.

       234. § 95 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

       235. § 96 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

25. In der Anlage 2 (zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988) lauten die Überschrift und der erste Satz:

„Anlage 2

(zu § 94 Z 2 EStG)

Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6)“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „sonstige Personensteuern und“ die Wortfolge „die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters“ eingefügt.

3. In § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Verweis „der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union“ durch den Verweis „der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. In § 26c Z 19 entfällt die Wortfolge „oder Gruppenträger“.

Artikel 4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Ist die übernehmende Körperschaft oder ein konzernzugehöriges Unternehmen der übernehmenden Körperschaft am Verschmelzungsstichtag an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt und würden die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft oder dem konzernzugehörigen Unternehmen am Verschmelzungsstichtag § 10 Abs. 4 oder Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unterliegen, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen, das sich aus der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft ergibt, und dem eingezahlten Nennkapital mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet. Kapitalrücklagen dürfen vom Unterschiedsbetrag nur abgezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“

b) Abs. 3 und 4 entfallen.

3. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird in § 7 Abs. 1 folgender Schlussteil angefügt: „wenn eine Umwandlungsbilanz aufgestellt wird.“.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Abs. 3 gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.“

b) In Abs. 1 Z 3 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt das Gewinnkapital der übertragenden Körperschaft als offen an die Rechtsnachfolger ausgeschüttet. Gewinnkapital ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Umwandlungskapital im Sinne des § 8 Abs. 5 und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 zum Umwandlungsstichtag. Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

d) Abs. 7 entfällt.

e) In Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nicht anzuwenden.“

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 tritt an Stelle des Zitats „§ 4 Z 1 und 2“ das Zitat „§ 4 Z 1 lit. b und c“.

b) Es wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. § 4 Z 2 ist auf Verluste der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft anzuwenden.“

6. In § 12 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 folgender Satz angefügt:

„Verbindlichkeiten aus der Zusage einer Einlage im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die Körperschaft, deren Anteile übertragen werden, zählen jedenfalls zum Begriff des Kapitalanteils.“

7. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Anschaffungskosten“ durch die Wortfolge „mit den nach § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten“ ersetzt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 entfällt.

b) Abs. 6 lautet:

„(6) Wird ein Kapitalanteil eingebracht, bei dem die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes 1988 am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht gegeben ist, sind § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 30 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich lautet der erste Satz:

„Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind beim übernehmenden Nachfolgeunternehmer die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.“

10. In § 36 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“

11. In § 37 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“

12. § 38d Abs. 3 entfällt.

13. In § 38e Abs. 1 lautet der letzte Satz:

„Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“

14. Im 3. Teil werden nach der Z 19 folgende Z 20 bis 24 angefügt:

       „20. § 3 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 ist erstmals auf Verschmelzungen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.

         21. § 5 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38e Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. März 2012 zu Grunde liegt. Die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 3 EStG 1988 auf neue Anteile richtet sich nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988.

         22. § 9 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmals auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. März 2012 zu Grunde liegt. § 9 Abs. 1 Z 3 und § 30 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Steuerschuld auf Grund des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, nicht festgesetzt wurde.

§ 5 Abs. 3 und 4 und § 38d Abs.  3, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xxx/2012, sind letztmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. April 2012 zu Grunde liegt.

         23. § 7 Abs. 1 Z 3, § 9 Abs. 6 und § 10 Z 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, sind erstmals für Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Oktober 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird. § 9 Abs. 7 ist letztmalig auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss vor dem 31. Oktober 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.

         24. § 12 Abs. 2 Z 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, ist erstmals auf Umgründungen anzuwenden, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem 31. Oktober 2012 bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.“

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 3a Abs. 12 erhält die Bezeichnung „1.“ und es wird folgende Z 2 angefügt:

         „2. Die Vermietung eines Beförderungsmittels, ausgenommen die kurzfristige Vermietung im Sinne der Z 1, wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistung an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht wird.

Die Vermietung eines Sportbootes wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes jedoch an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn dieser Ort mit dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder mit dem Ort der Betriebsstätte, wenn die Leistung von der Betriebsstätte ausgeführt wird, übereinstimmt.“

2. In § 4 Abs. 8 lit. c wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die lit. d.

3. In § 4 wird folgender Abs. 9 neu eingefügt:

„(9) Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, sofern

                a) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist;

               b) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 26 oder Z 28 steuerfrei ist;

                c) das Entgelt höher als der Normalwert ist und der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Dies gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

„Normalwert“ ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Kann keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden, ist der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 8 lit. a und b zu bestimmen.“

4. In § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i wird die Wortfolge samt Satzzeichen „Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993,“ durch die Wortfolge „Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011,“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c wird die Wortfolge „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002“ durch die Wortfolge „Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekassengeschäft im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMVSG, BGBl. I Nr. 102/2007“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 Z 19 lautet:

       „19. die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 4 Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 872/1992, des § 35 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 iVm § 1 Z 1 bis 7 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 iVm § 29 Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;“

7. In § 6 Abs. 1 Z 27 wird beim vorletzten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

8. In § 6 Abs. 4 Z 4 lit. o entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „sowie des § 97a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, eingefügt durch BGBl. Nr. 516/1995,“.

9. In § 6 Abs. 4 Z 7 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003, ABl. Nr. L 187 vom 26. Juli 2003, S 16“.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(aus Position 7118 sowie aus Unterpositionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

b) In Abs. 2 Z 7 lit. a tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Positionen 2701, 2702 sowie aus Position 2703 und aus Position 2704 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Positionen 2701 und 2702 sowie aus Unterpositionen 2703 00 00 und 2704 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

c) In Abs. 2 Z 7 lautet die lit. b:

         „b) Leuchtöl (Unterposition 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur), Heizöle (aus Unterpositionen 2710 19 und 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur) und Gasöle (aus Unterposition 2710 19, außer Unterpositionen 2710 19 31 und 2710 19 35 und aus Unterposition 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur);“

d) In Abs. 2 Z 7 lit. c tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Positionen 2705, 2711 und 2716 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterposition 2705 00 00, Position 2711 und Unterposition 2716 00 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

11. § 11 Abs. 1 lautet:

        „(1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.

           2. Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn

                         - der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet, und

                         - der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist, und

                         - die Steuerschuld für die im anderen Mitgliedstaat ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung auf den Leistungsempfänger übergeht und

                         - der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.

Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.

Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG die Steuer schuldet, spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, nachzukommen.

Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet und die Lieferung oder sonstige Leistung im Drittlandsgebiet an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausgeführt wird.

           3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

                a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

               b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

                c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

               d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

                e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

                f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;

               g) das Ausstellungsdatum;

               h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

                 i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

           4. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.“

12. § 11 Abs. 1a lautet:

„(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d oder Abs. 1e die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzuführen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.

Dies gilt auch, wenn der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt, für die eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach Abs. 1 besteht.

Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder des § 19 Abs. 1c aus, besteht keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nach Abs. 1, wenn er sein Unternehmen vom übrigen Gemeinschaftsgebiet aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger mittels Gutschrift abrechnet. Eine solche Gutschrift hat auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden. Richtet sich die Rechnungsausstellung für eine nach § 3a Abs. 6 im Inland steuerbare sonstige Leistung, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz schuldet, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, hat diese spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, zu erfolgen.“

13. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.“

14. In § 11 Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 1 Z 1 und 2“ der Verweis „Abs. 1 Z 3 lit. a und b“.

15. In § 11 Abs. 4 tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 1 Z 1 bis 3“ der Verweis „Abs. 1 Z 3 lit. a bis c“.

16. In § 11 Abs. 6 wird folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

„Besteht nach Abs. 1 eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen, ist eine vereinfachte Rechnungsausstellung ausgeschlossen. Das gilt auch in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und des § 19 Abs. 1c, wenn sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richtet.“

17. § 11 Abs. 8 Z 3 lautet:

         „3. die Gutschrift muss die in Abs. 1 und Abs. 1a geforderten Angaben enthalten und als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden;“

18. In § 12 Abs. 1 Z 1 werden statt dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Besteuert der Leistungsempfänger nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz – und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.“

19. In § 17 Abs. 1 wird der Verweis „§ 11 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch den Verweis „§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. c und d“ ersetzt.

20. In § 19 Abs. 1 lautet der erste Teilstrich:

                       „- der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und“

21. In § 19 Abs. 1c wird die Wortfolge „einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder“ durch die Wortfolge „sein Unternehmen betreibt noch“ ersetzt.

22. § 19 Abs. 1d lautet:

„(1d) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte Umsätze die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist und diese Möglichkeit den Mitgliedstaaten in Titel XI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, eingeräumt wird oder dafür eine Ermächtigung gemäß Art. 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorliegt. Weiters kann in der Verordnung bestimmt werden, dass der leistende Unternehmer für diese Steuer haftet.“

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der mit Gedankenstrichen umfasste Teilsatz „– soweit nicht Abs. 4 gilt –“.

b) Abs. 5 entfällt.

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Werte in einer anderen Währung als Euro sind auf Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnahmt wird oder – bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – das Entgelt vereinnahmt wird. Der Unternehmer kann stattdessen auch den letzten, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten, Umrechnungskurs anwenden.

Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.“

24. In § 24 Abs. 7 lautet der erste Satz:

„Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde, durch die Angabe

                         - „Kunstgegenstände/Sonderregelung“,

                         - „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“, oder

                         - „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne des Abs. 1.“

25. In § 27 Abs. 7 wird die Wortfolge „Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1)“ durch die Wortfolge „Richtlinien 2008/55/EG und 2011/16/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1)“ ersetzt.

26. In § 28 wird nach Abs. 38 folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. § 3a Abs. 12 Z 1 und Z 2, § 4 Abs. 9, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 8 Z 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 27 Abs. 7, Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e, Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e, Art. 4 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1 erster Satz, Art. 11 Abs. 4, Art 11 Abs. 5 und Art. 25 Abs. 4 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

           2. § 12 Abs. 1 Z 1 ist auf Umsätze an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.

           3. Der Entfall der Z 6, Z 22 lit. g, Z 33, Z 41, Z 42 lit. b und Z 42 lit. c der Anlage ist auf Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden, sowie auf Einfuhren, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 31. Dezember 2012 entsteht.“

27. Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet:

              „e) für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“

28. Art. 3 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              „e) für Arbeiten an dem Gegenstand oder die Begutachtung dieses Gegenstandes durch einen anderen Unternehmer, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand versendet oder befördert worden ist;“

29. In Art. 4 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 9 ist nicht anzuwenden, sofern sich die Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus Art. 12 Abs. 3 ergibt.“

30. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Führt der Unternehmer steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 aus, so ist er spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.“

c) Abs. 5 lautet:

„(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.“

31. Art. 21 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

32. Art. 25 Abs. 4 samt Überschrift lautet:

Rechnungsausstellung durch den Erwerber

„(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

                         - einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,

                         - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und

                         - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.

33. In Art. 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom 15.10.2003 S. 1)“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2010 S. 1)“ ersetzt.

34. Z 1 der Anlage lautet:

         „1. Lebende Tiere der Unterpositionen 0101 30 00, 0101 29 10, 0101 90 00 und der Positionen 0102 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.“

35. Z 2 der Anlage lautet:

         „2. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 19 00 der Kombinierten Nomenklatur).“

36. In Z 4 der Anlage tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterposition 0301 10)“ der Klammerausdruck „(Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0301 11 00 und 0301 19 00)“.

37. Z 6 der Anlage entfällt.

38. In Z 9 der Anlage wird der Klammerausdruck „(Unterposition 0603 10 der Kombinierten Nomenklatur)“ durch den Klammerausdruck „(aus Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur)“ ersetzt.

39. In Z 10 der Anlage tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(aus Unterposition 0604 10 und Unterposition 0604 91 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterposition 0604 20 der Kombinierten Nomenklatur)“.

40. In Z 18 der Anlage wird die Zahl „1106 10“ durch die Zahl „1106 10 00“ ersetzt.

41. In Z 19 der Anlage tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Unterpositionen 1108 11, 1108 12 und 1108 13 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterpositionen 1108 11 00, 1108 12 00 und 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

42. In Z 20 lit. f der Anlage tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 99 30, 1212 99 41, 1212 99 49 und 1212 99 70 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 92 00, 1212 94 00, 1212 99 und 1212 99 41 der Kombinierten Nomenklatur)“.

43. In Z 20 lit. g der Anlage wird die Zahl „1213“ durch die Zahl „1213 00 00“ ersetzt.

44. Z 22 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lit. a  tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(aus Unterpositionen 1501 00 11 und 1501 00 19 sowie Unterposition 1501 00 90 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Unterposition 1501 10 90 und aus Unterposition 1501 90 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

b) In lit. b wird die Zahl „1502 00 90“ durch die Zahl „1502 10 90“ ersetzt.

c) Lit. d lautet:

              „d) genießbare pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, soweit sie nicht technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln dienen (Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, Positionen 1509 und 1510 00, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 90, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 90, 1514 11 90, 1514 19 90, 1514 91 90, 1514 99 90, 1515 11 00, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 11, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),“

d) Lit. g entfällt.

45. In Z 25 der Anlage wird die Zahl „1805“ durch die Zahl „1805 00 00“ ersetzt.

46. Z 33 der Anlage entfällt.

47. In Z 35 der Anlage wird die Zahl „2836 10 00“ durch die Zahl „2836 99 17“ ersetzt.

48. In Z 38 der Anlage wird die Zahl „3101“ durch die Zahl „3101 00 00“ ersetzt.

49. In Z 40 der Anlage wird die Zahl „3507 90 00“ durch die Zahl „3507 90“ ersetzt.

50. Z 40 a) der Anlage lautet:

     „40a. Süßungsmittel (aus Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur)“

51. Z 41 der Anlage entfällt.

52. In Z 42 der Anlage entfallen lit. b und c.

53. Z 43 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lit. a tritt an Stelle des Klammerausdrucks „(Position 4901 und aus Positionen 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur)“ der Klammerausdruck „(Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur)“.

b) In lit. c wird die Zahl „4903“ durch die Zahl „4903 00 00“ ersetzt.

c) In lit. d wird die Zahl „4904“ durch die Zahl „4904 00 00“ ersetzt.

54. Z 44 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird die Zahl „4906“ durch die Zahl „4906 00 00“ ersetzt.

b) In lit. b wird die Zahl „9702“ durch die Zahl „9702 00 00“ ersetzt.

c) In lit. c wird die Zahl „9703“ durch die Zahl „9703 00 00“ ersetzt.

d) In lit. d wird die Zahl „5805“ durch die Zahl „5805 00 00“ ersetzt.

55. Z 45 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird die Zahl „9704“ durch die Zahl „9704 00 00“ ersetzt.

b) In lit. b der Anlage wird die Zahl „9705“ durch die Zahl „9705 00 00“ ersetzt.

56. In Z 46 der Anlage wird die Zahl „9706“ durch die Zahl „9706 00 00“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 lautet:

         ,,3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt über die in einem Kalendermonat abgeschlossenen Bestandverträge eine Anmeldung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Eine Anmeldung kann unterbleiben, wenn die Gebührenschuld mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird.“

2. § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 6 lautet:

         ,,6. Abtretungen von Aktien und Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übertragungen von Geschäftsanteilen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und Übertragungen der mit der Stellung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft verbundenen Rechte und Pflichten.“

3. In § 37 wird nach Abs. 30 folgender Abs. 31 angefügt:

,,(31) § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auf alle Bestandverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden.“

Artikel 7

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 27 Abs. 1, 3 und 4“ die Zitierung „§ 27 Abs. 2 und 3“.

2. In § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten in Spielbanken näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten in Spielbanken sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Glücksspielautomaten in Spielbanken zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen den Konzessionären auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten in Spielbanken, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten in Spielbanken gesondert vorab zu hinterlegen.“

3. § 27 Abs. 1 entfällt. Die Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(1)“, „(2)“ und „(3)“.

4. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird nach dem Wort „Nummernlotterien“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, Tombolaspiele, Glückshäfen und Juxausspielungen“ eingefügt.

b) Abs. 3 und 4 entfallen.

5. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und 6 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

b) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.“

c) Es werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.

(11) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich anzuzeigen.“

6. In § 52 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „mit Geldstrafe“ und es wird statt dessen die Wortfolge „in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit“ eingefügt.

7. § 56a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

b) Es werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Bescheide gemäß Abs. 3 treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“

8. In § 60 wird nach Abs. 29 folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 21 Abs. 10, § 27 Abs. 1, 2, 3, und 4, § 40 Abs. 2, 3 und 4, § 50 Abs. 1, 4, 6, 10 und 11, § 52 Abs. 1 und § 56a Abs. 4, 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

9. In § 61 Z 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 27 Abs. 4“ die Zitierung „§ 27 Abs. 3“.

Artikel 8

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Haben sich in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung oder spätestens durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges (Stichtag) ein besonderer Einheitswert unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen zu ermitteln; in den Fällen des Abs. 2 aber nur dann, wenn sich die Wertabweichung auch auf den Teil der wirtschaftlichen Einheit erstreckt. Wird ein besonderer Einheitswert ermittelt, ist – abgesehen vom Fall des § 4 Abs. 2 Z 2 – das Dreifache des besonderen Einheitswertes (Teilbetrages des besonderen Einheitswertes) anzusetzen.“

2. In § 18 wird nach dem Abs. 2j folgender Abs. 2k angefügt:

„(2k) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2012 entsteht.“

Artikel 9

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 Z 1 erhält die bisherige lit. b die Bezeichnung „c)“ und es wird folgende lit. b eingefügt:

              „b) Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro-Hybridfahrzeuge), um 0,275 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Nenndauerleistung des Gesamtsystems aus Verbrennungsmotor und Elektromotor, mindestens um 5,50 Euro;“

2. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 22 angefügt:

       „22. § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b und lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a erhält die bisherige sublit. dd die Bezeichnung „ee)“ und es wird folgende sublit. dd eingefügt:

                   „dd) die sowohl über einen Verbrennungsmotor als auch über einen Elektromotor verfügen (Elektro-Hybridfahrzeuge), ab 1. Jänner 2013 0,3 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Nenndauerleistung des Gesamtsystems aus Verbrennungsmotor und Elektromotor, mindestens 6 Euro;“

Artikel 11

Änderung des Flugabgabegesetzes

Das Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Der Abflug von staatlichen Luftfahrzeugen im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949.“

2.§ 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des Betrages „8 Euro“ der Betrag „7 Euro“.

b) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „20 Euro“ der Betrag „15 Euro“.

3. § 7 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:

„(4) Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

(5) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.“

4. In § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

5. In der Anlage 1 wird die Wortfolge „Sozialistische Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija (Libyen)“ durch „Libyen“ ersetzt.

6. In der Anlage 2 wird nach der Wortfolge „Republik Sudan“ die Wortfolge „Republik Südsudan“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes

Das Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 entfällt die Z 3.

Artikel 13

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist.“

Artikel 14

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. (1) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können.“

2. In § 97 Abs. 3 entfällt der vierte Satz und der fünfte Satz lautet wie folgt:

„Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000.“

3. § 118a BAO lautet:

§ 118a. § 118 gilt sinngemäß für bescheidmäßige Bestätigungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung im Sinn des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung, wenn nach der Antragstellung ein diesbezügliches Gutachten bei der Forschungsförderungsgesellschaft mbH angefordert wird. Die Anforderung des Gutachtens hat elektronisch zu erfolgen, wobei FinanzOnline als Authentifizierungsprovider fungiert. Die Forschungsförderungsgesellschaft mbH hat das Gutachten unter Bezugnahme auf die Anforderung durch den Steuerpflichtigen elektronisch im Wege von FinanzOnline der Abgabenbehörde zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Anforderung und Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 118 Abs. 10) beträgt 1 000 Euro. Im Fall des § 118 Abs. 11 beträgt der Verwaltungskostenbeitrag 200 Euro.“

4. In den §§ 188 Abs. 5, 191 Abs. 5 und 290 Abs. 3 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „nicht mehr rechtlich existent“ die Wortfolge „nicht oder nicht mehr rechtlich existent“ sowie an die Stelle der Wortfolge „nicht mehr handlungsfähig“ die Wortfolge „nicht oder nicht mehr handlungsfähig“.

5. Die §§ 208 Abs. 1 lit. f und 293c entfallen.

6. In § 227 Abs. 4 lit. a wird nach dem Wort „unterrichtet“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es wird folgender Satz angefügt:

„Der Zusendung einer Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) steht die elektronische Zustellung einer Verständigung gleich, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet;“

7. In § 282 Abs. 3 tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(§ 293, § 293b und § 293c)“ der Klammerausdruck „(§ 293 und § 293b)“.

8. In § 323 wird nach dem Abs. 32 folgende Abs. 33 und 34 angefügt:

„(33) Die §§ 9a und 282 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 208 Abs. 1. lit. f und 293c, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2011, treten mit 1. Jänner 2013 außer Kraft; dies gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Berichtigungen gemäß § 293c sowie für vor diesem Tag eingebrachte Anträge auf Berichtigung gemäß § 293c.

(34) § 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß für die Befugnis von Organen der Abgabenbehörden erster Instanz, bestimmte Aufgaben auch für andere Abgabenbehörden erster Instanz wahrzunehmen.“

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff EStG 1988);“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Dem Finanzamt Wien 8/16/17 obliegt für den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes gemäß § 1 Z 2 Normverbrauchsabgabegesetz 1991 und der erstmaligen Zulassung gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz 1991; die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben sowie die Erhebung der Normverbrauchsabgabe beim innergemeinschaftlichen Erwerb und der erstmaligen Zulassung durch Fahrzeughändler jedoch nur für seinen Amtsbereich.“

3. In § 31 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 4 wird das Datum „31. August 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

b) Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Gebrauchtfahrzeugen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet wird der Malus im Verhältnis zur Wertentwicklung des Fahrzeuges vermindert.“

2. In § 12a erhält der bisherige Wortlaut die Bezeichnung „(1)“ und es lautet der letzte Halbsatz des ersten Satzes:

„dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.“

3. In § 12a werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.

(3) Der Antrag kann binnen 5 Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.“

Artikel 17

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Bier, das in ein Steuerlager zurückgenommen wurde (Rückbier), wird die Steuer nur dann erstattet oder vergütet, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich rückabgewickelt wurde.“

2. In § 18 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Biermengen entfällt.“

3. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Bier voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

Artikel 18

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 9 tritt an die Stelle der Wortfolge „durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie“ die Wortfolge „durch die Europäische Union gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG“.

2. In § 2 Abs. 10 entfällt nach der Z 2 das Wort „und“. Nach der Z 3 werden das Wort „oder“ sowie folgende Z 4 eingefügt:

         „4. für diesen nach Abs. 9 gleichgestellte Waren“.

3. In § 7a Abs. 7 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1“ durch die Zitierung „Abs. 3 Z 1“ ersetzt.

4. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als Verwender oder Behandler im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Person oder Personenvereinigung, in deren Namen oder für deren Rechnung das gekennzeichnete Gasöl verbotswidrig verwendet oder behandelt wird, sowie jede Person oder Personenvereinigung, die an der verbotswidrigen Verwendung oder Behandlung des gekennzeichneten Gasöls beteiligt ist.“

5. § 15 Abs. 3 entfällt.

6. In § 33 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Mineralölmengen entfällt.“

7. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Mineralöl voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.“

8. In § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 28 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

9. In § 41 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 23 Abs. 8 und 9 sinngemäß.“

10. § 64n lautet:

§ 64n. (1) § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 erster Satz, jeweils in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 6, § 7 einschließlich der Überschrift und § 7a Abs. 1 bis 6, einschließlich der Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sowie § 7a Abs. 7, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4 erster Satz und § 7, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entstanden ist. Sofern der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2011 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt hat, sind § 7a Abs. 1 bis 6, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, und § 7a Abs. 7, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, weiterhin anzuwenden, wenn der Vergütungsberechtigte für das Jahr 2012 eine Vergütung gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 beantragt und der tatsächliche Verbrauch vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt.“

Artikel 19

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Z 3 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „im Sinne,“.

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete

           1. Aromen zur Aromatisierung von Getränken oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6

           2. Pralinen oder andere Lebensmittel nach § 4 Abs. 1 Z 7

ist vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.“

3. § 6 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. alle Angaben über die für die Gewährung der Vergütung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,“

4. § 14 Abs. 3 entfällt.

5. In § 41 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Alkoholsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Erzeugnisse entfällt.“

6. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen.“

7. In § 41 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, 4 und 5 und Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

8. In § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Verletzung der Verkehrsbeschränkungen gemäß § 57 gilt der Alkohol als nicht unter Abfindung hergestellt.“

Artikel 20

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 erhält nach Abs. 7 der mit „(2)“ bezeichnete Absatz die Bezeichnung „(8)“.

2. In § 15 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Schaumweinmengen entfällt.“

3. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Waren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

4. In § 23 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 7 Abs. 6 und 7 sinngemäß.“

Artikel 21

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,“

2. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.“

3. In § 20 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Tabakwaren entfällt.“

4. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

           1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

           2. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

           3. die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden;

           4. die Art und die Menge der zu versendenden Tabakwaren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3 und 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß.“

5. In § 27 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Für die Anmeldung und Entrichtung gelten § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.“

6. § 29a entfällt.

Artikel 22

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Abs. 2 lautet der erste Satz:

„(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 eingehobenen Zuschläge.“

2. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Um ein Tabakfachgeschäft dürfen sich ausschließlich bewerben

           1. natürliche Personen,

           2. unter der Voraussetzung, dass die Führung dieses Tabakfachgeschäfts als Schulungstrafik für die Ausbildung von Tabaktrafikanten vorgesehen ist, Organisationen der Kriegsopfer und/oder Behinderten, die im Beirat gemäß § 10 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970 vertreten sind, sowie juristische Personen, die im Alleineigentum dieser Organisationen stehen.“

3. In § 31 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Dienstverhältnis des Angehörigen durch einen oder mehrere Karenzurlaube nach der Geburt eines Kindes unterbrochen, werden diese Zeiten im Höchstausmaß von insgesamt 10 Monaten auf die erforderlichen Zeiten der vollbeschäftigten Erwerbstätigkeit angerechnet.“

4. In § 34 Abs. 4 wird in der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. die Verpflichtung des Tabaktrafikanten zur Absolvierung des von der Monopolverwaltung GmbH, der Wirtschaftskammer Österreich und der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten angebotenen Tabakfachhändlerseminars innerhalb einer angemessenen Frist.“

5. In § 35 Abs. 2 wird wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. wenn der Tabaktrafikant nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erfolgreiche Absolvierung des in § 34 Abs. 4 Z 8 angeführten Tabakfachhändlerseminars nachweisen kann;

           8. wenn die Tabaktrafik nicht als Schulungstrafik (§ 27 Abs. 2 Z 2) geführt wird.“

6. § 35 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(4) Der Kündigung hat

           1. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4, bei Vorliegen besonderer Verdachtsgründe oder bei Verstößen von geringerem Umfang,

           2. in den Fällen des Abs. 2 Z 7

eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 6 verhängen.“

7. § 35 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten anstelle einer Kündigung gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 5 oder 7 bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe eine Geldbuße in Höhe von mindestens fünf Prozent des Monatsumsatzes mit Tabakerzeugnissen verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind der Wohlfahrtseinrichtung der Tabaktrafikanten zu überweisen.“

8. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 5 des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.“

9. § 38a Abs. 1 lautet:

§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, abzuführen. Für Einkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 31. Dezember 2013 hat der Großhändler für Zigaretten, deren Kleinverkaufspreis weniger als 96,5% des gewichteten Durchschnittspreises (§ 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995) des Jahres 2011 beträgt, einen Zuschlag von 3 Euro je 1.000 Stück abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, an diesen abzuführen.“

Artikel 23

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Erlassung des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.“

b) Nach dem Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen.“

2. § 31 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist.“

3. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Schmuggel, eine Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1“ durch die Wortfolge „die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1“ ersetzt.

4. In § 38a Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „den Schmuggel, die Abgabenhinterziehung oder die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ durch die Wortfolge „die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1“ ersetzt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lit. b lautet:

              „b) unter Zugrundelegung von Scheingeschäften oder anderen Scheinhandlungen (§ 23 BAO)“.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „ungerechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen“ durch die Wortfolge „Abgabenverkürzung zu bewirken“ ersetzt.

6. In § 48b Abs. 1 tritt an Stelle des Betrages „50 000“ der Betrag „100 000“ und an Stelle des Betrages „5 000“ der Betrag „10 000“.

7. § 51 Abs. 1 lit. e lautet:

              „e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen oder abgabenbehördlichen Aufsicht und Kontrolle erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken verletzt,“

8. § 56 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß.“

9. § 58 Abs. 1 lit. g lautet:

              „g) das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, wenn in den Fällen der lit. c, d oder f ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien zuständig wäre.“

10. In § 65 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als dessen Organ und als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Niederösterreich und Burgenland,“ ersetzt.

11. In § 68 Abs. 3 werden der Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 3 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr. 22/1974)“ durch den Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes)“ und der Klammerausdruck „(§ 36 Abs. 2 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes)“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, dem maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht,“ ersetzt.

12. In § 74 Abs. 2 wird am Ende des letzten Satzes die Wortfolge „in Abwesenheit des Abgelehnten“ angefügt.

13. § 80 lautet:

§ 80. Die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung haben, wenn sich innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens ergibt, hievon die gemäß § 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als solche einzuschreiten haben. Überdies sind die Abgabenbehörden ermächtigt, der zuständigen Finanzstrafbehörde die Ergebnisse von Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zur finanzstrafrechtlichen Würdigung zu übermitteln.“

14. In § 99 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die mit einer solchen Maßnahme betrauten Organe werden insoweit als Organe der Finanzstrafbehörde tätig.“

15. Der Einleitungssatz in § 137 lautet:

„Die Ausfertigung des Erkenntnisses hat zu enthalten:“

16. In § 146 Abs. 2 lit. b tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 53 Abs. 1 lit. b)“ der Klammerausdruck „(§ 53 Abs. 1)“.

17. In § 150 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „gemäß Abs. 2“.

18. Der Einleitungssatz in § 162 Abs. 1 lautet:

„Die Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung hat zu enthalten:“

19. § 172 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden erster Instanz, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können.“

20. In § 194a wird der Ausdruck „Finanzamt Wien 1/23“ durch den Ausdruck „Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg“ ersetzt.

21. § 205 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor § 205 lautet:

„Zu §§ 195 und 196“

b) In § 205 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr nicht aufzuerlegen.“

22. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

b) Nach Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 5 eingefügt:

„(2) Das Landesgericht hat sich in seinem Beschluss auf die Entscheidung zu beschränken, ob dem Gericht die Ahndung der Tat als Finanzvergehen zukomme. Es hat im Beschluss darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit annehme oder ablehne.

(3) Der Beschluss des Landesgerichts kann von der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde und dem Beschuldigten mit Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden; für die Beschwerde steht eine Frist von vierzehn Tagen seit der Zustellung des Beschlusses offen.

(4) Ein Beschluss des Landesgerichts oder des Gerichtshofs zweiter Instanz, der die gerichtliche Zuständigkeit ausspricht, bindet das Gericht im weiteren Verfahren nicht.

(5) Nach rechtskräftiger Ablehnung der Zuständigkeit kann ein Strafverfahren nur geführt werden, wenn die Wiederaufnahme nach § 220 bewilligt worden ist.“

c) Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „6“.

23. § 221 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 212 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.“

24. In § 254 Abs. 1 nach dem Ausdruck „§ 29“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

25. § 265 Abs. 1r lautet:

„(1r) § 58 Abs. 1 lit. g, § 65 Abs. 1 lit. a und § 194a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 38a, 39, 41 und 53 Abs. 2 Finanzstrafgesetz gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.“