Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur sechsten Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. xx/2012, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel lautet die Z 2:

           2. der §§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a, 30c, 42 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 44 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988;

2. In § 1 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die elektronische Übermittlung der Anmeldung und der Abgabenerklärung nach § 7 Abs. 2 und 5 FlugAbgG und der Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen nach § 11 Abs. 5 und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(7) Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach § 30c EStG 1988 ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.

3. § 1a entfällt.

4. In § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“

 

Fekter

 


 

Erläuterungen

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 6) und Z 3:

Der Regelungsinhalt des bisherigen § 1a wurde durch das AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, in das Flugabgabegesetz selbst (insbesondere §§ 10 und 11) übernommen, sodass § 1a entbehrlich wurde. Die Festlegung zur Übermittlung im Wege von FinanzOnline wird systemkonform in § 1 aufgenommen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 7) und Z 4:

Die in § 30c EStG 1988 im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 vorgesehene Mitteilung ist eine Abgabenerklärung, die ausschließlich elektronisch (über FinanzOnline) einreichbar sein soll. Datenübertragungen sollen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sein.