Entwurf

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur sechsten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2012, wird wie folgt geändert:

1. Z 7 der Promulgationsklausel lautet:

         „7. des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 und TP 17 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957;“

2. Z 9 der Promulgationsklausel entfällt.

3. § 2 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:

         „1. die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 166 Abs. 1 Z 1 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten.“

4. § 2 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. die in dem bei der Paritätischen Kommission zu führenden Register eingetragenen Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner (§ 51 Abs. 2 BibuG) und die die in dem bei der Paritätischen Kommission zu führenden Register eingetragenen anerkannten Gesellschaften (§ 67 BibuG). Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Beruft sich ein Buchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.“

5. § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 entfallen.

6. In § 5a Z 6 werden nach dem Klammerausdruck „(§ 94 BAO)“ die Worte „und sonstige Erledigungen“ eingefügt.

7. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

§ 5b. Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Ein Teilnehmer, der zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung (§ 5a Z 1) berechtigt oder verpflichtet ist, kann in Finanz-Online auf die elektronische Zustellung verzichten. Die Einreichung einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gilt als Verzicht in Bezug auf alle Zustellungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Veranlagungsjahr.“

8. Die Überschrift vor § 10 lautet:

„Verkehrsteuern und Gebühren“

9. Am Ende des § 10 werden nach dem Wort „Kapitalverkehrsteuergesetz“ ein Beistrich und die Wortfolge „sowie der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 Gebührengesetz 1957.“ eingefügt.

10. In § 11wird folgender Satz angefügt:

„Die Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 Gebührengesetz 1957 steht jedem teilnehmenden Gebührenschuldner und den nach Berufsrecht hiezu befugten Parteienvertretern zur Verfügung.“

11. Im 11. Abschnitt werden nach der Z 8 folgende Z 9 bis 11 angefügt:

         „9. Die Änderung des § 2 Abs. 2 Z 8, sowie der Entfall des§ 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.

         10. § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch elektronische Zustellungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.

         11. Die Änderungen in den §§ 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. September 2012, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.“

 

Fekter

 


Erläuterungen

Zu § 2 Abs. 2 Z 1:

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Z 3 bis 5 (§ 2 Abs. 2 Z 8 bis 10):

Die Änderungen sind aufgrund der Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes durch das Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, BGBl. I Nr. 32/2012, erforderlich. Die sich ab 2013 auf FinanzOnline auswirkenden Änderungen betreffen insbesondere:

-       den Wegfall der „selbständigen Buchhalter“ und der „gewerblichen Buchhalter

-       die Einrichtung von bei der Paritätischen Kommission zu führenden Registern für Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner, sowie für anerkannte Gesellschaften

-       die Ausdehnung der Berufsbefugnisse der Bilanzbuchhalter in Bezug auf die Übermittlung der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung

-       die Ausdehnung der Berufsbefugnisse der Buchhalter in Bezug auf die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie in Bezug auf die elektronische Akteneinsicht

-       die Ausdehnung der Berufsbefugnisse der Personalverrechner in Bezug auf die Übermittlung der Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung.

Das Recht, die „Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes“ auszuüben, steht nach geltendem Recht nur den Bilanzbuchhaltern zu (§ 2 Abs. 1 Z 5). Zur Vorbeugung gegen Missbrauch dieser umfassenden Abfrageberechtigung bestimmt § 90 Abs. 2 letzter Satz BibuG: „Beruft sich ein solcher Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Paritätische Kommission.“ Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden, BGBl. I Nr. 32/2012, wurde diese Berechtigung „zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege“ (§ 3 Abs. 2 Z 3) auf die zur selbständigen Ausübung des Berufes Buchhalter Berechtigten ausgedehnt. Eine Ausdehnung der zur Vorbeugung gegen Missbrauch dieser umfassenden Abfrageberechtigung erforderlichen Bestimmung in § 90 Abs. 2 BibuG ist jedoch nicht erfolgt. Aus diesem Grund ist eine gleichlautende Bestimmung in die FinanzOnline-Verordnung 2012 aufzunehmen, die wieder entfallen kann, sobald die entsprechende Regelung im BibuG erfolgt ist.

Zu Z 6 (§ 5a Z 6):

Die Ergänzung soll es ermöglichen, künftig auch sonstige Erledigungen, zB Buchungsmitteilungen, über den Zustelldienst elektronisch zuzustellen.

Zu Z 7 (§ 5b):

Nach § 97 Abs. 3 BAO können Erledigungen elektronisch (im Wege automationsunterstützter Datenübertragung) zugestellt werden. Die Zulässigkeit einer solchen elektronischen Zustellung war bisher davon abhängig, dass ihr der Empfänger ausdrücklich zugestimmt hat. Infolge Wegfalls des § 97 Abs. 3 dritter Satz BAO durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl I Nr. xxx/2012, besteht dieses Erfordernis nicht mehr. Nun sieht § 5b vor, dass Erledigungen an FinanzOnline-Teilnehmer grundsätzlich elektronisch erfolgen, wobei sich keine Verpflichtung der Abgabenbehörde ergibt, jedwede Zustellung nur noch elektronisch durchzuführen, da die Zulässigkeit einer automationsunterstützten Datenübertragung zufolge § 1 Abs. 2 erster Satz davon abhängt, welche Funktion dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung gestellt wird.

Neben den Erledigungen, die heute schon elektronisch zugestellt werden können, werden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Erledigungen hinzukommen. Damit wird eine langjährige Forderung des Rechnungshofes erfüllt, der schon im Jahr 2006 ausgerechnet hat, dass sich durch die elektronische Zustellung in die Databox von FinanzOnline die Kosten der Zustellung von 543 Euro je 1 000 Bescheide auf 1 Euro je 1 000 Bescheide reduzieren („Prüfungsergebnis E-Government im Bereich der Finanzverwaltung mit dem Schwerpunkt FinanzOnline“). Unter Berücksichtigung der Anhebung des Portos für Einzelbriefe auf 0,62 Euro beläuft sich das Einsparungspotential bei maximaler Inanspruchnahme der elektronischen Zustellung auf rund sechs Millionen Euro pro Jahr. Eine maximale Inanspruchnahme liegt dann vor, wenn die heute in Papier ergehenden Buchungsmitteilungen und Benachrichtigungen, die großteils losgelöst von einer Bescheidzustellung versendet werden, in die elektronische Zustellung einbezogen werden, sowie, wenn nur wenige Arbeitnehmer von der „Opt-out-Möglichkeit“ (§ 5b vorletzter und letzter Satz) Gebrauch machen. Bei Verzicht auf die vorgesehene Versendung der Verständigungs-SMS (siehe unten) würde sich das Einsparungspotential noch weiter vergrößern.

Teilnehmer an FinanzOnline sind jene Teilnahmeberechtigten (§ 2), die angemeldet sind (§ 3).

Die Verpflichtung, Abgabenerklärungen über FinanzOnline einzureichen, ändert sich durch § 5b nicht: Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 30 000 Euro sind zufolge § 2 FinanzOnline-Erklärungsverordnung iVm § 1 der Verordnung betreffend Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet, Arbeitnehmer nicht. Aus diesem Grund sollen Arbeitnehmer, auch wenn sie die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung freiwillig über FinanzOnline einreichen, die Möglichkeit haben, die betreffenden Erledigungen wie bisher in Papier zu erhalten. Dies können sie dadurch, dass sie online  auf die elektronische Zustellung verzichten. Ist ein Arbeitnehmer zwar Teilnehmer an FinanzOnline, reicht er die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung aber nicht in FinanzOnline sondern unter Verwendung des amtlichen Vordrucks ein, weil er zB seine Teilnehmercodes vergessen hat und sich nicht mittels Bürgerkarte oder Handysignatur anmeldet, so gilt dies als Verzicht auf die elektronische Zustellung.

Elektronische Zustellungen in die Databox von FinanzOnline haben (derzeit) nicht die Rechtsqualität einer Zustellung mit Zustellnachweis. Soll eine Erledigung mit Zustellnachweis zugestellt werden, so hat die Behörde auch in Bezug auf FinanzOnline-Teilnehmer mit physischer Zustellung nach dem 2. Abschnitt des Zustellgesetzes vorzugehen. Eine Ausnahme besteht lediglich für Erledigungen, hinsichtlich derer durch § 5a die Zustellung gemäß § 99 BAO (somit nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes) zugelassen ist, das sind jene teilnehmenden Arbeitnehmer, die bei einem Zustelldienst angemeldet sind (§ 33 Zustellgesetz) und die Zustellung über den Zustelldienst wünschen.

In FinanzOnline ist es schon jetzt möglich, eine E-Mailadresse zu hinterlegen, an welche eine Information gesandt wird, sobald eine Erledigung in die Databox zugestellt wird („Allgemeine Grunddaten“). Diese Information hat den Zweck, den Empfänger insbesondere bei Bescheiden darauf hinzuweisen, dass eine rechtswirksame elektronische Zustellung erfolgt ist (gemäß § 98 Abs. 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind). Ein FinanzOnline-Teilnehmer soll die elektronische Zustellung nicht dadurch verhindern können, dass er keine, eine fremde oder eine unrichtige E‑Mailadresse angibt.

Unter einer elektronischen Adresse ist nicht nur eine E-Mailadresse zu verstehen, denkbar wäre auch eine Telefonnummer, an welche eine Info-SMS versendet wird.

Zu Z 8 bis 10 (3. Abschnitt, §§ 10 und 11):

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wird § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 GebG 1957 mit 1. September 2012 dahingehend geändert, dass bei Zahlung der Gebühr für Bestandverträge mit Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 4 BAO) im Wege von FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag eine Anmeldung überhaupt unterbleiben kann. Dieser Gesetzesänderung ist in der FinanzOnline-Verordnung 2006 Rechnung zu tragen.