Entwurf

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung – Schrott-UStV)

Aufgrund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2012, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Umsätze von Abfallstoffen, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Schrott-Umsatzsteuerverordnung – Schrott-UStV), BGBl. II Nr. 129/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lautet:

         „2. Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände.“

2. In § 2 wird folgende Z 3 neu eingefügt:

         „3. Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten.

Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind, und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form. Dies gilt sinngemäß auch für Gegenstände aus anderen Edelmetallen (beispielsweise Silber oder Platin).“

3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 neu eingefügt:

„(2) § 2 Z 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2012 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem die Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden.“

 


Begründung

Durch die vorliegende Verordnung werden die vom Übergang der Steuerschuld schon bisher erfassten Fälle im Bereich von Gebrauchtwaren, Schrott, Abfällen und dergleichen hinsichtlich Bruchgold ergänzt. Dadurch sollen einerseits Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden, da die als Bruchgold bezeichneten Waren nicht immer unter den von der Anlage zu Z 1 erfassten Warenkreis fallen und die entsprechende zolltarifarische Einordnung erst nach genauer Prüfung der einzelnen Waren möglich wäre. Weiters sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden, die sich bisher im Bereich von Bruchgold dadurch ergeben haben, dass zwar von den Leistungsempfängern der genannten Waren der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, die korrespondierende Umsatzsteuer jedoch von den liefernden Unternehmern nicht abgeführt wurde und diese Unternehmer auch nicht mehr aufgegriffen werden konnten.

Die Neuregelung ist gemeinschaftsrechtskonform (Art. 199 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2006/112/EG).

Zu Z 1 (§ 2 Z 2):

Mit der Neufassung des § 2 Z 2 der Verordnung werden die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens und Pressens von Bruchgold einbezogen.

Zu Z 2 (§ 2 Z 3):

Mit der neu geschaffenen Z 3 des § 2 der Verordnung wird Bruchgold sowie aus Bruchgold hergestellte Barren oder Granulate – unabhängig von der zolltarifarischen Einstufung – in den vom Übergang der Steuerschuld betroffenen Warenkreis einbezogen.

Nicht unter Bruchgold fallen neu angefertigte, für konservierende Zahnbehandlungen bestimmte Dentallegierungen (zB Goldkronen, Goldinlays).