Vorblatt

Problem:

In Österreich leben derzeit rund 70.000 ältere Menschen in Alten- und Pflegeheimen. Aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen – z. B. eines höheren Lebensstandards – haben sich das Qualitätsempfinden und die Ansprüche der  Bewohnerinnen und Bewohner und ihrer Angehörigen geändert. Konzeptive und kulturelle Entwicklungen in der Altenpflege haben auch in den Heimen zu einem neuen Qualitätsverständnis geführt. Demographische Veränderungen erfordern die Anpassung des Angebots an die geänderten Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner. Zugleich erfordern Tarifvorgaben ein verstärktes Kostenbewusstsein der Alten- und Pflegeheime. Immer mehr Träger von Alten- und Pflegeheimen in Österreich setzen auf Qualitätsentwicklungsmaßnahmen, um ihre (Dienstleistungs)Qualität laufend bewerten und weiterentwickeln zu können.

2012 wurde der entsprechend dem Bundes-Seniorengesetz ausgearbeitete Bundesplan für Seniorinnen und Senioren vom Bundesseniorenbeirat, der Regierung und dem Nationalrat angenommen. Ziel dieses Bundesplanes ist es, die Lebensqualität der älteren Menschen zu wahren bzw. zu verbessern. Eine der Empfehlungen des Bundesplanes ist die Implementierung eines Nationalen Qualitätszertifikats (NQZ) für Alten- und Pflegeheime in Österreich.

Ziel:

Gesetzliche Verankerung eines einheitlichen, freiwilligen Verfahrens zur externen Bewertung von Alten- und Pflegeheimen, das trotz unterschiedlicher struktureller Gegebenheiten in allen Ländern anwendbar ist und ein besonderes Qualitätsniveau und ein systematisches Bemühen um die größtmögliche individuelle Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner widerspiegelt.

Inhalt/Problemlösung:

Erweiterung des Ziels des Bundesgesetzes für Seniorinnen und Senioren sowie der Aufgaben des Bundesseniorenbeirats und Ermöglichung einer Förderung für die Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen gemäß NQZ - insbesondere Regelung der Kriterien für Zertifizierungseinrichtungen, der Voraussetzungen für die Zertifizierung, der Anforderungen an das Zertifizierungsverfahren, der Kundmachung näherer Regelungen und der Einrichtung und Zusammensetzung eines Zertifizierungsbeirats.

Erforderliche Anpassungen von Zitaten und Verweisen.

Alternativen:

Kein einheitliches Qualitätszertifikat im Sinne des NQZ.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

                         - Finanzielle Auswirkungen:

                         - Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Durch die Fördervergabe und die Organisation und Durchführung der Beiratssitzungen gemäß § 20a wird ein gewisser Verwaltungsaufwand beim zuständigen Ministerium entstehen, der ohne Zusatzanforderungen an den Bundeshaushalt möglich ist. Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

                         - Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine

                         - Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf die Länder im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

                         - Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

                         - Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Einführung von Qualitätsmanagementsystemen in und die Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen wird die Arbeitssituation von Pflegekräften positiv beeinflusst und die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht. Das NQZ wirkt sich positiv auf die Arbeitsqualität und somit auf die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner aus. Die Anwerbung von neuem Pflegepersonal wird durch die Attraktivität des Arbeitsplatzes gefördert.

                         - Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen:

Keine. Die Informationspflichten der zertifizierten Häuser beschränken sich auf die Veröffentlichung der Management-Reports und der Strukturqualitätsberichte auf der Homepage. Die damit verbundenen Verwaltungslasten sind vernachlässigbar.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger vorgesehen.

                         - Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Qualitätsentwicklungsmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen stärken und fördern die Bereitschaft der Führungskräfte und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme ökologischer und gesellschaftlicher Verantwortung.

                         - Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die transparente Darstellung der (Dienstleistungs)Qualität der zertifizierten Häuser in den Management-Reports und in den Strukturqualitätsberichten, die auch auf einer NQZ-Homepage veröffentlicht werden, erleichtert potentiellen Kundinnen und Kunden und Angehörigen einen raschen Einblick in die Stärken und Schwerpunktsetzungen eines Alten- und Pflegeheims.

                         - Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Qualitätsentwicklungsmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen kommen vor allem Frauen zugute, da  rd. 80% der Bewohner und auch des Personals von Alten- und Pflegeheimen weiblich sind.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht seit 2005 eine Arbeitsgruppe, in der unter anderem alle Länder, der Österreichische Seniorenrat und der Bundesverband der Alten- und Pflegeheime vertreten sind. Die Arbeitsgruppe hat, da einzelne in Österreich bestehende Gütesiegel entweder bundesländerspezifisch und/oder nicht umfassend waren, ein „Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ)“ erarbeitet. Die Zielsetzung des NQZ, welches auch bei EU-Mitgliedsstaaten auf Interesse stößt, ist insbesondere die Erhöhung der Transparenz für die Kundinnen und Kunden, die Forcierung der Qualitätsentwicklung in den Alten- und Pflegeheimen und nicht zuletzt die Vermeidung eines Wildwuchses an verschiedenen Gütesiegeln. Mit dem NQZ kann somit ein wertvoller Beitrag zum besseren Image der Institution Alten- und Pflegeheim geleistet werden.

Um dieses markenrechtlich geschützte Zertifikat können sich unter Einbindung ihrer Träger Alten- und Pflegeheime freiwillig bewerben, die von sich aus, über die gesetzlichen Vorgaben der Länder (insbesondere in deren „Heimgesetzen“) hinaus, weitreichende und systematische Maßnahmen zur Sicherstellung der größtmöglichen individuellen Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen und Bewohner gesetzt haben. Die Einführung eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-Systems) - und damit eine Selbstbewertung - ist Voraussetzung, um die Qualitätsentwicklung eines Hauses im NQZ abbilden zu können.

Etwa 25% der rd. 850 Alten- und Pflegeheime Österreichs haben bereits ein Qualitätsmanagement-System eingeführt. Als Gründe führen die Träger an, dass Qualitätsentwicklungsmaßnahmen dazu beitragen, die Abläufe zu optimieren, Ressourcen besser auszuschöpfen und Zeitkontingente effektiv zu nutzen. Die Einbeziehung aller involvierten Personengruppen, wie dies in branchenspezifischen QM-Systemen üblich ist, bewirkt ein Bemühen um Qualität auf allen Ebenen. Dieses Bemühen um Betreuungsqualität ist strukturiert und wiederholbar, nicht zufällig und personengebunden. Die aktive Auseinandersetzung mit dem Thema Qualität in den fünf Bereichsfeldern des Nationalen Qualitätszertifikats – BewohnerInnen, MitarbeiterInnen, Führung, Umfeld, Lernende Organisation – trägt dazu bei, Alten- und Pflegeheime in einem laufenden Verbesserungsprozess zu unterstützen. Es hat sich gezeigt, dass durch Qualitätsentwicklungsmaßnahmen die allgemein geleistete Arbeitszeit zwar gleich bleibt (Erfüllung Mindestpersonalschlüssel), jedoch unproduktive Zeiten, die z. B. für die Abstimmung der Arbeitsabläufe aufgewendet wird, zugunsten der produktiven, mit den Bewohnerinnen und Bewohnern verbrachten Zeit verringert werden konnte. Dies hat eine signifikant höhere Zufriedenheit der Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörigen als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Folge.

Qualitätsentwicklungsmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen tragen dazu bei, dass die Häuser eine hohe Auslastung aufweisen, wodurch sich die nicht gedeckten Kosten verringern. Die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist im Hinblick auf einen auch in Österreich schon spürbaren allgemeinen Mangel an Pflegekräften wichtig. Zufriedenere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bringen eine höhere Leistung für das Unternehmen, ebenso werden kostenintensive Fluktuationen maßgeblich reduziert. Es hat sich zudem gezeigt, dass durch einen bewussten Umgang der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Energieressourcen die Ausgaben für Energie trotz laufend steigender Energiekosten auf gleichem Niveau gehalten werden konnten.

Die Zertifizierung nach dem NQZ erfolgt anhand einheitlicher Zertifizierungsinstrumente durch unabhängige, branchenerfahrene und speziell ausgebildete Zertifiziererinnen und Zertifizierer. Der Zertifizierungsprozess orientiert sich an international üblichen Normen. Das Zertifizierungsmodell, die Instrumente und das Zertifizierungsverfahren können bei unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen und unabhängig vom eingeführten Qualitätsmanagement-System angewandt werden.

Im Vordergrund stehen nicht die strukturellen Gegebenheiten – diese unterliegen den gesetzlichen Vorgaben der Länder und sind somit Ländersache – sondern die Prozess- und Ergebnisqualität. Die Strukturqualität fließt in einzelne Prüffelder ein und wird auch in der Darstellung berücksichtigt.

In einer Pilotphase (2008/2009), in der österreichweit 14 Häuser zertifiziert wurden, hat sich herausgestellt, dass das Verfahren in allen Bundesländern anwendbar ist. Seit 2010 ist eine zweite Tranche von Zertifizierungen im Gang, für die alle Länder insgesamt 15 Alten- und Pflegeheime nominiert haben. Weiters finden die notwendigen Rezertifizierungen statt.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Verankerung geschaffen werden, die die bereits grundsätzlich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarte Überleitung des NQZ von der Probephase in den Regelbetrieb ermöglicht. Dafür bedarf es einer Grundlage, die eine bundesweit einheitliche Handhabung gewährleistet. Angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung, nach der die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Pflegeheimen ebenso wie deren Beaufsichtigung Landessache ist (vgl. grundlegend VfGH 1992/ VfSlg 13.237), bestehen nur wenige Möglichkeiten, eine solche Grundlage in einem einheitlichen Regelungswerk zu schaffen. Der Weg einer einheitlichen Gestaltung unter Einbindung der Länder im Wege einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG hat sich als wenig zweckmäßig erwiesen, bedürfte eine solche doch erst jeweils einer Genehmigung und dann noch einer Umsetzung im Parlament und in den einzelnen Landtagen.

Da es sich bei der Organisation und Durchführung von Zertifizierungen um keine hoheitliche Tätigkeit handelt, wird mit dem vorliegenden Entwurf eine Selbstbindung des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 17 B-VG vorgeschlagen, die aber den für die Heime vorrangig zuständigen Ländern dennoch die Möglichkeit eröffnet, sich sowohl im Hinblick auf die Gestaltung der Rahmenbedingungen für das NQZ als auch bei den konkreten Zertifizierungen der Kompetenzlage entsprechend einzubringen. Da die allermeisten Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen Seniorinnen und Senioren sind und die Verbesserung der Lebensqualität dieser Personen schon bisher ein wesentlicher Aspekt des Bundes-Seniorengesetzes war, liegt es nahe, auch die Regelung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen als Maßnahme der Förderung von Anliegen der älteren Generation anzusehen und das Vorhaben durch eine Novellierung des Bundes-Seniorengesetzes umzusetzen.

Dies soll in der Form erfolgen, dass der Bund als Maßnahme der „Besonderen Seniorenförderung“ einen Förderungsvertrag mit einer geeigneten Einrichtung schließt, welche die Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen nach österreichweit einheitlichen Kriterien übernimmt. Sowohl diese Einrichtung als auch der konkrete Zertifizierungsprozess müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dazu gehört insbesondere auch, dass das Land, in dem das Alten- oder Pflegeheim liegt, das einen Zertifizierungsantrag gestellt hat, diesen Antrag in der Sache befürwortet und auch den überwiegenden Teil der Kosten der konkreten Zertifizierung übernimmt. Jene Länder, die sich dazu schriftlich verpflichtet haben, sollen auch im Beirat eingebunden sein, der in Hinkunft als strategisches Gremium die Rahmenbedingungen für das NQZ und dessen Weiterentwicklung gestalten soll.

Die Aufgaben- und Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern soll daher - wie bisher in der Probephase - so erfolgen, dass der Bund die strukturelle Vorsorge für die Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen übernimmt, indem er damit eine dazu geeignete Einrichtung im Rahmen eines Förderungsvertrages beauftragt. Die Länder übernehmen dagegen den überwiegenden Teil der Kosten der konkreten Zertifizierungen und bestätigen zudem die Eignung des betreffenden Heims, was sie im Rahmen der ihnen verfassungsmäßig ohnedies zukommenden Aufsichtsbefugnisse unschwer feststellen können.

Finanzielle Erläuterungen:

Ein allfälliger Förderaufwand nach § 20a (z. B. Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) richtet sich nach Verfügbarkeit der im Rahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel und erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004). Die Förderung durch das betroffene Bundesministerium (BMASK) wird ohne Zusatzanforderungen an den Bundeshaushalt vergeben und ist durch die Bedeckung im Eigenen sichergestellt. Für den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 sollen keine über den Verwaltungsaufwand hinausgehenden Bundesmittel zum Einsatz kommen.

In der Aufbauphase (2008 bis 2011) hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Kosten in Höhe von rd. € 345.000.- übernommen. Darin enthalten sind u.a. Kosten für die Entwicklung des Verfahrens, die Er- und Überarbeitung der Zertifizierungsinstrumente (z. B. Antragsformular, Strukturerhebungsbogen, Qualitätsbericht des Hauses, Bewertungslogik und -systematik), die Ausbildung der Zertifiziererinnen und Zertifizierer, die Sitzungen der Bund-/Länderarbeitsgruppe, die Integration der Hospiz- und Palliative Care Standards und der Geriatriezentren, Workshops für Alten- und Pflegeheime sowie Projektmanagement und -organisation (zertifizierungsübergreifende Kosten).

Die Länder trugen in der Aufbauphase (2008 bis 2011) konkrete Zertifizierungskosten in Höhe von rd. € 162.000 für 21 Zertifizierungen, 2 Pilotzertifizierungen und 4 Rezertifizierungen. Die seit 2011 pro Zertifizierung anfallenden Lohnnebenkosten für die Zertifiziererinnen und Zertifizierer wurden hingegen vom BMASK getragen.

2012 fallen für das BMASK voraussichtlich Kosten in Höhe von rd. € 125.000.- u.a. für Ausbildung, Wissensmanagement, NQZ-Homepage, Sitzungen der Steuerungs- und Arbeitsgruppe, Workshops und Projektmanagement und -organisation an.

Die Länder tragen im Jahr 2012 voraussichtlich konkrete Zertifizierungskosten in Höhe von rd. € 68.000. Die restlichen Rezertifizierungskosten in Höhe von rd. € 16.000 tragen die Häuser selbst.

Für die anderen Gebietskörperschaften sind keine weiteren Kosten zu erwarten.

Mit Schaffung dieses Gesetzes sollen die oben genannten zertifizierungsübergreifenden Tätigkeiten und die Koordination und Detailplanung der Zertifizierungen von einer Einrichtung gemäß § 20a Abs. 2 übernommen werden. Die dafür jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten für die laufende Weiterentwicklung der Zertifizierungsinstrumente und des -verfahrens, das Wissensmanagement, die Veröffentlichung der Zertifizierungsberichte, die Betreuung der Homepage, die Vorbereitung und Erstinformation der zu zertifizierenden Häuser und für Qualitätssicherungsmaßnahmen werden sich an den für das BMASK im laufenden Jahr anfallenden Kosten orientieren.

In-Kraft-Treten:

1. Jänner 2013

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf die Kompetenzen des Bundes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Besonderer Teil

Zu Z. 1 (§ 1):

Die Aufnahme einer zusätzlichen Aufgabe im Rahmen der Besonderen Seniorenförderung nach dem neu eingefügten § 20a macht auch eine Erweiterung der Zielbestimmung des Gesetzes erforderlich. Diese stellt nunmehr, wie auch im Bundesplan für Seniorinnen und Senioren intendiert, auf eine möglichst hohe Lebensqualität von Seniorinnen und Senioren ab.

Zu Z. 2 (§§ 4 Abs. 1, 2 und 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 4, 20, 24 Abs. 2, 4, 5 Z 3 und Abs. 6 sowie 28 Z 1 und 2):

In der Stammfassung des Bundes-Seniorengesetzes hat das zuständige Ressort noch Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen geheißen. Im Zuge der vorliegenden Novelle soll diese Bezeichnung an die seit der Novelle zum Bundesministeriengesetz BGBl I Nr. 3/2009 maßgebende Fassung angepasst werden. Auch bei den in § 4 Abs. 2 genannten Bundesministern soll eine entsprechende Aktualisierung erfolgen.

Zu Z. 3 (§ 5 Abs. 1 Z 1) und zu Z 4 (§ 6 Abs. 1):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die überkommene Form der Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch eine zeitgemäße Veröffentlichungsform ersetzt werden, wie sie auch bei den Richtlinien nach dem neuen § 20a Abs. 4 vorgesehen ist.

Zu Z. 5 (§ 8):

Durch die Änderung wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Z. 6 (§ 9 Z 5):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll eine allenfalls diskriminierende Formulierung vermieden werden.

Zu Z. 7 (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2):

Es erscheint nicht zuletzt im Hinblick auf das Europäische Jahr des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen 2012 eine generationenpolitische Bezugnahme angebracht.

Mit der Annahme des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren durch den Bundesseniorenbeirat, die Bundesregierung und den Nationalrat wurde die Ausarbeitung eines Seniorenplanes abgeschlossen. Die in Z 2 angesprochenen Erstattungsvorschläge sollen nunmehr auf Basis dieses Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren erfolgen.

Zu Z. 8, 9 und 10 (§§ 11 Abs. 2 Z 6, 18 Abs. 2, 20a):

§ 20a bildet die Kernbestimmung des vorliegenden Novellenentwurfes. Diese Regelung beinhaltet eine spezielle Form der Besonderen Seniorenförderung, wie sie bereits nach § 20 vorgesehen ist. Bereits nach dieser Bestimmung wäre eine Förderung des NQZ als „seniorenspezifisches Projekt“ grundsätzlich möglich gewesen. Die für die Umsetzung des NQZ-Regelbetriebs erforderlichen näheren Regelungen der spezifischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen lassen jedoch eine gesonderte Normierung zweckmäßiger erscheinen.

Dabei wird zunächst in Abs. 1 der besondere Förderungszweck näher umschrieben und das NQZ als bundesweit gültige, markenrechtlich geschützte „Marke“ positioniert. Durch die Konzentration auf „Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung“ wird klargestellt, dass hier keine Materien berührt sind, die in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Die Zertifizierung soll wie schon bisher nicht durch eine öffentliche Stelle erfolgen, sondern durch eine geeignete Einrichtung, mit welcher der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen entsprechenden Förderungsvertrag nach § 22 abschließt, wobei gemäß § 21 kein Anspruch auf einen solchen Abschluss besteht. Für diese Förderung kommen keine kommerziellen, sondern nur gemeinnützige Einrichtungen in Betracht. Solche Einrichtungen müssen aber bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, ohne die eine objektive Bewertung der Leistungserbringung in Alten- und Pflegeheimen nicht gewährleistet ist. Gleichwohl wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht ausgeschlossen, dass auch andere Einrichtungen Zertifikate anbieten.

Nach § 20a Abs. 2 darf der gemäß § 28 Z 2 zuständige Bundesminister daher zunächst nur mit einer solchen Einrichtung einen Förderungsvertrag abschließen, die nachweisen kann, dass sie schon bisher in der Zertifizierung (zumindest auch) im Alten- und Pflegeheimbereich tätig war. Der Förderungswerber muss zudem überregionale Bedeutung haben, das heißt zumindest in mehreren Bundesländern Tätigkeiten entfaltet haben und – soweit es sich um einen Verein handelt – auch Mitglieder in mehreren Bundesländern vorweisen können. Eine Einrichtung kann schließlich nur für eine Förderung nach § 20a in Betracht kommen, wenn sie neben den fachlichen Voraussetzungen auch die erforderliche Unabhängigkeit aufweist. Diese würde insbesondere fehlen, wenn die mit der Zertifizierung betraute Einrichtung selbst Träger oder Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes wäre.

Während in Abs. 2 die strukturellen Voraussetzungen umschrieben sind, die eine Einrichtung erfüllen muss, um mit der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung betraut werden zu können, enthält Abs. 3 die Mindestanforderungen („insbesondere“) für den Zertifizierungsprozess, bei denen es sich aber ebenfalls um Förderungsvoraussetzungen handelt und die auch für allfällige Rezertifizierungen gelten: Entsprechend der bisherigen bewährten Praxis sollen Zertifizierungen auch in Hinkunft nach Z 1 dieser Bestimmung nur auf Grund eines Antrages des jeweiligen Heimträgers vorgenommen werden. Dieser Antrag könnte sowohl direkt an die Zertifizierungseinrichtung als auch an das zuständige Land gerichtet werden.

Die Zertifizierungseinrichtung muss weiters gewährleisten, dass die Zertifizierungen nach einheitlichen, transparenten und objektiven Kriterien vorgenommen werden und dafür nur geeignetes und spezifisch ausgebildetes Personal eingesetzt wird. Dabei kann die Einrichtung auch kommerzielle Zertifizierungsunternehmen in Anspruch nehmen. Die Anforderungen an diese Unternehmen und insbesondere die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 2 sind Regelungsgegenstand der Richtlinien gemäß Abs. 4, die der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Konsultation des Zertifizierungsbeirates erlässt. Gleichwohl wäre in den Richtlinen gemäß Abs. 4 zu regeln, unter welchen Umständen und Voraussetzungen Unternehmen für die Umsetzung des NQZ herangezogen werden können. Da diese Kriterien für die Heimträger, aber auch für die Länder und vor allem für die Seniorinnen und Senioren transparent und kalkulierbar sein müssen, ist in Abs. 4 vorgesehen, dass die Kundmachung dieser Richtlinien auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.

In Abs. 3 Z 3 finden sich die Nahtstellen für die Einbindung der Länder. Demnach muss die Zertifizierungseinrichtung zum einen sicherstellen, dass nur solche Heime den Zertifizierungsprozess durchlaufen, die vom zuständigen Bundesland als grundsätzlich zertifizierungswürdig angesehen werden (lit. a). Sollte der Antrag nach Z 1 über das jeweilige Land gestellt worden sein, hätten es dessen Organe in der Hand, ungeeignete Bewerbungen nicht weiterzuleiten. Sollte der Antrag direkt bei der Zertifizierungseinrichtung eingebracht worden sein, dürfte diese keine weiteren Schritte setzen, solange keine ausdrückliche positive Stellungnahme des betreffenden Landes vorliegt. Welche Kriterien dieser Stellungnahme zugrunde gelegt werden, richtet sich naturgemäß zunächst nach den (insbesondere heimrechtlichen) Vorschriften des jeweiligen Landes. Diesem ist es aber auch unbenommen, zusätzliche Anforderungen zu formulieren, die über eine bloße „Unbedenklichkeit“ hinausgehen, oder auch andere Beschränkungen vorzunehmen (z. B. pro Jahr nur x Zertifizierungen) oder Prioritäten für die Zulassung zur Zertifizierung zu setzen (z. B. nach regionalen Kriterien).

Eine weitere Steuerungsmöglichkeit wird den Ländern in Abs. 3 Z 3 lit. b eingeräumt. Dort findet sich eine zunächst wieder nur an die Zertifizierungseinrichtung gerichtete Einschränkung, nur solche Heime zu zertifizieren, bei denen auch eine schriftliche Zusage des für das betreffende Heim zuständigen Landes vorliegt, dass die überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen (welche derzeit bei rund € 8.100,- pro Zertifizierung liegen) übernommen werden, wobei es dem Land unbenommen bleibt seine Vorgangsweise bei der Kostentragung festzulegen. Die genannte Zusage ist dem Ressort gegenüber abzugeben. Der vom Land nicht übernommene (höchstens 49% umfassende) Anteil der konkreten Zertifizierungskosten ist vom Träger des betreffenden Heimes zu bestreiten. Dieser hätte gegebenenfalls sogar die gesamten Kosten der konkreten Zertifizierung zu tragen, sollte ein Land seiner vorweg gegebenen grundsätzlichen Zusage nicht nachkommen.

Für das betreffende Land hätte die Nichteinhaltung der Kostentragungszusage vor allem die Konsequenz, dass die sonst für mindestens drei Jahre bestehende Mitgliedschaft im Zertifizierungsbeirat vorzeitig enden würde (Abs. 6 1. Satz). Alle anderen Mitglieder dieses Beirates (und deren Ersatzmitglieder) werden für fünf Jahre bestellt. Dafür ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Hinblick auf die beiden Vertreterinnen und Vertreter dieses Ressorts sowie die drei Expertinnen und Experten aus den Bereichen Alter(n)swissenschaften und Ausbildung (Abs. 5 Z 1 und 7) zuständig. Für je ein Mitglied (bzw. Ersatzmitglied) hat der Bundesminister für Gesundheit (Abs. 5 Z 2), der Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs (Abs. 5 Z 4), die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Abs. 5 Z 5) und die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Abs. 5 Z 6) das Nominierungsrecht. Dazu kommen zwei vom Bundesseniorenbeirat, genauer dessen Seniorenkurie entsendete Mitglieder und deren Ersatzmitglieder (§§ 11 Abs. 2 Z 6 bzw. 18 Abs. 2).

Der Zertifizierungsbeirat als beratendes Gremium soll einen wesentlichen Teil der Aufgaben übernehmen, die bisher von der Arbeitsgruppe NQZ bzw. der sogenannten „Steuerungsgruppe“ wahrgenommen wurden. Dabei erfolgt nun eine schärfere Trennung zwischen operativen und strategischen Agenden. Während erstere in Hinkunft von der Zertifizierungseinrichtung zu besorgen sind, ist der Beirat mit allen grundsätzlichen Fragen zu befassen und mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Der Zertifizierungsbeirat ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzurichten, das daher die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufgaben (insbesondere Einladung und Organisation von Räumlichkeiten für die Sitzung, Führung und Versendung der Protokolle) zu besorgen hat. Allfällige Fahrt- und Aufenthaltskosten der Mitglieder (bzw. der diese vertretenden Ersatzmitglieder) trägt dagegen die jeweils entsendende Stelle. Weitergehende Entschädigungen oder Abgeltungen gebühren den Mitgliedern des Zertifizierungsbeirats nicht.

Zu Z. 11 (§ 22 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3):

Da es sich bei der Organisation des NQZ um eine Besondere Seniorenförderung nach § 20 handelt, sind die Vorgaben für die „Bestimmungen des Förderungsvertrages“ auch für die mit einer Einrichtung nach § 20a Abs. 2 geschlossenen Verträge maßgebend. In der in § 22 Abs. 1 neu angefügten Z 7 wird klargestellt, dass sich die Verpflichtungen des Förderungswerbers auch auf die Voraussetzungen in § 20a Abs. 3 sowie die diese präzisierenden Richtlinien nach Abs. 4 dieser Bestimmung beziehen.

Während die anderen Förderungsverträge nach § 22 in der Regel nur zeitlich begrenzte und dann abgeschlossene Projekte betreffen, soll bei der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung auch die wiederholte Betrauung einer bewährten Einrichtung möglich sein. Im neuen Abs. 3 wird dafür aber ein positives Ergebnis einer Evaluierung vorausgesetzt, die spätestens nach fünf Jahren zu erfolgen hat.

Zu Z. 12 (§ 27 Abs. 8):

Da die Verträge über die NQZ-Überleitungsphase mit Ende 2012 auslaufen, sollen die vorgeschlagenen Änderungen eine nahtlose Überleitung in den Regelbetrieb gewährleisten und daher mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.