Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ausgabe von Bundesschatzscheinen (Bundesschatzscheingesetz) vom 9. April 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

Das Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, wird wie folgt geändert:

01. § 1. Abs. 1 lautet:

        „(1) Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

02. § 1. Abs. 2 lautet:

        „(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 und gemäß dem 3. Schatzscheingesetz 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.

03. § 2. Abs. 1 lautet:

        „(1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.