Vorblatt

Problem:

Der Stand der gem. § 1 des Bundesschatzscheingesetzes aus 1991 hinterlegten und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine wird Anfang 2013 die Obergrenze von 5 Milliarden Schilling erreichen; das entspricht 363.364.171 EUR. In der derzeit geltenden Ermächtigung sind noch die Währungen Schilling und ECU angeführt. Außerdem ermöglicht diese Ermächtigung den Erlag von Bundesschatzscheinen nur bei den dort namentlich genannten internationalen Finanzinstitutionen.

Ziel und Inhalt:

Erhöhung der Obergrenze auf 500 Millionen Euro, bis zu der insgesamt noch nicht eingelöste Bundesschatzscheine begeben sein dürfen sowie Änderung der Währung auf EUR und Erweiterung der Möglichkeit des Erlags von Bundesschatzscheinen auf alle internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich als Mitglied angehört.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, wurde die Ermächtigung geschaffen, zum Zwecke des Erlags der österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter‑Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds und des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben, wobei der jeweilige Stand der begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine den Betrag von 5 Milliarden Schilling, das sind 363.364.171 Euro, nicht übersteigen darf.

Mit dem gegenständlichen Entwurf zur Änderung des Bundesschatzscheingesetzes soll die Obergrenze der begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine auf 500 Millionen Euro erhöht werden, da der derzeitige Höchstbetrag Anfang 2013 überschritten werden würde. Außerdem sollen die Währungen Schilling und ECU durch EUR ersetzt werden. Die Möglichkeit des Erlags von Bundesschatzscheinen soll auf alle internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich als Mitglied angehört, ausgeweitet werden.

Die Ausgabe von Bundesschatzscheinen dient zur Sicherstellung und begründet daher keine Finanzschuld im Sinne des § 65 Abs. 1 BHG.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat nähere Bestimmungen über die sonstige Haushaltsführung des Bundes gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben.

Besonderer Teil:

Schatzscheine werden von den Finanzinstitutionen aufgrund von Einlösungsplänen im Laufe mehrerer Jahre eingelöst. Die Entrichtung der österr. Beiträge im Rahmen der Wiederauffüllungen in Form von unverzinslichen Schatzscheinen trägt daher wesentlich zur Entlastung des Budgets der kommenden Jahre bei. Um diesen Vorteil weiterhin nützen zu können, ist es notwendig, im § 1 (2) den Höchstbetrag für begebene und noch nicht eingelöste Bundesschatzscheine auf 500 Millionen Euro zu erhöhen, da der derzeitige Höchstbetrag von 363.364.171 Euro (5 Milliarden Schilling) Anfang 2013 überschritten werden würde.

Bei dieser Gelegenheit werden die ursprünglich bei § 2 (1) angeführten Währungen Schilling bzw. ECU auf EUR geändert. Weiters wird der § 1 (1) dahingehend geändert, dass die Möglichkeit des Erlags von Bundesschatzscheinen auf alle internationalen Finanzinstitutionen, denen die Republik Österreich als Mitglied angehört, ausgedehnt wird.