Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz–StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde, die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens mit folgenden Häufigkeiten zu überprüfen:

           1. bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie einmal jährlich,

           2. bei zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen und bei Röntgeneinrichtungen, die bei niedergelassenen Ärzten, ausgenommen Fachärzten für Radiologie, oder in der Veterinärmedizin betrieben werden, sowie bei gemäß § 19 bauartzugelassenen Geräten einmal in vier Jahren,

           3. ansonsten einmal in zwei Jahren.

Sofern die Bauartzulassung keine Meldepflicht vorsieht, entfällt die Pflicht zur periodischen Überprüfung.“

2. Nach § 41 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. unbeschadet der Z 1 und 2 der Landeshauptmann hinsichtlich

                a) des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen eine Bewilligungspflicht gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 gegeben ist,

               b) der Verwendung von gemäß § 20 bauartzugelassenen Geräten,

                c) Arbeiten mit Strahlenquellen, sofern dabei die für Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können, oder die Beseitigung von Rückständen einer Antrags- oder Bewilligungspflicht unterliegt,“

3. In § 41 Abs. 1 erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „4.“.

4. § 41 Abs. 3 lautet:

„(3) Über Berufungen gegen Entscheidungen in erster Instanz entscheidet betreffend Verfahren

           1. gemäß Abs. 1 Z 2 die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde;

           2. gemäß Abs. 1 Z 3

                a) der Bundesminister für Gesundheit, sofern es sich um einen human- oder veterinärmedizinischen Umgang handelt,

               b) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           3. gemäß Abs. 1 Z 4 der Unabhängige Verwaltungssenat.“

5. Dem § 42 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 17 Abs. 1, 41 Abs. 1 und 3 sowie 42 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ___/2012 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes BGBl. Nr. 227/1969 idF. BGBl. I Nr. 35/2012 weiterzuführen.“