Vorblatt

 

Problem/Ziel:

Mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 6. September 2010 zum Thema „Deregulierung von Bundesrecht“ wird von den Landeshauptleuten unter Anderem

-       die Zurückverlagerung der Zuständigkeit gemäß § 41 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann und

-       die Ausdehnung der Intervalle für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben gemäß § 17 Abs. 1 StrSchG von derzeit zwei auf drei oder mehrere Jahre

gefordert. Begründet wird dies mit Kosteneinsparungen, bedingt durch geringeren Personaleinsatz sowie ökonomischere Verfahrensabwicklungen.

Inhalt:

Der aktuelle Änderungsentwurf des StrSchG berücksichtigt diese Beschlüsse der Landeshauptleutekonferenz.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit für die strahlenschutzrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten („Umgang“ bzw. „Arbeiten“ mit Strahlenquellen) wird den Landeshauptleuten zugewiesen. Die Zuständigkeit in zweiter Instanz geht wieder an den jeweiligen Bundesminister über.

Dem Vorschlag nach Ausdehnung der Intervalle für den Großteil der Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG wird im Änderungsentwurf insofern nachgekommen, als beim Umgang mit Strahlenquellen mit niedrigem Gefährdungspotential die Überprüfungsintervalle von zwei auf vier Jahre erstreckt werden. Primär handelt es sich dabei um den Betrieb zahnmedizinischer Röntgeneinrichtungen in Zahnarztpraxen.

Alternativen:

Belassung des Ist-Standes, womit allerdings die auf Länderseite angestrebte Effizienzsteigerung und daraus resultierend geringere Personalaufwände nicht erzielt werden können.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die vorgesehenen Änderungen wird EU-Recht nicht tangiert.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen auf Gebietskörperschaften

1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

De facto keine, da die Änderung der Zuständigkeiten auf Länderebene keine Bundeskompetenzen berührt und die Erstreckung der Überprüfungsverfahren gemäß § 17 StrSchG von zwei auf vier Jahre nur einige wenige Verfahren, die von Bundesbehörden durchzuführen sind, betreffen wird.

2. Auswirkungen auf die Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden

Die Erstreckung der Intervalle für die Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG wird auf Länderebene zu signifikanten Verringerungen der Aufwände für diese Überprüfungstätigkeiten (um etwa 30%) führen.

Weitere Einsparungen, deren konkretes Ausmaß vom Bund allerdings nicht abgeschätzt werden kann, resultieren aus der Verlagerung der Zuständigkeit gemäß § 41 StrSchG von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen

1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Aus der Erstreckung der Intervalle für die Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG wird eine Senkung der Verwaltungslasten für Unternehmen um etwa € 140.000,- pro Jahr resultieren.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit

Das gegenständliche Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte der Änderung des Strahlenschutzgesetzes:

Im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, sind unter Anderem auch im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Zuständigkeiten des Landeshauptmannes auf die Bezirksverwaltungsbe­hörden übergegangen. Diese Änderung brachte neben den bezweckten Vorteilen (insbesondere eine erhöhte Bürgernähe) auch die Problematik mit sich, dass anstelle von neun im jeweiligen Amt der Landesregierung angesiedelten Strahlenschutzbehörden nunmehr etwa 100 Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für die Strahlenschutzverfahren sind.

Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei radiologischen Anlassfällen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht bei den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern gemäß §§ 37 und 38 StrSchG beim Landeshauptmann liegt.

Die Landeshauptleutekonferenz hat daher in ihrer Sitzung vom 6. September 2010 zum Thema „Deregulierung von Bundesrecht“ den Beschluss gefasst, dass die Zuständigkeit gemäß § 41 StrSchG von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann zurückverlagert werden solle. Begründet wird dies mit Kosteneinsparungen, bedingt durch geringeren Personaleinsatz sowie ökonomischere Verfahrensabwicklungen.

Insbesondere gilt dies für Verfahren, die aufgrund eines höheren Gefährdungspotenzials beim Umgang mit Strahlenquellen ein profundes Wissen im Strahlenschutz erfordern. Solche Verfahren können daher ökonomischer von fachspezifischen Organisationseinheiten im Amt der Landesregierung bewältigt werden. Darüber hinaus wird von der Landeshauptleutekonferenz ins Treffen geführt, dass im Falle der Rückverlagerung der Zuständigkeiten zum Landeshauptmann auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zentralen Strahlenschutzregistern auf eine zentrale Stelle pro Bundesland beschränkt werden könnten.

Die aktuelle Änderung des StrSchG berücksichtigt diesen Beschluss der Landeshauptleutekonferenz und weist insbesondere die erstinstanzliche Zuständigkeit für bewilligungspflichtige Tätigkeiten („Umgang“ bzw. „Arbeiten“ mit Strahlenquellen) den Landeshauptleuten zu. Die Zuständigkeit in zweiter Instanz geht wieder an den jeweiligen Bundesminister über.

Darüber hinaus haben die Landeshauptleute in o.zit. Konferenz auch den Beschluss gefasst, dass die Intervalle für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben gemäß § 17 Abs. 1 StrSchG von derzeit zwei auf drei oder mehrere Jahre ausgedehnt werden sollten. Diesem Vorschlag wird im Rahmen der aktuellen Änderungen des StrSchG insofern nachgekommen, als beim Umgang mit Strahlenquellen mit niedrigem Gefährdungspotential (dies wird etwa zwei Drittel der Strahlenbetriebe betreffen) die Überprüfungsintervalle von zwei auf vier Jahre erstreckt werden. Primär handelt es sich dabei um den Betrieb zahnmedizinischer Röntgeneinrichtungen in Zahnarztpraxen, ferner auch um die Verwendung von Geräten, die auf Basis einer Bauartzulassung gemäß § 19 StrSchG betrieben werden (zB Dichte- und Dickenmessgeräte, Ionisationsrauchmelder).

Für Überprüfungsverfahren betreffend den Umgang mit Strahlenquellen, aus dem aufgrund der Art der Anwendung ein höheres Gefährdungspotential resultiert, sollen die bisher gültigen Überprüfungsintervalle unverändert bleiben.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Nennenswerte Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können ausgeschlossen werden.

Die Erstreckung der Überprüfungsverfahren gemäß § 17 StrSchG von zwei auf vier Jahre betrifft nur einige wenige Verfahren, die von Bundesbehörden (zB den Montanbehörden) durchzuführen sind; betreffend diese Verfahren sind geringe Minderaufwände zu erwarten. Mehraufgaben für den Bund könnten nur im Falle von Berufungen gegen Bescheide der Landeshauptleute anfallen; allerdings sind Berufungsverfahren im Strahlenschutzbereich äußerst selten, die potentiellen Mehraufwände daher marginal.

2. Auswirkungen im Bereich der Länder:

Bei den Ländern werden sich aufgrund der Kompetenzverschiebungen laut Landeshauptleutekonferenz ökonomischere Verfahrensabwicklungen ergeben. Weiters werden auch Synergien mit anderen strahlenschutzrechtlichen Behördentätigkeiten (zB im Bereich der Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen) Einsparungen bringen. Signifikante Kosteneinsparungen werden aus der Intervallerstreckung bei den Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG im Bereich der Länder resultieren, da mehr als die Hälfte der strahlenschutzrechtlichen Überprüfungen auf den Betrieb zahnmedizinischer Röntgeneinrichtungen entfällt.

3. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Änderungen der Verwaltungslasten wurden im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien des BMF, BGBl. II Nr. 378/2009, quantifiziert, wobei als Ausgangsbasis die im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ erstellte BRIT-Datenbank herangezogen worden ist. Demgemäß fallen in Unternehmen im Zusammenhang mit den alle zwei Jahre stattfindenden Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG derzeit Verwaltungslasten in Höhe von jährlich gerundet € 530.000,- an (IVP 337, Seg-ID 392). Die Erstreckung des Intervalls von 2 auf 4 Jahre betrifft etwa 2.800 von 4.470 Unternehmen; die künftigen Verwaltungslasten werden (siehe das Formblatt zur Darstellung der Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen gemäß §14a BHG, Anlage 1) etwa € 390.000,- betragen, was eine Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen um etwa € 140.000,- pro Jahr bedeutet.

Besonderer Teil

 

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Österreich eine große Anzahl an Geräten betrieben wird, deren Gefährdungspotential durch ionisierende Strahlung bei bestimmungsgemäßem Betrieb sehr gering ist und daher sowie aus im nächsten Absatz genannten Gründen eine behördliche Überprüfung in Abständen von zwei Jahren nicht erforderlich erscheint. Das Überprüfungsintervall für zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen, humanmedizinische Röntgeneinrichtungen, die nicht in Röntgenordinationen oder -instituten betrieben werden, und Röntgeneinrichtungen in der Veterinärmedizin sowie nach § 19 bauartzugelassene Geräte – soferne für deren Verwendung überhaupt eine Meldepflicht besteht – soll daher auf vier Jahre erstreckt werden.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die zuständige Strahlenschutzbehörde aufgrund des elektronischen Zuganges zu den seit dem Jahr 2006 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betriebenen zentralen Strahlenschutzregistern auch ohne Vorort-Überprüfung wesentliche Kontrollmöglichkeiten über Strahlenbetriebe hat. Im Dosisregister sind die Daten über die physikalische Kontrolle (Personendosis) und ggf. über die ärztlichen Untersuchungen von beruflich strahlenexponierten Personen gespeichert; das Strahlenquellenregister enthält alle relevanten Informationen über den Status von beim Bewilligungsinhaber vorhandenen umschlossenen Strahlenquellen.

Zu Z 2 und 3 (§ 41 Abs. 1 Z 3 und 4):

Mit dem neuen Abs. 1 Z 3 soll künftig die erstinstanzliche Zuständigkeit für den bewilligungspflichtigen Umgang mit Strahlenquellen, für die Verwendung von gemäß § 20 bauartzugelassenen Geräten sowie für bestimmte „Arbeiten mit Strahlenquellen“ gemäß § 2 Abs. 1 StrSchG dem Landeshauptmann zugewiesen werden.

Im Zusammenhang mit den Arbeiten mit Strahlenquellen handelt es sich insbesondere um folgende Behördentätigkeiten:

-       Vorschreibung von Maßnahmen zur Dosisoptimierung bei Unternehmen, bei denen die berufliche Exposition von Arbeitnehmern den Wert von 1 mSv überschreitet,

-       Vorschreibung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der temporären Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände,

-       Bearbeitung von Anträgen betreffend der Entlassung von Rückständen aus der Überwachung und dem Entfernen von natürlich radioaktiven Verunreinigungen sowie

-       die Bewilligung von Ableitungen.

Die nicht in Z 3 genannten Belange sollen weiterhin in der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden (Abs. 1 Z 4) verbleiben. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Meldepflichten betreffend Umgang bzw. Arbeiten mit Strahlenquellen sowie betreffend die Verwendung von § 19-bauartzugelassenen Geräten.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit bei den in § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Belangen bleibt unverändert.

Nicht berührt von den beabsichtigten Zuständigkeitsänderungen ist auch die Verfahrenskonzentration für dem Gewerberecht unterliegende Betriebe gemäß § 3 Abs. 1 StrSchG.

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 3):

Bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landeshauptmannes soll der Instanzenzug zum jeweils zuständigen Bundesminister gehen. Rechtsmittelbehörde gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde bleibt unverändert der Unabhängige Verwaltungs­senat.

Zu Z 5 (§ 42 Abs. 5):

Aus den geplanten Änderungen resultieren organisatorische Anpassungen auf Länderebene. Um eine reibungslose Umsetzung dieses Anpassungsbedarfes bewerkstelligen zu können, soll die Änderung des Strahlenschutzgesetzes daher erst mit 1. Juli 2013 in Kraft treten.

Anlage 1

Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Strahlenschutzgesetz

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMLFUW

Berechnungs­datum

2. März 2012

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

BELASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

390.000

 

IVP 1 - PERIODISCHE ÜBERPRÜFUNG VON STRAHLENBETRIEBEN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Alle Strahlenbetriebe sind von der Behörde periodisch zu überprüfen, wobei für den Großteil ein zweijähriges Überprüfungsintervall vorgesehen ist. Dieses Intervall soll teilweise auf vier Jahre erstreckt werden.

Ursprung:

EU

Fundstelle

§ 17 Abs.1 StrSchG

BELASTUNG (gerundet auf 10.000er)

390.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Strahlenbetriebe mit 4-jährigem Überprüfungsintervall

Unternehmenszahl

2.800

Frequenz pro Jahr

0,250

Quellenangabe

BRIT-Datenbank, BMLFUW, BMG

 

Verwaltungstätigkeit 1

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

50

Gehaltsgruppe

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

Stundensatz

45,00

 

Verwaltungstätigkeit 2

Erläuterungen erstellen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

2

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

63,80

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

178.640

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

178.640

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Strahlenbetriebe mit 2-jährigem Überprüfungsintervall

Unternehmenszahl

1.670

Frequenz pro Jahr

0,500

Quellenangabe

BRIT-Datenbank, BMLFUW

 

Verwaltungstätigkeit 1

Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

1

Minuten

50

Gehaltsgruppe

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

Stundensatz

45,00

 

Verwaltungstätigkeit 2

Erläuterungen erstellen

Zeitaufwand

Erhöhung

Stunden

2

Minuten

20

Gehaltsgruppe

Führungskräfte

Stundensatz

74,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

127,60

Verwaltungskosten
(ganzzahlig gerundet)

213.092

Sowieso-Kosten (%)

0

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzzahlig gerundet)

213.092