Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „bis einschließlich der 8. Schulstufe“ durch die Wendung “bis einschließlich der neunten Schulstufe sowie im Rahmen eines Schulversuches“ ersetzt.

2. In § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck „Pädagogische“ durch den Ausdruck „Pädagogischen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Verwendung nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz ist für die Vertretungstätigkeit an der Bundesschule § 43 Abs. 3 Z 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 20 Jahresstunden die dem Anteil der Mitverwendung an der Vollbeschäftigung entsprechende Anzahl von Jahresstunden tritt.“

3. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.“

4. In § 43 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers“ durch die Wortfolge „einer an der Erfüllung ihrer Unterrichtsverpflichtung verhinderten Lehrperson“ ersetzt.

5. Dem § 50 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen sind, ist § 61 GehG anzuwenden.“

6. Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen.“

7. In § 92 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 87), ist die Berufung zulässig.“

8. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2012

§ 105a. Auf vor dem 1. Jänner 2014 ergangene Beschlüsse, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen, ist § 92 Abs. 2 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

9. In § 113a wird in Z 2 nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 352/2002,“ die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2011,“ angefügt, wird in Z 3 das Zitat „BGBl. II Nr. 180/2004 sowie BGBl. II Nr. 77/2007“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 180/2004, BGBl. II Nr. 77/2007 sowie BGBl. II Nr. 291/2011“ ersetzt, entfällt in Z 11 das Wort „sowie“, wird am Ende der Z 12 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und wird folgende Z 13 angefügt:

       „13. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung Bund – B-VOPST), BGBl. II Nr. 291/2011.“

10. Dem § 123 wird folgender Abs. 69 angefügt:

„(69) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. § 22 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 3, § 52 Abs. 3, § 113a, Art. I Abs. 13 sowie Art. II Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 mit 1. September 2012,

           2. § 92 Abs. 2 und § 105a mit 1. Jänner 2014.

§ 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.“

11. In Anlage Artikel I wird nachfolgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendung an einer Heilstättenschule gelten auch durch ein einschlägiges Lehramt an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen als erfüllt.“

12. In Anlage Art. II Z 1 wird in der Spalte Erfordernis in Abs. 2 Z 1 nach dem Begriff „Mittelschulen“ ein Beistrich angefügt sowie die Wendung „Polytechnische Schulen“ durch die Wendung „Polytechnischen Schulen“ und der Begriff „und“ jeweils durch den Begriff „oder“ ersetzt.

13. In Anlage Art. II Z 2 wird in der Spalte Erfordernis in Z 3.2 der Begriff „und“ jeweils durch den Begriff „oder“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 wird die Wendung „Volks-, Haupt-, Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen“ ersetzt.

2. In § 1 wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen,“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen,“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 6 Z 2 wird dem Begriff „Hauptschule“ die Wendung „Neuen Mittelschule,“ sowie der Wendung „„Hauptschullehrerin“ oder „Hauptschullehrer“ die Wendung „Lehrerin an der Neuen Mittelschule“ oder „Lehrer an der Neuen Mittelschule“,“ vorangestellt.

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Der Titel, § 1 und § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Prüfungstaxengesetzes - Schulen/Pädagogische Hochschulen

Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. Die Änderung der Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft.“

2. In Anlage I Abschnitt IV Z 3 wird hinsichtlich der Zulassungsprüfung nach der den Schriftführer betreffenden Zeile die Zeile „Prüfer:“ eingefügt.

3. In Anlage I wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt VI angefügt:

„VI. Pädagogische Hochschulen:

Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 1 sowie die Studiengangsleitung eines privaten Studienganges gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, können im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2012/2013 besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine besondere Prüfungsprämie gewähren. Die zuständige Bundesministerin gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2012/2013 für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“

4. In Anlage I Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2011 wird die Wendung „im Studienjahr 2010/2011“ durch die Wendung „in den Studienjahren 2010/2011 und 2011/2012“ sowie die Wendung „das Studienjahr 2010/2011“ durch die Wendung „die Studienjahre 2010/2011 und 2011/2012“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten ein Kinderzuschuss, soweit ihr oder ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund eines Dienstverhältnisses zusteht. Der Anspruch auf den Kinderzuschuss sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung des Kinderzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamtinnen oder für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht der Kinderzuschuss nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.“

2. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wendung „der Kinderzulage“ durch die Wendung „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

3. In § 17 Abs. 1 wird die Wendung „die Kinderzulage“ durch die Wendung „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

4. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 15b“ durch den Ausdruck „§ 15d“ ersetzt.

5. § 30 Abs. 13 und 14 lauten:

„(13) § 19 Abs. 2, Abs. 2a sowie Abs. 4a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(14) § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“