Vorblatt

Problem:

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die die Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und Tötung ersetzt, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung (EG) ist unmittelbar anwendbar. Es bedarf jedoch der Festlegung nationaler Durchführungs- und Strafbestimmungen, für die eine gesetzliche Grundlage zu schaffen ist.

Eine unmittelbare Änderung von § 32 Tierschutzgesetz (TSchG) ist nicht notwendig. § 32 TSchG wird lediglich hinsichtlich der Tiere, die in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannt sind (Tiere, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden), verdrängt. Die nationale Tierschutz-Schlachtverordnung ist vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 in der Folge anzupassen.

Ziele:

Unmittelbares Ziel ist die Festlegung von Durchführungs- bzw. Strafbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Gleichzeitig soll durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf auch eine Basis geschaffen werden, durch die auch für eventuell in Zukunft zu erwartende unmittelbar anwendbare Rechtsakte der EU auf dem Gebiet des Tierschutzes Durchführungs- und Strafbestimmungen geregelt werden können.

Alternativen:

Keine.

Inhalt:

In Hinblick darauf, dass auch in Zukunft Richtlinien der Gemeinschaft durch EU-Verordnungen ersetzt werden oder weitere Bereiche auf dem Gebiet des Tierschutzes durch EU-Verordnungen unmittelbar geregelt werden, erscheint es sinnvoll, ein Gesetz, das generell zur Durchführung von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der EU dient, zu schaffen. Im 1. Hauptstück dieses Gesetzesentwurfes werden die Vollzugs- und Strafbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geregelt. In einem 2. Hauptstück sind besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geregelt. Das 3. Hauptstück enthält Bestimmungen zum Vollzug und In-Kraft-Treten. Im Anhang aufgelistet werden EG- bzw. EU-Verordnungen, zu welchen der gegenständliche Gesetzesentwurf Durchführungs- bzw. Strafbestimmungen enthält.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Für den gegenständlichen Bereich bestehen bereits gemeinschaftsrechtliche Vorgaben durch die Richtlinie 93/119/EG, die durch das TSchG und die Tierschutzschlachtverordnung umgesetzt ist. Diese Richtlinie wird nun durch die unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ersetzt.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Keine.

Eine Verpflichtung zur Ausbildung ist bereits jetzt in Richtlinie 93/119/EG vorgesehen. Schulungen werden bereits jetzt von den Interessensvertretungen durchgeführt, daher ergibt sich kein Mehraufwand.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die die Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und Tötung ersetzt, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung (EG) ist unmittelbar anwendbar. Es bedarf jedoch der Festlegung nationaler Durchführungs- und Strafbestimmungen, für die eine gesetzliche Grundlage zu schaffen ist.

In Hinblick darauf, dass auch in Zukunft Richtlinien der Gemeinschaft durch Verordnungen der EU ersetzt werden oder weitere Bereiche auf dem Gebiet des Tierschutzes durch EU-Verordnungen neu geregelt werden, erscheint ein eigenes Gesetz sinnvoll, das generell zur Durchführung von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes dient. Im 1. Hauptstück des Gesetzesentwurfes werden die Vollzugs- und Strafbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geregelt. Im 2. Hauptstück sind besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 geregelt. Das 3. Hauptstück enthält Bestimmungen zum In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen. Im Anhang aufgelistet werden EG- bzw. EU-Verordnungen, zu welchen im gegenständlichen Gesetzesentwurf Durchführungs- bzw. Strafbestimmungen festgehalten sind. Der Anhang kann bei Bedarf jederzeit von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung aktualisiert bzw. ergänzt werden. Ein derartiges Vorgehen hat sich bereits beim Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), das ebenso zur Durchführung von mehreren unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen bzw. unionsrechtlichen Bestimmungen dient, als sinnvoll erwiesen. Sollten zur Durchführung zukünftiger Verordnungen der Europäischen Union weitere besondere Bestimmungen, die national einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, notwendig sein, kann das 2. Hauptstück des gegenständlichen Gesetzesentwurfes durch Einfügung einzelner gesetzlicher Bestimmungen ergänzt werden, ohne dass das gesamte Gesetz umfangreich zu ändern ist.

Kompetenzgrundlage:

Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG „Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei.“

Finanzielle Auswirkungen:

Keine. Für den gegenständlichen Bereich bestehen bereits gemeinschaftsrechtliche Vorgaben durch die Richtlinie 93/119/EG, welche durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes umgesetzt sind. Diese werden nun durch die unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ersetzt.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 stellt klar, dass der gegenständliche Gesetzesentwurf der Durchführung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes dient. In Abs. 2 wird festgelegt, dass der Anhang bei Bedarf jederzeit durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundeministers aktualisiert werden kann. Ein derartiges Vorgehen hat sich bereits im Zuge des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes bewährt.

Zu § 2:

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bestimmung entspricht § 33 TSchG.

Zu § 3:

Nachdem es sich um Durchführungs- und Strafbestimmungen von Verordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzes handelt, die bislang vom TSchG erfasst gewesen sind, ist klarzustellen, dass die in § 42 TSchG festgelegten Rechte und Pflichten des Tierschutzombudsmanns auch für den Anwendungsbereich dieses Gesetz gelten.

Zu § 4:

Die Formulierung und die Höhe der Strafbestimmungen werden vom TSchG übernommen, wobei bei der Beurteilung der strafbaren Handlung auf den notwendigen Umstand des Tötens des Tieres zur Fleischgewinnung Rücksicht zu nehmen ist.

In Abs. 2 wird entsprechend dem TSchG eine Mindeststrafe von 2 000 Euro für schwere Fälle von Tierquälerei statuiert. Damit sieht diese Bestimmung eine Deliktsqualifikation vor, die den Strafrahmen des Abs. 1 hinsichtlich der Bestimmung einer Mindeststrafe ändert. Die in Abs. 1 festgelegte Höchststrafe von 7.500 Euro (im Wiederholungsfall 15.000 Euro) gilt auch im Falle des Abs. 2. Die Anordnung einer Mindeststrafe ist grundsätzlich zulässig. Das Gewicht der Mindeststrafdrohung darf aber nicht außer Verhältnis zum Gewicht der damit verfolgten Ziele stehen (VfSlg. 18.775/2009; VfGH 9.3.2011, G 53/10ua). Die im TSchG für schwere Fälle der Tierquälerei festgesetzte und für dieses Gesetz übernommene Mindeststrafe von 2 000 Euro erscheint sachliche gerechtfertigt, da „nach heutiger Auffassung im Tierschutz ein weithin anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse verkörpert“ (VfGH 1.12.2011, G 74/11, V 63/11) wird.

Zu § 5:

Es wird auf die entsprechende Regelung im TSchG verwiesen. Der Verfall bezieht sich nur auf die Gegenstände, da die geschlachteten Tiere als Fleisch verwertet werden oder bei Genussuntauglichkeit auf Kosten des Besitzers entsorgt werden.

Zu § 6:

In Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist vorgesehen, dass die Unternehmerorganisationen Leitfäden festlegen. In Österreich betrifft dies die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich.

Gemäß § 42a TSchG ist es Aufgabe des Tierschutz-Vollzugsbeirates, Richtlinien für den einheitlichen Vollzug zu erstellen. Da die Ausarbeitung von Leitfäden durch Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 jedoch den Unternehmerorganisationen übertragen wird, soll dem Tierschutzvollzugsbeirat, in dem die Behörden (Landesregierungen) vertreten sind, die Rolle zukommen, diese zu prüfen und im entsprechenden Fall zu genehmigen. So ist gewährleistet, dass diese Österreich einheitlich zur Anwendung gelangen.

Zu § 7:

In Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird festgehalten, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass unabhängige Wissenschaftler zur Verfügung stehen, um die zuständige Behörde auf Verlangen mit wissenschaftlichen Gutachten zu unterstützen und das zu diesem Zweck eine Kontaktstelle eingerichtet wird. In § 7 wird klargestellt, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Kontaktstelle ist und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit natürliche oder juristische Personen bzw. Institutionen mit der Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten beauftragen kann.

Zu § 8:

Gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Sachkundenachweise für das Personal auf Schlachthöfen vorgesehen. Die Organisation und Durchführung der Schulungen und Prüfungen wird den Wirtschaftskammern und den Landwirtschaftskammern übertragen, die Ausbildungen auch bisher bereits durchgeführt haben. Nach positiver Absolvierung der Schulung sind die genannten Stellen berechtigt, die Sachkundenachweise auszustellen.

Die Programme für die Schulungen und die Inhalte und Modalitäten der Prüfungen sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister vorzulegen und nach Zustimmung des Vollzugsbeirates zu genehmigen.

Zu § 9:

Es werden Regelungen zum Entzug von Sachkundenachweisen festgelegt, wenn gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen wird. Damit ist auch ein Beschäftigungsverbot für den Umgang mit Schlachttieren verbunden.

Zu § 10:

Es wird festgelegt, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit, wenn notwendig, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 TSchG sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nähere Vorschriften zur Durchführung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union durch Verordnung erlassen kann.

Zu § 12:

Die Bestimmungen entsprechen den In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Das Gesetz soll zeitgleich mit dieser in Kraft treten, sodass die nationale Rechtslage rechtzeitig entsprechend angepasst ist und dem unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrecht entsprochen wird.