Vorblatt

Probleme:

1.      In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu beobachten. Psychische Belastungen und Gefährdungen verursachen nicht nur psychische Störungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen. Immer mehr Personen müssen aufgrund psychischer Belastungen krankheitsbedingt die Frühpension antreten. Dies verursacht viel menschliches Leid, aber auch enorme betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten.

2.      Bei der Definition der Eigenschaften gefährlicher Arbeitsstoffe besteht ein Anpassungsbedarf an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

3.      Erfordernis zahlreicher redaktioneller Bereinigungen und Aktualisierungen.

Ziele:

1.      Verstärkte Prävention von psychischer Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz.

2.      Berücksichtigung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bei den Regelungen über Arbeitsstoffe.

3.      Zahlreiche redaktionelle Bereinigungen und Aktualisierungen.

Inhalt /Problemlösung:

1.      Zum einen soll die Wichtigkeit auch psychischer Gesundheit und der Prävention auch psychischer Belastungen stärker betont werden, zum anderen sollen die Arbeits- und Organisationspsycholog/innen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden.

2.      Berücksichtigung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bei den Regelungen über Arbeitsstoffe.

3.      Redaktionelle Bereinigung und Aktualisierungen.

Alternativen:

keine

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Gebietskörperschaften entstehen durch die vorgesehenen Änderungen im Vollzugsbereich weder zusätzliche Kosten noch Einsparungen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

– Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Die vorgesehene Änderung einer bestehenden Informationsverpflichtung für Unternehmen führt zu einer Verminderung der Verwaltungskosten für Unternehmen um € 2.230.000,-- pro Jahr.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Durch verstärkte Prävention von psychischer Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz soll der Zunahme von arbeitsbedingten Erkrankungen und Invaliditätspensionen aufgrund psychischer Erkrankungen entgegengesteuert werden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Zu Art. 1 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes)

I. Allgemeiner Teil

1. Zur stärkeren Betonung der Prävention von psychischen Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz:

In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu beobachten. Psychische Belastungen verursachen nicht nur psychische Störungen und Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magenbeschwerden, Schlafstörungen, Diabetes. Immer mehr Personen müssen aufgrund psychischer Belastungen krankheitsbedingt die Frühpension antreten. Dies verursacht viel menschliches Leid, aber auch betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten. Die Ursachen psychischer (Fehl)Belastungen sind häufig:

             - Zunehmender Leistungs- und Konkurrenzdruck,

             - Arbeitsverdichtung, unangemessener Zeit- und Termindruck,

             - unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,

             - Informationsmangel oder –überflutung,

             - knappe Personalbemessung,

             - Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,

             - häufige Umstrukturierungen, Angst vor Arbeitsplatzverlust,

             - fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,

             - isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten.

Das ASchG sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass Arbeitgeber/innen bei der Präventivbetreuung neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen, je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, zu beschäftigen haben. Diese Regelung soll aufgrund einer entsprechenden Einigung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen dadurch ergänzt werden, dass zum einen an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker betont wird und zum anderen die Arbeits- und Organisationspsycholog/innen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden. Begleitend ist eine Änderung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. 664/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2003, vorgesehen, mit der die Arbeits- und Organisationspsychologie auch verstärkt in die Ausbildung der Arbeitsmediziner/innen integriert werden soll.

Das Tätigkeitsgebiet der Arbeits- und Organisationspsychologie befasst sich mit den psychologischen Faktoren arbeitender Menschen in Organisationen. Die Arbeits- und Organisationspsychologie beobachtet und analysiert Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben und die Ressourcen der arbeitenden Menschen. Die Arbeits- und Organisationspsycholog/innen sind daher nicht etwa für individuelle psychologische Betreuungsleistungen (Therapie oder Coaching) von Einzelpersonen heranzuziehen, sondern primär zur Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz, bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefährdungen sowie bei der Aktualisierung dieser Evaluierung.

 

2. Zum Anpassungsbedarf bei den Regelungen über Arbeitsstoffe an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

Nach dem geltenden Recht (§ 41 Abs. 2 ASchG) müssen Arbeitgeber/innen die Eigenschaften der von ihnen verwendeten Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 ASchG einstufen. Diese Eigenschaften gemäß § 40 ASchG orientieren sich am Chemikalienrecht (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996).

§ 5 ChemG 1996 ordnet seit der ChemG-Novelle 2009 an, dass eine Einstufung nach der CLP-VO die Einstufung nach ChemG ersetzt. Eine ähnliche Regelung muss daher auch im Arbeitnehmerschutzrecht getroffen werden.

Die CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) ist am 20. Jänner 2009 in Kraft getreten. Sie kann seit dem 20.1.2009 bereits ergänzend angewendet werden, verpflichtend ist CLP für Stoffe ab dem 1.12.2010 und für Gemische ab dem 1.6.2015 anzuwenden. Das bisherige Recht zu Einstufung und Kennzeichnung bleibt bis 1.6.2015 in Geltung. Die Einstufung nach der CLP-VO erfolgt nicht mehr nach den in § 40 ASchG genannten gefährlichen Eigenschaften, sondern in insgesamt 26 Gefahrenklassen, die ihrerseits wiederum in Gefahrenkategorien untergliedert sind.

Da die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften jedoch (noch) an die Stoffeigenschaften nach § 40 ASchG anknüpfen, muss klargestellt werden, welche dieser Schutzbestimmungen für die nach der CLP-VO eingestuften Arbeitsstoffe jeweils zu gelten haben.

 

3. Zum Erfordernis zahlreicher redaktioneller Bereinigungen und Aktualisierungen:

Da seit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz 2001 keine größere Novellierung des Arbeitnehmer­Innenschutzgesetzes und auch keine redaktionelle Bereinigung mehr erfolgt ist, hat sich in den letzten zehn Jahren einiger Aktualisierungsbedarf angesammelt. Mit dem vorliegenden Begutachtungsentwurf sollen diese notwendigen Aktualisierungen, Klarstellungen und redaktionellen Anpassungen vorgenommen werden, so vor allem die formelle Aufhebung von bereits außer Kraft getretenen Übergangsbestimmungen. Weiters sollen die seit 1995 unveränderten Geldstrafen erhöht werden.

 

Finanzielle Erläuterungen:

Vollzugskosten:

Der Entwurf enthält keine Änderungen, die sich auf die Vollzugskosten der Gebietskörperschaften in nennenswerter Weise auswirken könnten. Es sind daher für die Gebietskörperschaften weder zusätzliche Ausgaben bzw. Vollzugskosten noch Einnahmen oder nennenswerte Einsparungen zu erwarten.

Verwaltungslasten für Unternehmen:

Der Entwurf bewirkt eine Einsparung von Verwaltungslasten für Unternehmen insofern, als das in § 62 Abs. 8 ASchG vorgesehene Verzeichnis der Arbeitnehmer/innen, die mit besonderer Gefahr verbundene Tätigkeiten durchführen, für jene Arbeitnehmer/innen, die Krane und Stapler führen, entfallen soll, womit ca. 90% der Anwendungsfälle und damit 90% der durch diese Bestimmung bisher verursachten Verwaltungslasten für Unternehmen entfallen. Da diese Informationspflicht laut BRIT-Basiserhebung Verwaltungslasten von € 2.486.580,-- für die Unternehmen bewirkt, bewirkt die vorgesehene Änderung eine Entlastung um € 2.230.000,--.

 

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (”Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt”).

 

 


Anlage 1: Darstellung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird

Art der Änderung

Novelle

Ressort

BMASK

Berechnungs­datum

12. November 2010

Anzahl geänderter/neuer
Informations­verpflichtungen

1

ENTLASTUNG GESAMT (gerundet auf 10.000er)

2.230.000

 

IVP 1 - VERZEICHNIS DER ARBEITNEHMER, DIE MIT BESONDERER GEFAHR VERBUNDENE TÄTIGKEITEN DURCHFÜHREN

Art

geänderte IVP

Kurzbeschreibung

Entfall des Verzeichnisses für das Führen von Kranen und Staplern

Ursprung:

NAT

Fundstelle

§ 62 Abs. 8 ASchG

ENTLASTUNG (gerundet auf 10.000er)

2.230.000

 

 

BERECHNUNG LAUT SKM-METHODE FÜR INFORMATIONSVERPFLICHTUNG 1

Unternehmen, die Arbeitnehmer mit dem Führen von Kranen oder Staplern beschäftigen

Unternehmenszahl

6.356

Frequenz pro Jahr

1,000

Quellenangabe

Die BRIT-Basiserhebung ging bei dieser Informationspflicht von 7.062 Unternehmen aus. Davon sind 90% (Schätzung) von der Novelle (Entfall der Informationsverpflichtung) erfasst.

 

Verwaltungstätigkeit 1

Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis

Zeitaufwand

Reduktion

Stunden

10

Minuten

50

Gehaltsgruppe

Bürokräfte und kfm. Angestellte

Stundensatz

36,00

 

Gesamtkosten pro
Unternehmen pro Jahr
(gerundet auf eine Kommastelle)

-390,00

Verwaltungskosten
(ganzahlig gerundet)

-2.478.840

Sowieso-Kosten (%)

10

VERWALTUNGSLASTEN
(ganzahlig gerundet)

-2.230.956

 


 

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. 1 Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

siehe Erläuterungen zu §§ 4, 86 und 93.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 2 Abs. 1)

Durch eine allgemeinere Umschreibung soll den - auch künftigen - Entwicklungen im Gesellschaftsrecht Rechnung getragen werden. Derzeit nennt § 2 UGB Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) als Unternehmer kraft Rechtsform.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 2 Abs. 7 und 7a)

In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu beobachten. Psychische Belastungen verursachen nicht nur psychische Störungen und Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magenbeschwerden, Schlafstörungen, Diabetes. Immer mehr Personen müssen aufgrund psychischer Belastungen krankheitsbedingt die Frühpension antreten. Dies verursacht viel menschliches Leid, aber auch enorme betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten. Die Ursachen psychischer (Fehl)Belastungen sind häufig:

                         - Zunehmender Leistungs- und Konkurrenzdruck,

                         - Arbeitsverdichtung, unangemessener Zeit- und Termindruck,

                         - unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,

                         - Informationsmangel oder –überflutung,

                         - knappe Personalbemessung,

                         - Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,

                         - häufige Umstrukturierungen, Angst vor Arbeitsplatzverlust,

                         - fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,

                         - isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten.

Bei den Änderungen in § 2 Abs. 7 und 7a handelt es sich um bloße Klarstellungen, bereits nach geltender Rechtslage sind die dort angeführten Begrifflichkeiten so zu verstehen. Die Klarstellung dient der stärkeren Betonung der Wichtigkeit psychischer Belastungen im Arbeitnehmer/innenschutz, um damit den notwendigen Bewusstseins­bildungsprozess bei den Verantwortlichen in den Betrieben zu unterstützen und damit den Einsatz von Arbeits- und Organisationspsycholog/innen in den Betrieben zu intensivieren.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 2 Abs. 9)

Die novellierten Bestimmungen werden durchwegs geschlechtsneutral formuliert. Mit der Generalklausel soll klargestellt werden, dass auch alle in den übrigen Bestimmungen des ASchG enthaltenen personenbezogenen Bezeichnungen bis zu einer entsprechenden geschlechtsneutralen Neuformulierung im Sinne eines geschlechtergerechten Sprachgebrauchs zu verstehen sind.

Zu Art. 1 Z 6 und Z 19 (§ 3 Abs. 1 und § 15 Abs. 1)

Der Ausdruck „Sittlichkeit“ ist im Wesentlichen überholt und soll durch „Integrität und Würde“ ersetzt werden.

Zu Art. 1 Z 7 (Überschrift zu § 4)

Mit dem Klammerausdruck soll der für die „Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen“ bereits seit jeher gebräuchliche Kurzbegriff „Arbeitsplatzevaluierung“ auch direkt im Gesetzestext selbst verankert werden.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz):

Es wird nun ausdrücklich klargestellt, dass im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 zu berücksichtigen sind.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 4 Abs. 1 Z 6)

Die Ergänzung orientiert sich v.a. am Leitfaden der Arbeitsinspektionen zu psychischen Belastungen und stellt die grundlegenden Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen dar, die in Abhängigkeit von individuellen Leistungsvoraussetzungen zu Fehlbelastungen führen können. Bei der Arbeitsplatzevaluierung sind diese Dimensionen jedenfalls zu berücksichtigen.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 4 Abs. 5 Z 2a)

Beispiele für solche Zwischenfälle sind etwa betriebliche Krisen, Gewaltübergriffe, posttraumatisches Stress-Syndrom nach Arbeitsunfall etc.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 4 Abs. 6)

Analog zur bereits bisher geltenden Regelung des § 82a Abs. 5 letzter Satz sollen auch hier die zu beauftragenden Fachleute beispielhaft aufgezählt werden, wobei im Hinblick auf die Evaluierung psychischer Beanspruchungen insbesondere die Arbeitspsycholog/innen hervorzuheben sind.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 6 Abs. 3)

Hier soll im Nachhang zum Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006, eine Formulierung beseitigt werden, die von Menschen mit Behinderung als nachteilig empfunden werden könnte.

Zu Art. 1 Z 14 und 15 (§ 7 Z 4a und Z 7)

Auch bei der Gefahrenverhütung sind die grundlegenden Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen zu berücksichtigen.

Zu Art. 1 Z 16 und 17 (§ 10 Abs. 1 und Abs. 6)

Mit den Regelungen über die Sicherheitsvertrauenspersonen wurden im ASchG die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG betreffend „Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz“ umgesetzt (vgl. Materialien zum ASchG 1590 BlgNR 18.GP), doch wurde dieser Ausdruck nicht in das ASchG übernommen, was nunmehr zur Klarstellung nachgeholt werden soll. Weiters wird durch die derzeitige Formulierung des § 10 Abs. 6 nicht mit hinreichender Unmissverständlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass nur Arbeitnehmer/innen (und nicht etwa externe Dienste) zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden können, was immer wieder zu Anfragen und Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, sodass auch hier eine klarstellende Umformulierung geboten erscheint.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 18, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 2, 5 und 7, § 59, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 2 und 4, § 78a Abs. 7 und 8, § 80 Abs. 2 und 4, § 89 Abs. 1, § 90, § 91 Abs. 1, § 99 Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 1 und 2 und § 112 Abs. 3)

Hier handelt es sich um die Aktualisierung der Ressortbezeichnung gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 20 Abs. 7)

§ 20 Abs. 6 entspricht Art. 6 der RL 92/104/EWG und ist derzeit in § 109 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) geregelt. Das ist systemwidrig, weil das MinroG grundsätzlich keinen ArbeitnehmerInnenschutz regelt, sondern in § 183 MinroG bestimmt, dass für die dem MinroG unterliegenden Tätigkeiten für den ArbeitnehmerInnenschutz das ASchG anzuwenden ist. Die derzeit im MinroG enthaltenen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sollen daher in das ASchG übernommen werden.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 23 Abs. 5)

Die Umformulierung ist aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens erforderlich, weil nach Auffassung der Europäischen Kommission die derzeitige Formulierung den Anhang IV Teil B Abschnitt 1 Nummer 6.1. der Richtlinie 92/57/EWG nicht hinreichend umsetzt.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 40 Abs. 7)

Gemäß § 41 Abs. 2 ASchG müssen Arbeitgeber/innen die Eigenschaften der von ihnen verwendeten Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen. Diese Eigenschaften gemäß § 40 orientieren sich am Chemikalienrecht (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996).

§ 5 ChemG 1996 ordnet seit der ChemG-Novelle 2009 an, dass eine Einstufung nach der CLP-VO die Einstufung nach ChemG ersetzt. Eine ähnliche Regelung muss daher auch im ArbeitnehmerInnenschutzrecht getroffen werden.

Die CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) ist am 20.1.2009 in Kraft getreten. Sie kann seit dem 20.1.2009 bereits ergänzend angewendet werden, verpflichtend ist CLP für Stoffe ab dem 1.12.2010 und für Gemische ab dem 1.6.2015 anzuwenden. Das bisherige Recht zu Einstufung und Kennzeichnung bleibt bis 1.6.2015 in Geltung. Die Einstufung nach der CLP-VO erfolgt nicht mehr nach den in § 40 ASchG genannten gefährlichen Eigenschaften, sondern in insgesamt 26 Gefahrenklassen, die ihrerseits wiederum in Gefahrenkategorien untergliedert sind.

Da die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften jedoch (noch) an die Stoffeigenschaften nach § 40 ASchG anknüpfen, muss klargestellt werden, welche dieser Schutzbestimmungen für die nach der CLP-VO eingestuften Arbeitsstoffe jeweils zu gelten haben.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 41 Abs. 4 Z 1)

Aktualisierung eines Zitats.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 45 Abs. 3a)

Die Ergänzung soll einen scheinbaren Widerspruch zwischen § 43 und § 45 Abs. 3 ASchG beseitigen. Während § 43 sehr wohl darauf Bedacht nimmt, dass trotz Ausschöpfung aller kollektiven Schutzmaßnahmen ein Risiko verbleiben kann, dem dann durch individuelle Schutzmaßnahmen (PSA) zu begegnen ist, scheint § 45 Abs. 3 die Möglichkeit einer MAK-Wert-Überschreitung trotz Ausschöpfung aller kollektiven Schutzmaßnahmen (außer in Folge von Zwischenfällen) gänzlich auszuschließen. Dies ist aber nicht realistisch, weil manchmal trotz Vornahme aller kollektiven Schutzmaßnahmen eine gesundheitlich unbedenkliche Konzentration in der Atemluft (MAK-Wert) nicht erreicht werden kann. Es wird nunmehr klargestellt, dass in diesen Fällen Atemschutz verwendet werden muss. Für TRK-Werte gilt dies nicht, weil diese definitionsgemäß bereits so festgelegt sind, dass sie nach dem Stand der Technik jedenfalls eingehalten werden können.

Zu Art. 1 Z 26 (§ 52 Z 5)

§ 52 Z 5 regelt die Übermittlung von Untersuchungsbefunden samt ärztlicher Beurteilung von den untersuchenden Ärzt/innen an die arbeitsinspektionsärztlichen Dienste und verlangt bisher eine zweifache Ausfertigung, was nicht mehr erforderlich erscheint. In Zukunft soll die Übermittlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch online erfolgen können.

Zu Art. 1 Z 27 (§ 56 Abs. 2)

Gemäß § 6a der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung 2008 (VGÜ 2008) muss der/die Arbeitgeber/in die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren überprüfen, wenn der/die untersuchende Arzt/Ärztin bei einer Eignungs- oder Folgeuntersuchung eine Gesundheits­beeinträchtigung festgestellt hat, die auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Ärzte/Ärztinnen, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchführen, benötigen daher nicht nur Kenntnisse der konkreten Arbeitsbedingungen der untersuchten Arbeitnehmer/innen, sondern ein breites arbeitsmedizinisches Wissen. Daher soll nunmehr festgelegt werden, dass die notwendige umfassende arbeitsmedizinische Fachkompetenz im Rahmen der 12‑wöchigen arbeitsmedizinischen Ausbildung erworben werden muss. Für Arbeitsmediziner/innen, die selbst z. B. nicht die erforderliche apparative Ausstattung besitzen, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, Teiluntersuchungen, wie z. B. Ergometrie, Audiometrie oder auch Röntgen an Fachärzt/innen zu vergeben. Durch die große Anzahl ausgebildeter Arbeitsmediziner/innen ist der erforderliche Bedarf gedeckt.

Die neue Voraussetzung soll aber nur für künftige Untersuchungsermächtigungen gelten; bereits bestehende Untersuchungsermächtigungen werden davon nicht berührt. Ermächtigungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängig sind, sollen nach der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden – also nach der bisherigen – Rechtslage zu Ende geführt werden, vgl. die Erläuterungen zu § 127 Abs. 3.

Zu Art. 1 Z 28 (§ 56 Abs. 5 Z 2 und Abs. 5a)

Bisher ist die Nicht-Gebrauchnahme von der Ermächtigung über einen Zeitraum von fünf Jahren ein Widerrufsgrund, d.h. dass diesfalls nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens die Ermächtigung mit Bescheid des BMASK abzuerkennen ist. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung soll dies dahingehend geändert werden, dass die Ermächtigung automatisch erlischt, wenn fünf Jahre lang keine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde.

Zu Art. 1 Z 29 (§ 56 Abs. 7)

Die Neuregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt auf der Website der Arbeitsinspektion www.arbeitsinspektion.gv.at. Selbstverständlich wird die Liste in Papierform (wie jedes Informationsmaterial) weiterhin auf Anfrage an interessierte Personen übersendet. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag ist dazu nicht erforderlich.

Zu Art. 1 Z 30 (§ 57 Abs. 6)

Gemäß § 57 Abs. 3 haben Arbeitgeber/innen gegenüber den zuständigen Trägern der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten für Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie für sonstige besondere Untersuchungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können. Abs. 6 nimmt auf diese Regelung Bezug und bestimmt, dass die ermächtigten Ärzte, die diese Untersuchungen durchgeführt haben, gegenüber dem Unfallversicherungsträger auskunftspflichtig sind. Allerdings können sonstige besondere Untersuchungen (z. B. wegen Vibrationen) auch von nicht ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Auch diese sollen aber – wenn es sich um Untersuchungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, und für die der Unfallversicherungsträger die Kosten übernimmt - gegenüber dem Unfallversicherungsträger auskunftspflichtig sein. Die bisherige Einschränkung soll daher entfallen.

Zu Art. 1 Z 31 und Z 66 (§ 60 Abs. 2 und § 114 Abs. 4 Z 1)

Derzeit ist das Gebot Zwangshaltung möglichst zu vermeiden, in § 48 Abs. 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, der gemäß § 114 Abs. 4 Z 1 ASchG als Bundesgesetz übergeleitet wurde, geregelt. Im Zuge einer Rechtsbereinigung soll § 48 Abs. 4 AAV aufgehoben und in § 60 Abs. 2 ASchG integriert werden. Inhaltlich kommt es dadurch zu keiner Änderung des geltenden Rechts: Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muss möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.

Weiters wird klargestellt, dass bei der Gestaltung der Arbeitsvorgänge auch sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten werden.

Zu Art. 1 Z 32 (§ 60 Abs. 4)

§ 60 Abs. 4 dient der Umsetzung des Anhangs, Abschnitt A, Punkt 1.8. der RL 92/104/EWG. Derzeit befindet sich eine ähnliche Regelung in § 109 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes. Dies ist systemwidrig, weil das MinroG grund­sätzlich keinen ArbeitnehmerInnenschutz regelt, sondern in § 183 MinroG bestimmt, dass für die dem MinroG unterliegenden Tätigkeiten für den Arbeitnehmerschutz das ASchG anzuwenden ist. Die derzeit im MinroG noch enthaltenen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sollen daher in das ASchG übernommen werden.

Zu Art. 1 Z 33 (§ 62 Abs. 5)

Der „Nachweis von Fachkenntnissen“ im engeren Sinn ist in der Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, geregelt. Für die in § 62 Abs. 5 genannten Arbeiten gibt es keinen Fachkenntnisnachweis in diesem Sinne. Hier sind vielmehr „fachliche Kenntnisse“ in einem allgemeineren Sinn gemeint. Dies soll durch die Umformulierung klargestellt werden.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 62 Abs. 6)

Bereinigung eines Redaktionsversehens der ASchG-Novelle 2001. Der Absatz bezog sich in der ASchG-Stammfassung 1995 auf das damals geltende Berggesetz 1975 und ist bereits seit dem Inkrafttreten des MinroG obsolet, weil dieses im Unterschied zum Berggesetz 1975 keine arbeitnehmerschutzrechtlichen Regelungen mehr enthält und daher die verantwortlichen Personen nach dem MinroG keine Funktionen im Arbeitnehmerschutz mehr haben. Der Entfall des § 62 Abs. 6 ASchG ändert aber für die Praxis nichts. Die verantwortlichen Personen nach MinroG können selbstverständlich auch als Aufsichtspersonen nach § 62 Abs. 5 ASchG tätig werden; grundsätzlich wird man von deren Eignung iSd § 62 Abs. 5 ausgehen können.

Zu Art. 1 Z 35 (§ 62 Abs. 8)

Zu § 62 Abs. 8 ASchG wurde im Rahmen des Projekts der Bundesregierung „Senkung von Verwaltungslasten für Unternehmen“ bei der Basiserhebung festgestellt, dass es sich beim „Führen eines Verzeichnisses jener Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten durchführen, für die ein Fachkenntnis-Nachweis erforderlich ist“, um eine Informationspflicht handelt, die für die Unternehmen Verwaltungslasten von € 2.486.580,-- verursacht. Der überwiegende Großteil dieser Informationspflicht betrifft Aufzeichnungen über Arbeitnehmer/innen, die Stapler oder Krane führen, wobei gerade bei diesen Tätigkeiten das Verzeichnis ohne Senkung des Schutzniveaus entbehrlich erscheint. Insoweit kann daher im Sinne der Reduktion von Verwaltungslasten diese Informationspflicht aufgehoben werden. Unberührt bleibt die Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses jedoch für Taucharbeiten, für die Beschäftigung im Rahmen eines Gasrettungsdienstes, für die Durchführung von Sprengarbeiten sowie für sonstige Arbeiten mit vergleichbarem Risiko (Abs. 2) sowie für die Arbeiten nach Abs. 4 und 5.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 67 Abs. 5 Z 4)

Berichtigung eines Grammatikfehlers.

Zu Art. 1 Z 37 (§ 69 Abs. 7)

§ 69 Abs. 7 setzt den Anhang, Abschnitt C, 12. der Richtlinie 92/104/EWG um und ist derzeit in § 187c des Mineralrohstoffgesetzes geregelt. Das ist systemwidrig, weil das MinroG grundsätzlich keinen ArbeitnehmerInnenschutz regelt, sondern in § 183 MinroG bestimmt, dass für die dem MinroG unterliegenden Tätigkeiten für den ArbeitnehmerInnenschutz das ASchG anzuwenden ist. Die derzeit im MinroG enthaltenen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sollen daher in das ASchG übernommen werden.

Zu Art. 1 Z 38 (§ 72 Abs. 1 Z 1)

§ 72 Abs. 1 Z 1 enthält eine Verordnungsermächtigung, die die Grundlage für die Fachkenntnisnachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, darstellt. Den vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im seinerzeitigen Begutachtungsverfahren geäußerten Bedenken Rechnung tragend, soll in dieser Verordnungsermächtigung nunmehr klargestellt werden, dass diese Verordnung auch nähere Regelungen über die zur Erlangung von Fachkenntnisnachweisen notwendige Ausbildung zu treffen hat.

Zu Art. 1 Z 39 (§ 75 Abs. 1 Z 1 und § 80 Abs. 1 Z 1)

Gemäß Art. 9 des ILO-Übereinkommens (Nr. 175) über die Teilzeitarbeit, 1994, sind Maßnahmen zu treffen, um den Zugang zu Teilzeit-Arbeit zu erleichtern. So wird in Art. 9 Z 2 lit. a) dieses Übereinkommens die Überprüfung von Gesetzen und Vorschriften, die die Inanspruchnahme oder Annahme von Teilzeitarbeit verhindern oder davon abhalten können, gefordert.

Gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 ASchG bzw. § 80 Abs. 1 Z 1 ASchG müssen die Leiter/innen eines Sicherheits­technischen bzw. eines Arbeitsmedizinischen Zentrums die sicherheitstechnische/arbeitsmedizinische Betreuung „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ausüben. Die Durchführungsregelungen auf Verordnungsebene (AMZ-VO, STZ-VO) konkretisieren dies mit „mindestens regelmäßig 38 Wochenstunden“.

Somit ist nach geltender Rechtslage die Ausübung dieser Funktionen Teilzeitkräften verwehrt, was eine Hürde insbesondere für weibliche Führungskräfte (Zentrumsleitung) bewirken kann und daher geändert werden soll.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 75 Abs. 4 und § 80 Abs. 4)

Die Neuregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt auf der Website der Arbeitsinspektion www.arbeitsinspektion.gv.at. Selbstverständlich werden die Listen in Papierform (wie jedes Informationsmaterial) weiterhin auf Anfrage an interessierte Personen übersendet. Ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag ist dazu nicht erforderlich.

Zu Art. 1 Z 41 (§ 78a Abs. 6 Z 2 und Abs. 7 Z 2)

Die ÖNACE wird im Abstand von wenigen Jahren jeweils revidiert.

Zu Art. 1 Z 42 (§ 79 Abs. 2)

Aktualisierung

Zu Art. 1 Z 43 (§ 82a Abs. 3)

Fehlerberichtigung

Zu Art. 1 Z 44 (§ 84 Abs. 1)

Da die Präventivfachkräfte in den meisten Fällen nicht ständig im Betrieb anwesend sind und daher oft von den Arbeitsinspektor/innen nicht angetroffen werden, ist in vielen Fällen für beide Teile die Anforderung und Übermittlung von Unterlagen einfacher als eine Einsichtnahme im Betrieb.

Zu Art. 1 Z 45 (§ 84 Abs. 3)

Die derzeitige Regelung, wonach Präventivfachkräfte dem/der Arbeitgeber/in nur dann einen schriftlichen Tätigkeitsbericht liefern müssen, wenn kein Arbeitsschutzausschuss besteht, hat sich als unbefriedigend erwiesen. Präventivfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber/innen zu beraten und die Arbeitgeber/innen müssen sie zumindest für die gesetzlich vorgeschriebene Präventionszeit verpflichten. Daher sollen die Arbeitgeber/innen jedenfalls auch Anspruch auf einen schriftlichen Tätigkeitsbericht haben, unabhängig davon, ob ein Arbeitsschutzausschuss besteht oder nicht. Auch die von den Präventivfachkräften künftig zu erstellende zweijährige Bilanz über den betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz soll den Arbeitgeber/innen bei ihren Führungs- und Steuerungsaufgaben auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes helfen. Sie kann z. B. nach dem Verfahren eines betrieblichen Arbeitsklima-Index erfolgen.

Zu Art. 1 Z 46 (§ 86, Überschrift, Abs. 1 und 3)

Ersatz durch eine zeitgerechtere Formulierung.

Zu Art. 1 Z 47 (§ 88 Abs. 3 Z 4)

Korrektur eines Redaktionsversehens, Anpassung an Z 3.

Zu Art. 1 Z 48 (§ 91 Abs. 3)

Aktualisierung von Bezeichnungen.

Zu Art. 1 Z 49, 50, 51 und 52 (§ 93 Überschrift, Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6)

Die Änderungen in § 93 sind hauptsächlich redaktioneller Natur und bewirken keine Änderung der Rechtslage.

Es handelt sich um Klarstellungen durch Umformulierungen sowie um die Aktualisierung von Zitaten.

Der bisherige Einleitungssatz des Abs. 1 wird zum neuen Abs. 6 und der bisherige erste Satz aus Abs. 2 wird zum neuen Einleitungssatz in Abs. 1.

In Abs. 1 Z 2 (Mineralrohstoffgesetz) wird nunmehr richtig auf die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (und nicht wie bisher auf die Genehmigung von „Bergbauanlagen“) abgestellt. Dies deshalb, weil nach der Terminologie des MinroG (§ 118 MinroG) unter „Bergbauanlage“ nicht die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen zu verstehen ist, sondern „jedes für sich bestehende Objekt“, d.h. jedes Objekt, das für sich ein selbständiges Ganzes bildet (vgl. VwGH, 2001/04/0086, 27.6.2003). § 93 ASchG hingegen stellt auf genehmigungspflichtige „Gesamtanlagen“ (wie Betriebsanlagen nach der GewO 1994) ab, nicht auf einzelne technische Anlagen. Im Bereich des MinroG sind aber nur die Genehmigungsverfahren für Gewinnungsbetriebspläne so umfassende Verfahren, dass sie den Arbeitsstättenbewilligungs­verfahren gleichgehalten werden können. Dies soll nun auch im Wortlaut klargestellt werden. Für alle anderen Verfahren nach dem MinroG gilt § 94 Abs. 1 Z 7 ASchG.

In Abs. 1 Z 4 (Eisenbahngesetz), Z 7 (Abfallwirtschaftsgesetz), Z 9 (Sprengmittelgesetz) werden überholte Verweise aktualisiert.

In Abs. 1 Z 10 (Seilbahngesetz) wird das derzeit in § 1 der Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren, BGBl. II Nr. 43/2005, den in § 93 Abs. 1 ASchG angeführten Verfahren gleichgestellte Genehmigungsverfahren von Seilbahnanlagen genannt, wodurch eine bessere Übersichtlichkeit erreicht und die genannte Verordnung aufgehoben werden kann.

Abs. 1 Z 11 (Tierschutzgesetz) sieht eine Ergänzung der in § 93 Abs. 1 aufgezählten bundesgesetzlichen Genehmigungsverfahren vor. Da hinsichtlich der Materie „Tierschutz“ im Jahr 2004 ein neuer Kompetenztatbestand für den Bund geschaffen wurde, sodass es sich bei den Bewilligungsverfahren für Zoos und Tierheime nunmehr um Bundesvollziehung handelt, ist es möglich, auch hier im Sinne der Verfahrensökonomie und der Konsenswerber/innen eine Verfahrenskonzentration mit den Angelegenheiten des ArbeitnehmerInnenschutzes vorzusehen.

Zu Z 53 (§ 94 Abs. 1 Z 10 und 11)

Die genannten Genehmigungsverfahren nach dem Seilbahngesetz 2003 und nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind durch § 2 der Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren, BGBl. II Nr. 43/2005, den in § 94 Abs. 1 ASchG angeführten Verfahren gleichgestellt. Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit sollen sie nun direkt in § 94 Abs. 1 ASchG angeführt und sodann die genannte Verordnung aufgehoben werden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 1 Z 54 (§ 94 Abs. 5a und 5b)

Die Regelungen dienen der Verwaltungsvereinfachung.

Mit der ASchG-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 159/2001 (ANS-RG), wurde in § 95 Abs. 7 die Möglichkeit geschaffen, (nur) eine Ausnahmegenehmigung auch für mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers oder für mehrere identische Arbeitsmittel zu erteilen. Es wurde aber damals verabsäumt, gleichzeitig auch eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von Auflagen für mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers oder für mehrere identische Arbeitsmittel in (nur) einem Bescheid zu schaffen. Dies soll nun in § 94 Abs. 5a nachgeholt werden.

Weiters wurde mit der ASchG-Novelle 2001 in § 95 Abs. 6 die Möglichkeit geschaffen, Ausnahmeanträge auch durch eine vom/von der Arbeitgeber/in verschiedene Person (insbesondere Betreiber/innen von Einkaufszentren oder Bürohäusern) zu ermöglichen. Es wurde aber damals verabsäumt, gleichzeitig auch eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von Auflagen an diese Adressat/innen zu schaffen. Dies soll nun in § 94 Abs. 5b nachgeholt werden.

Zu Art. 1 Z 55 (§ 94 Abs. 6)

Anpassung an die neuen Abs. 5a und 5b.

Zu Art. 1 Z 56 und 57 (§ 99 Abs. 3 Z 3 und Z 3a)

Der Titel des Gesetzes wurde im Jahr 2002 geändert.

Seit 2002 sind Kuranstalten im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 geregelt. Dieses sieht keine Genehmigung von Kuranstalten durch die Landesregierung mehr vor, sondern durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 42b KAKuG). Im ASchG kommt somit die Generalklausel des § 99 Abs. 3 Z 8 zur Anwendung, es ist keine Sonderregelung der Behördenzuständigkeit mehr erforderlich, sodass Z 3a entfallen kann.

Zu Art. 1 Z 58 (§ 99 Abs. 3 Z 5)

An die Stelle des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1975 ist das Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I Nr. 143/1998, getreten.

Zu Art. 1 Z 59 (§ 106 Abs. 3)

Den hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde z.T. bereits durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, derogiert (vgl. § 22 Abs. 4 und 5 VEXAT); hier erfolgt die formelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 60 (§ 107 Abs. 1)

Den hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde z.T. bereits durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, derogiert (vgl. § 22 Abs. 4 und 5 VEXAT); hier erfolgt die formelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 61 (§ 108 Abs. 2)

Der hier übergeleitete § 87 Abs. 1 letzter Satz AAV ist mit Inkrafttreten der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, außer Kraft getreten.

Zu Art. 1 Z 62 (§ 109 Abs. 2)

Den hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde z.T. bereits durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, und durch die GKV 2006, BGBl. II Nr. 242/2006 derogiert (vgl. § 22 Abs. 4 und 5 VEXAT und § 34 Abs. 8 GKV); hier erfolgt die formelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 63 (§ 110 Abs. 8)

Den hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde z.T. bereits durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, und durch die GKV 2006, BGBl. II Nr. 242/2006 derogiert (vgl. § 22 Abs. 4 und 5 VEXAT und § 34 Abs. 8 GKV); hier erfolgt die formelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 64 (§ 113 Abs. 2 und 3)

§ 113 Abs. 2 ASchG beinhaltet Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten der Fachkenntnisnachweis-Verordnung. Diese ist mit BGBl. II Nr. 13/2007 am 1.2.2007 in Kraft getreten und die in § 113 Abs. 2 ASchG übergeleiteten Bestimmungen sind außer Kraft getreten. Die Übergangsregelung ist daher obsolet und kann aufgehoben werden.

§ 113 Abs. 3 ASchG beinhaltet eine Übergangsregelung über die bescheidmäßige Anerkennung von Fachkenntnis-Nachweisen bis zum Inkrafttreten der Fachkenntnisnachweis-Verordnung. Auch diese Regelung ist seit 1.2.2007 obsolet.

Zu Art. 1 Z 65 (§ 114 Abs. 2 und 4 Z 5)

Die hier übergeleiteten Bestimmungen der AAV sind mit Inkrafttreten der Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, bereits außer Kraft getreten.

Zu Art. 1 Z 66 und 67 (§ 114 Abs. 4 Z 1 und 4)

Hier handelt es sich um eine Rechtsbereinigung: Durch § 114 Abs. 4 ASchG wurden Teile der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz übergeleitet. Nunmehr sollen einige dieser übergeleiteten, entbehrlich gewordenen Bestimmungen der AAV aufgehoben werden:

Das in § 48 Abs. 4 AAV enthaltene Gebot, Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann, ist bereits in § 60 Abs. 3 ASchG normiert. Das Gebot, Zwangshaltung möglichst zu vermeiden, wird zwecks Rechtsbereinigung in § 60 Abs. 2 ASchG integriert (siehe die Ausführungen zu Art. 1 Z 31), sodass § 48 Abs. 4 AAV aufgehoben werden kann.

Ebenso entbehrlich ist die Überleitung von § 62 Abs. 1 AAV, weil § 64 Abs. 4 ASchG normiert, dass Arbeitnehmer/innen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie dafür körperlich geeignet sind. Die Überleitung von § 62 Abs. 2 erster Satz AAV ist entbehrlich, weil Arbeitgeber/innen gemäß § 64 Abs. 2 ASchG geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Mittel einsetzen müssen, um zu vermeiden, dass Arbeitnehmer/innen Lasten manuell handhaben müssen.

Zu Art. 1 Z 68 bis 70 (§ 114 Abs. 4 Z  6, 7 und 8)

Den in § 114 Abs. 4 Z 6, 7 und 8 übergeleiteten Bestimmungen der AAV wurde z.T. bereits durch die Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, durch die Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sowie durch die Verordnung optische Strahlung -VOPST, BGBl II Nr. 221/2010 derogiert (vgl. § 22 Abs. 4 VEXAT, § 17 Abs. 2 VOLV und § 13 Abs. 1 VOPST); hier erfolgt die formelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 71 (§ 117 Abs. 4)

Gemäß § 101 Abs. 1 Z 2 ASchG hat der Bundesminister für Arbeit die Arbeitsstättenbewilligungspflicht (§ 92 Abs. 1 ASchG) durch Verordnung näher zu regeln.

Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung sind gemäß § 117 Abs. 1 ASchG die § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 116/1976, als Bundesgesetz übergeleitet. In diesen Bestimmungen sind Arten von Arbeitsstätten aufgezählt, die bewilligungspflichtig sind, wie z.B. Krankenanstalten oder Theater.

§ 117 Abs. 4 ASchG i.d.g.F. bestimmt, dass Arbeitsstätten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung i.S.d. § 101 Abs. 1 Z 2 ASchG bereits bestehen und bis dahin keiner Bewilligungspflicht unterliegen, nachträglich um die Erteilung einer Arbeitsstätten Bewilligung ansuchen müssen. § 117 Abs. 4 i.d.g.F. würde somit völlig undifferenziert eine Übergangs- oder Ausnahmeregelung für bestehende Arbeitsstätten ausschließen. Der Entwurf sieht hingegen vor, dass in der Verordnung eine Übergangsfrist oder auch Genehmigungsfreiheit für bestehende, bisher genehmigungsfreie Arbeitsstätten festgelegt werden kann.

Zu Art. 1 Z 72 (§ 118 Abs. 3)

§ 118 Abs. 3 Z 1 und 3 sind überholt, weil die dort geregelten §§ 31 und 151 BauV durch die BauV-Novellen BGBl II Nr. 256/2009 bzw. BGBl. II Nr. 313/2002 neu gefasst wurden.

Ebenso sind die in § 118 Abs. 3 Z 4 genannten §§ 157 und 161 BauV bereits durch die Novelle BGBl. II Nr. 121/1998 neu gefasst worden.

Zu Art. 1 Z 73 (§ 118 Abs. 4)

Der in § 118 Abs. 4 Z 2 zitierte § 109 Abs. 6 zweiter Satz ASchG wurde bereits mit der ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 159/2001 aufgehoben.

Zu Art. 1 Z 74 bis 76 (§ 119 Abs. 1, 3 und 4)

Einzelnen Bestimmungen der in § 119 Abs. 3 übergeleiteten Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, wurde z.T. durch die SprengV, BGBl II Nr. 358/2004, z.T. durch die Fachkenntnis­nachweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2007, derogiert (vgl. § 30 Abs. 1 Z 1 SprengV und § 16 Abs. 9 Z 3 FK-V). Die Übergangsregelung ist daher formell anzupassen.

Zu Art. 1 Z 77 (§ 120)

§ 120 traf Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten der Sprengarbeitenverordnung. Diese ist mit BGBl. II Nr. 358/2004 am 1.10.2004 in Kraft getreten. Die Übergangsregelung ist daher obsolet und kann aufgehoben werden.

Zu Art. 1 Z 78 (§ 122 Abs. 1)

Der derzeit geltende § 122 Abs. 1 ASchG ordnet die Weitergeltung der Kälteanlagenverordnung aus 1969 und der Verordnung brennbare Flüssigkeiten aus 1991 solange an, bis eine Verordnung, die sich auf das ASchG und auf die GewO 1994 stützt, den jeweils selben Gegenstand neu oder geändert regelt. Im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzrechts sind allerdings seit Inkrafttreten des ASchG die zum Schutz der Arbeitnehmer/innen beim Betrieb von Kälteanlagen sowie bei der Verwendung brennbarer Flüssigkeiten notwendigen Vorschriften zum Teil bereits auf technisch aktuellerem Stand in auf das ASchG gestützten Verordnungen (Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsmittelverordnung, VEXAT) geregelt worden. Es sollte nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, die Neuregelung der beiden genannten Bereiche, nicht zwingend nur durch eine sowohl auf ASchG und GewO 1994 gestützte Verordnung zu erlassen, sondern - soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer/innen betreffen, durch eine Verordnung zum ASchG, und soweit sie gewerberechtliche Belange betreffen, durch eine Verordnung zur GewO 1994.

Zu Art. 1 Z 79 (§ 122 Abs. 2)

§ 122 Abs. 2 leitet in Z 1 die Flüssiggasverordnung BGBl. Nr. 139/1972, und in Z 2 die Flüssiggas-Tankstellenverordnung, BGBl. Nr. 558/1978, jeweils bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die denselben Gegenstand aufgrund der GewO und des ASchG, neu regelt, über. Diese Übergangsbestimmungen sind durch die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002 und durch die Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung- FGTV 2010, BGBl. II Nr. 247/2010 obsolet geworden.

Zu Art. 1 Z 80 (§ 123 Abs. 2, 3 und 4)

Die in § 123 Abs. 2 angeführte Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, ist mit Inkrafttreten der Tagbauarbeiten-Verordnung (TAV), BGBl. II Nr. 416/2010, am 1.1.2011 außer Kraft getreten. Die Anordnung ihrer Weitergeltung als gewerberechtliche Vorschrift in § 123 Abs. 2 Z 2 ASchG ist bereits seit Inkrafttreten des MinroG obsolet, da seitdem Steinbrüche nicht mehr gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, sondern dem Bergwesen zuzurechnen sind. Inhaltlich wurde diesen Bestimmungen durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - SpV) sowie die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 60/2009, derogiert.

§ 123 Abs. 3 leitete den 4. Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG, die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz über. Die Bestimmung wurde mit Inkrafttreten der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, obsolet.

§ 123 Abs. 4 leitete die Asbestverordnung als Bundesgesetz über; diese wurde mit § 21 Abs. 10 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 (Chem-VerbotsV 2003), BGBl. II Nr. 477/2003, mit 1.1.2004 aufgehoben. Die Übergangsbestimmung ist daher obsolet.

Zu Art. 1 Z 81 (§ 124 Abs. 3 Z 14)

Durch den 9. Abschnitt des ASchG wurden Teile der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in Gesetzesrang übergeleitet. Gleichzeitig wurden in § 124 Abs. 3 Z 14 ASchG jene Teile der AAV aufgezählt, die mit Inkrafttreten des ASchG ihre Geltung verloren. § 37 Abs. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 11 AAV sind hier allerdings, offenbar versehentlich, nicht genannt. Da beiden Bestimmungen durch das ASchG materiell derogiert wurde, ist davon auszugehen, dass sie bereits mit Inkrafttreten der Stammfassung des ASchG außer Kraft getreten sind. Die nunmehrige Änderung hat daher nur deklarative Bedeutung.

Zu Art. 1 Z 82 (§ 127 Abs. 3)

Der Entwurf sieht in § 56 Abs. 2 eine zusätzliche Voraussetzung zur Erlangung einer Ermächtigung zur Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen vor. Rechtskräftige Ermächtigungsbescheide bleiben davon jedenfalls unberührt. Aber auch anhängige Ermächtigungsverfahren sollen noch nach der bisherigen Rechtslage weitergeführt werden können.

Zu Art. 1 Z 83 und 85 (§ 130 Abs. 1 bis 6)

Die Strafrahmen des ASchG sind seit der Stammfassung 1995 unverändert.

Der Verbraucherpreisindex hingegen stieg im Zeitraum 1995 bis 2010 inflationsbedingt um 29,3 % (laut Statistik Austria).

Dadurch ist der Strafrahmen für die Übertretung von ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften de facto heute wesentlich niedriger als im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ASchG. Es soll daher eine moderate Erhöhung der Strafrahmen vorgenommen und die Inflationsrate zur Hälfte ausgeglichen werden.

Zu Art. 1 Z 84 (§ 130 Abs. 1 Z 19)

Zufolge eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 2007/02/0273) muss aufgrund des Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG der Wortlaut der Tatbestände in der Strafbestimmung exakt den diesen zugrundeliegenden Verpflichtungen (§ 60 Abs. 1 und § 61 Abs. 1) entsprechen und soll daher entsprechend umformuliert werden.

Zu Art. 1 Z 87 (§ 132 Z 1)

Da § 123 Abs. 4 aufgehoben wird, entfällt die diesbezügliche Vollzugsbestimmung.

 

Erläuterungen

Zu Art. 2 (Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993)

 

Zu Art. 2 Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 1 und in § 10 Abs. 1)

Die Terminologie in § 3 Abs. 1 Z 1 und in § 10 Abs. 1 ArbIG soll an die in Art. 1 des ggstdl. Entwurfs enthaltene Änderung des § 3 Abs. 1 dritter Satz und des § 15 Abs. 1 ASchG angepasst werden, wobei aber im ArbIG das Wort „Sittlichkeit“ wegen der besonderen Kinder- und Jugendschutzvorschriften weiterhin erforderlich ist.

Es handelt sich dabei um eine rein sprachliche Aktualisierung, es ist damit keine Änderung der Zuständigkeit oder Aufgaben der Arbeitsinspektion verbunden.

 

Zu Art. 2 Z 2 (§ 20 Abs. 3)

Unfallerhebungen durch das Arbeitsinspektorat zielen darauf ab, dass möglichst rasch Unfallverhütungsmaßnahmen gesetzt und zukünftig solche Unfälle vermieden werden können. Da die Sicherheitsbehörden in der Regel als erste von Arbeitsunfällen erfahren, sind sie bereits nach geltender Rechtslage gesetzlich verpflichtet, das Arbeitsinspektorat ohne Verzug hievon zu verständigen.

Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass über die bloße Verständigung hinausgehend, für das Arbeitsinspektorat oftmals auch die Kenntnis der durch die Sicherheitsbehörde unmittelbar nach dem Unfallereignis am Ort des Geschehens getroffenen Feststellungen vonnöten ist, um die aus dem jeweiligen Unfallgeschehen abzuleitenden Schlüsse zu ziehen und die im Interesse des Arbeitnehmer/innenschutzes erforderlichen Maßnahmen veranlassen zu können. Die für die Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben der Arbeitsinspektorate zweckdienlichste und zugleich im Sinne der Verwaltungsökonomie für die Sicherheitsbehörden am wenigsten aufwändige Lösung ist die Übermittlung einer Kopie der Tagesmeldung und/oder des von der Polizeidienststelle für die Justizbehörde erstellten Unfallberichts an das Arbeitsinspektorat. Dafür soll nunmehr in § 20 Abs. 3 ArbIG eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 76 Abs. 4 zweiter Satz StPO geschaffen werden.