Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Tiermaterialiengesetz geändert wird (Tiermaterialiengesetz-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und die Novelle des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009 S.1, und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26. Februar 2011 S.1, und weiterer zu deren Durchführung ergangener Rechtsakte der Europäischen Union sowie der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind.“

2. In § 2 wird die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011“ ersetzt.

3. §§ 3 bis 6 samt Überschrift lauten:

„Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern

§ 3. (1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und entsprechender sachdienlicher Informationen im Hinblick auf eine Registrierung bzw. Zulassung zu melden.

(3) Eine Meldung gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, bei denen tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer anfallen. Ebenso ist eine Meldung dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß § 13 festgelegt wurde.

(4) Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich ist.

(5) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn eine Überprüfung vor Ort ergeben hat, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Behörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger zu bedienen.

(6) Unbeschadet Abs. 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen bzw. eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Eine Koordinierung des Verfahrens mit anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässig.

(7) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Abs. 4 registrierte oder nach Abs. 5 zugelassene Betrieb in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang XVI Kapitel II, Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen.

Aufzeichnungspflichten

§ 4. Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien abgeben, versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnungen der Union in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form zu führen bzw. im Fall von tierhaltenden Betrieben entsprechende Abgabebelege eines gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betriebes aufzubewahren. Ebenso sind die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.

Behördliche Kontrollen

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß § 3 registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

           1. der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen,

           2. der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;

           3. der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung;

           4. der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser

zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung oder Registrierung, Betriebsverbot

§ 6. (1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel gegebenenfalls mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.

(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder dass sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Voraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen bzw. die Betriebstätigkeit auf Dauer zu verbieten, wenn bei Kontrollen nach § 5 festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.“

4. Die Überschrift zu § 7 lautet:

„Einstellung des Betriebes, Änderung der Tätigkeit oder Zurücklegung der Zulassung“

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Betriebe, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder eine wesentliche Änderung der Tätigkeit bzw. der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.“

6. Im § 8 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Verordnung (EG)“ bzw. „Verordnungen (EG)“ durch die Wortfolge „Verordnungen der Union“ ersetzt.

7. Im § 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die Erzeuger von

           1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

           2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,

sowie sonstige Personen, die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.

(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit registrierten oder zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abzuschließen und unverzüglich nach Abschluss der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall gleichzusetzen ist der Nachweis eines bestehenden dauerhaften Anschlusses an ein durch eine Verordnung nach § 12 Abs. 1 etablierten kommunalen Sammelsystems für Kleinmengen. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassene Vorschriften sind einzuhalten.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftlichen Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von

           1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und

           2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten.“

9. In § 12 Abs. 1 wird die Nummer „1774/2002“ durch die Nummer „1069/2009“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Gebühren für die Zulassung (§ 3) und“ durch die Wortfolge „Gebühren für die Registrierung und die Zulassung (§ 3) sowie die“ ersetzt.

11. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Union notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:

           1. nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen;

           2. nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;

           3. nähere Bestimmungen über Form, Art und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß § 3 oder eine Tätigkeitsänderung gemäß § 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;

           4. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder zur Anwendung von mit diesen Verordnungen im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der Union sowie von diesen Rechtsvorschriften zulässige abweichende Regelungen bezüglich Ablieferung, Sammlung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten;

           5. nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind;

           6. Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung festlegen, welche direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der Union, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes “Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.“

12. § 14 Z 1 lautet:

         „1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder“

13. § 14 Z 2 lautet:

         „2. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder“

14. § 14 Z 13 lautet:

      „13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder“

15. Im § 14 Z 14 wird die Abkürzung „EG“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

16. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a. (1) Für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2012 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und diesem Gesetz zugelassen oder im zentralen Betriebsregister gemäß § 3 Abs. 7 erfasst sind, entsteht keine neuerliche Meldeverpflichtung.

(2) Betriebe und Unternehmer, deren Aktivität eine Registrierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfordert und denen bereits eine Zulassung nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilt wurde, gelten nunmehr als registriert.“