Vorblatt

Probleme:

Die Vorschriften über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und elf weitere Durchführungsrechtsakte) wurden auf EU-Ebene überarbeitet und aus Gründen der Rechtssicherheit in konsolidierter Form neu veröffentlicht und damit gleichzeitig die bisher geltenden Bestimmungen ersetzt.

Alle relevanten Bestimmungen sind nunmehr in den folgenden zwei EU-Verordnungen zusammengefasst, mit denen durch eine inhaltliche Neustrukturierung auch eine Verbesserung im logischen Aufbau der Rechtsvorschriften erreicht werden sollte: die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Die beiden EU-Verordnungen gelten bereits seit 4. März 2011 als direkt anwendbares Recht in Österreich.

Mit dem Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003 wurden die erforderlichen legistischen Begleitmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Österreich erlassen. Zwar sind in den neuen EU-Verordnungen Verweisregelungen auf früher geltendes Recht enthalten, diese sind jedoch nicht immer eindeutig und insbesondere bezüglich der Durchführungsregelungen zum Teil unvollständig und unklar.

Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint daher eine Anpassung des Tiermaterialiengesetzes erforderlich.

Ziele:

EU-konforme Gestaltung des österreichischen Rechts über tierische Nebenprodukte.

Alternativen:

Keine

Inhalt:

Anpassung von Verweisen und Textpassagen die auf EU-Recht Bezug nehmen, sowie Ergänzungen und Klarstellungen in einzelnen Formulierungen, die sich aus der bisherigen Vollzugserfahrung ergeben haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine neuen Kosten für Bund, Länder und Gemeinden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da es sich beim vorliegenden Entwurf lediglich um die Anpassung des österreichischen Rechts an unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen handelt, die in allen Mitgliedsstaaten in gleicher Weise anzuwenden sind.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorliegende Novelle dient der Durchführung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen der Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des vorliegenden Entwurfes zur Änderung des Tiermaterialiengesetzes ist die Wiederherstellung der Übereinstimmung bei Verweisen und Textpassagen, die auf die neuen EU-Verordnungen Bezug nehmen. Sofern innerhalb einzelner Paragraphen oder Absätze mehrfach Änderungen erforderlich waren, wurde der Text im Hinblick auf die Lesbarkeit in seiner Gesamtheit geändert.

Darüber hinaus werden Ergänzungen und Klarstellungen in einzelnen Formulierungen vorgenommen, die sich aus der bisherigen Vollzugserfahrung ergeben haben.

Zielsetzung und Inhalt der EU-Regelungen sind zwar weitgehend gleich geblieben, es wurden jedoch im Allgemeinen viele Verbesserungen in den Rechtstexten durch klarere Formulierungen und Abgrenzungen und nicht zuletzt durch die Neustrukturierung und Zusammenfassung aller geltenden Bestimmungen erreicht. In einzelnen Bereichen wurden die Möglichkeiten für subsidiäre Regelungen durch die Mitgliedstaaten ausgeweitet und gewisse administrative Erleichterungen eingeführt (beispielsweise durch ein vereinfachtes Verfahren bei der Registrierung von Betrieben).

Finanzielle Auswirkungen:

Es sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da Zielsetzung Inhalt und Anforderungen der rechtlichen Vorgaben weitestgehend gleich geblieben sind. Gewisse administrative Erleichterungen sollten sich aus einigen Vereinfachungen ergeben, unmittelbare finanzielle Auswirkungen sind dadurch allerdings nicht gegeben.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).


Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§§ 1 und 2):

Es werden lediglich die Verweise auf die für den Anwendungsbereich und die maßgeblichen Begriffsbestimmungen relevanten Rechtsnormen korrigiert, um diese an die aktuell geltenden Bestimmungen der Union anzupassen.

Zu Z 3 (§§ 3 bis 6):

Ad § 3:

Durch die grundlegende und umfassende Neustrukturierung der EU-Bestimmungen bezüglich Zulassung und Registrierung von Betrieben und Unternehmern wird § 3 in seiner Gesamtheit neu formuliert.

Die Zuständigkeit für Registrierung und Zulassung von Betrieben bleibt weiterhin bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs.1).

Eine wesentliche Neuerung im EU-Recht ergibt sich dadurch, dass neben dem bisher allein vorgesehenen aufwendigen Verfahren der Zulassung nunmehr auch die Möglichkeit der Registrierung von Betrieben und Unternehmern gegeben ist.

Damit werden für bestimmte Betriebsarten, die künftig beabsichtigen, im Bereich tierische Nebenprodukte tätig zu werden, administrative Erleichterungen geschaffen, da es für den Beginn der Tätigkeit ausreichend ist, eine Meldung mit entsprechend sachdienlichen Informationen bei der zuständigen Behörde abzugeben, auf Grund derer sie im zentralen Betriebsregister erfasst werden können.

Neu ist auch die Möglichkeit der bedingten Betriebszulassung (Abs. 5 zweiter Satz). Damit wird den Betrieben, die eine Zulassung beantragt haben, ermöglicht, bereits tätig zu werden, auch wenn noch nicht alle Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt sind. Der damit allenfalls (durch mehrfache Überprüfung vor Ort) verbundene administrative Mehraufwand für die zuständigen Behörden kann durch Vorschreibung entsprechender Gebühren abgegolten werden.

Abs. 6 (Behördenkooperation) und Abs. 7 (Erfassung in der Betriebsliste) entsprechen den bisherigen Abs. 3 und 5, wobei in Abs. 7 eine Anpassung an die bereits seit 2009 praktizierte Erfassung der Betriebe im zentralen Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems (VIS) vorgenommen wird.

Ad § 4:

Die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen entspricht den Vorgaben der EU-Verordnungen und dient einerseits zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und andererseits zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit über die gesamte Kette. Durch Einfügung eines zweiten Satzes wird klargestellt, dass Aufzeichnungen selbstverständlich auch über innerbetriebliche Abläufe, Maßnahmen zur Eigenkontrolle und Behandlungs- und Verarbeitungsparameter zu führen sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu belegen.

Ad § 5:

Im Einleitungsteil des § 5 wird eine redaktionelle Ergänzung bezüglich registrierter Betriebe eingefügt und darauf hingewiesen, dass die Festlegung des Kontrollplans als integrativer Bestandteil im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans (MIK) erfolgt, wie es aufgrund einschlägiger Vorgaben und Rechtsauslegungen in den letzten Jahren bereits praktiziert wurde.

Ad § 6:

In dieser Bestimmung werden redaktionelle Ergänzungen bezüglich registrierter Betriebe vorgenommen und durch eine Angleichung der Formulierung an das EU-Recht deutlich gemacht, dass behördlichen Anordnungen in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu treffen sind. Die angeordneten Maßnahmen können demnach vom (gegebenenfalls auch mündlich verkündeten) Mandatsbescheid zur unmittelbaren Mängelbehebung bis hin zum dauerhaften Betriebsverbot reichen.

Zu Z 4 und 5 (§ 7 Abs.1):

Bezüglich der Meldeverpflichtung durch den Betrieb, die nach der bisherigen Formulierung lediglich auf die Einstellung der Betriebstätigkeit bezogen war, wird in Übereinstimmung mit Art. 23 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 klargestellt, dass eine Meldepflicht auch bei wesentlichen Änderungen der Tätigkeit bzw. der Art der gehandhabten tierischen Nebenprodukte besteht. Solche Änderungen müssen gegebenenfalls bei den Angaben im Betriebsregister berücksichtigt werden und können Auswirkungen auf die Risikoeinstufung des Betriebes und den daraus abgeleiteten Kontrollmaßnahmen haben.

Zu Z 6 und 7 (§ 8):

Redaktionelle Anpassung der Zitierung an die nunmehr gültigen EU-Verordnungen.

Zu Z 8 (§ 10):

Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ablieferung und der sicheren Verwertung und Entsorgung von Material der Kategorie 1 und 2 wie auch bestimmter Materialien der Kategorie 3 (z. B. Schlachtabfälle, Küchen- und Speiseabfälle) liegt aus seuchenhygienischer Sicht und zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit wie auch der Umwelt im öffentlichen Interesse.

Die Bestimmungen über die Ablieferungspflicht und die Absicherung derselben durch eine schriftliche Vereinbarung mit einem geeigneten Abnehmerbetrieb haben sich bewährt und werden inhaltlich beibehalten.

In Abs. 1 werden redaktionelle Anpassungen an die neuen EU-Verordnungen vorgenommen. Eine Zustimmung für die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat wird gemäß den neuen EU-Bestimmungen nur mehr für Material der Kategorie 1 und 2 gefordert.

Als administrative Erleichterung wird in Abs. 2 dem zwingenden Abschluss einer Ablieferungsvereinbarung im Einzelfall der Anschluss an ein kommunales Sammelsystem gleichgestellt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass insbesondere Kleinbetriebe aus dem Einzelhandel und der Gastronomie an etablierte kommunale Sammelsysteme angeschlossen sind (z. B. durch eine Andienungspflicht für Bioabfälle). In solchen Fällen sollte der Nachweis eines solchen Anschlusses dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung gleichgesetzt werden.

In Abs. 3 wird im Hinblick auf die Ausnahme von der schriftlichen Ablieferungsvereinbarung für Siedlungsabfälle klargestellt, dass es sich bei diesen nur um solche aus Privathaushalten handelt. Trotz unmissverständlichen Erläuterungen hat die Umsetzungspraxis gezeigt, dass diese Ausnahmeregelung durch regional unterschiedliche Auslegungen häufig auch für Gewerbeabfälle genutzt wurde.

Zu Z 9 und 10 (§ 12):

Redaktionelle Anpassungen an die geänderten EU-Bestimmungen.

Zu Z 11 (§ 13):

Ergänzung der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister zur Anpassung an die geänderten Bestimmungen im Hinblick auf die für eine Betriebsregistrierung oder Tätigkeitsänderung erforderlichen Meldepflichten (Z 3) sowie auf die durch die neuen EU-Verordnungen erweiterte Möglichkeit, bei Bedarf abweichende Regelungen und Ausnahmen vom EU-Recht nach dem Subsidiaritätsprinzip auf nationaler Ebene festzulegen (Z 4).

Zu Z 12 bis 15 (§ 14):

Anpassung der legistischen Verweise in den Strafbestimmungen.

Zu Z 16:

Durch diese Übergangsbestimmung wird klargestellt, dass Betriebe und Unternehmer, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits eine Zulassung besitzen oder im Betriebsregister erfasst wurden, keine neuerliche Meldung vorzunehmen haben; weiters wird klargestellt, dass Betriebe und Unternehmer, deren Aktivität eine Registrierung gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfordert und denen bereits eine Zulassung nach den bisherigen Regelungen erteilt wurde, nunmehr als registriert gelten.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117, S 1), und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009 S.1, und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. EU Nr. L 54 vom 26. Februar 2011 S.1, und weiterer zu deren Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Union sowie der Regelung der Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und des In-Verkehr-Bringens von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind.

§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 2. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Betriebszulassungen

§ 3. (1) Betriebe nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bedürfen einer Zulassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die für den jeweiligen Betrieb in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Die Behörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger zu bedienen.

(3) Eine Zulassung darf unbeschadet Abs. 2 nur erteilt werden, wenn für den Betrieb der Anlage allfällig erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen. Eine Koordinierung des Verfahrens mit anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässsig.

(4) Betriebe, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes im Rahmen der nationalen Regelungen rechtmäßig tätig waren, gelten als vorläufig zugelassen. Diese Betriebe haben sich binnen vier Wochen ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit zu melden und allenfalls erforderliche Bewilligungen nach Abs. 3 nachzuweisen. Die Behörde hat diese Betriebe umgehend zu kontrollieren und entweder zuzulassen oder nach § 6 Abs. 2 vorzugehen. Für Betriebe, welche sich nicht gemeldet haben, endet die vorläufige Zulassung mit Ablauf der oben genannten vierwöchigen Frist.

(5) Der Landeshauptmann hat jedem nach Abs. 1 zugelassenen Betrieb eine amtliche Nummer zuzuteilen und ihn in ein Register einzutragen. Dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist jährlich eine Gesamtliste mit Namen und Adressen der zugelassenen Betriebe, amtlichen Nummern und dem Tätigkeitsbereich jedes erfassten Betriebes zu übermitteln. Änderungen in dieser Liste sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben.

Registrierung und Zulassung von Betrieben und Unternehmern

§ 3. (1) Für die Registrierung oder Zulassung von Betrieben und Unternehmern nach Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Betriebe und Unternehmer, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Be- und Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten tätig sind, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und entsprechender sachdienlicher Informationen im Hinblick auf eine Registrierung bzw. Zulassung zu melden.

(3) Eine Meldung gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich für Betriebe und Unternehmer, bei denen tierische Nebenprodukte im Zuge ihrer Tätigkeit als Tierhaltungsbetrieb oder als zugelassener oder registrierter Lebensmittelunternehmer anfallen. Ebenso ist eine Meldung dann nicht erforderlich, wenn eine Ausnahme von der Meldeverpflichtung durch eine Verordnung gemäß § 13 festgelegt wurde.

(4) Eine Registrierung im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist vorzunehmen, wenn sich aus der Beurteilung der vorgelegten Informationen ergibt, dass die für die jeweilige Betriebstätigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt werden und für die gemeldete Tätigkeit keine Zulassung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich ist.

(5) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn eine Überprüfung vor Ort ergeben hat, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 für den jeweiligen Betrieb geforderten Voraussetzungen vorliegen und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Betriebsbedingungen eingehalten werden. Eine Zulassung kann gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auch als bedingte, auf drei, höchstens jedoch sechs Monate befristete Zulassung erteilt werden, sofern die Anforderungen bezüglich Infrastruktur und Ausrüstung zumindest soweit erfüllt sind, dass eine einwandfreie Betriebstätigkeit sichergestellt werden kann. Die Behörde hat sich zur Überprüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der vorgesehenen Kontrollen geeigneter Sachverständiger zu bedienen.

(6) Unbeschadet Abs. 4 und 5 darf eine Registrierung nur vorgenommen bzw. eine Zulassung nur erteilt werden, wenn allfällige für den Betrieb der Anlage erforderliche gewerbebehördliche, abfallrechtliche und/oder wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen oder gleichzeitig erteilt werden. Eine Koordinierung des Verfahrens mit anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren ist zulässig.

(7) Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass jeder nach Abs. 4 registrierte oder nach Abs. 5 zugelassene Betrieb in das zentrale Betriebsregister des Verbrauchergesundheitsinformationssystems eingetragen und die elektronisch generierte und zugeordnete amtliche Nummer dem betroffenen Betrieb zur Kenntnis gebracht wird. Die Eintragung im zentralen Betriebsregister hat unter Beachtung der Formatvorgaben und unter Angabe der einschlägigen Codes und Informationen nach den technischen Spezifikationen gemäß Anhang XVI Kapitel II, Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen.

Aufzeichnungspflichten

§ 4. Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben hierüber Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.

Aufzeichnungspflichten

§ 4. Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien abgeben, versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnungen der Union in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form zu führen bzw. im Fall von tierhaltenden Betrieben entsprechende Abgabebelege eines gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betriebes aufzubewahren. Ebenso sind die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.

Behördliche Kontrollen

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß § 3 zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend den Vorgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

           1. der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen,

           2. der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;

           3. der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung;

           4. der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser

zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Behördliche Kontrollen

§ 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß § 3 registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

           1. der Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen,

           2. der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;

           3. der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung;

           4. der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser

zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung

§ 6. (1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.

(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist die Zulassung zu entziehen.

(3) Die Zulassungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen, wenn bei Kontrollen nach § 5 festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.

Mängelbehebung, Aussetzung und Entzug der Zulassung oder Registrierung, Betriebsverbot

§ 6. (1) Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel gegebenenfalls mit Bescheid aufzutragen, wobei auch die Benützung von Anlageteilen und Betriebsmitteln untersagt werden kann, beziehungsweise bestimmte einzuhaltende Arbeitsweisen oder Vorsichtsmaßnahmen vorgeschrieben werden können.

(2) Wird bei einer Kontrolle gemäß § 5 festgestellt, dass Zulassungsvoraussetzungen oder andere Vorschriften über die Handhabung von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte nicht eingehalten werden oder sonstige Mängel, durch die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren herbeigeführt werden kann, vorliegen, so ist nach Abs. 1 vorzugehen und der Betrieb darüber hinaus bis zur Wiederherstellung der Voraussetzungen oder Beseitigung der Mängel vorläufig mit Bescheid einzustellen und die Betriebstätigkeit vorübergehend zu verbieten. Werden die Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten ab Bescheiderlassung behoben oder werden die Voraussetzungen für eine regelkonforme Betriebstätigkeit innerhalb dieses Zeitraumes nicht wiederhergestellt, so ist die Zulassung zu entziehen bzw. die Registrierung zu löschen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulassung auf Dauer zu entziehen bzw. die Betriebstätigkeit auf Dauer zu verbieten, wenn bei Kontrollen nach § 5 festgestellt wurde, dass durch wiederholte schwere Verstöße gegen die Vorschriften eine erhebliche Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit entstanden ist und die Entziehung zur Verhinderung weiterer Gefahren notwendig ist.

Einstellung des Betriebes oder Zurücklegung der Zulassung

§ 7. (1) Betriebe, die eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz besitzen, haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes umgehend der Zulassungsbehörde zu melden.

Einstellung des Betriebes, Änderung der Tätigkeit oder Zurücklegung der Zulassung“

§ 7. (1) Betriebe, die nach diesem Bundesgesetz registriert oder zugelassen sind, haben eine vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes oder eine wesentliche Änderung der Tätigkeit bzw. der Art und Kategorie der übernommenen tierischen Nebenprodukte umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 8. (1) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) sowie dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

           1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9,

           2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowie

           3. Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Begleitung eines Behördenvertreters

befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) und dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen und die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Begleitung eines Behördenvertreters das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

§ 10. (1) Die Erzeuger von

           1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

           2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden,

sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.

(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten abzuschließen und hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind einzuhalten.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von

           1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und

           2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.

§ 8. (1) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnungen der Union sowie dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

           1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9,

           2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Abs. 4, sowie

           3. Sachverständige der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters

befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(2) Soweit dies zur Vollziehung der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnungen der Union und dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen und die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Kontrollstellen gemäß § 9, den Organen der öffentlichen Aufsicht sowie den Sachverständigen der Kommission der Europäischen Union in Begleitung eines Behördenvertreters das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung zu entsprechen und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen Auskunft zu erteilen, weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

§ 10. (1) Die Erzeuger von

           1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

           2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,

sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.

(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit registrierten oder zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abzuschließen und unverzüglich nach Abschluss der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall gleichzusetzen ist der Nachweis eines bestehenden dauerhaften Anschlusses an ein durch eine Verordnung nach § 12 Abs. 1 etablierten kommunalen Sammelsystems für Kleinmengen. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassene Vorschriften sind einzuhalten.

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftlichen Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von

           1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und

           2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten.

§ 12. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen, den topographischen Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10) nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Art. 116a Abs. 2 B-VG) festgelegt werden.

(2) Der Landeshauptmann,

           1. kann durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 festlegen und

           2. hat durch Verordnung Gebühren für die Zulassung (§ 3) und Kontrolle (§ 5) festzulegen, welche von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.

§ 12. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen, den topographischen Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10) nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Art. 116a Abs. 2 B-VG) festgelegt werden.

(2) Der Landeshauptmann,

           1. kann durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 festlegen und

           2. hat durch Verordnung Gebühren für die Registrierung und die Zulassung (§ 3) sowie die Kontrolle (§ 5) festzulegen, welche von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:

           1. nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen;

           2. nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;

           3. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Anwendung von mit dieser EG-Verordnung im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG;

           4. nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfasst sind;

           5. Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 2092/91.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung festlegen, welche von jenen, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der EG, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes “Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, soweit dies zur Umsetzung und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Union notwendig und zulässig ist, durch Verordnung Folgendes festlegen:

           1. nähere Bestimmungen und Ausnahmen für bestimmte Arten von tierischen Nebenprodukten und Materialien über deren Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Beseitigung und Entsorgung oder Verarbeitung, über das In-Verkehr-Bringen und über die Verwendung der Erzeugnisse sowie über Art, Form und Inhalt der betrieblichen Aufzeichnungen;

           2. nähere Bestimmungen über die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes vorzunehmenden Registrierungs- bzw. Zulassungsverfahren und behördlichen Maßnahmen sowie Art und Häufigkeit von Kontrollen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse;

           3. nähere Bestimmungen über Form, Art und Inhalt der von Betrieben oder Unternehmern im Zuge einer Meldung im Hinblick auf eine Registrierung oder Zulassung gemäß § 3 oder eine Tätigkeitsänderung gemäß § 7 zur Verfügung zu stellenden Informationen, sowie ergänzende Bestimmungen über Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung;

           4. ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder zur Anwendung von mit diesen Verordnungen im Zusammenhang stehenden, direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der Union sowie von diesen Rechtsvorschriften zulässige abweichende Regelungen bezüglich Ablieferung, Sammlung, Verwendung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten;

           5. nähere Bestimmungen über die Sammlung, Lagerung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Beseitigung oder Verwendung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten und Materialien, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfasst sind;

           6. Durchführungsbestimmungen betreffend das kontrollierte vorübergehende Vergraben von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen sind, zum Zwecke der Herstellung biologisch-dynamischer Präparate nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung festlegen, welche direkt anwendbaren Rechtsvorschriften der Union, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes “Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind.

§ 14. Wer

           1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche Zulassung zu besitzen, einen dort genannten Betrieb führt oder

           2. entgegen den Bestimmungen nach § 3 Abs. 4 keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen oder

           3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder

           4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder

           5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder

           6. den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder

           7. entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder

           8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder

           9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder

         10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder

         11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

         12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder

         13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt oder

         14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der EG verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

§ 14. Wer

           1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder

           2. entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oder

           3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder

           4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder

           5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder

           6. den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder

           7. entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder

           8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder

           9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder

         10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder

         11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

         12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder

         13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder

         14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

 

§ 15a. (1) Für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2012 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und diesem Gesetz zugelassen oder im zentralen Betriebsregister gemäß § 3 Abs. 7 erfasst sind, entsteht keine neuerliche Meldeverpflichtung.

(2) Betriebe und Unternehmer, deren Aktivität eine Registrierung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfordert und denen bereits eine Zulassung nach Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilt wurde, gelten nunmehr als registriert.

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden