Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis
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III. Teil
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III. Teil
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Gleichbehandlung ohne Unterschied
des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
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Gleichbehandlung ohne Unterschied
des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen
Bereichen
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§ 62a. Dialog mit
Nichtregierungsorganisationen
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Artikel 1
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Änderung des
Gleichbehandlungsgesetzes
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§ 1. (1) Z 1…
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§ 1. (1) Z 1…
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2. der
Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der
Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
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2. alle
Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der
beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der
praktischen Berufserfahrung;
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Z 3…
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Z 3…
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4. Bedingungen
für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
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4. Bedingungen
für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger
Erwerbstätigkeit,
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(2) bis (4) …
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(2) bis (4) …
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Gleichbehandlungsgebot im
Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
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Gleichbehandlungsgebot im
Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
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§ 3. Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den
Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden, insbesondere nicht
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§ 3. Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den
Ehe-, Familien- oder Personenstand, darf im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden, insbesondere nicht
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Z 1 bis 7…
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Z 1 bis 7…
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Gleichbehandlungsgebot in der
sonstigen Arbeitswelt
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Gleichbehandlungsgebot in der
sonstigen Arbeitswelt
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§ 4. Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den
Ehe- oder Familienstand, darf niemand unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden
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§ 4. Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den
Ehe-, Familien- oder Personenstand, darf niemand unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden
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1. beim
Zugang zur Berufsberatung, Berufausbildung, beruflichen Weiterbildung und
Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
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1. bei
der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und
Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
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Z 2…
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Z 2…
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3. bei
den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger
Erwerbstätigkeit.
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3. Bedingungen
für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger
Erwerbstätigkeit,
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§ 9. (1) …
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§ 9. (1) …
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(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private
Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung
betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der
Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende
kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die
Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
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(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private
Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung
betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der
Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende
kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die
Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Gilt
für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz kein kollektivvertragliches oder
durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltendes
Mindestentgelt, dann ist in der Stellenausschreibung vom/von der
Arbeitgeber/in jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die
Verhandlungen zur vertraglichen Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
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§ 10. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen
des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer
oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer
Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer
Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis 360 Euro zu bestrafen.
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§ 10. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen
des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer
oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer
Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/die Anwaltes/Anwältin für die Gleichbehandlung
von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der
Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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(2) Wer als Arbeitsvermittler/in
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die
Stellenausschreibung die in Abs. 2 angeführten Angaben nicht
aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß
von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren
Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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(2) Wer als Arbeitsvermittler/in
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die
Stellenausschreibung die in Abs. 2 angeführten Angaben nicht
aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/die
Anwaltes/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern in der Arbeitswelt oder des/der
Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis
360 Euro zu bestrafen.
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(3) Wer als Arbeitgeber/in
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(3) Wer als Arbeitgeber/in
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1.
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz
nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder
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1.
entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz
nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder
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2. entgegen
den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung
die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
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2. entgegen
den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung
die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
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ist auf Antrag eines/einer
Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer
Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren
Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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ist auf Antrag eines/einer
Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/die Anwaltes/Anwältin für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der
Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren
Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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(4) In einem auf Antrag der
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin eingeleiteten
Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 9 sind die
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt oder die Regionalanwältin Partei. Der Anwältin
für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
oder der Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide
und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.
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(4) In einem auf Antrag des/der
Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und
Männern in der Arbeitswelt oder des/der
Regionalanwaltes/Regionalanwältin eingeleiteten
Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 9 ist diese/r
Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der
Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen
Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.
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§ 12. (1) bis (13) …
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§ 12. (1) bis (3) …
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(14) Die Höhe der
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich
und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung abschreckend und der
erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist.
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§ 15. (1) Ansprüche nach § 12 Abs. 1
und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist
zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 12 Abs. 1
und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung.
Ansprüche nach § 12 Abs. 11 sind binnen eines Jahres
gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach § 12
Abs. 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 gilt die dreijährige
Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches.
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§ 15. (1) Ansprüche nach § 12 Abs. 1
und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist
zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 12 Abs. 1
und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung.
Ansprüche nach § 12 Abs. 11 wegen geschlechtsbezogener
Belästigung sind binnen eines Jahres, Ansprüche nach § 12
Abs. 11 wegen sexueller Belästigung sind binnen drei Jahren
gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach § 12
Abs. 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 gilt die dreijährige
Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches.
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(1a) …
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(1a) …
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(2) Die Einbringung des Antrages oder
das Einlangen eines Verlangens eines Organs der Gleichbehandlungsanwaltschaft
auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein
amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur
gerichtlichen Geltendmachung.
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(2) Die Einbringung eines Antrages auf
Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges
Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen
Geltendmachung.
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(3) und (4) …
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(3) und (4) …
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§ 16. (1) Z 1…
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§ 16. (1) Z 1…
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2. der
Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der
Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
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2. alle
Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der
beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der
praktischen Berufserfahrung;
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Z 3…
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Z 3…
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4. Bedingungen
für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
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4. Bedingungen
für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger
Erwerbstätigkeit,
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(2) bis (4) …
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(2) bis (4) …
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§ 18. Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
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§ 18. Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
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1. beim
Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und
Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
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1. bei
der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und
Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
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Z 2…
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Z 2…
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3. bei
den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger
Erwerbstätigkeit.
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3. Bedingungen
für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger
Erwerbstätigkeit,
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§ 23. (1) …
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§ 23. (1) …
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(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private
Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung
betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der
Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende
kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der
kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die
Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
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(2) Der/die Arbeitgeber/in oder private
Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person
öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für
den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das
durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende
Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung
hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Gilt für den ausgeschriebenen
Arbeitsplatz kein kollektivvertragliches oder durch Gesetz oder andere Normen
der kollektiven Rechtsgestaltung geltendes Mindestentgelt, dann ist in der
Stellenausschreibung vom/von der Arbeitgeber/in jenes Entgelt anzugeben, das
als Mindestgrundlage für die Verhandlungen zur vertraglichen
Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
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§ 24. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen
des § 23 Abs. 1 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise
ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin,
des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied
der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer
Regionalvertreters/Regionalvertreterin von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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§ 24. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen
des § 23 Abs. 1 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise
ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin,
des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied
der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer
Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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(2) Wer als Arbeitsvermittler/in
entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in die
Stellenausschreibung die in Abs. 2 angeführten Angaben nicht
aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der
Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer
Regionalvertreters/Regionalvertreterin beim ersten Verstoß von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren
Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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(2) Wer als Arbeitsvermittler/in
entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in die
Stellenausschreibung die in Abs. 2 angeführten Angaben nicht
aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der
Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer
Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren
Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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(3) Wer als Arbeitgeber/in
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(3) Wer als Arbeitgeber/in
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1. entgegen
den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 einen Arbeitsplatz in
diskriminierender Weise ausschreibt oder
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1. entgegen
den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 einen Arbeitsplatz in
diskriminierender Weise ausschreibt oder
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2. entgegen
den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in die Stellenausschreibung
die darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
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2. entgegen
den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 in die Stellenausschreibung
die darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
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ist auf Antrag eines/einer
Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin
beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen
und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu
bestrafen.
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ist auf Antrag eines/einer
Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalanwalts/Regionalanwältin
beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen
und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu
bestrafen.
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(4) In einem auf Antrag des/der
Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer
Regionalvertreters/Regionalvertreterin eingeleiteten
Verwaltungsstrafverfahren sind der/die Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung oder der/die Regionalvertreter/in Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin
für die Gleichbehandlung oder dem/der Regionalvertreter/in steht das
Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen
zu.
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(4) In einem auf Antrag des/der
Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der
Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren
ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin
steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen
Strafverfügungen zu.
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§ 26. (1) bis (13) …
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§ 26. (1) bis (13) …
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(14) Die Höhe der
Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die
Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die
Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung
angemessen ist.
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Gleichbehandlung ohne Unterschied des
Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
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Gleichbehandlung ohne Unterschied des
Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen
Bereichen
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§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die
Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse
einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die
Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines
Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern
und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare
Regelungskompetenz des Bundes fällt.
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§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung gelten die
Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse
einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die
Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines
Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die
unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
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(2) bis (4) …
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(2) bis (4) …
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§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen
Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und
bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum,
diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von
Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf
Grund des Geschlechts.
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§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme
auf den Ehe-, Familien- oder Personenstand, auf Grund der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu
und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum,
diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von
Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf
Grund des Geschlechts.
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(2) bis (4) …
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(2) bis (4) …
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§ 32. (1) …
|
§ 32. (1) …
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(2) Eine mittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren Personen eines Geschlechts oder Personen, die einer ethnischen
Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei
denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
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(2) Eine mittelbare Diskriminierung
liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder
Verfahren Personen eines Geschlechts, oder Personen, die einer ethnischen
Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung,
eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung in
besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels
angemessen und erforderlich.
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(3) …
|
(3) …
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(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor,
wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen
deren Geschlechts oder deren ethnischer Zugehörigkeit diskriminiert
wird.
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(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor,
wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen
deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder
Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung diskriminiert
wird.
|
Ausnahmebestimmungen
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Ausnahmebestimmungen
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§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen,
einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend
für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein
rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung
dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
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§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen
ausschließlich oder überwiegend für Personen eines
Geschlechts oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung,
eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist
keine Diskriminierung, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel
gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung eines
Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern
oder Dienstleistungen sowie bei der Preisfestsetzung, die auf das
Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder bei der Festsetzung eines
bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern
und Dienstleistungen. Dies gilt etwa für Güter und
Dienstleistungen, die besonders für Personen dieses Alters gestaltet
sind. Dies gilt weiters für die Bereitstellung von Gütern oder
Dienstleistungen durch Kirchen oder andere öffentliche oder private
Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder
Weltanschauungen beruht, ausschließlich oder überwiegend für
Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, wenn diese Güter
und Dienstleistungen besonders für Personen dieser Religion oder
Weltanschauung gestaltet sind.
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§ 35. (1) und (2) …
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§ 35. (1) und (2) …
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor,
wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen
deren Geschlechts oder wegen deren ethnischer Zugehörigkeit
belästigt oder sexuell belästigt wird.
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(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor,
wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen
deren Geschlechts, wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion
oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung
belästigt oder sexuell belästigt wird.
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Strafbestimmungen
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Strafbestimmungen
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§ 37. (1) Wer
Wohnraum entgegen den Bestimmungen des § 36 in diskriminierender
Weise inseriert, ist auf Antrag eines/einer Interessenten/Interessentin,
des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied
des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen
und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu
bestrafen.
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§ 37. (1) Wer Wohnraum entgegen den Bestimmungen des
§ 36 in diskriminierender Weise inseriert, ist auf Antrag
eines/einer Interessenten/Interessentin, des/der Anwalts/Anwältin
für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters
oder der sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen oder des/der
Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren
Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
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(2) In einem auf Antrag des/der
Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des
Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36
ist der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne
Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in
sonstigen Bereichen Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen
Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen steht das Recht auf Berufung gegen
Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.
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(2) In einem auf Antrag des/der
Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des
Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in sonstigen
Bereichen oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten
Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36 ist
dieser/diese Anwalt/Anwältin oder dieser/diese Regionalanwalt/Regionalanwältin
Partei. Diesem/dieser Anwalt/Anwältin oder diesem/dieser
Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen
Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.
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§ 38. (1)
bis (3) …
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§ 38. (1)
bis (3) …
|
(4) Die Einbringung des Antrages oder
das Einlangen eines Verlangens eines Organs der Gleichbehandlungsanwaltschaft
auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein
amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur
gerichtlichen Geltendmachung.
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(4) Die Einbringung eines Antrages auf
Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges
Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen
Geltendmachung.
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(5) …
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(5) …
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(6) Ansprüche nach Abs. 1
und 2, die auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung
gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens beim Bundessozialamt gerichtlich geltend gemacht
werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die
§§ 10 und 11 des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005.
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(6) Ansprüche nach Abs. 1
und 2, die auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung
gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser
Ansprüche gelten die §§ 10 und 11 des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005.
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(7) Die Höhe der Entschädigung
für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu
bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam
ausgeglichen wird und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen
Beeinträchtigung angemessen ist.
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§ 43. (1) Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter
Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem
Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert
werden, insbesondere nicht
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§ 43. (1) Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter
Bezugnahme auf den Ehe-, Familien- oder Personenstand darf im Zusammenhang
mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar
diskriminiert werden, insbesondere nicht
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Z 1 bis 7…
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Z 1 bis 7…
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(2) und (3) …
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(2) und (3) …
|
§ 49. (1) bis (3) …
|
§ 49. (1) bis (3) …
|
(4) Der/die Arbeitgeber/in oder private
Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung
betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der
Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende
kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft
zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
|
(4) Der/die Arbeitgeber/in oder private
Arbeitsvermittler/in gemäß den §§ 2 ff des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung
betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der
Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende
kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft
zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht. Gilt für den
ausgeschriebenen Arbeitsplatz kein kollektivvertragliches oder durch Gesetz
oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltendes Mindestentgelt,
dann ist in der Stellenausschreibung vom/von der Arbeitgeber/in jenes Entgelt
anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Verhandlungen zur
vertraglichen Vereinbarung des Entgelts dienen soll.
|
§ 51. (1) bis (10) …
|
§ 51. (1) bis (10) …
|
|
(11) Die Höhe der
Entschädigung für die erlittene persönliche
Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die
Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die
Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung
angemessen ist.
|
Begründungspflicht des
Gerichtes
|
Begründungspflicht des
Gerichtes und Übermittlung von Urteilen
|
§ 61. In einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes hat sich das Gericht mit einem Gutachten oder einem
Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu
befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen.
|
§ 61. In einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes hat sich das Gericht mit einem Gutachten oder einem
Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu
befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen. Das Gericht hat
Urteile in Verfahren, in denen es sich mit einem Gutachten oder
Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission befasst hat, der
Gleichbehandlungskommission zu übermitteln.
|
|
Dialog mit
Nichtregierungsorganisationen
|
|
§ 62a. Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein
Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung
es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die
Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.
|
§ 63. (1) bis (6) …
|
§ 63. (1) bis (6) …
|
|
(7) § 1 Abs. 1 Z 2
und 4, § 3 und § 4, § 9 Abs. 2,
§ 10, § 12 Abs. 14, § 15 Abs. 1 und
2, § 16 Abs. 1 Z 2 und 4, § 18 Z 1
und 3, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 bis 4,
§ 26 Abs. 14, die Überschrift des III. Teiles,
§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 32
Abs. 2 und 4, § 33, § 35 Abs. 3,
§ 37, § 38 Abs. 4, 6 und 7, § 43
Abs. 1, § 49 Abs. 4 letzter Satz, § 51
Abs. 11, § 61, § 62a sowie § 64
Abs. 1 Z 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Die Ausführungsgesetze zu § 43 Abs. 1, § 49
Abs. 4 letzter Satz und § 51 Abs. 11
sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
|
§ 64. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
|
§ 64. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
|
1. hinsichtlich
der §§ 14, 28 und 37 der/die jeweils für die
Förderungen zuständige Bundesminister/in,
|
1. hinsichtlich
der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die
Förderungen zuständige Bundesminister/in,
|
|
2a. hinsichtlich
des § 62a der/die Bundeskanzler/in,
|
Z 3…
|
Z 3…
|
(2) …
|
(2) …
|
Artikel 2
|
Änderung des Bundesgesetzes
über die Gleichbehandlungskommission und die
Gleichbehandlungsanwaltschaft
|
§ 1. (1) …
|
§ 1. (1) …
|
(2) Z 1 und 2…
|
(2) Z 1 und 2…
|
3. Senat III
für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der
ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III,
1. Abschnitt GlBG).
|
3. Senat III
für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der
ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III,
1. Abschnitt GlBG).
|
(3) bis (5) …
|
(3) bis (5) …
|
§ 2. (1) …
|
§ 2. (1) …
|
(2) Dem Senat I haben als weitere
Mitglieder anzugehören:
|
(2) Dem Senat I haben als weitere
Mitglieder anzugehören:
|
1. zwei
Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
|
1. ein
Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
|
2. zwei
Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
entsendet werden;
|
2. ein
Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
entsendet wird;
|
3. zwei
Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie
entsendet werden;
|
3. ein
Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie
entsendet wird;
|
4. zwei
Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
|
4. ein
Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
|
5. ein
Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
|
5. ein
Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
|
6. ein
Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
|
6. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz bestellt wird.
|
7. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit
bestellt wird.
|
|
(3) Dem Senat II haben als weitere
Mitglieder anzugehören:
|
(3) Dem Senat II haben als weitere
Mitglieder anzugehören:
|
1. zwei
Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
|
1. ein
Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
|
2. zwei
Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
entsendet werden;
|
2. ein
Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
entsendet wird;
|
3. zwei
Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie
entsendet werden;
|
3. ein
Mitglied, das von der Vereinigung der Österreichischen Industrie
entsendet wird;
|
4. zwei
Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
|
4. ein
Mitglied, das vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet wird;
|
5. ein
Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
|
5. ein
Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt wird;
|
6. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit
bestellt wird.
|
6. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz bestellt wird.
|
(4) Dem Senat III haben als weitere
Mitglieder anzugehören:
|
(4) Dem Senat III haben als weitere
Mitglieder anzugehören:
|
1. zwei
Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden,
|
1. ein
Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet wird;
|
2. zwei
Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
entsendet werden,
|
2. ein
Mitglied, das von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
entsendet wird;
|
3. ein
Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt
wird,
|
3. ein
Mitglied, das vom/von der Bundeskanzler/in bestellt
wird,
|
4. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und
Jugend bestellt wird,
|
4. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und
Jugend bestellt wird,
|
5. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Inneres bestellt wird,
|
5. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
|
6. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Justiz bestellt wird,
|
6. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz bestellt wird.
|
7. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Soziales und
Konsumentenschutz bestellt wird,
|
|
8. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit
bestellt wird,
|
|
9. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Wissenschaft und
Forschung bestellt wird,
|
|
10. ein
Mitglied, das vom/von der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und
Kultur bestellt wird.
|
|
(5) bis (8) …
|
(5) bis (8) …
|
(9) Jede der Stellen, die zwei
Mitglieder entsenden oder bestellen, soll zumindest eine Frau als Mitglied
entsenden oder bestellen. Bei der Entsendung oder Bestellung von deren
Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.
Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll zumindest eine
Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.
|
(9) Bei der Entsendung von Mitgliedern
und Ersatzmitgliedern sollen mindestens 50 % Frauen berücksichtigt
werden. Jedes der Bundesministerien, die ein Mitglied bestellen, soll
zumindest eine Frau als Mitglied oder Ersatzmitglied bestellen.
|
Anwaltschaft für
Gleichbehandlung
|
Anwaltschaft für
Gleichbehandlung
|
§ 3. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für
Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft ‑ GAW)
einzurichten.
|
§ 3. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für
Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft ‑ GAW)
einzurichten.
|
(2) Die Anwaltschaft für
Gleichbehandlung besteht aus:
|
(2) Die Anwaltschaft für
Gleichbehandlung besteht aus:
|
1. der
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt (Teil I GlBG);
|
1. dem/der
Anwalt/Anwältin
|
2. dem/der
Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II
GlBG);
|
a. für
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
(Teil I GlBG);
|
3. dem/der
Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des
Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
(Teil III, 1. Abschnitt GlBG);
|
b. für
die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);
|
4. den
Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/inne/n;
|
c. für
die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung in sonstigen Bereichen (Teil III,
1. Abschnitt GlBG);
|
5. den
erforderlichen Stellvertreter/innen der in Z 1 bis 4 genannten
Personen;
|
2. der
erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß
Z 1;
|
6. der
erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
|
3. den
Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (§ 4);
|
(3) Die Anwältin für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt hat die
Tätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
|
4. der
erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
|
(4) Die Anwaltschaft für
Gleichbehandlung ist zuständig für die Beratung und
Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert
fühlen. Sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im
gesamten Bundesgebiet abhalten.
|
(3) Die Mitglieder der Anwaltschaft
für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in
Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und
unabhängig.
|
(5) Die Anwaltschaft für
Gleichbehandlung kann unabhängige Untersuchungen zum Thema der
Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte
veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung
berührenden Fragen abgeben.
|
(4) Die Mitglieder der Anwaltschaft
für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die
Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen
vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat
Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in
hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten
Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination
dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute
Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für
Gleichbehandlung zu koordinieren.
|
(5a) Der/die Bundeskanzler/in ist
berechtigt, sich über alle Gegenstände der
Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu
unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet,
die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.
|
(5) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1
bis 3 ruhen
|
(6) Die Anwältin für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, der/die
Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des
Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt und der/die
Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der
ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen sind nach Anhörung der
jeweils entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der
Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des
Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen.
|
1. ab
der Einleitung eines Disziplinarverfahren bis zu dessen rechtskräftigen
Abschluss und
|
(7) Die Funktionen nach Abs. 2
Z 1 bis 5 ruhen
|
2. während
der Zeit
|
1. ab
der Einleitung eines Disziplinarverfahren bis zu dessen rechtskräftigen
Abschluss und
|
a) der
Suspendierung,
|
2. während
der Zeit
|
b) der
Außerdienststellung,
|
a) der
Suspendierung,
|
c) einer
Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
|
b) der
Außerdienststellung,
|
d) der
Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
|
c) einer
Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
|
(6) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1
bis 3 enden
|
d) der
Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
|
1. mit
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
|
|
2. mit
der Versetzung ins Ausland,
|
|
3. mit
dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
|
|
4. durch
Verzicht,
|
|
5. mit
einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.
|
|
(7) Der/die Bundeskanzler/in hat ein
Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu
entheben, wenn es
|
|
1. aus
gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder
|
|
2. die
ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt
hat.
|
(8) Die Funktionen nach Abs. 2
Z 1 bis 5 enden
|
(8) Der/die Bundeskanzler/in ist
berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung
der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft
für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in
verlangten Auskünfte zu erteilen.
|
1. mit
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
|
|
2. mit
der Versetzung ins Ausland,
|
|
3. mit
dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
|
|
4. durch
Verzicht,
|
|
5. mit
einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.
|
|
(9) Der/die Bundeskanzler/in hat die
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung
ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der
Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der
Arbeitswelt, den/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne
Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen und
für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu
Gütern und Dienstleistungen sowie deren Stellvertreter/innen und die
Regionalanwältinnen und Regionalvertreter/innen von ihrer Funktion zu
entheben, wenn diese
|
|
1. aus
gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können
oder
|
|
2. die
ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd
vernachlässigt haben.
|
|
(10) Die in Abs. 2 Z 1
bis 5 genannten Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung
sind in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten berechtigt, an
den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und ihrer
Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu
erteilen.
|
|
(11) Den Stellvertreter/inne/n nach
Abs. 2 Z 5 kommen dieselben Rechte und Pflichten zu wie den
Mitgliedern der Gleichbehandlungsanwaltschaft, mit deren Vertretung sie
betraut sind.
|
|
Anwältin für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
|
Regionalbüros
|
§ 4. (1) Die Anwältin für die Gleichbehandlung von
Frauen und Männern in der Arbeitswelt ist zuständig für die
Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von
Teil I GlBG diskriminiert fühlen. Sie ist in Ausübung dieser
Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
|
§ 4. (1) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und
Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne des
GlBG erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in durch Verordnung in den
Ländern Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung
einrichten und Regionalanwälte/Regionalanwältinnen für die in
§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c genannten Bereiche
bestellen. In der Verordnung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich
eines Regionalbüros festzulegen. Sind für ein Regionalbüro
mehrere Regionalanwälte/Regionalanwältinnen bestellt, so ist eine/r
von ihnen mit der Koordination des Regionalbüros zu betrauen.
|
(2) Die Anwältin kann, falls
erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes den/die Arbeitgeber/in oder den sonst
Verantwortlichen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie
kann auch weitere Auskünfte vom/von der Arbeitgeber/in, vom Betriebsrat
oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder vom sonst
Verantwortlichen einholen. Diese sind verpflichtet, der Anwältin die
für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
|
(2) Soweit in diesem Gesetz oder im GlBG
Aufgaben sowie Rechte und Pflichten der Anwälte/Anwältinnen
geregelt werden, gelten diese Bestimmungen auch für
Regionalanwälte/Regionalanwältinnen in ihrem Wirkungsbereich.
|
(2a) Vermutet die Anwältin die
Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 3
Z 2 GlBG, kann sie die in Betracht kommenden Träger der
Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche
Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem
Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz –
BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, von Personen ersuchen, deren Einkommen
für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Die Anwältin hat
hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen
sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben.
Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind
verpflichtet, der Anwältin die für die Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden
Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei
der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von
Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen
enthaltenen Daten entstehen. Die Anwältin ist verpflichtet, über
diese ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten
Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf die Anwältin diese
ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in
anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffenen
Person weitergeben, wenn dies für die Verfolgung der Diskriminierung
unbedingt erforderlich ist.
|
|
(3) Wenn die Anwältin die
Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die
behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat von Amts wegen ein
Verfahren gemäß § 11 oder § 12 einzuleiten.
Der Senat hat sich mit einem von der Anwältin vorgelegten Fall in seiner
nächsten Sitzung, jedoch bis spätestens innerhalb eines Monats, zu
befassen.
|
|
(4) Der Senat kann die Anwältin mit
der Durchführung der Ermittlungstätigkeit beauftragen. Die
Anwältin kann im Auftrag des Senates die betrieblichen Räume
betreten und in die Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf Verlangen
sind ihr Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen oder Auszüge
davon zur Verfügung zu stellen. Die Anwältin hat bei ihrer
Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen. Vor
Besichtigung eines Betriebes ist der/die Arbeitgeber/in so rechtzeitig zu
verständigen, dass diese/r oder eine von ihm/ihr namhaft gemachte Person
an der Besichtigung teilnehmen kann.
|
|
(5) Wenn sich die Entscheidung des
Senates in einem von der Anwältin oder Regionalanwältin vorgelegten
Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 12 Abs. 5
Anwendung.
|
|
Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
in der Arbeitswelt
|
Aufgaben der Anwaltschaft für
Gleichbehandlung
|
§ 5. (1) Der/die Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der
Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
in der Arbeitswelt ist zuständig für die Beratung und
Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil II GlBG
diskriminiert fühlen. Er/sie ist in Ausübung dieser Tätigkeit
weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
|
§ 5. (1) Die Mitglieder der Anwaltschaft für
Gleichbehandlung sind in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich zuständig
für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne
des GlBG diskriminiert fühlen. Die Anwälte/Anwältinnen
können zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
|
(2) Der/die Anwalt/Anwältin kann,
falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes den/die Arbeitgeber/in oder die betroffene
Organisation zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er/sie
kann auch weitere Auskünfte vom/von der Arbeitgeber/in oder der Organisation,
vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes
einholen. Diese sind verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für
die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
|
(2) Die Anwaltschaft für
Gleichbehandlung kann unabhängige Untersuchungen zum Thema der
Diskriminierung durchführen sowie unabhängige Berichte
veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung
berührenden Fragen abgeben.
|
(2a) Vermutet der/die Anwalt/Anwältin
die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 2 GlBG, kann er/sie die in Betracht
kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die
sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die
Beitragsgrundlage nach dem BMSVG von Personen ersuchen, deren Einkommen
für die Entscheidung über die vermutete Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Die Anwältin hat
hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen
sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt zu geben.
Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind
verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin diese Auskünfte zu erteilen.
Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht
für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf
Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen
enthaltenen Daten entstehen. Der/die Anwalt/Anwältin ist verpflichtet,
über diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen
Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der/die
Anwalt/Anwältin diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt
gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung
betroffenen Person weitergeben, wenn dies für die Verfolgung der
Diskriminierung unbedingt erforderlich ist.
|
(3) Ein Anwalt oder eine Anwältin ist
berechtigt, an den Sitzungen der Senate der Gleichbehandlungskommission und
ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihm/ihr ist auf Verlangen das Wort
zu erteilen.
|
(3) Wenn der/die Anwalt/Anwältin
die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die
behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat von Amts wegen ein
Verfahren gemäß § 11 oder § 12 einzuleiten.
Der Senat hat sich mit einem vom/von der Anwalt/Anwältin vorgelegten
Fall in seiner nächsten Sitzung, jedoch bis spätestens innerhalb
eines Monats, zu befassen.
|
(4) Der/die Anwalt/Anwältin kann,
falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes den/die Arbeitgeber/in oder den sonst
Verantwortlichen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie
kann auch weitere Auskünfte vom/von der Arbeitgeber/in, vom Betriebsrat
oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst
Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind
verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung
seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
|
(4) Der Senat kann den/die
Anwalt/Anwältin/n mit der Durchführung der
Ermittlungstätigkeit beauftragen. Der/die Anwalt/Anwältin kann im
Auftrag des Senates die betrieblichen Räume betreten und in die
Unterlagen der Betriebe Einsicht nehmen. Auf Verlangen sind ihm/ihr
Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen oder Auszüge davon zur
Verfügung zu stellen. Der/die Anwalt/Anwältin hat bei seiner/ihrer
Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen. Vor
Besichtigung eines Betriebes ist der/die Arbeitgeber/in so rechtzeitig zu
verständigen, dass diese/r oder eine von ihm/ihr namhaft genannte Person
an der Besichtigung teilnehmen kann.
|
((5) Vermutet ein/e für Teil I GlBG oder
für Teil II zuständige/r Anwalt/Anwältin die Nichteinhaltung
des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 3 Z 2 oder § 17
Abs. 1 Z 2 GlBG, kann er/sie die in Betracht kommenden Träger der
Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche
Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem
Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz –
BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, von Personen ersuchen, deren Einkommen für
die Entscheidung über die vermutete Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes unbedingt erforderlich sind. Der/die Anwalt/Anwältin
hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen
Personen sowie Namen der Arbeitgeber/innen der betroffenen Personen bekannt
zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind
verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung
seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in
Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für
Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von
Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen
enthaltenen Daten entstehen. Der/die Anwalt/Anwältin ist verpflichtet,
über diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen
Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der/die
Anwalt/Anwältin diese ihm/ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt
gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten
Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit die von der
Diskriminierung betroffene Person die Diskriminierung verfolgen kann.
|
(5) Wenn sich die Entscheidung des
Senates in einem vom/von der Anwalt/Anwältin oder Regionalvertreter/in
vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 12
Abs. 5 Anwendung.
|
(6) Wenn der/die Anwalt/Anwältin
die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die
behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat ein Verfahren
gemäß § 11 oder § 12 einzuleiten. Der Senat
hat sich mit einem solchen vorgelegten Fall in seiner nächsten Sitzung,
jedoch bis spätestens innerhalb eines Monats, zu befassen. Wenn sich die
Entscheidung des Senates in einem vom/von der Anwalt/Anwältin
vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 12
Abs. 5 Anwendung.
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(7) Der Senat kann den/die
Anwalt/Anwältin mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit
beauftragen. Der/die Anwalt/Anwältin kann im Auftrag des Senates die
betrieblichen Räume betreten und in die Unterlagen der Betriebe Einsicht
nehmen. Auf Verlangen sind ihm/ihr Abschriften oder Ablichtungen dieser Unterlagen
oder Auszüge davon zur Verfügung zu stellen. Der/die
Anwalt/Anwältin gemäß § 3 Abs. 2 Z 1
lit. a und b hat bei seiner/ihrer Ermittlungstätigkeit den
Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen. Vor Besichtigung hat er/sie den/die
Arbeitgeber/in so rechtzeitig zu verständigen, dass diese/r oder eine
von ihm/ihr namhaft gemachte Person an der Besichtigung teilnehmen kann.
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Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen
Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
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§ 6. (1) Der/die Anwalt/Anwältin für die
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen
Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen ist zuständig für die
Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne von Teil III
1. Abschnitt GlBG, diskriminiert fühlen. Er/sie ist in
Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und
unabhängig.
|
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(2) Der/die Anwalt/Anwältin kann,
falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes Auskünfte einholen. Die Auskunftspersonen sind
verpflichtet, dem/der Anwalt/Anwältin die für die Durchführung
seiner/ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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(3) Wenn der/die Anwalt/Anwältin
die Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und dem Senat die
behaupteten Umstände glaubhaft macht, hat der Senat von Amts wegen ein
Verfahren gemäß § 11 oder 12 einzuleiten. Der Senat
hat sich mit einem vom/von der Anwalt/Anwältin vorgelegten Fall in
seiner nächsten Sitzung, jedoch bis spätestens innerhalb eines
Monats, zu befassen.
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(4) Der Senat kann den/die
Anwalt/Anwältin mit der Durchführung der Ermittlungstätigkeit
beauftragen.
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(5) Wenn sich die Entscheidung des
Senates in einem vom/von der Anwalt/Anwältin oder Regionalvertreter/in
vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 12
Abs. 5 Anwendung.
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Regionalbüros
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§ 7. (1) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und
Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne
dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in in den
Ländern Regionalbüros der Anwältin für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt sowie weitere
Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung durch
Verordnung einrichten und Regionalvertreter/innen (allenfalls Stellvertreter/innen)
als Leiter/innen der Regionalbüros bestellen. Die Regionalvertreterinnen
für den Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der
Arbeitswelt führen die Bezeichnung Regionalanwältinnen. In der
Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich der
Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches kann
der/die Regionalvertreter/in zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben
Sprechstunden und Sprechtage abhalten.
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(2) Die Regionalbüros haben
folgende Aufgaben:
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1. die
Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG
diskriminiert fühlen;
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2. die
Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und Auskünften
gemäß §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6
Abs. 2 im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Anwaltschaft
für Gleichbehandlung. In diesen Fällen besteht die Auskunftspflicht
auch gegenüber dem/der Regionalvertreter/in;
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3. die
Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß
§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4
im Auftrag des zuständigen Senates der Gleichbehandlungskommission;
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4. die
Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß
§§ 9 und 23 GlBG;
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5. das
Verlangen an die Gleichbehandlungskommission gemäß
§§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 auf
Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen.
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§ 10. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission mit
Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und
seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters haben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreter/innen der
Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute
(§§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 4) mit Ausnahme jener
Fachleute, die schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission erstellen.
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach den für
Zeugen/Zeuginnen geltenden Bestimmungen des
Gebührenanspruchgesetzes 1975. Die Geltendmachung des
Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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§ 10. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission mit
Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und
seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters haben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreter/innen der
Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute
(§§ 11 Abs. 2 und 14 Abs. 4a) mit Ausnahme
jener Fachleute, die schriftliche Fachgutachten im Auftrag der Kommission
erstellen. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach den für
Zeugen/Zeuginnen geltenden Bestimmungen des
Gebührenanspruchgesetzes 1975. Die Geltendmachung des
Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
|
(1a) bis (3) …
|
(1a) bis (3) …
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§ 11. (1) Auf Antrag einer der der im jeweiligen Senat der
Kommission vertretenen Interessenvertretungen, auf Verlangen der
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt, einer Regionalanwältin, des/der Anwalt/Anwältin für
die Gleichbehandlung nach § 5 oder § 6, eines/einer
Regionalvertreters/Regionalvertreterin oder von Amts wegen hat der damit
befasste Senat insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.
|
§ 11. (1) Auf Antrag einer der der im jeweiligen Senat der
Kommission vertretenen Interessenvertretungen, auf Antrag des/der
Anwalts/Anwältin (§ 3 Abs. 2) oder von Amts wegen hat der
damit befasste Senat insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung
des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.
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(2) und (3) …
|
(2) und (3) …
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§ 12. (1) Auf Antrag eines/einer
Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin, eines
Betriebsrates, einer der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen
Interessenvertretungen, einer/eines von Diskriminierung im Sinne des
III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG Betroffenen, auf Verlangen der
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt, einer Regionalanwältin, des/der Anwalt/Anwältin
für die Gleichbehandlung nach § 5 oder § 6,
eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin oder von Amts wegen hat
der damit befasste Senat im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
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§ 12. (1) Auf Antrag eines/einer Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin,
eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin, eines Betriebsrates, einer der im
jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen,
einer/eines von Diskriminierung im Sinne des III. Teiles,
1. Abschnitt GlBG Betroffenen, auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin
(§ 3 Abs. 2) oder von Amts wegen hat der damit befasste Senat
im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
vorliegt.
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(2) Der/die Arbeitnehmer/in oder die von
Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG
betroffene Person hat das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens,
insbesondere eine/n Vertreter/in einer Interessenvertretung oder einer
Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu
lassen. Der Senat hat auf Antrag des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder
der von Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG
betroffenen Person eine/n Vertreter/in einer von dieser Person namhaft
gemachten Nichtregierungsorganisation gemäß § 14
Abs. 4 beizuziehen. Der Senat hat den/die Arbeitnehmer/in oder die
betroffene Person zugleich mit der Einleitung der jeweiligen
Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu
belehren.
|
(2) Der/die Arbeitnehmer/in oder die von
Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG
betroffene Person hat das Recht, sich durch eine Person ihres Vertrauens,
insbesondere eine/n Vertreter/in einer Interessenvertretung oder einer
Nichtregierungsorganisation, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu
lassen. Der Senat hat auf Antrag des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder
der von Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG
betroffenen Person eine/n Vertreter/in einer von dieser Person namhaft
gemachten Nichtregierungsorganisation gemäß § 14
Abs. 4a beizuziehen. Der Senat hat den/die Arbeitnehmer/in oder die
betroffene Person zugleich mit der Einleitung der jeweiligen
Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu
belehren.
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(3) und (4) …
|
(3) und (4) …
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(5) In einem auf Verlangen der Anwältin
für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt,
des/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung nach § 5
oder § 6, der Regionalanwältin oder eines/einer
Regionalvertreters/Regionalvertreterin eingeleiteten Verfahrens steht das Klagerecht
gemäß Abs. 4 auch der Anwältin für die
Gleichbehandlung, der/dem Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung
nach § 5 oder § 6, der Regionalanwältin oder dem/der
Regionalvertreter/in zu, wobei die Klage nur mit Zustimmung des/der
Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder der betroffenen Person eingebracht werden
darf.
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(5) In einem auf Antrag des/der
Anwaltes/Anwältin eingeleiteten Verfahren steht das Klagerecht
gemäß Abs. 4 auch diesem Anwalt/dieser Anwältin zu,
wobei die Klage nur mit Zustimmung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin oder
der betroffenen Person eingebracht werden darf.
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(6) …
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(6) …
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(7) Einzelfallprüfungsergebnisse
des Senates sind binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen
und zuzustellen sowie in anonymisierter Form in vollem Wortlaut auf der
Website des Bundeskanzleramtes kostenlos zu veröffentlichen, sofern
keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können.
|
(7) Einzelfallprüfungsergebnisse
des Senates sind binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung auszufertigen
und zuzustellen. Eine der Ausfertigung vorangehende Information durch die
Geschäftsführung (§ 14 Abs. 5) über den
Verfahrensausgang beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen
Geltendmachung (§§ 15 Abs. 3, 29 Abs. 3 und 38
Abs. 5 GlBG) nicht. Die Einzelfallprüfungsergebnisse sind in
anonymisierter Form in vollem Wortlaut auf der Website des Bundeskanzleramtes
kostenlos zu veröffentlichen, sofern keine Rückschlüsse auf
Einzelfälle gezogen werden können.
|
§ 13. (1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer
Antragsberechtigten gemäß § 12 Abs. 1, der
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt oder des/der Anwalts/Anwältin für die
Gleichbehandlung nach § 5 oder § 6, in der die
behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der
Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat
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§ 13. (1) Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer
Antragsberechtigten gemäß § 12 Abs. 1, in der die
behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der
Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat
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Z 1 und 2…
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Z 1 und 2…
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(2) und (3) …
|
(2) und (3) …
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(4) Kommt der/die Arbeitgeber/in oder
der/die für eine Diskriminierung vermutlich Verantwortliche der
Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat die Kommission
diesen Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen.
|
(4) Kommt der/die Arbeitgeber/in oder
der/die für eine Diskriminierung vermutlich Verantwortliche der
Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht ausreichend nach
und kommt der/die Arbeitgeber/in der Aufforderung zur Verbesserung des
Berichts nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand auf der Homepage
des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen. In der Aufforderung zur
Verbesserung ist der/die Arbeitgeber/in darauf hinzuweisen, dass bei
Nichterfüllung oder nicht ausreichender Erfüllung der Verpflichtung
zur Berichtslegung dieser Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramtes
veröffentlicht wird.
|
§ 14. (1) Der/die Vorsitzende hat den Senat nach Bedarf
einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn
dies mehr als ein Drittel der Mitglieder, die Anwältin für die
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der/die
Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung nach § 5 oder
§ 6 verlangt.
|
§ 14. (1) Der/die Vorsitzende hat den Senat nach Bedarf
einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn
dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der/die Anwalt/Anwältin
verlangt.
|
(2) und (3) …
|
(2) und (3) …
|
|
(3a) Der/die Vorsitzende hat den/die von
einer Diskriminierung Betroffene/n sowie die Person, gegen die sich der
Antrag richtet, vor der Befragung zu fragen, ob Bereitschaft zu einer
einvernehmlichen Lösung des Konflikts besteht, und gegebenenfalls auf diese
hinzuwirken.
|
(4) Die Sitzungen des Senates sind nicht
öffentlich. Auf Antrag des/der von einer Diskriminierung im Sinne des
GlBG Betroffenen, jener Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen
richtet, oder einer Auskunftsperson hat die Befragung der jeweiligen Person
abgesondert zu erfolgen. Diese Personen sind über dieses Antragsrecht zu
informieren. Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete (sexuelle)
Belästigung, so haben die Befragungen des/der von der Belästigung
Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag bzw. das Verlangen
richtet, abgesondert zu erfolgen, sofern diese nicht einer von einer der
beiden Seiten beantragten gemeinsamen Befragung zustimmen.
|
(4) Die Sitzungen des Senates sind nicht
öffentlich. Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle
Belästigung, so haben die Befragungen des/der von der sexuellen
Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag
richtet, abgesondert zu erfolgen, sofern diese nicht einer von einer der
beiden Seiten beantragten gemeinsamen Befragung zustimmen. Diese Personen
sind über dieses Antragsrecht zu informieren.
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(4a) Der/die Vorsitzende kann den
Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme
beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der
Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in
der Arbeitswelt, der/des Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung
nach § 5 oder § 6 sowie der Regionalanwältinnen oder
Regionalvertreter/innen nach § 7 nach Beiziehung bestimmter
Fachleute hat der/die Vorsitzende zu entsprechen.
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(4a) Der/die Vorsitzende kann den
Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme
beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder
des/der Anwalts/Anwältin hat der/die Vorsitzende zu entsprechen.
|
(5) und (6) …
|
(5) und (6) …
|
§ 15. (1) …
|
§ 15. (1) …
|
(2) Jeder Ausschuss hat aus mindestens
drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der/die Vorsitzende des Senates
oder ein/e von ihm/ihr damit betraute/r Bedienstete/r des Bundes zu
führen; die übrigen Mitglieder sind vom/von der Vorsitzenden des
Senates aus dem Kreise der Mitglieder oder Ersatzmitglieder der im jeweiligen
Senat vertretenen Interessenvertretungen zu entnehmen.
|
(2) Jeder Ausschuss hat aus drei Mitgliedern
zu bestehen. Den Vorsitz hat der/die Vorsitzende des Senates oder ein von
dem/der Vorsitzenden betrautes Mitglied (Ersatzmitglied), das Bedienstete/r
des Bundes ist, zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom/von der
Vorsitzenden des Senates aus dem Kreise der Mitglieder oder Ersatzmitglieder
der im jeweiligen Senat vertretenen Interessenvertretungen zu entnehmen.
|
(3) Für die
Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt § 14
Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
|
(3) Für die
Geschäftsführung der Ausschüsse gilt § 14
sinngemäß.
|
§ 21. (1) bis (11) …
|
§ 21. (1) bis (11) …
|
|
(12) §1 Abs. 2 Z 3,
§§ 3 bis 5, § 10 Abs. 1, § 11
Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 13
Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3a
und 4 sowie Abs. 4a zweiter Satz, § 15 Abs. 2 und 3
sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§§ 6 und 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011
außer Kraft. Unter Regionalvertreter/innen gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 7/2011 sind ab 1. Jänner 2013 die
Regionalanwälte/Regionalanwältinnen gemäß § 3
Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2012, zu verstehen. Unter Stellvertreter/innen gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 7/2011 sind ab 1. Jänner 2013 die weiteren
Anwälte/Anwältinnen gemäß § 3 Abs. 2
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012, zu
verstehen. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 gelten für Verfahren vor der
Gleichbehandlungskommission, bei denen der Antrag nach dem 31. Dezember
2012 gestellt wird. Für Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission,
bei denen der Antrag vor dem 1. Jänner 2013 gestellt wird, gelten
§ 14 Abs. 3 und Abs. 4 in der bis dahin geltenden
Fassung.
|
|
(13) § 2 Abs. 2
bis 4 und Abs. 9 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft. Mit diesem
Zeitpunkt sind die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission für den
Rest der laufenden Funktionsperiode bis 30. Juni 2012 neu zu bestellen.
|
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der
§§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 5, 6 Abs. 5 und 12
Abs. 4 und 5 der/die Bundesminister/in für Justiz,
hinsichtlich des § 24 der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit
dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im
Übrigen der/die Bundeskanzler/in betraut.
|
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der
§ 5 Abs. 6 letzter Satz und 12 Abs. 4 und 5
der/die Bundesminister/in für Justiz, hinsichtlich des § 24
der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Übrigen der/die
Bundeskanzler/in betraut.
|
Artikel 3
|
Änderung des
Behinderteneinstellungsgesetzes
|
§ 7a. (1) Z 1…
|
§ 7a. (1) Z 1…
|
2. der
Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der
Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
|
2. alle
Formen und alle Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der
beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der
praktischen Berufserfahrung,,
|
Z 3…
|
Z 3…
|
4. Bedingungen
für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
|
4. Bedingungen
für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger
Erwerbstätigkeit,
|
(1) bis (4) …
|
(1) bis (4) …
|
§ 7b. (1) Z 1 bis 7…
|
§ 7b. (1) Z 1 bis 7…
|
8. beim
Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und
Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
|
8. bei
der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und
Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
|
Z 9…
|
Z 9…
|
10. Bedingungen
für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
|
10. Bedingungen
für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger
Erwerbstätigkeit.
|
(2) bis (6) …
|
(2) bis (6) …
|
Belästigung
|
Belästigung
|
§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung
vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung
für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder
anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder
bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein
einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder
demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.
|
§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung
vor, wenn eine Person
|
|
1. vom
Dienstgeber selbst belästigt wird,
|
|
2. durch
den Dienstgeber dadurch diskriminiert wird, indem dieser es schuldhaft
unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages
angemessene Abhilfe zu schaffen,
|
|
3. durch
Dritte in Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis belästigt wird
oder
|
|
4. durch
Dritte außerhalb eines Dienstverhältnisses belästigt wird.
|
(2) Eine Diskriminierung liegt auch dann
vor, wenn ein Dienstgeber es schuldhaft unterlässt, im Falle einer
Belästigung durch Dritte eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen,
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene
Abhilfe zu schaffen.
|
(2) Belästigung liegt vor, wenn im
Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt
wird,
|
|
1. die
die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
|
|
2. die
für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder
anstößig ist und
|
|
3. die
ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes
oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder
dies bezweckt.
|
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei
Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
|
(3) Eine Diskriminierung liegt auch vor:
|
|
1. bei
Anweisung zur Belästigung einer Person,
|
|
2. wenn
die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die
belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden
Entscheidung gemacht wird,
|
|
3. wenn
eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen
deren Behinderung belästigt wird.
|
§ 7f. (1) und (2) …
|
§ 7f. (1) und (2) …
|
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht
anzuwenden auf Kündigungen, für die § 8 gilt.
|
(3) Abs. 1 und 2 sind nicht
anzuwenden auf Kündigungen, für die § 8 Abs. 2 gilt.
|
§ 7g. (1) und (2) …
|
§ 7g. (1) und (2) …
|
(3) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 4 hat der
Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des
Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung.
|
(3) Bei Verletzung des
Diskriminierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 4 hat der
Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen
Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des
Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die
erlittene persönliche Beeinträchtigung.
|
§ 7j. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes
(§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der
Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die
Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht
zu nehmen.
|
§ 7j. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene
persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die
Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, und die
Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung
angemessen ist. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die
Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der
Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
|
§ 7n. Ansprüche gemäß § 7h Abs. 3
(Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit)
können, wenn die Diskriminierung in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist,
nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl Nr. 20/1949, geltend
gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß
§§ 14 ff BGStG ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren
gemäß § 8 AHG.
|
§ 7n. Ansprüche gemäß § 7h Abs. 3
(Bedingungen für den Zugang zu und die Erweiterung selbständiger
Erwerbstätigkeit) können, wenn die Diskriminierung in Vollziehung
der Gesetze erfolgt ist, nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG),
BGBl Nr. 20/1949, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren
gemäß §§ 14 ff BGStG ersetzt dabei das
Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG.
|
§ 25. (1) bis (15) …
|
§ 25. (1) bis (15) …
|
|
(16) §§ 7a Abs. 1,
Z 2 und 4, 7b Abs. 1 Z 8 und 10, 7d, 7f Abs. 1
und 3, 7g Abs. 3, 7j und 7n in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
|
Artikel 4
|
Änderung des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
|
§ 5. (1) und (2) …
|
§ 5. (1) und (2) …
|
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei
Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit
einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte,
unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die
bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt,
und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes,
beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person
geschaffen wird.
|
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei
Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung
vor.
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(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei
Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung
sowie bei Anweisung einer Person zur Belästigung vor.
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(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei
Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit
einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,
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1. die
die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
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2. die
für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder
anstößig ist und
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3. die
ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes
oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder
dies bezweckt.
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(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor:
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1. bei
Anweisung zur Belästigung einer Person,
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2. wenn
die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung durch die
belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden
Entscheidung gemacht wird,
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3. wenn
eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen
deren Behinderung belästigt wird.
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§ 8. (1) bis (3) …
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§ 8. (1) bis (3) …
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(4) Die Bundesministerin bzw. der
Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz führt
mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen,
deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sowie der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1970, zu bekämpfen und die Gleichstellung von
Menschen mit Behinderungen zu fördern.
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§ 9. (1) …
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§ 9. (1) …
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(2) Bei einer Belästigung
gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls
Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines
allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum
Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf
angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1 000 €.
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(2) Bei einer Belästigung
gemäß § 5 Abs. 4 hat die betroffene Person
gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls
Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines
allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum
Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf
angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 1 000 €.
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(3) …
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(3) …
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(4) Bei der Bemessung der Höhe des
immateriellen Schadenersatzes ist insbesondere auf die Dauer der
Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der
Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
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(4) Die Höhe der Entschädigung
für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu
bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam
ausgeglichen wird, und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen
Beeinträchtigung angemessen ist. Dabei ist insbesondere auf die Dauer
der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung
und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
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§ 11. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des
Verbots von Diskriminierungen wegen der ethnischen Zugehörigkeit oder
eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach
dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. nach dem
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind
alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln
und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes
geltend gemacht werden.
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§ 11. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des
Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des
Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts, der ethnischen
Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der
sexuellen Orientierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I
Nr. 66/2004, bzw. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz,
BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle
Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und
können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend
gemacht werden.
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§ 19. (1) bis (1c) …
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§ 19. (1) bis (1c) …
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(1d) § 5 Abs. 3
bis 5, § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 2
und 4, § 11 und § 20 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner
2013 in Kraft.
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§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
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§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
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1. hinsichtlich
des § 8 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,
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1. hinsichtlich
des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1
die Bundesregierung,
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Z 2 und 3…
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Z 2 und 3…
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