Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz gegen die Einfuhr von illegal erzeugtem Holz (Holzeinfuhrgesetz – HolzEG) erlassen und das BFW‑Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1                Bundesgesetz gegen die Einfuhr von illegal erzeugtem Holz

                                               (Holzeinfuhrgesetz – HolzEG)

Artikel 2                Änderung des BFW‑Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz gegen die Einfuhr von illegal erzeugtem Holz (Holzeinfuhrgesetz – HolzEG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung

           1. der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1 (im Folgenden: FLEGT‑Verordnung) und

           2. deren Durchführungsbestimmungen, wie der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18. Oktober 2008 S. 23 (im Folgenden: FLEGT‑Durchführungsverordnung).

(2) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. die Begriffsbestimmungen der in Abs. 1 genannten Rechtsakte;

           2. Einführer: Anmelder nach Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 S. 1.

Vollziehung

§ 2. (1) Das Bundesamt für Wald ist die zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes zuständige Behörde, soweit nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere hat es die Aufgaben der zuständigen Stelle nach Art 2 Z 8 der FLEGT‑Verordnung betreffend die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung der FLEGT‑Genehmigungen wahrzunehmen.

(2) Das Bundesamt für Wald hat weiters

           1. als Ansprechpartner im Sinne des Art. 7 Z 1 der FLEGT‑Verordnung für die Europäische Kommission zu fungieren sowie

           2. die Berichte nach Art. 8 der FLEGT‑Verordnung an die Europäische Kommission entsprechend § 9 zu erstellen.

(3) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Bundesgesetzes mit. Insbesondere haben sie

           1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen Informationen, die für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes erforderlich sind, dem Bundesamt für Wald oder sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen,

           2. Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 7 der FLEGT‑Verordnung zu treffen und

           3. Holzprodukte nur nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 der FLEGT‑Durchführungsverordnung dem zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

2. Abschnitt

Kontrolle der Holzeinfuhren

Befugnisse der Kontrollorgane

§ 3. (1) Das Bundesamt für Wald hat sich bei der Kontrolltätigkeit fachlich befähigter Personen als Kontrollorgane zu bedienen. Die Kontrollorgane haben eine vom Bundesamt für Wald ausgestellte Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Die Kontrollorgane sind während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten, zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug, berechtigt:

           1. alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen;

           2. sofern eine Prüfung der Ladung von Holzprodukten erforderlich ist,

                a) die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten;

               b) in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine, Einsicht zu nehmen;

                c) unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß zu nehmen, zu untersuchen und zu begutachten. Hierzu können auch geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.

(3) Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift oder im Fall des § 4 Abs. 2 Z 2 eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen.

Maßnahmen

§ 4. (1) Die Kontrollorgane können, soweit Zweifel bestehen, ob für eine Ladung von Holzprodukten eine gültige FLEGT‑Genehmigung vorliegt,

           1. dem Einführer ein Verfügungsverbot für diese Ladung erteilen und

                a) anordnen, dass diese vom Einführer zu verwahren ist, oder

               b) diese durch das Bundesamt für Wald zu verwahren, wenn eine Verwahrung nach lit. a nicht zweckmäßig erscheint, oder

                c) einen Dritten mit deren Verwahrung beauftragen, wenn eine Verwahrung nach lit. a oder b nicht zweckmäßig erscheint, oder

           2. erforderlichenfalls eine Prüfung der Ladung vorzunehmen, wobei nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 2 lit. c Proben genommen, untersucht und begutachtet werden können.

(2) Die Kontrollorgane haben:

           1. für eine Ladung von Holzprodukten, die ohne oder ohne gültige FLEGT‑Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt wurde, anzuordnen, dass diese unverzüglich vom Einführer

                a) auf seine Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen ist, wenn nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT‑Genehmigung vorgelegt wird, oder

               b) unter Beisein der Kontrollorgane zu vernichten ist, wenn ein Zurückbringen nach lit. a unverhältnismäßig erscheint;

           2. eine Ladung nach Z 1 vorläufig zu beschlagnahmen, wenn die FLEGT‑Genehmigung gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht wurden.

(3) Der Einführer hat die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 zu tragen.

(4) Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz und über die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 2 Z 2 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Auskunfts- und Duldungspflichten

§ 5. Einführer, sonstige am Einfuhrvorgang beteiligte Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen

           1. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und notwendigen Auskünfte zu erteilen,

           2. den Zutritt zu allen Orten und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,

           3. die zur Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und

           4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.

Datenverkehr

§ 6. (1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT‑Genehmigungen.

(2) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT‑Genehmigungen enthaltenen Daten können das Bundesamt für Wald und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen.

Berichte an die Kommission der Europäischen Union

§ 7. (1) Das Bundesamt für Wald hat den Bericht nach Art. 8 der FLEGT‑Verordnung zu erstellen. Dessen Entwurf ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass dieser Entwurf geprüft und erforderlichenfalls geändert werden kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bericht nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und sonstige für Verfahren nach den §§ 8 und 9 zuständige Behörden haben dem Bundesamt für Wald die zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, insbesondere jene zur Erstellung des in Abs. 1 genannten Berichts, zeitgerecht mitzuteilen.

3. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer

           1. entgegen Art. 4 Abs. 1 der FLEGT‑Verordnung ein Holzprodukt in die Europäische Union einführt,

           2. einer nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 2 Z 1 angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall des

           1. Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € oder

           2. Abs. 1 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 25 000  €

zu bestrafen.

Beschlagnahme und Verfall

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach § 8 im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.

(2) Die verfallenen Holzprodukte sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.

Gebühren

§ 10. Das Bundesamt für Wald hat für die Überprüfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Art. 5 der FLEGT‑Verordnung kostendeckende Gebühren einzuheben. Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, festzusetzen.

Verordnungsermächtigung

§ 11. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Art. 4 Abs. 1 der FLEGT‑Verordnung oder der FLEGT‑Durchführungsverordnung erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen

           1. über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden;

           2. über Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten der Einführer, sonstiger am Einfuhrvorgang beteiligter Personen und nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen

erlassen.

Vollzugsklausel

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 2 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,

           2. des § 10 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           3. der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 13. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 14. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Artikel 2

Änderung des BFW‑Gesetzes

Das BFW‑Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 lauten:

         „1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen,

           2. gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110, sowie

           3. gemäß Holzeinfuhrgesetz, BGBl. I Nr. xxx/xxx,“

2. In § 3 Abs. 6 fünfter Satz wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben“ durch die Wortfolge „unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen“ und „Abs. 1“ durch „Abs. 2“ ersetzt.