Vorblatt

Zu Artikel 1 (Holzeinfuhrgesetz):

Problem:

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1 (im Folgenden FLEGT‑Verordnung) und deren derzeitige oder noch zu erwartenden Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 277 vom 18. Oktober 2008 S. 23 (im Folgenden: FLEGT‑Durchführungsverordnung), bedürfen der innerstaatlichen Durchführung.

Ziel:

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die zur Durchführung der vorgenannten, unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union notwendigen Bestimmungen festgelegt werden.

Inhalt, Problemlösung:

Zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags wurde von der Europäischen Kommission im Jahr 2003 der Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (Forest Law Enforcement, Governance and Trade – FLEGT) verabschiedet.

Folglich wurden die FLEGT‑Verordnung und dazu die FLEGT-Durchführungsverordnung als bisherige Durchführungsrechtsakte erlassen.

Zentrales Element dieses Genehmigungssystems sind freiwillige Partnerschaftsabkommen der Europäischen Union mit Partnerländern, wodurch nur nach dem nationalen Recht des Partnerlandes legal geschlagenes oder in dieses legal eingeführte Holz in die Europäische Union eingeführt werden soll.

Für die im Anhang der FLEGT‑Verordnung voraussichtlich Ende 2013 genannten Partnerländern, aus denen bestimmte Holzprodukte in die Europäische Union eingeführt (in den zollrechtlich freien Verkehr überführt) werden, ist eine von Stellen des Partnerlandes ausgestellte, sogenannte „FLEGT‑Genehmigung“ erforderlich. Aus dieser geht hervor, dass die Holzprodukte aus legal im Partnerland geschlagenem oder in dieses legal eingeführtem Holz hergestellt wurden.

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sollen nachprüfen, ob für die einzelnen Ladungen von Holzprodukten jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung erteilt worden ist. Nur bei Vorliegen einer solchen Genehmigung darf die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt wird.

Zur Durchführung der FLEGT‑Verordnung und deren Durchführungsbestimmungen sind auf nationaler Ebene insbesondere zu normieren:

1.      Zuständige Behörde für die Kontrollen betreffend die FLEGT‑Genehmigungen;

2.      Maßnahmen bezüglich Holzprodukte, die entgegen dem Erfordernis einer FLEGT‑Genehmigung eingeführt werden sollen;

3.      Sanktionen bei Verstößen gegen die FLEGT‑Verordnung.

Als zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wald (im Folgenden: Bundesamt) vorgesehen, die Zollbehörden sollen bei der Vollziehung mitwirken.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Vollziehung des beabsichtigten Gesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung verursacht, beruhend auf den gegenwärtigen Stand der anzunehmenden Anwendung der FLEGT‑Verordnung, ab 2013 voraussichtlich, soweit diese gegenwärtig abschätzbar sind, zumindest folgende Kosten: im Jahr 2013 rund 11 170 €, im Jahr 2014 rund 53 400 €, im Jahr 2015 rund 70 320 € sowie ab dem Jahr 2016 rund 97 400 € jährlich.

Die Kosten sollten größtenteils durch die von den Einführern zu begleichenden, kostendeckenden Gebühren oder Kostersätze ausgeglichen werden.

Nachdem die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden vorgesehen sind, dürften die Auswirkungen auf die Länder gering sein, da nicht mit einer hohen Anzahl von Strafverfahren zu rechnen sein wird. Die Kostenbeiträge von Strafverfahren fallen den Ländern zu.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Für die betroffenen Einführer (Importeure) von Holzprodukten können Kosten insbesondere dann entstehen, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die FLEGT-Verordnung vorliegen. In diesem Fall sind weitere Überprüfungen erforderlich, wodurch es zu Verzögerungen bei der Abfertigung kommen kann. Die hierdurch entstehenden Kosten oder die Kosten der von den Kontrollorganen angeordneten Maßnahmen können nicht beziffert werden, da sie in hohem Maße vom Einzelfall abhängen. Vor diesen Kosten kann sich der Importeur weitgehend dadurch schützen, dass er Holz nur von vertrauenswürdigen Exporteuren bezieht. Im Normalfall kommt es zu keinen Verzögerungen bei der Abfertigung und damit auch nicht zu Kosten der betroffenen Importeure.

Verhältnismäßig geringe Kosten sind durch die vorgesehen Gebühren für die Kontrollen durch das Bundesamt (deren Kontrollorgane) zu erwarten.

Durch die nationale Umsetzung der FLEGT-Verordnung sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Die in diesem Entwurf vorgesehen Informationsverpflichtungen führen zu Verwaltungskosten für Unternehmen, die nach den Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. Nr. 278/2009, unter der Bagatellgrenze liegen. Es werden daher keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das beabsichtigte Gesetz hat positive Auswirkungen auf die Umwelt und entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es beiträgt, die Einfuhr von illegal geschlagenem Holz in die Europäische Union über Österreich möglichst zu verhindern. Es trägt dazu bei, der durch illegalen Holzeinschlag möglichen Entwaldung entgegenzuwirken und unterstützt die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in den Partnerländern, was wiederum durch vermehrte CO²‑Speicherung zur Verminderung des Klimawandels beitragen kann. Gleichzeitig sollen die zusätzlichen Kosten für das Inverkehrbringen von Holz und Holzprodukten so gering wie möglich gehalten und so verhindert werden, dass der umwelt- und klimafreundliche Rohstoff Holz gegenüber Substituten benachteiligt wird. Durch die erhöhte Sicherheit für die Verbraucher, dass Holzprodukte auf dem Binnenmarkt nicht aus illegalem Einschlag stammen, kann erwartet werden, dass der Anteil von Holz im Vergleich zu Substituten sogar gesteigert werden kann.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das vorgesehene Gesetz wird dazu beitragen, dass Holzprodukte aus illegalem Einschlag verringert auf den Binnenmarkt gelangen, sodass diesem Konsumentenwunsch bzw. dem nach nachhaltiger Waldbewirtschaftung Rechnung getragen wird.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es werden die erforderlichen Durchführungsregelungen zur FLEGT‑Verordnung geschaffen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Zu Artikel 2 (Änderung des BFW‑Gesetzes):

Problem:

Mit dem Holzeinfuhrgesetz (Artikel 1 dieses Entwurfs) sollen dem Bundesamt für Wald (im Folgenden: Bundesamt) insbesondere bestimmte hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

Ziel:

Anpassung des hoheitlichen Wirkungsbereiches des Bundesamtes im BFW‑Gesetz.

Inhalt, Problemlösung:

Es soll aus Gründen der Rechtsklarheit der mit dem vorgesehen Holzeinfuhrgesetz beabsichtigte, weitere, insbesondere hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes auch im BFW‑Gesetz angeführt werden.

Weiters bedarf es, um dem Bundesamt entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, Gebühren für die die FLEGT‑Genehmigung betreffenden Überprüfungsmaßnahmen (Kontrollen) einzuheben, einer Änderung der Gebührenbestimmung im BFW‑Gesetz.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch diese beabsichtigte Gesetzesänderung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, sondern werden diese durch Artikel 1 – Holzeinfuhrgesetz des gegenständlichen Entwurfs bestimmt, auf die verwiesen wird.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine kalkulierbaren Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die erforderlichen Regelungen zur Durchführung der FLEGT‑Verordnung und deren Durchführungsbestimmungen sollen schon mit Artikel 1 dieses Entwurfs, dem Holzeinfuhrgesetz, geschaffen werden. Die Änderungen des BFW‑Gesetzes dienen lediglich der Anpassung an dieses vorgesehene Gesetz.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Zu Artikel 1 (Holzeinfuhrgesetz)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Illegaler Holzeinschlag ist ein international weit verbreitetes Problem von großer Bedeutung. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt und damit maßgebliche CO²-Emissionen verursacht. Illegaler Holzeinschlag bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschlimmern. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichtemachen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen.

In der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU‑Aktionsplan, KOM(2003) 251 endgültig, wird unter Hinweis auf näher genannte Publikationen der OECD und der Weltbank zusammengefasst ausgeführt:

„Der weltweite Handel mit Holz wird auf über 150 Milliarden Euro geschätzt. Wahrscheinlich stammt ein beträchtlicher Anteil dieses Holzes aus illegalen Quellen. Der illegale Holzeinschlag nimmt in vielen Ländern ähnliche Ausmaße wie die legale Produktion an und wird diese in manchen Ländern sogar weit übertroffen. Schätzungsweise entgehen den Holzerzeugerländern durch den illegalen Holzeinschlag jährlich Einnahmen von 10 bis 15 Milliarden Euro, die ansonsten für eine bessere Gesundheitsversorgung und Bildung und andere öffentliche Dienstleistungen sowie für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung ausgegeben werden könnten.“

Der Umfang der Einfuhr von illegal eingeschlagenem Holz nach Österreich ist naturgemäß nicht genau zu beziffern. Nach einer Studie des Instituts für Ökonomie der Forst- und Holzwirtschaft des Johann-Heinrich-von-Thünen-Instituts (VTI), Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, in Braunschweig, (publiziert im Holz-Zentralblatt, Nr. 10 vom 9.3.2012, S. 257 ff) liegt in Österreich der Einfuhranteil von Holz (Rohholz ohne Brennholz und Produkte auf Basis von Holz einschließlich Papier) aus illegaler Herkunft, dies sowohl direkte und indirekter Importe (über Drittländer) umfassend, bei 2 bis 4% der gesamten Holzeinfuhren Österreichs. Naturschutzorganisationen gehen von höheren Anteilen illegaler Holzimporte in Österreich (oder auch in Deutschland) aus.

Um den illegalen Holzeinschlag weltweit zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003 der FLEGT‑Aktionsplan der EU beschlossen (FLEGT = Forest Law Enforcement, Governance and Trade, also „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“). Zentrales Element sind freiwillige Partnerschaftsabkommen mit wichtigen Holzlieferländern zur Einführung eines Legalitätsnachweises für Holzimporte in die Europäische Union. Der Aktionsplan konzentriert sich dabei auf Länder und Regionen, auf die zusammen fast 60% der weltweiten Wälder entfallen und aus denen der Großteil des Holzes im internationalen Handel stammt: Zentralafrika, Russland, Tropisches Südamerika und Südostasien.

Das vorliegende Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz dient der Regelung der notwendigen Maßnahmen zur nationalen Durchführung der FLEGT‑Verordnung und deren Durchführungsbestimmungen, wie der bislang erlassenen FLEGT‑Durchführungsverordnung.

Die FLEGT‑Verordnung gilt nur für Importe von Holzprodukten aus den in Anhang I dieser Verordnung hinkünftig genannten Partnerländern. In diesen Partnerländern soll durch die Einrichtung eines Genehmigungssystems dafür Sorge getragen werden, dass nur nach dem nationalen Recht des Erzeugerlandes legal geschlagene Holzprodukte in die Europäische Union eingeführt werden.

Die Holzprodukte, für die diese Verordnung jedenfalls gilt, sind im Anhang II angeführt. Im Anhang III sollen entsprechend dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen zusätzliche Holzprodukte des jeweiligen Partnerlandes angeführt werden, für die diese Verordnung ebenso gilt.

Für die in den Anwendungsbereich der FLEGT‑Verordnung fallenden Holzprodukte aus den Partnerländern haben die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dies umfassen insbesondere die Prüfung der Gültigkeit von dem Partnerland ausgestellte FLEGT-Genehmigung und – basierend auf eine Risikoanalyse – gegebenenfalls auch eine Prüfung der Ladung.

Als zuständige Behörde zur Prüfung der FLEGT-Genehmigung bzw. der Ladung von Holzprodukten ist das Bundesamt für Wald (im Folgenden: Bundesamt) vorgesehen. Die Zollbehörden sollen bei der Kontrolle der Ladungen mitwirken.

Als weitere zur Durchführung der FLEGT-Verordnung notwendige nationale Durchführungsregelungen sind Maßnahmen für den Fall vorgesehen, dass Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen oder diese ungültig ist oder nicht vorgelegt wird.

Zudem sind Verwaltungsstrafbestimmungen vorgesehen, um Zuwiderhandlungen gegen die FLEGT-Verordnung oder diesem Gesetz entsprechend zu begegnen.

Nach derzeitigem Stand wurden mit den Ländern Ghana, Kamerun, Republik Kongo, Liberia, Zentral-Afrikanische Republik und Indonesien Partnerschaftsabkommen abgeschlossen bzw. ausverhandelt und wird seitens der EU mit diesen das FLEGT‑Genehmigungssystem noch entwickelt. Die ersten Einfuhren mit FLEGT‑Genehmigungen werden Ende 2013 erwartet.

Mit den Ländern Gabun, Guyana, Honduras, Malaysia, Vietnam und Demokratische Republik Kongo werden derzeit Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen geführt.

Andere Länder sollen laut Informationen der Europäischen Kommission auf Grund der ab 3. März 2013 geltenden Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1 (im Folgenden: EU-Holzverordnung), zunehmend Interesse an Partnerschaftsabkommen zeigen.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Vollziehung dieses beabsichtigten Gesetzes dürften folgende finanzielle Aufwendungen von Gebietskörperschaften verbunden sein:

Die ersten Einfuhren, für die die FLEGT‑Verordnung gilt, sollen Ende 2013 erfolgen.

Im laufenden Finanzjahr 2012 sind daher keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Die in § 6 Abs. 2 des Entwurfs genannten elektronischen Systeme für die Datenerfassung und den Datenaustausch zwischen dem Bundesamt und den Zollbehörden könnten zweckmäßiger Weise erst dann einzurichten sein, wenn größere Anzahlen von Holzeinfuhren nach dem FLEGT‑Genehmigungssystem erfolgen. Nach derzeitigem Stand besteht hierfür keine Notwendigkeit.

Die somit ab 2013 zu erwartenden finanziellen Auswirkungen sind folgende:

1.      Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

1.1.   Einfuhrkontrollen betreffend die Gültigkeit und Anerkennung der FLEGT‑Genehmigung:

Diese sollen in unmittelbarer Bundesverwaltung durch das Bundesamt unter Mitwirkung der Zollbehörden erfolgen.

Für jene sechs Staaten (Ghana, Kamerun, Republik Kongo, Liberia, Zentral-Afrikanische Republik und Indonesien) mit denen Partnerschaftsabkommen unterzeichnet bzw. abgeschlossen wurden, wurden im Jahr 2011 in Österreich für Holzprodukte, für die hinkünftig die FLEGT‑Verordnung gelten könnte, 845 Einfuhrverzollungen (825 aus Indonesien) durchgeführt. Für die sechs Staaten (Gabun, Guyana, Honduras, Malaysia, Vietnam und Demokratische Republik Kongo), mit denen derzeit Verhandlungen für ein Partnerschaftsabkommen geführt werden, wurden 1283 derartige Verzollungen durchgeführt, wenn der umfassende Produktekatalog des Abkommens mit Indonesien zu Grunde gelegt wird. 15 weitere Staaten haben Interesse an Partnerschaftsabkommen gezeigt und wurden bezüglich Ladungen aus diesen Ländern (wiederum der Produktekatalog des Abkommens mit Indonesien unterstellt) 268 Einfuhrverzollungen in Österreich im Jahr 2011 durchgeführt.

Ausgehend davon, dass Ende 2013 die ersten Einfuhren von Holzprodukten, für die die FLEGT‑Verordnung gilt, erfolgen sollen und unter Zugrundelegung des weit gefassten Produktekatalogs des Abkommens mit Indonesien, werden 250 solcher Einfuhren nach Österreich angenommen.

Zudem die zumindest zweijährige Dauer der Umsetzung der Partnerschaftsabkommen zugrunde legend, wird im Jahr 2014 von 1500 solchen Einfuhren nach Österreich ausgegangen.

Im Jahr 2015 werden 2000 derartiger Einfuhren nach Österreich geschätzt.

Ab 2016, ausgehend von der Geltung der FLEGT‑Verordnung für alle Länder, die derzeitig zumindest Interesse an einem Partnerschaftsabkommen gezeigt haben, werden jährlich 2800 derartiger Einfuhren nach Österreich geschätzt.

1.1.1.       Prüfung der FLEGT‑Genehmigung:

Für die Prüfung und Anerkennung der FLEGT‑Genehmigungen wird ein Zeitaufwand (erforderliche Nachfragen bei den Genehmigungsstellen der Partnerländer bei Zweifel an der Gültigkeit mit eingeschlossen) von 30 Minuten veranschlagt, sodass sich im Jahr 2013 ein Zeitaufwand von 125 Stunden, im Jahr 2014 von 750 Stunden, im Jahr 2015 von 1000 Stunden und ab dem Jahr 2016 jährlich von 1400 Stunden ergeben dürfte.

Diese erforderlichenfalls die vorgenannten Nachfragen umfassende Dokumentenkontrolle wird von Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 (A2/GL-A2/4)/B oder v2(v2/1-v2/3)/b erfolgen können. Die Personalkosten, einschließlich der Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten, betragen je Stunde 42,38 € (berechnet nach den Ansätzen der Kundmachung betreffend die Richtwerte für die Durchschittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz, BGBl. II Nr. 145/2012).

Im Jahr 2013 ist daher mit Personalkosten von 5 297,50 €, im Jahr 2014 von 31 785 €, im Jahr 2015 von 42 380 € und ab dem Jahr 2016 jährlich von 59 332 € auszugehen.

Entsprechend vorgenannter Kundmachung wird für die Berechnung der Raumkosten von einem durchschnittlichen Mietaufwand von 15,80 €/m² (guter Nutzungswert Wien) ausgegangen. Beim zugrunde gelegten Raumbedarf von 14 m² je Kontrollorgan, errechnen sich folgende Mietkosten:

2013: 256,75 €, 2014: 1 540,50 €, 2015: 2 054 € und ab dem Jahr 2016 jährlich: 2 875,60 €.

Es errechnen sich somit folgende Gesamtkosten betreffend die Prüfung der FLEGT‑Genehmigungen für die nachstehend genannten Jahre: 2013: 5 554,25 €, 2014: 33 325,50 €, 2015: 44 434 €, 2016 und nachfolgend: 62 207,60 € jährlich.

Diese Ausgaben sollen durch kostendeckende Gebühren, die von den Einführern erhoben werden sollen, abgedeckt werden.

1.1.2.       Kontrolle der Ladung von Holzprodukten:

Durch das Bundesamt sind Ladungskontrollen dann durchzuführen, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT‑Genehmigung oder hinsichtlich deren Anerkennung bestehen. Diese können sich auch dadurch ergeben, dass seitens der Zollbehörden mitgeteilt wird, dass die Ladung laut den Inhalten der FLEGT‑Genehmigung nicht für die in der Zollanmeldung angeführte Ladung erteilt wurde oder worden sein dürfte.

Es wird geschätzt, dass solche Kontrollen bei 5% der Einfuhren, für die die FLEGT‑Verordnung gilt, notwendig sein können. Angenommen wird, dass ein Teil durch die schon erfolgenden Kontrollen der Zollbehörden abgewickelt wird, zumal auch deren Mitwirkung an der Vollziehung dieses Gesetzes vorgesehen ist. Folglich dürften 3% der Kontrollen durch das Bundesamt zu erfolgen haben. Ausgehend von den oben angeführten Einfuhren werden ca. die Hälfte der Kontrollen im Umkreis von Wien und darüber hinaus hauptsächlich in den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg und Steiermark erfolgen. Es wird von einer durchschnittlichen Kontrolldauer (mit allfälliger Probenahme) von 1,5 h und 3,5 h Fahrzeit ausgegangen. Demnach ergeben sich unter Heranziehung obiger Ansätze folgende Zeitaufwände und Personalkosten:

Im Jahr 2013: 37,5 h und 1 589,25 €, im Jahr 2014: 225 h und 9 535,50 €, im Jahr 2015: 300 h und 12 714 € sowie ab dem Jahr 2016 jährlich: 420 h und 17 799,60 €.

Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Dienstreisestrecke von 250 km je Kontrolle und des amtlichen Kilometergeldes von 0,42 € je km ergeben sich folgende Dienstreisewege und –kosten:

Im Jahr 2013: 1 875 km und 787,50 €, im Jahr 2014: 11 250 km und 4 725 €, im Jahr 2015: 15 000 km und 6 300 € sowie ab dem Jahr 2016 jährlich: 21 000 km und 8 820 €.

Die Untersuchung von Proben dürfte in ca. 5% der Ladungskontrollen erforderlich sein, wofür ein Zeitaufwand von jeweils 2 h angenommen wird.

Demnach ergeben sich unter Heranziehung obiger Ansätze folgende Zeitaufwände und Personalkosten:

Im Jahr 2013: 12,5 h und 595,75 €, im Jahr 2014: 75 h und 3 178,50 €, im Jahr 2015: 100 h und 4 238 € sowie ab dem Jahr 2016 jährlich: 140 h und 5 933,20 €.

Es errechnen sich somit folgende Gesamtkosten betreffend die Prüfungen der Ladungen von Holzprodukten für die nachstehend genannten Jahre: 2013: 2 972,50; 2014: 17 439,00 €, 2015: 23 252 €, 2016: 32 552,80 €.

Diese Ausgaben sollen durch kostendeckende Gebühren oder durch Erstattung der Kosten seitens der Einführer abgedeckt werden.

1.1.3.       Maßnahmen nach § 4 des Entwurfs:

Wie viele derartige Maßnahmen, etwa vorläufige Beschlagnahmen oder Anzeigenerstattungen, an die Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen werden, erscheint nicht seriös abschätzbar. Die dadurch entstehenden Aufwendungen dürften aber von untergeordneter Bedeutung sein.

1.2.   Wahrnehmung der Aufgabe der Berichterstellung und des Ansprechpartners an bzw. für die Europäische Kommission:

Der Aufwand als Ansprechpartner für die Europäische Kommission lässt sich derzeit nicht abschätzen. Für die Erstellung des Berichts (der Inhalt ist in Art. 8 der FLEGT‑Verordnung bestimmt und von der Europäische Kommission ist das Format noch festzulegen) wird ein Zeitaufwand von jährlich 60 Stunden angenommen. Somit – die obigen Ansätze unterstellt – ergeben sich hierfür Personalkosten von 2 542,80 € und Raumkosten von 94,80 €, sohin Gesamtkosten von 2 637,60 €.

2.      Auswirkungen auf die Haushalte der Länder:

Wie viele Strafverfahren und Beschlagnahmen erfolgen werden, erscheint nicht seriös abschätzbar. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass es nur wenige derartige Fälle geben wird, sodass bezüglich der als Strafbehörden vorgesehen Bezirksverwaltungsbehörden der Mehraufwand gering sein dürfte.

Im Falle von Bestrafungen fließen den Ländern die von den Bestraften zu entrichtenden Kostenbeiträge des Strafverfahrens zu.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts zu setzen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der FLEGT-Verordnung hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der gegenständliche Entwurf findet seine Rechtsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG: Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In der Bestimmung des Abs. 1 soll der Inhalt des beabsichtigten Gesetzes angeführt werden, wonach dieses der Durchführung der unmittelbar geltenden EU-Rechtsakte, der FLEGT-Verordnung sowie deren Durchführungsbestimmungen, wie der FLEGT-Durchführungsverordnung, dient.

Diese EU-Rechtsakte dürften nicht vor Ende 2013 anwendbar sein, als dann infolge von Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten (sogenannten Partnerländern) und der Entwicklung bzw. Umsetzung des FLEGT‑Genehmigungssystems diese als Partnerländer im Anhang I und gegebenenfalls auch die länderspezifisch erweiterten Liste von Holzprodukten im Anhang III der FLEGT‑Verordnung genannt werden.

In Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Begriffsbestimmungen der FLEGT-Verordnung und der FLEGT‑Durchführungsverordnung auch als Definitionen der entsprechenden Begriffe dieses Gesetzes gelten. Ergänzend und klarstellend soll noch der „Einführer“ definiert werden. Diese Definition ergibt sich daraus, dass in Art. 2 Z 11 der FLEGT‑Verordnung die „Einfuhr“ mit „die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft“ definiert wird.

Zu § 2:

In Abs. 1 soll geregelt werden, dass das Bundesamt die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständige Behörde ist, sofern nicht anderes bestimmt ist. Zur Vollziehung von Strafverfahren einschließlich des Verfalls und Beschlagnahmen sollen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sein. Vorläufige Beschlagnahmen sollen nach § 4 Abs. 2 Z 2 dieses Entwurfs durch die Kontrollorgane des Bundesamtes erfolgen können.

Art. 7 der FLEGT-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Stelle(n) zu benennen. Als „zuständige Stelle(n) gelten nach Art. 2 Z 8 dieser Verordnung und Art. 2 Z 4 der FLEGT‑Durchführungsverordnung die Stellen, die von den Mitgliedstaaten ermächtigt wurden FLEGT-Genehmigungen zu überprüfen und anzuerkennen. Nach dieser Bestimmung des vorliegenden Entwurfs soll das Bundesamt als zuständige Stelle benannt werden. Insofern soll auch durch Änderung des BFW‑Gesetzes der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes geändert werden (siehe Artikel 2 dieses Entwurfs). Das Bundesamt hat sich zur Durchführung dieser beabsichtigen Aufgabe des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft, eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, zu bedienen (§ 3 Abs. 5 BFW‑Gesetz).

Das Bundesamt hat schon jetzt Kontrollaufgaben bezüglich der Einfuhr von forstlichen Pflanzen gemäß dem Anhang zum Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen entsprechend dem Pflanzenschutzgesetz 2011 und Aufgaben bezüglich der Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut gemäß dem Forstlichen Vermehrungutgesetz 2002 wahrzunehmen (siehe § 3 Abs. 2 BFW-Gesetz und dessen beabsichtigte Änderung nach Artikel 2 dieses Entwurfs). Die Betrauung des Bundesamtes als „zuständige Stelle“ nach Art. 2 Z 8 der FLEGT‑Verordnung, die auch die „zuständige Behörde“ nach Art. 2 Z 4 der FLEGT‑Durchführungsverordnung ist, erscheint daher zweckmäßig.

In Abs. 2 soll geregelt werden, dass das Bundesamt – neben den nach Abs. 1 hoheitlichen Aufgaben – auch die Aufgaben des Ansprechpartners für die Europäische Kommission und die Erstellung des Berichts nach der FLEGT‑Verordnung wahrzunehmen hat.

In Abs. 3 soll vorgesehen werden, dass die Zollbehörden bei den Vollzugsaufgaben der für die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der FLEGT‑Verordnung und deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere der Kontrollen betreffend die FLEGT‑Genehmigungen, mitwirken. Das Bundesamt kontrolliert die FLEGT‑Genehmigungen und informiert den Zoll, ob eine FLEGT-Genehmigung gültig ist und daher anerkannt wurde.

Die Zollbehörden überprüfen, ob die Ladung mit den Angaben der FLEGT‑Genehmigung übereinstimmt. Ist dies der Fall, können die Zollbehörden die Ladung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union freigeben. Ist dies nicht den Fall oder liegen Zweifel vor, informieren die Zollbehörden das Bundesamt, das dann Maßnahmen nach § 4 dieses Entwurfs treffen kann. Auch wenn Ladungen zollrechtlich angemeldet werden, für die laut der FLEGT‑Verordnung eine FLEGT‑Genehmigung erforderlich wäre, diese aber nicht vorliegt, informieren die Zollbehörden das Bundesamt, das dann wiederum über das weitere Vorgehen entscheidet.

Mit der beabsichtigen Bestimmung der Z 2 soll die Befugnis und Verpflichtung der Zollbehörden nach Art. 5 Abs. 7 der FLEGT-Verordnung zum Ausdruck gebracht werden, damit verhindert wird, dass die Ladung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt wird, bevor das Bundesamt Gelegenheit zur Einleitung weiterer Maßnahmen hatte. Nach Art. 5 Abs. 7 dieser Verordnung können die Zollbehörden die Überführung von Holzprodukten in den (zollrechtlich) freien Verkehr aussetzen oder Holzprodukte festhalten, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Genehmigung ungültig sein könnte. Entsprechend dieser Bestimmung hat der Einführer auch allfällig mit diesen Maßnahmen der Zollbehörden verbundene Kosten zu tragen.

Zu § 3:

Mit dieser Bestimmung sollen die Befugnisse des Bundesamtes im Zusammenhang mit den Kontrollen der FLEGT-Genehmigungen bzw. der Ladungen der Holzprodukte geregelt werden.

Die in Abs. 2 Z 2 lit. c vorgesehene Probenziehung dient der eigentlichen Überprüfung der Ladung der Holzprodukte. Eine solche Prüfung der Ladung hat dann zu erfolgen, wenn bei der Prüfung der FLEGT‑Genehmigung Zweifel auftreten, ob die Genehmigung für die betreffende Ladung gültig ist (Art. 5 Abs. 4 der FLEGT-Verordnung). Eine solche Prüfung wird insbesondere die Feststellung der Holzart betreffen können. Stellt sich bei diesen Untersuchungen heraus, dass die Holzprodukte nicht den Angaben der FLEGT-Genehmigung entsprechen, so ist diese FLEGT‑Genehmigung ungültig. Die Holzprodukte dürfen daher nicht in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt werden (siehe auch die Erläuterungen zu § 4).

In Abs. 3 soll geregelt werden, dass insbesondere der Einführer informiert wird, damit dieser die zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, indem er z. B. Kontakt mit dem Lieferanten der Holzprodukte aufnimmt.

Zu § 4:

In Abs. 1 soll geregelt werden, welche Maßnahmen die Kontrollorgane des Bundesamtes zu ergreifen haben, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT‑Genehmigung bestehen. Solche Zweifel sind auch dann gegeben, wenn etwa nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 4 der FLEGT‑Verordnung fraglich ist, ob die Genehmigung auch für die zur Einfuhr beabsichtigte, in der FLEGT‑Genehmigung angeführt Ladung erteilt worden ist.

Nach Art. 4 Abs. 1 der FLEGT‑Verordnung ist die Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Europäische Union ohne FLEGT‑Genehmigung verboten. Nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung ist der zuständigen Stelle gleichzeitig mit der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union eine FLEGT‑Genehmigung vorzulegen und dürfen Holzprodukte im Rahmen einer einem Marktteilnehmer erteilten FLEGT-Genehmigung nur eingeführt werden, solange diese Genehmigung gültig ist. Treten bei der Prüfung der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung Zweifel auf, ob die Genehmigung für die betreffende Ladung gültig ist, so muss das Bundesamt als zuständige Stelle über weitere Prüfungen der Ladungen entscheiden (Art. 5 Abs. 4 der FLEGT-Verordnung).

Um zu verhindern, dass während der weiteren Prüfung der Gültigkeit der FLEGT‑Genehmigung (die die Einholung von Informationen bei den FLEGT‑Genehmigungsstellen der Partnerländer bzw. die Prüfung der Ladung selbst umfassen kann) die Ladung gegebenenfalls auf anderem Weg in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt wird, soll das Bundesamt bestimmte Amtshandlungen vornehmen können. Um die hiermit verbundenen Kosten für den Einführer (Importeur) so gering wie möglich zu halten, soll zuerst – unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes – die Verwahrung durch den Importeur vorgesehen werden. Wenn eine solche Maßnahme nicht zweckmäßig erscheint, soll die Verwahrung durch das Bundesamt erfolgen können. Als letzte Möglichkeit der Verwahrung soll die Verwahrung durch einen Dritten beauftragt werden können.

Stellt sich bei der weiteren Kontrolle bezüglich der FLEGT‑Genehmigung bzw. der diesbezüglichen allfälligen Kontrolle der Ladung von Holzprodukten, wofür erforderlichenfalls eine Entnahme, Untersuchung und Begutachtung einer Probe vorzunehmen ist, heraus, dass die Holzprodukte nicht den Angaben der FLEGT‑Genehmigung entsprechen, so liegt für diese Ladung von Holzprodukten keine (gültige) FLEGT‑Genehmigung vor. Die Holzprodukte dürfen daher nicht vom Importeur in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union überführt werden. Stellt sich heraus, dass keine oder keine gültige FLEGT‑Genehmigung vorliegt, ist nach Abs. 2 vorzugehen.

In Abs. 2 sollen drei mögliche Verfahren vorgesehen werden, wie im Falle der Nichtzulässigkeit der Einfuhr (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) vorzugehen ist.

Nach Z 1 lit. a können die Kontrollorgane anordnen, dass der Einführer die Holzprodukte auf seine Kosten und Gefahr an den Ort der Herkunft zurückzubringen hat. Dies wird immer dann vorzusehen sein, wenn nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT‑Genehmigung vorgelegt wird und nicht geklärt werden kann, ob ein Versuch eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die FLEGT‑Verordnung und dieses Gesetz vorliegt. Die Frist von einem Monat entspricht der in Art. 256 der Verordnung Nr. 2454/1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften normierten Frist für die Nachreichung der bei Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen.

Die in Z 1 lit. b genannte Vernichtung ist nur für den Fall vorzusehen, dass ein Zurückbringen nach Z 1 oder eine (vorläufige) Beschlagnahme (samt deren nachfolgenden Aufwand) unverhältnismäßig ist oder die (vorläufige) Beschlagnahme nach den in Z 2 genannten Voraussetzungen nicht zu erfolgen hat. Die Unverhältnismäßigkeit der (endgültigen) Beschlagnahme könnte z. B. der Fall sein, wenn es sich um eine Holzart handelt, die überhaupt nicht gehandelt werden darf. Ansonsten ist die Vernichtung der Holzprodukte aus ökonomischen und ökologischen Gründen grundsätzlich nicht sinnvoll.

Die in Z 2 vorgesehene vorläufige Beschlagnahme der Ladung von Holzprodukten soll dann erfolgen, wenn die Überprüfungen ergeben haben, dass die FLEGT‑Genehmigung offensichtlich gefälscht wurde oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht wurden. Letzteres bezieht sich auch darauf, dass Holzprodukte, die nach den Angaben der Zollanmeldung aus einem Drittland stammen und für die deshalb keine FLEGT‑Genehmigung erforderlich wäre, offensichtlich aber aus einem in Anhang I der FLEGT‑Verordnung genannten Partnerland stammen.

Sowohl bei einer Fälschung der FLEGT‑Genehmigung als auch bei falschen Angaben zur Herkunft der Holzprodukte ist davon auszugehen, dass das Holz für diese Produkte aus illegalem Einschlag stammt. Sie sind daher nicht an den Ort der Herkunft zurückzubringen, da Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte Anreiz für weiteren illegalen Einschlag sein können. Stattdessen sollen die Holzprodukte bei Gegebenheit der in § 9 Abs. 2 dieses Entwurfs vorgesehen Voraussetzung verwertet werden und der Erlös entsprechend § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 755/1992, in der jeweils geltenden Fassung, dem jeweiligen Land zufließen. Dies erscheint gerechtfertigt, da ein Verstoß gegen die FLEGT‑Verordnung (Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der FLEGT‑Verordnung) und dieses Gesetz vorliegt.

Der Verkauf innerhalb des Binnenmarktes ist in diesem Fall auch nicht als Verstoß gegen Art. 4 der FLEGT‑Verordnung anzusehen, da es sich nicht um eine Einfuhr in die Europäische Union handelt, sondern um den Verkauf von zuvor beschlagnahmten Produkten. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 4 der FLEGT‑Verordnung ist es, zu verhindern, dass Einnahmen aus dem Verkauf der entsprechenden Produkte als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können. Dies wird durch die Widmung des Erlöses entsprechend § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (dem Land oder Sozialhilfeverbände für Zwecke der Sozialhilfe) wirksam verhindert.

Diese vorläufige Beschlagnahme und die nach § 39 VStG zu erfolgende Beschlagnahme dienen zur Sicherung des Verfalls. Dies soll in § 9 geregelt werden (siehe die dortigen Erläuterungen).

In Abs. 3 soll geregelt werden, dass der Einführer die Kosten, die mit dem Verfügungsverbot, der Verwahrung, Zurückbringung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung, Vernichtung und vorläufigen Beschlagnahme verbunden sind, zu tragen hat. Art. 5 Abs. 7 der FLEGT-Verordnung legt fest, dass die während der Überprüfung anfallenden Kosten zulasten des Einführers gehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes festlegt.

Die Kosten, die sich aus solchen Maßnahmen ergeben, hängen in hohem Maße vom Einzelfall ab, z. B. davon, ob der Importeur über ein eigenes Lager verfügt oder wie dringend das Holz im weiteren Betriebsablauf benötigt wird. Kosten, die durch die amtlich angeordneten Untersuchungen von Proben des Holzes selbst entstehen, sind im Wesentlichen von der Methode der Untersuchung und dem entsprechenden Arbeitsaufwand abhängig.

Vor diesen Kosten kann sich der Importeur weitgehend dadurch schützen, dass er Holz nur von vertrauenswürdigen Exporteuren bezieht und in seinen Verträgen mit den Exporteuren aufnimmt, dass entsprechende Kosten von den Exporteuren zu erstatten sind, soweit sie von diesen durch Übersendung fehlerhafter oder ungültiger FLEGT‑Genehmigungen verursacht wurden.

Zu § 5

Mit dieser Bestimmung sollen die Auskunfts- und Duldungspflichten geregelt werden, die erforderlich sind, um den Kontrollorganen des Bundesamtes eine effektive Überwachung zu ermöglichen.

Zu § 6:

Die Bestimmung des Abs. 1 soll bewerkstelligen, dass es im Normalfall nicht zu Verzögerungen der Abfertigung kommt. So soll die FLEGT‑Genehmigung unverzüglich vom Bundesamt geprüft und das Ergebnis der Prüfung an die Zollbehörde weitergegeben werden. Dadurch wird gewährleistet, dass das Ergebnis dort in der Regel bereits vorliegt, wenn die Ladung ankommt.

So kann nach Art. 6 Abs. 4 der FLEGT‑Durchführungsverordnung die FLEGT‑Genehmigung auch schon vor der Ankunft der Ladung von Holzprodukten der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, somit in Österreich dem Bundesamt, vorgelegt werden und unter den dort genannten Voraussetzungen auch anerkannt werden. Nach Art. 5 der FLEGT‑Verordnung ist jedenfalls mit der Anmeldung bei der Zollbehörde für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union eine FLEGT‑Genehmigung vorzulegen.

Abs. 2 geht auf Art. 14 der FLEGT-Durchführungsverordnung zurück. Der Einsatz elektronischer Systeme für den Datenaustausch und die Datenerfassung dürfte für einen schnellen und kostengünstigen Ablauf insbesondere dann erforderlich sein, wenn größere Anzahlen von Holzeinfuhren nach dem FLEGT‑Genehmigungssystem erfolgen. Nach derzeitigem Stand der zu erwartenden Anwendbarkeit der FLEGT‑Verordnung ist ein solches System nicht erforderlich.

Zu § 7:

Nach Art. 8 der FLEGT-Verordnung haben die EU‑Mitgliedstaaten jeweils bis 30. April einen näher bestimmten Jahresbericht über das vorangegangene Jahr an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Die Europäische Kommission erstellt bis jeweils 30. Juni auf Grundlage der Jahresberichte der EU-Mitgliedstaaten einen Jahresbericht, der nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1049/2001, über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. Nr. L 145 vom 31. Mai 2001 S. 43, der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Es soll geregelt werden, dass das Bundesamt diesen Bericht zu erstellen hat. Dessen Entwurf soll dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zeitgerecht zur Vornahme allfälliger Änderungen übermittelt werden, damit der Bericht fristgerecht an die Europäische Kommission übermittelt werden kann.

Zu § 8:

Nach Art. 5 Abs. 8 der FLEGT-Verordnung legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Wer entgegen Art. 4 Abs. 1 der FLEGT-Verordnung ein Holzprodukt aus einem in dieser Verordnung genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt, sorgt dafür oder trägt dazu bei, dass sich illegaler Einschlag von Holz in den Partnerländern weiterhin lohnt. Diese Person leistet damit zu den im allgemeinen Teil der Erläuterungen genannten negativen Folgen, wie Entwaldung, Bedrohung der biologischen Vielfalt und Vernichtung der Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften, einen Beitrag.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann darin bestehen, dass

1.      keine FLEGT-Genehmigung vorgelegt wird oder

2.      Holzprodukte mit falscher Herkunftsangabe über ein Drittland eingeführt werden (Umgehungseinfuhr) oder

3.      Holzprodukte mit einer gefälschten FLEGT‑Genehmigung eingeführt werden oder

4.      eine FLEGT‑Genehmigung für Holzprodukte vorgelegt wird, für die sie nicht ausgestellt wurde.

Insbesondere mit einem vorsätzlichen Verstoß können erhebliche wirtschaftliche Interessen verbunden sein, weshalb die hohe Strafdrohung mit bis zu 50 000 € vorgesehen werden soll, um der vorgenannten Bestimmung des Art. 5 Abs. 8 der FLEGT‑Verordnung zu entsprechen.

Als Einfuhr gilt nach Art. 2 Z 11 der FLEGT‑Verordnung die Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 19. Oktober 1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005, ABl. L 117 vom 4. Mai 2005 S. 13. Das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beginnt mit der diesbezüglichen Zollanmeldung.

Wer daher eine Ladung von Holzprodukten (für die die FLEGT‑Verordnung gilt) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, für diese aber keine oder keine gültige FLEGT‑Genehmigung vorlegt oder vorgelegt hat, verwirklicht (auf diese Weise) den Tatbestand der beabsichtigen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 1.

Die Regelung der Strafbarkeit des Versuchs wird daher nicht als geboten und nicht als zweckmäßig erachtet.

Zu § 9:

In Abs. 1 soll der Verfall der Holzprodukte, auf die sich das Verwaltungsstrafverfahren bezieht, als Strafe vorgesehen werden, sodass die Möglichkeit besteht, auch diese Gegenstände von der Bezirksverwaltungsbehörde entsprechend § 39 VStG beschlagnahmen zu können. Die Beschlagnahme kann insbesondere dann erfolgen, wenn eine vorläufige Beschlagnahme nach der beabsichtigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 durch die Kontrollorgane des Bundesamtes erfolgt ist.

Durch den Verfall der Holzprodukte soll verhindert werden, dass Einnahmen aus deren Verkauf als Anreiz für weiteren illegalen Einschlag wirken können.

In Abs. 2 soll geregelt werden, dass die verfallenen Holzprodukte nur dann nutzbringend verwertet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Erlös die mit der Verwertung verbundenen Kosten übersteigt.

Ansonsten sollen betreffend den Verfall die Bestimmungen der §§ 17 und 18 VStG sowie die Verfallsverordnung, BGBl. Nr. 386/1927, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung kommen.

Zu § 10:

Mit dieser Bestimmung soll geregelt werden, dass das Bundesamt für diese Überprüfungsmaßnahmen kostendeckende Gebühren einzuheben hat. Diese Gebühren sollen nach dem in § 3 Abs. 6 des BFW‑Gesetzes (BFWG), BGBl. I Nr. 83/2004, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Verfahren festgelegt werden.

Dies wird durch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der FLEGT‑Verordnung ermöglicht, wonach die Mitgliedstaaten zur Deckung von Ausgaben, die aufgrund amtlicher Überprüfungsmaßnahmen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit diesem Artikel entstehen, Gebühren erheben können.

Art. 5 der FLEGT‑Verordnung umfasst, auch nach der auf dessen Abs. 9 basierenden FLEGT‑Durchführungsverordnung, sowohl die Prüfung der FLEGT‑Genehmigung als auch die weiteren, in Art. 5 Abs. 4 und 5 der FLEGT‑Verordnung bzw. Art. 9 und 10 der FLEGT‑Durchführungsverordnung geregelten Überprüfungsmaßnahmen, die auch eine Überprüfung der Ladung der Holzprodukte umfassen kann.

Zu § 11:

Die vorgesehene Verordnungsermächtigung soll dazu dienen, erforderlichenfalls die Kontrolle näher zu regeln. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich in der Praxis zeigt, dass entsprechende Regelungen zu Einzelheiten der Kontrolle notwendig sind.

Zu § 12:

Die vorgesehene Vollzugsklausel steht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2012.

Zu § 13:

In dieser Bestimmung soll festgehalten werden, dass ungeachtet der in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Frauen und Männer gleichermaßen anwendbar sind.

Zu § 14:

Mit dieser Bestimmung soll festgehalten werden, dass die Rechtsvorschriften des Bundes und unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des BFW‑Gesetzes)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der insbesondere hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald (im Folgenden: Bundesamt) soll bezüglich der Vollzugsaufgaben, die diesem mit dem Holzeinfuhrgesetz übertragen werden sollen, auch im BFW‑Gesetz zum Ausdruck gebracht werden.

Dem Bundesamt soll ermöglicht werden, entsprechend Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT‑Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft, ABl. Nr. L 347 vom 30. Dezember 2005 S. 1 (im Folgenden: FLEGT‑Verordnung), Gebühren für die die FLEGT‑Genehmigung betreffenden Überprüfungsmaßnahmen (Kontrollen) einheben zu können. Hierzu ist eine Änderung der Gebührenbestimmung im BFW‑Gesetz erforderlich.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen zu Artikel 1 dieses Entwurfs wird verwiesen.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999:

Der vorliegende Entwurf unterliegt nicht der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, da es sich um eine rechtssetzende Maßnahme handelt, die aufgrund zwingender Vorschriften des Unionsrechts zu setzen ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung) und keine über die Vorgaben der FLEGT-Verordnung hinausgehenden Regelungen getroffen werden.

Kompetenzgrundlage:

Der gegenständliche Entwurf findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG: Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Gegenwärtig umfasst der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes bestimmte Vollzugsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110, in der jeweils geltenden Fassung.

In der gegenwärtigen Bestimmung wird noch das vormalige Pflanzenschutzgesetz 1995 genannt, welches durch das Pflanzenschutzgesetz 2011 (§ 49 Abs. 2 Z 1) aufgehoben wurde. Zufolge § 25 Abs. 11 BFW‑Gesetz, wonach Verweise auf andere Bundesgesetze solche auf die jeweils geltende Fassung sind, wird materiell bereits auf das Pflanzenschutzgesetz 2011 verwiesen. Dies soll nunmehr auch formell erfolgen.

Es soll dieser Wirkungsbereich um jene Vollzugsaufgaben erweitert werden, welche dem Bundesamt nach dem Holzeinfuhrgesetz zukommen sollen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 6):

In § 11 des Holzeinfuhrgesetzes soll die den EU-Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 6 der FLEGT‑Verordnung eingeräumte Möglichkeit der Gebühreneinhebung zur Deckung von Ausgaben, die aufgrund amtlicher Überprüfungsmaßnahmen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit diesem Artikel (Überprüfungen bezüglich FLEGT‑Genehmigungen) entstehen, genützt werden.

Nach der gegenwärtigen Bestimmung des § 3 Abs. 6 fünfter Satz fallen Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle im Allgemeinen nur dann an, wenn eine Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2011 oder des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 festgestellt wurde. Abweichend davon sind aber Gebühren einzuheben, wenn dies durch das Unionsrecht vorgeschrieben ist.

Diese Ausnahme in Bezug auf das Unionsrecht soll hinsichtlich der beabsichtigten Bestimmung des § 11 des Holzeinfuhrgesetzes erweitert werden, damit kein Widerspruch dieser Bestimmung des BFW-Gesetzes und der genannten, vorgesehenen des Holzeinfuhrgesetzes besteht.

Darüber hinaus wird ein Redaktionsfehler behoben.