Vorblatt

Problem:

Die Einführung des europaweit einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, SEPA (für „single euro payment area“), sollte zu mehr Wettbewerb im Bereich der Zahlungsdienstleistungen und zu Effizienzsteigerungen führen. Das Konzept der Selbstregulierung hat sich jedoch nicht als ausreichend erwiesen um Zahlungsdienstleister zu einer Migration zu SEPA konformen Zahlungen zu bewegen.

Dadurch werden derzeit durch den Parallelbetrieb von „Altzahlungs-“ und SEPA-Zahlungsinstrumenten hohe Kosten verursacht, die letztlich an die Zahlungsdienstnutzer weiter gegeben werden. Diese Kosten könnten durch die vollständige Migration zu einem SEPA-konformen Zahlungsverkehr vermieden werden.

Um das Ziel eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vor, dass inländische Zahlverfahren nur noch bis zu einem bestimmten Enddatum (1. Februar 2014) verwendet werden dürfen, um danach vollständig durch unionsweite Zahlverfahren abgelöst zu werden.

Ziel:

Das vorrangige Ziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist die Verwirklichung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums. Dies soll dadurch umgesetzt werden, dass inländische Zahlverfahren nur noch bis zu einem bestimmten Enddatum genutzt werden können, um letztlich vollständig durch SEPA-Zahlverfahren ersetzt zu werden. Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sieht daher vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1. Februar 2014 nach bestimmten rechtlichen und technischen Anforderungen gestaltet sein müssen.

Einige Vorschriften in der Verordnung (EU) Nr 260/2012 benötigen begleitende Reglungen auf nationaler Ebene. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll gewährleisten, dass die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Österreich wirksam werden kann.

Inhalt/Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die notwendigen Begleitmaßnahmen für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in das österreichische Recht einfügen. Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden unter anderem die in Österreich zuständigen Behörden benannt und Sanktionsnormen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geschaffen. Dadurch kommt Österreich seiner unionsrechtlichen Verpflichtung nach, durch Begleitmaßnahmen das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu gewährleisten.

Wesentliche Inhalte der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind:

-         Festlegung einer Verpflichtung zur unionsweiten Erreichbarkeit eines Zahlungsdienstleisters für grenzüberschreitende Überweisungen bzw. Lastschriften, sofern dieser national erreichbar ist.

-         Sicherstellung von Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern durch Gewährleistung der technischen Interoperabilität der Zahlungssysteme durch unionsweite und internationale Standards.

-         Festsetzung von technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften (Umsetzung des SEPA-Zahlverfahrens), die, von Übergangsbestimmungen abgesehen, ab 1. Februar 2014 eingehalten werden müssen.

-         Regulierung der mulitlateralen Interbankenentgelte für Lastschriften

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

-       Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

         Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) entstehen. Aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

-       Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Die verpflichtende Migration zum SEPA-konformen Zahlungsverkehr lässt eine positive Wirkung auf die Kostenstrukturen der Zahlungsdienstleister erwarten. Es kommt durch die Umsetzung des einheitlichen SEPA-Zahlverfahrens zu einer Abschaffung von Doppelgleisigkeiten, weil Zahlungsdienstleister den parallelen Betrieb von „Altzahlungsinstrumenten“ einsparen können.

         Durch die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Zahlungsbinnenmarkts sind positive Auswirkungen auf Unternehmen zu erwarten, die auf Zahlungen auf oder von Konten in anderen Mitgliedstaaten angewiesen sind.

         Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Finanzmarktes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen somit zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich und dient der Förderung nachhaltigen Wirtschaftens.

         Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass auch die Zahlungsdienstleister in anderen Mitgliedstaaten mit gleichartigen Organisationsanforderungen zu rechnen haben, weshalb sich dieser Aufwand als wettbewerbsneutral darstellt. Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird gegenüber Drittstaaten weiter verbessert, was letztlich durch die damit verbundene Wertschöpfung auch positive Beschäftigungseffekte auslöst.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen verursacht.

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen

-      Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

         Es sind keine umwelt- oder sozialpolitischen Auswirkungen zu erwarten.

         Der größere Wettbewerbsdruck zwischen den Zahlungsdienstleistern wird zu einem erhöhten Preisdruck bei Zahlungsdienstleistungen führen. Es ist deshalb zu erwarten, dass Konsumenten von einem SEPA konformen Zahlungsverkehr durch niedrigere Kosten profitieren werden.

-       Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

         Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt ausschließlich Recht der Europäischen Union um.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012, S. 22; im Folgenden: „Verordnung (EU) Nr. 260/2012“), welche in der Europäischen Union einen harmonisierten Rechtsrahmen geschaffen hat, wodurch die Überführung der nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren auf SEPA-Verfahren vollendet wird. 

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs:

Die Einführung eines europaweit einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums, SEPA, ist ein wichtiger Schritt, um einen integrierten Markt für elektronische Zahlungen in Euro zu erreichen. Ebenso ist sie von großer Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es bestand Hoffnung, dass sich die SEPA-Umstellung im Wege einer freiwilligen Selbstregulierung des europäischen Bankensektors vollziehen würde. Die Migration im Rahmen der SEPA-Initiative hat sich jedoch als nicht ausreichend erwiesen, was unter anderem daran liegen dürfte, dass der Impuls für einen einheitlichen „SEPA-Raum“ nicht von den Zahlungsdienstleistern ausging.

Die Vorteile des integrierten Zahlungsverkehrsmarkts können jedoch nur durch eine schnelle und umfassende Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften voll zum Tragen kommen. Nur so kann der Zugang für Markteinsteiger und die Entwicklung neuer Produkte gewährleistet werden, was im Ergebnis zu mehr Wettbewerb zwischen Zahlungsdienstleistern führen wird. Durch diesen Wettbewerb kann ein Preisdruck bei elektronischen Zahlungsdiensten in Euro ausgelöst werden, weil Zahlungsdienstleister Skaleneffekte und die gesteigerte Betriebseffizienz nutzen können. Die für den Parallelbetrieb von „Altzahlungs-“ und SEPA-Zahlungsinstrumenten verursachten Kosten können vermieden werden. Davon werden Zahlungsdienstnutzer im Allgemeinen und Verbraucher im Besonderen profitieren.

Umsetzungstechnik:

Die Bundesregierung unterstützt die europäische Zielsetzung der Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums. Der vorliegende Entwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wirksam werden kann.

In-Kraft-Treten:

Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 trat am 31. März 2012 in Kraft. Nationale Strafbestimmungen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind bis 1. Februar 2013 festzulegen und bis 1. August 2013 der Europäischen Kommission mitzuteilen. Dementsprechend sind die notwendigen rechtlichen Begleitmaßnahmen auf nationaler Ebene unverzüglich zu schaffen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 2 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu § 3 Z 9:

Anpassung der Verweise bedingt durch die Begleitmaßnahmen zu Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Zu § 3 (Schlussteil):

Dient der Klarstellung, dass die Begriffsbestimmungen der entsprechenden Unionsrechtsakte anwendbar sind und wurde um den Verweis auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergänzt.

Zu § 12 Abs. 7:

Die vorzeitige schriftliche Anzeige von Änderungen der in § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Angaben soll es der FMA ermöglichen rechtzeitig zu reagieren. Diese Informationspflicht entspricht § 9 Abs. 5 BWG.

Zu § 59 Abs. 2:

Setzt Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 um, indem die FMA als zuständige Behörde für die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung benannt wird.

Zu § 59 Abs. 7:

Dient als Begleitmaßnahme zu Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012. Die FMA wird als zuständige Behörde benannt.

Zu § 59 Abs. 8:

Im Rahmen der Bewilligung einer befristeten Ausnahme von der Anforderung des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b, hat die FMA ein Gutachten der OeNB einzuholen. In diesem Gutachten hat sich die OeNB zu der Frage zu äußern, ob ein neues Zahlverfahren das Potential hat, sich zu einem vollwertigen paneuropäischen Zahlverfahren zu entwickeln. Weiters hat die OeNB das Zahlverfahren dahingehend zu beurteilen, ob es einen Beitrag zur Verbesserung des Wettbewerbs oder zur Förderung von Innovationen leisten wird.

Zu § 60 Abs. 8:

In § 60 Abs. 1 werden Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a und Zweigstellen gemäß § 12 der Kostenpflicht unterworfen. In den Abs. 2 bis 7 wird auf die Kostenberechnung eingegangen. Da die Abs. 2 bis 7 nur die Kostenpflicht der Zahlungsinstitute regelt, und auf Zweigstellen nicht eingegangen wird, war eine Korrektur notwendig. Für Zweigstellen besteht keine Meldepflicht, weshalb die Abteilung für Aufsichts- und Monetärstatistik (AUMON) der OeNB keine Daten für eine Berechnung wie in § 60 Abs. 2 bis 7 erhält. Berücksichtigt man diesen Umstand, war eine Reglung naheliegend, die ähnlich ausgestaltet ist wie § 69a Abs. 8 BWG.

Zu § 66 Abs. 4:

Dient der Umsetzung von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, indem die gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfseinrichtung benannt wird. Da bereits bei der Umsetzung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in § 66 Abs. 3 darauf verzichtet wurde, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren auf Verbraucher oder Kleinstunternehmer einzuschränken, wurde aus Konsistenzgründen auch bei der Umsetzung von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf die Ausübung dieses Wahlrechts verzichtet.

Zu § 68:

Anpassungen, die sich aus der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2012 durch Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergeben, sowie redaktionelle Änderungen.

Zu § 68a:

Ist die mit Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 korrespondierende Durchführungsmaßnahme. Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für den Fall eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Sanktionen festlegen müssen. § 68a dient der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Verpflichtung, indem Strafbestimmungen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt werden. Die Formulierung der Bestimmung soll sowohl dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG, als auch dem unionsrechtlich vorgegebenen Umsetzungsverbot von Verordnungen entsprechen.

Zu § 75a Abs. 1:

Fasst die Übergangsbestimmungen zusammen, die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ergeben. Die vorgesehenen Strafbestimmungen in § 68a sind entsprechend erst nach Ablauf der Übergangsfristen anzuwenden.

Zu § 75a Abs. 2:

Übt das Wahlrecht des Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 aus, sodass Nischenprodukte erst ab 1. Februar 2016 die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfüllen müssen. 

Zu § 75a Abs. 3:

Übt das Wahlrecht des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 aus, sodass elektronische Lastschriften die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erst ab 1. Februar 2016 erfüllen  müssen. Der BBAN steht für die „basic bank account number“. Diese wird in Art. 2 Abs. 14 definiert. Es handelt sich um die Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat eindeutig identifiziert und die nur bei Inlandszahlungen verwendbar ist.

Zu § 76 Abs. 2:

Aktualisierung von Verweisen bedingt durch die Begleitmaßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Zu § 79 Abs. 4:

Bestimmung für das Inkrafttreten. Der 1. Februar 2013 ergibt sich aus den Vorgaben der Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.