Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (xx. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU

§ 47a. (1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU ist der Bundesminister für Inneres. Dafür bedient sich der Bundesminister für Inneres der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4.

(2) Die nationale Kontaktstelle wird bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Be-hörden aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten als Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000 für diese Behörden tätig. Die nationale Kontaktstelle hat den nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Zulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU bzw. des § 47 Abs. 4 vierter Satz zu gewähren. Diese Zugriffsmöglichkeit erstreckt sich neben fahrzeugspezifischen Daten des Fahrzeuges auf Vorname, Familien- oder Nachname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts auf die Firma und die Anschrift.

(3) Die Befugnis automationsunterstützte Abrufe im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU vorzunehmen gilt nur im Falle der Angabe des vollständigen Kennzeichens des Fahrzeuges und nur zum Zwecke der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung einer der in Z 1 bis 8 genannten Verkehrsübertretungen

           1. Geschwindigkeitsüberschreitung,

           2. Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung ,

           3. Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage,

           4. Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme,

           5. Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Überprüfung des Speichels, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme,

           6. Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,

           7. unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,

           8. Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung.

(4) Jede betroffene Person hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufes und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedsstaats.

(5) Die nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher nationalen Kontaktstelle bzw. welcher österreichischen Behörde welche Daten aus der zentralen Zulassungsevidenz oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(6) Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2011/82/EU. Dieser Bericht enthält die Zahl der an die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstatten gerichteten automatisierten Suchanfragen zusammen mit der Art der Delikte und die Zahl der ergebnislosen Anfragen. Weiters enthält der Bericht auch Angaben über die eingeleiteten Folgemaßnahmen hinsichtlich der Delikte, bei denen ein Informationsschreiben versendet worden ist.“

2. § 84 samt Überschrift lautet:

„Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

§ 84. (1) Wenn bei folgenden Verkehrsübertretungen

           1. Geschwindigkeitsüberschreitung,

           2. Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung ,

           3. Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage,

           4. Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme,

           5. Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Überprüfung des Speichels, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme,

           6. Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,

           7. unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,

           8. Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung

der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann und das Kennzeichen des Fahrzeuges vorliegt, hat die Behörde im Wege eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens im Wege der nationalen Kontaktstelle (§ 47a) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges zu ermitteln, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

(2) Wenn die Behörde die Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) über die nationale Kontaktstelle in Erfahrung gebracht hat und beschließt Folgemaßnahmen einzuleiten, hat sie diesem ein Informationsschreiben zu übermitteln. Dieses Informationsschreiben hat jedenfalls zu enthalten

           1. das Verkehrsdelikt,

           2. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts,

           3. Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie die Sanktion.

(3) Bei Übertretungen für die die Behörde gem. § 49a VStG eine Verordnung zur Ahndung im Wege von Anonymverfügungen erlassen hat, kann das Informationsschreiben als Anonymverfügung gelten, sofern die an die Anonymverfügung geknüpften Erfordernisse des § 49a VStG eingehalten werden.

(4) Die Behörde kann das Informationsschreiben gem. Abs.. 2 mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG verbinden. In diesem Fall hat das Schreiben Informationen über die Folgen der Nichtbekanntgabe oder einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe über den Lenker zu enthalten.

(5) Das Informationsschreiben ist auch in der Sprache des Zulassungsdokuments - soweit verfügbar - oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats zu verfassen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Informationsschreiben gemäß Absatz 2 und 3 ein Formular festgesetzt werden.

(7) Die Behörden haben die nationale Kontaktstelle im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht an die Kommission über die gesetzten Folgemaßnahmen zu informieren.

(8) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen im Falle eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.“

3. § 86 Abs. 3 entfällt.

4. Dem § 135 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 47a, § 84, § 86 Abs. 3 und § 136 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 7. November 2013 in Kraft.“

5. In § 136 Abs. 3b wird nach dem Verweis „§ 47 Abs. 4“ die Wortfolge „oder § 47a“ eingefügt.