Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2011/82/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden .Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte muss bis 7. November 2013 in nationales Recht umgesetzt sein.

Ziel:

Vornahme der zur Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU erforderlichen Änderungen im KFG.

Inhalt /Problemlösung:

Diese Änderungen beinhalten die Einrichtung der nationalen Kontaktstelle im BMI (§ 47a KFG), sowie die Vorgangsweise der Behörden bei grenzüberschreitender Verfolgung der relevanten Delikte (§ 84 KFG), einschließlich einer VO-Ermächtigung zur Festlegung eines einheitlichen Formulars für das Informationsschreiben (§ 84 Abs. 6 KFG), das zugleich auch die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung haben soll.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem gegenständlichen Regelungsvorhaben sind finanzielle Auswirkungen verbunden. Siehe dazu im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen und für Bürger/innen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es wird die Richtlinie 2011/82/EU umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Es werden die zur Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU erforderlichen Änderungen im Kraftfahrgesetz vorgenommen.

Diese Änderungen beinhalten die Einrichtung der nationalen Kontaktstelle im BMI (§ 47a KFG), die Auflistung der Delikte lt. Richtlinie sowie die Vorgangsweise der Behörden bei grenzüberschreitender Verfolgung dieser Delikte (§ 84 KFG), einschließlich einer VO-Ermächtigung zur Festlegung eines einheitlichen Formulars für das Informationsschreiben (§ 84 Abs. 6 KFG), das zugleich auch die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung haben soll.

Finanzielle Auswirkungen:

Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Inneres werden nach derzeitigem Informationsstand für die Einrichtung und den Betrieb der Nationalen Kontaktstelle (NKS) nachstehende Kosten anfallen:

-- einmalige Investitionskosten für die Einrichtung der NKS in der Höhe von ca. 300.000.- Euro. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

€ 180.000.- KZR Umrüstung als Spiegeldatenbank zum VVO-Register

€  60.000.- Adaptierung des EUCARIS-Prüm-Servers im BM.I

€  30.000.- Entwicklung einer Schnittstelle KZR zu EUCARIS

€  30.000.- EDV Einrichtung NKS.

-- laufende Kosten (jährlich) in der Höhe von ca. 470.000.- Euro. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

€ 390.000.- Personal. Dabei wurden anhand der derzeit identifizierten vier Aufgabenfelder (Anfragenclearing, datenschutzrechtliche Beauskunftungen, Informationsaustausch und Vernetzung, zuständigkeitsfremde Rechtshilfeersuchen) und mangels entsprechender Erfahrungswerte die Personalkosten für vier Bedienstete zu Grunde gelegt.

€ 50.000.- technische Betriebskosten EUCARIS Cluster im BM.I (7/24 ServiceLevelAgreement)

€ 30.000.- EUCARIS Lizenzen (Nutzungsentgelt der EUCARIS-Organisation)

Die Bedeckung dieser Kosten wird im Finanzrahmen des Bundesministeriums für Inneres erfolgen.

Derzeit können von den österreichischen Behörden viele Anzeigen im Bereich der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung nicht weiterverfolgt werden, da sie Fahrzeuge mit ausländischer Kfz-Zulassung betreffen. Durch die Umsetzung der Richtlinie kann ein großer Teil dieser Anzeigen im behördlichen Verfahren weiterverfolgt werden und es ist mit zusätzlichen Strafgeldeinnahmen zu rechnen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Kraftfahrwesen”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 47a):

Hier wird in Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU die nationale Kontaktstelle für Österreich festgelegt (Abs. 1).

Nur bei dieser dürfen Kontaktstellen aus EU-Mitgliedsstaaten direkte automationsunterstützte Zulassungsabrufe bezüglich der hier genannten Delikte einbringen. Umgekehrt müssen die österreichischen Behörden direkte automationsunterstützte Abrufe an die Kontaktstelle eines EU-Mitgliedsstaaten bezüglich dieser Delikte im Wege des BMI als Kontaktstelle durchführen. In diesen Fällen fungiert das BMI als datenschutzrechtlicher Dienstleister für diese Behörden. Auftraggeber sind die erstinstanzlichen Strafbehörden (Abs. 2).

Um eine Abgrenzung zur bisherigen Regelung des § 86 Abs. 3 erster Satz (nunmehr § 84 Abs. 8) vorzunehmen, werden hier die Delikte angeführt, für die die Zuständigkeit der Kontaktstelle gegeben ist. Wird kein automationsunterstützter Abruf von ausländischen Behörden aus EU-Mitgliedstaaten bei diesen Delikten durchgeführt, gilt die Regelung des § 84 Abs. 8 (Abs. 3).

Abs. 4 regelt das Recht auf Information der betroffenen Personen, welche Informationen an die nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden sind.

Alle erfolgten und versuchten Abfragen sind vollständig zu protokollieren (Abs. 5).

In Abs. 6 wird der in der Richtlinie 2011/82/EU vorgesehene Bericht der nationalen Kontaktstelle an die Kommission geregelt. Bei dieser Berichterstattung an die EK sind unter dem Begriff „Informationsschreiben“ alle behördlichen Schriftstücke, die an den Zulassungsbesitzer gerichtet wurden, zu verstehen.

zu Z 2 (§ 84):

Hier wird die behördliche Vorgangsweise bei Verfolgung eines der in der Richtlinie 2011/82/EU genannten Deliktes geregelt.

Als erster Schritt ist über die nationale Kontaktstelle der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zu ermitteln.

Danach hat die Behörde gemäß Abs. 2 zu entscheiden, ob Folgemaßnahmen eingeleitet werden. Wenn ja, so hat sie dem Zulassungsbesitzer ein Informationsschreiben zu übermitteln. Hier werden die Mindestkriterien, die ein Informationsschreiben aufweisen muss, festgelegt. Damit ist klargestellt, dass sämtliche Verfahrensdokumente, die diese Mindestanforderungen erfüllen, als Informationsschreiben zu qualifizieren sind. Dabei wird das im Anhang II der RL 2001/82/EU enthaltene „Musterformblatt für das Informationsschreiben nach Artikel 5“ nicht 1:1 übernommen, sondern für österreichische Zwecke adaptiert.

Im Sinne der Abs. 3 und 4 soll das Informationsschreiben auch gleich die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung haben. Im Hinblick auf die österreichischen Verfahrenvorschriften soll dieses Informationsschreiben einen sogenannten „Hybrid“ zwischen Informationsschreiben im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU, einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung darstellen und somit eine einfache, rasche und ökonomische Verfahrensabwicklung für die österreichischen Behörden ermöglichen. Da die Festsetzung eines Strafbetrages im Vorhinein ohne Ausforschung des Täters nach österreichischem Verfahrensrecht nur im Zuge einer Anonymverfügung gemäß § 49a VStG erfolgen kann, muss eine klare gesetzliche Verankerung des Informationsschreibens als Anonymverfügung im Sinne des § 49a VStG erfolgen.

Aufgrund der Verordnungsermächtigung des Abs. 6 soll ein einheitliches Formular für dieses „Informationsschreiben“ durch Verordnung festgelegt werden.

Abs. 8 enthält die bisherige Regelung des § 86 Abs. 3, die hierher verschoben und ergänzt wird, dass für die automationsunterstützten Abrufe durch Kontaktstellen aus EU-Mitgliedstaaten wegen der in der Richtlinie 2011/82/EU genannten Delikte nunmehr abweichend vom bisherigen §  86 Abs. 3 erster Satz die nationale Kontaktstelle zuständig ist. Da das Wiener Übereinkommen nur von Zulassungsbesitzern spricht, wird nunmehr dieser Begriff verwendet.

Zu Z 3 (§ 86 Abs. 3):

Da diese Bestimmung nunmehr in den § 84 Abs. 8 verschoben wird, kann § 86 Abs. 3 entfallen.

Zu Z 4 (§ 135 Abs. 26):

Hier wird das Inkrafttreten geregelt. Die neuen Bestimmungen sollen zu dem in der Richtlinie 2011/82/EU vorgesehenen Zeitpunkt, 7. November 2013 in Kraft treten.

Zu Z 5 (§ 136 Abs. 3b):

In der Vollzugsbestimmung wird neben § 47 Abs. 4 der neue § 47a ergänzt. Damit wird klargestellt, dass diese Bestimmung in die federführende Zuständigkeit des BMI fällt.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2011/82/EU

 

§ 47a. (1) Nationale Kontaktstelle nach Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU ist der Bundesminister für Inneres. Dafür bedient sich der Bundesminister für Inneres der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4.

 

(2) Die nationale Kontaktstelle wird bei automationsunterstützten Abrufen österreichischer Behörden aus Fahrzeugzulassungsregistern anderer EU-Mitgliedstaaten als Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000 für diese Behörden tätig. Die nationale Kontaktstelle hat den nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Zulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU bzw. des § 47 Abs. 4 vierter Satz zu gewähren. Diese Zugriffsmöglichkeit erstreckt sich neben fahrzeugspezifischen Daten des Fahrzeuges auf Vorname, Familien- oder Nachname, akademischen Grad, Geburtsdatum und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften des Unternehmensrechts auf die Firma und die Anschrift.

 

(3) Die Befugnis automationsunterstützte Abrufe im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU vorzunehmen gilt nur im Falle der Angabe des vollständigen Kennzeichens des Fahrzeuges und nur zum Zwecke der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Ahndung einer der in Z 1 bis 8 genannten Verkehrsübertretungen

 

           1. Geschwindigkeitsüberschreitung,

 

           2. Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung,

 

           3. Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage,

 

           4. Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme,

 

           5. Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Überprüfung des Speichels, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme,

 

           6. Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,

 

           7. unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,

 

           8. Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung.

 

(4) Jede betroffene Person hat das Recht, von der nationalen Kontaktstelle Informationen darüber zu erhalten, welche in der zentralen Zulassungsevidenz gespeicherten personenbezogenen Daten dem Deliktsmitgliedstaat übermittelt wurden, einschließlich des Datums des Abrufes und der Bezeichnung der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Deliktsmitgliedsstaats.

 

(5) Die nationale Kontaktstelle hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher nationalen Kontaktstelle bzw. welcher österreichischen Behörde welche Daten aus der zentralen Zulassungsevidenz oder aus den Fahrzeugzulassungsregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

 

(6) Die nationale Kontaktstelle übermittelt der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2011/82/EU. Dieser Bericht enthält die Zahl der an die anderen Kontaktstellen der Mitgliedstatten gerichteten automatisierten Suchanfragen zusammen mit der Art der Delikte und die Zahl der ergebnislosen Anfragen. Weiters enthält der Bericht auch Angaben über die eingeleiteten Folgemaßnahmen hinsichtlich der Delikte, bei denen ein Informationsschreiben versendet worden ist.

 

Grenzüberschreitende Verfolgung von Verkehrsübertretungen

 

§ 84. (1) Wenn bei folgenden Verkehrsübertretungen

 

           1. Geschwindigkeitsüberschreitung,

 

           2. Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes oder der Bestimmungen über Kindersicherung,

 

 

 

           3. Nichtbeachten des roten Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage,

 

           4. Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme,

 

           5. Inbetriebnehmen oder Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Überprüfung des Speichels, Verweigerung der ärztlichen Untersuchung, Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung oder Verweigerung der Blutabnahme,

 

           6. Nichtbeachtung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes,

 

           7. unbefugtes Befahren eines Fahrstreifens,

 

           8. Telefonieren während des Fahrens ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung

 

der Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen nicht sofort festgestellt werden kann und das Kennzeichen des Fahrzeuges vorliegt, hat die Behörde im Wege eines automationsunterstützten Abrufs im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2011/82/EU unter Angabe des vollständigen Kennzeichens im Wege der nationalen Kontaktstelle (§ 47a) den Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer) des Fahrzeuges zu ermitteln, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

 

(2) Wenn die Behörde die Daten des Fahrzeughalters (Zulassungsbesitzers) über die nationale Kontaktstelle in Erfahrung gebracht hat und beschließt Folgemaßnahmen einzuleiten, hat sie diesem ein Informationsschreiben zu übermitteln. Dieses Informationsschreiben hat jedenfalls zu enthalten

 

           1. das Verkehrsdelikt,

 

           2. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts,

 

           3. Bezeichnung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie die Sanktion.

 

(3) Bei Übertretungen für die die Behörde gem. § 49a VStG eine Verordnung zur Ahndung im Wege von Anonymverfügungen erlassen hat, kann das Informationsschreiben als Anonymverfügung gelten, sofern die an die Anonymverfügung geknüpften Erfordernisse des § 49a VStG eingehalten werden.

 

(4) Die Behörde kann das Informationsschreiben gem. Abs. 2 mit einer Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG verbinden. In diesem Fall hat das Schreiben Informationen über die Folgen der Nichtbekanntgabe oder einer unrichtigen oder unvollständigen Angabe über den Lenker zu enthalten.

 

(5) Das Informationsschreiben ist auch in der Sprache des Zulassungsdokuments - soweit verfügbar - oder in einer der Amtssprachen des Zulassungsmitgliedstaats zu verfassen.

 

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Informationsschreiben gemäß Absatz 2 und 3 ein Formular festgesetzt werden.

 

(7) Die Behörden haben die nationale Kontaktstelle im Hinblick auf den zu erstellenden Bericht an die Kommission über die gesetzten Folgemaßnahmen zu informieren.

 

(8) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr.. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen Auskünfte zur Ermittlung von Zulassungsbesitzern zu geben, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt war oder der Lenker dieses Fahrzeuges sich wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht hat. Dies gilt nicht für die in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen im Falle eines automatisierten Abrufs durch die nationale Kontaktstelle eines anderen EU-Mitgliedstaates.

§ 86. (1) bis (2)…

§ 86. (1) bis (2)…

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.

 

§ 135. (1) bis (25)…

§ 135. (1) bis (25)…

 

(26) § 47a, § 84, § 86 Abs. 3 und § 136 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 7. November 2013 in Kraft.

§ 136. (1) bis (3a)…

§ 136. (1) bis (3a)…

(3b) Mit der Vollziehung des § 47 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(3b) Mit der Vollziehung des § 47 Abs. 4 oder § 47a ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.