Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 8 Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber“ die Zeilen „§ 8a Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes“, „§ 8b Register“, und „§ 8c Streitbeilegung“ eingefügt und lautet die § 37 betreffende Zeile: „§ 37 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“.

2. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, im Fall von Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 nur sofern bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird;"

3. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Mautgläubiger setzt zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. Im Einklang mit Anhang I der Entscheidung 2009/750/EG erstellt er Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (Mautdienstanbieter) und räumt ihnen Zugang zu den Mautstrecken ein, wenn sie diese Vorgaben und die in § 8a Abs. 4 genannten Verpflichtungen erfüllen. Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.“

4. In § 7 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „über den europäischen elektronischen Mautdienst“ die Wortfolge „nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG“ eingefügt.

5. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c samt Überschriften eingefügt:

„Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes

§ 8a. (1) Mautdienstanbieter mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.

(2) Die Registrierung ist vorzunehmen, wenn der Mautdienstanbieter die Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG erfüllt, und zu entziehen, sobald die dort in Artikel 19 Abs. 1 lit. b zweiter Satz genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Registrierung und Entzug der Registrierung erfolgen durch Bescheid.

(3) Mautdienstanbieter treffen die in Artikel 4 der Entscheidung 2009/750/EG angeführten Pflichten. Sie haben im Antrag auf Registrierung und alle zwei Jahre nach Registrierung einen von ihnen erstellten globalen Risikomanagementplan und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Audit über ihren globalen Risikomanagementplan samt einer die wesentlichen Schlussfolgerungen enthaltenden Kurzfassung vorzulegen. Im Antrag auf Registrierung und jährlich nach Registrierung vorzulegen sind Belege über die Erfüllung der übrigen in Artikel 19 Abs. 1 lit. b zweiter Satz der Entscheidung 2009/750/EG genannten Registrierungsvoraussetzungen und ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erstelltes Gutachten über die Erfüllung dieser Registrierungsvoraussetzungen.

(4) Mautdienstanbieter, die auch als Mauterheber im Sinne des Artikel 2 lit. k der Entscheidung 2009/750/EG tätig sind, haben für diese Tätigkeiten getrennte Buchführungssysteme einzusetzen sowie getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Register

§ 8b. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führt im Internet nach Maßgabe des Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG ein Register, in dem die Mautstrecken und die von ihm gemäß § 8a Abs. 2 registrierten Mautdienstanbieter verzeichnet sind.

Streitbeilegung

§ 8c. (1) Der Mautgläubiger und der Mautdienstanbieter können Streitigkeiten aus einem zwischen ihnen bestehenden Vertrags- oder Vertragsverhandlungsverhältnis, insbesondere über den diskriminierenden Charakter von Vertragsbedingungen und über deren Angemessenheit im Hinblick auf Kosten und Risiken der Streitparteien, der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle vorlegen.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist der Beleg über die Einzahlung eines Vermittlungsentgeltes in der Höhe von 20 000 € einschließlich Umsatzsteuer anzuschließen. Binnen eines Monats nach Einlangen teilt die Vermittlungsstelle den Streitparteien mit, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Erforderlichenfalls trägt sie dem Antragsteller die Behebung von Mängeln auf oder fordert vom Antragsgegner Unterlagen ein.

(3) Die Streitparteien und Dritte, die an der Bereitstellung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf den Mautstrecken beteiligt sind, sind verpflichtet, der Vermittlungsstelle auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihr Unterlagen zu übermitteln und ihr Einsicht in Aufzeichnungen zu gewähren. Die Vermittlungsstelle kann dem Verfahren von den Streitparteien unabhängige Sachverständige auf Kosten der Streitparteien beiziehen oder diese ihrem Personalstand entnehmen. Die Bestellung der Sachverständigen und die Festsetzung ihrer Vergütung hat im Einvernehmen mit den Streitparteien zu erfolgen.

(4) Die Vermittlungsstelle wirkt auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitparteien hin. Kommt eine solche nicht zustande, teilt sie spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages auf Vermittlung ihre Ansicht zur Streitigkeit mit.

(5) Im Rahmen der Streitbeilegung findet das AVG keine Anwendung. Die Vermittlungsstelle hat Richtlinien für die Durchführung des Vermittlungsverfahrens festzulegen und sie im Internet zu veröffentlichen.

(6) Behördliche Zuständigkeiten werden durch das Vermittlungsverfahren nicht berührt.

(7) Die Vermittlungsstelle hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren. Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Vermittlungsstelle, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an der Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Hegt die Vermittlungsstelle berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigten mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

(8) Der Vermittlungsstelle obliegt der Informationsaustausch über ihre Arbeit, Grundsätze und konkreten Vorgehensweisen mit entsprechenden ausländischen Stellen.

(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 und danach jährlich jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index das Vermittlungsentgelt gemäß Abs. 2 mit Verordnung anzupassen und zwar durch Heranziehung des (auf eine Dezimalstelle berechneten) vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) für den Monat Juli des Jahres der Erlassung der Verordnung veröffentlichten Jahresdurchschnittes der Änderungsrate. Die errechneten Beträge sind jeweils auf volle Euro zu runden.“

6. Dem § 9 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt.“

7. In § 15 Abs. 2 erhalten die bestehenden Z 4 und 5 die Bezeichnungen „5.“ und „6.“; folgende neue Z 4 wird eingefügt:

„4. Bestimmungen über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse und über das Nachholen des Nachweises der EURO-Emissionsklasse (§ 9 Abs. 6);“

8. In § 18 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „im Bereich von Mautkontrollplätzen“ durch die Wortfolge „im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 2 erster Satz, in § 25 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 20“ durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

10. In § 19 Abs. 4 und 5 und in § 24 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 20 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

11. In § 20 wird Abs. 3 durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung festgestellt wurde.

(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.“

12. In § 27 wird Abs. 3 durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 1 200 € einzuheben, wenn

           1. der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,

           2. die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als drei Monate zurückliegt und

           3. beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.

Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.

(4) Auf nach Abs. 1 bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5 VStG sinngemäß anzuwenden.“

13. In § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 27 Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

14. In § 33 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 erster Satz, des § 19 Abs. 4 und 5, des § 20 Abs. 3 bis 5, des § 24 Abs. 2, des § 25 Abs. 1, des § 27 Abs. 1, des § 27 Abs. 3 und 4 und des § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

15. In § 35 wird Abs. 3 durch  folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 8.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/52/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 124, in der Fassung der Berichtigungen, ABl. Nr. L 200 vom 07.06.2004 S. 50 und ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, und der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Entscheidung 2009/750/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Entscheidung 2009/750/EG über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten, ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 11.“

16. § 37 samt Überschrift lautet:

„Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

§ 37. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benützung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie 2006/38/EG, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 8, die Richtlinie 2004/52/EG über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 124, in der Fassung der Berichtigungen, ABl. Nr. L 200 vom 07.06.2004 S. 50 und ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, und der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109, und die Entscheidung 2009/750/EG über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten, ABl. Nr. L 268 vom 13.10.2009 S. 11, umgesetzt.“