Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

 

Änderung des Börsesensale-Gesetzes

 

§ 13.

§ 13. …..

(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom Landeshauptmann bestimmt, der vorher den Börsekommissär und die Börseleitung zu hören hat.

(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird durch die Börsekammer – nach Konsultation der beruflichen Interessensvertretung und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – bestimmt.“

§ 17. (1) bis (3)

§ 17. (1) bis (3) ...

(1) Die Börsesensale werden durch die Börseleitung nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Zur Besetzung ist eine Bewerbung auszuschreiben und in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung der Bewerbung hat auch durch Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung und Bekanntmachung der Bewerbung steht der Börseleitung zu.

(1) Die Börsesensale werden durch die Börseleitung nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Zur Besetzung ist eine Bewerbung auszuschreiben und in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung der Bewerbung hat auch durch Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung und Bekanntmachung der Bewerbung steht der Börseleitung zu.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Landeshauptmann den Amtseid zu leisten, dass er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Landeshauptmann auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Amtseid zu leisten, dass er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Wirtschaftskammer Österreich der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt.

§ 22. (1) Ordnungsstrafen sind:

           1. Der Verweis;

           2. Geldstrafen bis 300 S.

§ 22. (1) Ordnungsstrafen sind:

           1. Der Verweis;

           2. Geldstrafen bis € 30.

§ 23. Disziplinarstrafen sind:

           1. Geldstrafen bis 3000 S;

§ 23. Disziplinarstrafen sind:

           1. Geldstrafen bis € 300;