Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) und ein Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) erlassen und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, das Zustellgesetz, das Finanzstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Bundesministeriengesetz 1986 und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

2

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz

3

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

4

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

5

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

6

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

7

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

8

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

9

Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes

10

Änderung des Zustellgesetzes

11

Änderung des Finanzstrafgesetzes

12

Änderung der Exekutionsordnung

13

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

14

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

 

Artikel 1

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG)

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 1. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Örtliche Zuständigkeit

§ 2. (1) Örtlich zuständig ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

           1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat,

           2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt jedoch im Ausland ausgeübt wurde jenes Verwaltungsgericht, aus dessen Sprengel das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat,

           3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, ihren Sitz hat,

           4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, ihren Sitz hat,

           5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Behörde, die das Verhalten gesetzt hat, ihren Sitz hat, und

           6. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG jenes Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel der Auftraggeber, der das Verhalten gesetzt hat, seinen Sitz hat.

(2) Lässt sich die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte

§ 3. (1) Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.

(2) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.

(3) Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Verwaltungsgericht gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichtes möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten.

(4) Auf Rechtshilfeersuchen anderer inländischer Gerichte sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte und Behörden

§ 4. (1) Ausländischen Gerichten und Behörden ist Rechtshilfe nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen, mangels solcher unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu leisten.

(2) Die Rechtshilfe ist abzulehnen:

           1. wenn die von dem ersuchenden Gericht oder der ersuchenden Behörde begehrte Handlung nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt; sollte die begehrte Handlung in die Zuständigkeit anderer inländischer Behörden oder Gerichte fallen, kann das ersuchte Verwaltungsgericht das Ersuchen an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterleiten oder

           2. wenn sie unzulässig ist.

Über die Ablehnung ist das ersuchende Gericht oder die ersuchende Behörde unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Befangenheit

§ 5. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter, Schriftführer und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Parteien

§ 6. (1) Parteien im Verfahren sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (mitbeteiligte Parteien).

(2) Belangte Behörde ist

           1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

           2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

           3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

           4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

           5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

§ 7. In einer Angelegenheit der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in einer Angelegenheit der der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn

           1. in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder

           2. ein weisungsfrei gestelltes Organ

belangte Behörde ist.

Beschwerde

§ 8. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt zwei Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

           1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

           2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

           3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

           4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat und

           5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 9. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) Hat die Behörde dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt, ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG unzulässig, solange ein solches Verfahren anhängig ist.

(3) Die Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Frist nach Abs. 1 nicht einzurechnen.

Inhalt der Beschwerde

§ 10. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

           2. die Bezeichnung der belangten Behörde, im Fall der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat,

           3. den Sachverhalt,

           4. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet,

           5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

           6. ein bestimmtes Begehren und

           7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(3) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Behörde nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 9 entschieden hat.

(4) Im Falle des § 8 Abs. 4 ist es dem Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit binnen einer vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden angemessenen Frist im Verfahren nachzutragen.

Mitteilung der Beschwerde

§ 11. Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

2. Abschnitt

Vorverfahren

Anzuwendendes Recht

§ 12. Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Schriftsätze

§ 13. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Aufschiebende Wirkung

§ 14. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 erster Satz auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Soweit gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 Beschwerde erhoben wird, hat die Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und dies gleichzeitig den Parteien mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Sieht die Behörde nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab, hat das Verwaltungsgericht die Akten der Behörde zurückzustellen.

(5) Die Beschwerde gemäß Abs. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.

Beschwerdevorentscheidung

§ 15. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 4 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid bzw. die angefochtene Weisung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, innerhalb von zwei Monaten die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. das angefochtene Verhalten mit Beschwerdevorentscheidung für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und dies gleichzeitig den Parteien mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen oder angeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(2) Will die Behörde von der Nachholung des Bescheides absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und dies gleichzeitig den Parteien mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.

Vorlageantrag

§ 17. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien das Außerkrafttreten der Beschwerdevorentscheidung und die Vorlage des Antrags mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.

(3) Hat die Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG den Bescheid nicht gemäß § 16 Abs. 1 nachgeholt und ist sie nicht nach § 16 Abs. 2 vorgegangen oder hat sie angegeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, kann jede Person, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war, bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

(4) Unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, 8, und des IV. Teiles, die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, die Bestimmungen der BAO und die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Schriftsätze

§ 19. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Akteneinsicht

§ 20. (1) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält das Verwaltungsgericht das Verlangen für zu weitgehend, so hat es die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss zu fassen. Doch darf ohne Zustimmung der Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.

(2) Über die Verweigerung der Akteneinsicht hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Aufschiebende Wirkung

§ 21. (1) Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 14 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 auf Antrag einer Partei insbesondere dann aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Beschluss zur Folge hätte.

Einstweilige Verfügungen

§ 22. (1) Das Verwaltungsgericht kann zur Sicherung der rechtlichen Interessen einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.

(2) Die §§ XXX der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind sinngemäß anzuwenden.

Entscheidung auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers

§ 23. Die Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann das Verwaltungsgericht, wenn es die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, sofern dies nicht den Interessen der mitbeteiligten Parteien zuwiderläuft.

Ladung

§ 24. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt, auch Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Sprengels des Verwaltungsgerichtes haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Verhandlung

§ 25. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

           1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

           2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der gegnerischen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Öffentlichkeit der Verhandlung und Beweisaufnahme

§ 26. (1) Die Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.

(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch verfahrensleitenden Beschluss entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.

(3) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.

(5) Der Verhandlungsleiter eröffnet und leitet die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Der Verhandlungsleiter hat von Amts wegen für die vollständige Erörterung der Rechtssache zu sorgen. Auch die sonstigen Mitglieder des Senates sind befugt, Fragen zu stellen. Über Einwendungen gegen Anordnungen, die das Verfahren betreffen, sowie über Anträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht durch verfahrensleitenden Beschluss.

(6) In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Niederschriften über die Vernehmung der Parteien oder von Zeugen sowie die Befunde und Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

           1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

           2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

           3. Zeugen oder Parteien, ohne dazu berechtigt zu sein, die Aussage verweigern oder

           4. alle anwesenden Parteien zustimmen.

(7) Das Erkenntnis kann nur von denjenigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben. Ändert sich die Zusammensetzung des Senates, ist die Verhandlung zu wiederholen. Bei Fällung des Erkenntnisses ist nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, alle anwesenden Parteien hätten auf die Verlesung verzichtet.

(8) Die Beratung und Abstimmung der Senate ist nicht öffentlich.

Gebühren der Zeugen und Beteiligten

§ 27. Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

§ 28. Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit folgenden Maßgaben:

           1. Die Gebühr ist vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

           2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht beantragen. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Das Verwaltungsgericht kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

           3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch das Verwaltungsgericht auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

§ 29. Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt das Verwaltungsgericht eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 30. Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 31. Die §§ 27 bis 30 gelten auch für Beteiligte.

Prüfungsumfang

§ 32. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Behauptung der Verletzung in Rechten (§ 10 Abs. 1 Z 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 10 Abs. 2) zu überprüfen. Ist es der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit Gründe maßgeblich sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekanntgegeben wurden, so hat es die Parteien darüber zu hören und, wenn nötig, eine Vertagung zu verfügen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 33. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 34. (1) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

           1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

           2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) In allen sonstigen Fällen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ist der dem Verwaltungsgericht vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann es den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

(3) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1.

(4) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

(5) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

(6) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(7) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.

§ 35. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

           1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

           2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

§ 36. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung [einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und] einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

           1. auf die bei der Einbringung einer solchen [Beschwerde bzw.] Revision einzuhaltenden Fristen;

           2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen [Beschwerde bzw.] Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

           3. auf die für eine solche [Beschwerde bzw.] Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

Beschlüsse

§ 37. (1) Soweit nicht gemäß § 34 ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse sind.

(3) Auf Beschlüsse sind die §§ XXX sinngemäß anzuwenden.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 38. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht oder nicht mehr zulässig ist [und wenn eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht oder nicht mehr zulässig ist] und

           1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

           2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

           3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

           4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 39. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung oder die Angabe gemäß § 16 Abs. 1 fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung oder die Angabe gemäß § 16 Abs. 1 keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

           1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

           2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 17 Abs. 4 gilt sinngemäß. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Entscheidungspflicht

§ 40. (1) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 34 Abs. 6 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen.

5. Abschnitt

Kosten

Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 41. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

           1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

           2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

           3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

(7) Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1.

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Verfahren in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

§ 42. (1) In Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.

(2) Behörde im Sinne des § 9 Abs. 1 letzter Satz ist sowohl die Behörde im Sinne des Abs. 1 Z 2 als auch jene Behörde, bei der der das Verfahren einleitende Antrag zu stellen war.

2. Abschnitt

Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

Beschwerdeverzicht

§ 43. Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (§ 8 Abs. 2) nicht wirksam abgeben.

Verfahrenshilfeverteidiger

§ 44. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Angelegenheiten dieses Paragraphen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

§ 45. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Verjährung

§ 46. Sind seit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zwölf Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Verhandlung

§ 47. Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

           1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

           2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

           3. im angefochtenen Bescheid eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

           4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Etwaigen Mitbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der gegnerischen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

§ 48. (1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.

(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

(3) Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Beweisaufnahme

§ 49. (1) Das Verwaltungsgericht hat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen.

(2) Außer dem Verhandlungsleiter sind die Parteien und ihre Vertreter, insbesondere der Beschuldigte, im Verfahren vor dem Senat auch die sonstigen Mitglieder berechtigt, an jede Person, die vernommen wird, Fragen zu stellen. Der Verhandlungsleiter erteilt ihnen hiezu das Wort. Er kann Fragen, die nicht der Aufklärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.

(3) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

           1. die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Behinderung oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

           2. die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

           3. Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

           4. alle anwesenden Parteien zustimmen.

(4) Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

§ 50. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

(2) Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.

(3) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als letzter zu äußern. Niederschriften bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich diese zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

Unmittelbarkeit des Verfahrens

§ 51. Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 47 Abs. 5 entfallen ist.

Erkenntnisse

§ 52. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Kosten

§ 53. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(3) Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

(4) Einem nach § 44 beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.

(5) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.

(6) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.

§ 54. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 55. (1) Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.

3. Abschnitt

Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

§ 56. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

§ 57. (1) In Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der belangten Behörde der Auftraggeber tritt.

(2) Die Beschwerden sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3) Die Frist zur Erhebung von Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG wird durch Bundesgesetz geregelt.

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 58. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 59. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

§ 61. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen bleiben unberührt.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt

Sitz und Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 1.

Sitz und Außenstellen

§ 2.

Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Richter

2. Abschnitt

Organe des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 3.

Präsident

§ 4.

Vollversammlung

§ 5.

Leiter der Außenstellen

§ 6.

Einzelrichter

§ 7.

Senate

§ 8.

Beratung und Abstimmung

§ 9.

Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates

§ 10.

Personalsenat

§ 11.

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 12.

Laienrichter

§ 13.

Rechtspfleger

§ 14.

Amtssachverständige

3. Abschnitt

Gang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 15.

Geschäftsverteilung

§ 16.

Gerichtsabteilungen und Kammern

§ 17.

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

§ 18.

Geschäftsführung

§ 19.

Geschäftsordnung

§ 20.

Veröffentlichung von Entscheidungen

4. Abschnitt

Elektronischer Rechtsverkehr

§ 21.

 

5. Abschnitt

Controlling und Berichtswesen

§ 22.

Controlling

§ 23.

Geschäftsausweise

§ 24.

Tätigkeitsbericht

2. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 25.

Verweisungen

§ 26.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 27.

Inkrafttreten

§ 28.

Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 29.

Vollziehung

 

1. Hauptstück

Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt

Sitz und Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes

Sitz und Außenstellen

§ 1. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Wien.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz.

Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichtes und Ernennung der Richter

§ 2. (1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Mitgliedern:

           1. dem Präsidenten,

           2. dem Vizepräsidenten und

           3. den sonstigen Richtern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Bundesregierung hat dafür, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge des Personalsenates einzuholen.

2. Abschnitt

Organe des Bundesverwaltungsgerichtes

Präsident

§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von anderen Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden – der Zustimmung des betreffenden Richters und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Richter an die Weisungen des Präsidenten gebunden.

(3) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Kammervorsitzenden oder sonstigen Richter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident können neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein, soweit die Besorgung ihrer Justizverwaltungsaufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Vollversammlung

§ 4. (1) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 2 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

           1. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Personalsenates;

           2. Wahl des Disziplinarsenates;

           3. Wahl der Wahlmitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses;

           4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses;

           5. Wahl der Mitglieder des Controllingausschusses;

           6. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich.

(4) Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Leiter der Außenstellen

§ 5. (1) Der Präsident hat die Leiter der Außenstellen nach Anhörung des Personalsenates aus dem Kreis der in der jeweiligen Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zu bestellen. Die Leiter der Außenstellen können vom Präsidenten jederzeit abberufen werden.

(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 3 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.

(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Der Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei weiteren Richtern als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(2) Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

(3) Ist ein Mitglied des Senates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen.

(4) Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat bedarf deren Zustimmung.

Beratung und Abstimmung

§ 8. (1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder sind durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.

(2) Die Beratung und die Abstimmung werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.

(3) Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(5) Zu einem Beschluss des Senates ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Aufgaben des Vorsitzenden und des Beisitzers eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(2) Stimmt zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.

(3) Wirken im Senat fachkundige Laienrichter mit, arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus.

Personalsenat

§ 10. (1) Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.

(2) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zusammensetzung, der Wahl und der Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, über den Personalsenat.

(3) Der Personalsenat ist Dienstgericht für die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 11. (1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen.

(2) Im Übrigen sind auf die Zusammensetzung, die Wahl und die Geschäftsführung des Personalsenates die Bestimmungen des RStDG über den Personalsenat sinngemäß anzuwenden.

Laienrichter

§ 12. (1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und voll handlungsfähig sein. Sie dürften nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.

(3) Fachkundige Laienrichter sind von der Bundesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie sind vor Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen mindestens ein Ersatzrichter zu bestellen. Der Ersatzrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.

(5) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter endet

           1. mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden Laienrichters oder Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden Laienrichters oder Ersatzrichters, und wenn aber der Laienrichter oder Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,

           2. durch Tod,

           3. durch Verzicht oder

           4. durch Amtsenthebung.

(6) Der Verzicht ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(7) Der Personalsenat hat einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn dieser

           1. eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

           2. auf Grund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

           3. unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder

           4. ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(8) Den fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt der Bundeskanzler durch Verordnung fest.

Rechtspfleger

§ 13. (1) Nichtrichterlichen Bediensteten, die völlig vertraut mit der Erledigung von Angelegenheiten der Geschäftsstelle und zum selbstständigen Parteienverkehr geeignet sind, vorbereitende Erledigungen in diesen Angelegenheiten zuverlässig besorgen und eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, kann bei Bedarf die Besorgung solcher Angelegenheiten übertragen werden.

(2) Der Bundeskanzler hat einem nichtrichterlichen Bediensteten, der die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hierüber eine Urkunde auszustellen. In der Urkunde sind die zu übertragenden Angelegenheiten zu bezeichnen.

(3) Der Bundeskanzler hat dem betreffenden nichtrichterlichen Bediensteten die Befugnis zur Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte abzuerkennen, wenn dieser die persönlichen Voraussetzungen für die Übertragung auf Dauer nicht mehr erfüllt. In diesem Fall ist dem Bundeskanzler die Urkunde binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheides im Dienstweg zurückzustellen.

(4) Der Präsident hat nach Bedarf zu bestimmen, in welcher Gerichtsabteilung, in welchem zeitlichen Umfang und in welchen Angelegenheiten ein Bediensteter als Rechtspfleger zu verwenden ist. Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb der Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter.

(5) Der Rechtspfleger ist an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieds gebunden; § 8 des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1989, gilt sinngemäß. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied kann sich die Erledigung solcher Geschäfte unbeschränkt vorbehalten oder an sich ziehen; ist der Rechtspfleger befangen, hat es dies zu tun.

Amtssachverständige

§ 14. Dem Bundesverwaltungsgericht stehen in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

3. Abschnitt

Gang und Führung der Geschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes

Geschäftsverteilung

§ 15. (1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:

           1. ob die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle verwendet werden, wobei den Richtern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;

           2. die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

           3. die Verteilung der dem Bundesverwaltungsgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;

           4. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.

(2) Der Präsident hat den Entwurf einer Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr vom 2. November bis einschließlich 25. November zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Jeder Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluss über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluss vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlussfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Jänner zur Einsicht bereit zu halten.

(3) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 1 Z 3 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Bundesverwaltungsgerichtes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und dass eine die Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sichergestellt ist. Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sind tunlichst bei jenem Einzelrichter oder Senat zu belassen, von dem sie bisher geführt worden sind.

(4) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während des Kalenderjahres geändert werden. Diesfalls sollen Rechtssachen, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, tunlichst vom bisherigen Einzelrichter oder Senat zu Ende geführt werden. Wenn möglich, sollen die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie bisher zusammentreten.

(5) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 4 nicht innerhalb von sechs Wochen, so hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.

(6) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung beschlossen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.

(7) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

(8) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Gerichtsabteilungen und Kammern (§ 16) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:

           1. die Namen der Einzelrichter und ihrer Vertreter;

           2. die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreter und Ersatzbeisitzer;

           3. die den Einzelrichtern und Senaten zugewiesenen Geschäftsgebiete;

           4. die Geschäftsgebiete der Kammern sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate;

           5. bei mehreren Geschäftsabteilungen die für die Gerichtsabteilung bzw. Kammer zuständige Geschäftsabteilung der Geschäftsstelle;

           6. die Namen und Geschäftsgebiete der Rechtspfleger sowie welcher Gerichtsabteilung sie zugewiesen sind.

Die Geschäftsverteilungsübersicht ist durch Aushang an der Amtstafel zur öffentlichen Einsicht bereit zu stellen.

Gerichtsabteilungen und Kammern

§ 16. (1) Für jeden Einzelrichter und Senat ist eine Gerichtsabteilung zu eröffnen. Für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Leiter der Evidenzstelle und den Leiter der Controllingstelle sind mit deren Zustimmung Gerichtsabteilungen zu eröffnen. Die Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für den Leiter der Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) In der Geschäftsverteilung ist auf Vorschlag des Präsidenten vorzusehen, dass die Gerichtsabteilungen (Einzelrichter und Senate) auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammenzufassen sind. Die Kammervorsitzenden und ihre Stellvertreter werden vom Präsidenten nach Anhörung des Personalsenates bestellt und können vom Präsidenten jederzeit abberufen werden. Wird eine Kammer aufgelöst, so endet damit auch das Amt des Kammervorsitzenden und des Stellvertreters.

(3) Der Kammervorsitzende hat die Kammer nach Maßgabe der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen zu leiten und unter der Verantwortung des Präsidenten bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen. Der Kammervorsitzende hat den Präsidenten in den Angelegenheiten des § 18 Abs. 3 zu unterstützen.

Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen

§ 17. (1) Jede im Bundesverwaltungsgericht anfallende Rechtssache wird dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

(2) Zeigt ein Richter dem Präsidenten seine Befangenheit an, hat der Präsident die Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung ersatzweise zuständigen Richter zuzuweisen.

(3) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Geschäftsführung

§ 18. (1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesverwaltungsgerichtes sind vom Präsidenten ein Präsidialbüro, eine Evidenzstelle, eine Controllingstelle und eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten bei der Besorgung der ihnen nach § 3 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(3) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes sowie im Bedarfsfall auch Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden sowie des einschlägigen Schrifttums in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Leiter der Evidenzstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Ist der Leiter der Evidenzstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Evidenzstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. Der Leiter der Evidenzstelle hat dem Präsidenten über Erkenntnisse oder Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten. Ihm obliegen nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.

(4) Die Geschäftsstelle ist mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Bundesverwaltungsgerichtes betraut und zur Unterstützung der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes berufen; sie wird vom Vorsteher der Geschäftsstelle geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen. Die Geschäftsstelle umfasst nach Maßgabe der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftseinteilung die Geschäftsabteilungen für die Gerichtsabteilungen und Kammern sowie weitere Abteilungen für Aufgaben, die außerhalb der Gerichtsabteilungen und Kammern für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter einer Gerichtsabteilung oder einem Kammervorsitzenden und dem Vorsteher der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident.

(5) Die vom Präsidenten zu erlassende Geschäftseinteilung für die Geschäftsstelle (Abs. 4) ist in die Geschäftsverteilungsübersicht (§ 15 Abs. 8) aufzunehmen.

(6) Der Leiter und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Einzelrichters oder Vorsitzenden des Senates, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, und den dienstlichen Anordnungen des Kammervorsitzenden Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung oder Kammer umfasst auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörigen Geschäftsabteilungen.

(7) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstellen unter der Verantwortung des Leiters (§ 5) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

Geschäftsordnung

§ 19. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesverwaltungsgerichtes sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. In der Geschäftsordnung kann insbesondere festgelegt werden, wann (Amtsstunden) und wo (Dienststelle am Sitz, Außenstelle) Anbringen beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden können. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen und vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; diese kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 20. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

4. Abschnitt

Elektronischer Rechtsverkehr

§ 21. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, über den elektronischen Rechtsverkehr sind sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt

Controlling und Berichtswesen

Controlling

§ 22. (1) Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichtes sind die Controllingstelle und der Controllingausschuss berufen.

(2) Der Präsident hat unter seiner Verantwortung eine Controllingstelle einzurichten. Der Präsident hat nach Anhörung des Personalsenates einen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Leiter der Controllingstelle und einen anderen Richter zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Ist der Leiter der Controllingstelle verhindert, so wird er vom Stellvertreter in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Der Leiter der Controllingstelle und der Stellvertreter können vom Präsidenten jederzeit von dieser Funktion abberufen werden. § 3 Abs. 2 gilt.

(3) Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesverwaltungsgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controlling untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert.

(4) Der Controllingausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt werden. Der Vorsitzende des Controllingausschusses wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter und erforderlichenfalls durch die sonstigen Ausschussmitglieder in der vom Controllingausschuss selbst bestimmten Reihenfolge vertreten. Für die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte 15 Ersatzmitglieder zu wählen. Im Übrigen sind auf die Wahl und die Geschäftsführung des Controllingausschusses die Bestimmungen des RStDG über den Personalsenat sinngemäß anzuwenden.

(5) Dem Controllingausschuss obliegt die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm einmal jährlich gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind, und auf Grund dieser Ergebnisse die Erarbeitung von Empfehlungen an den Präsidenten und die betreffenden Organe des Bundesverwaltungsgerichtes.

(6) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.

Geschäftsausweise

§ 23. Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

Tätigkeitsbericht

§ 24. Das Bundesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident dem Bundeskanzler auch über den Bereich der Justizverwaltung zu berichten.

2. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 26. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Asylgerichtshofgesetz – AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011, außer Kraft.

(2) Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 1. November 2013 von der Vollversammlung aus der Mitte der ernannten Richter sowie der gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG übergeleiteten Mitglieder des Asylgerichtshofes des Bundesverwaltungsgerichtes zu wählen. Dieser hat bis 20. Dezember 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 zu beschließen.

(3) Mit 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes werdende Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden. Für eine Verwendung auf einer Planstelle in der Außenstelle ernannte Mitglieder des Asylgerichtshofes dürfen mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes in der Dienststelle am Sitz oder in einer anderen Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes nur mit ihrer Zustimmung betraut werden.

Übergangsbestimmung zur Erstbesetzung des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 28. (1) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes.

(2) Wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist, kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 einen Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes stellen. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung.

(3) Die Bundesregierung hat mit Bescheid auszusprechen, dass solche Bewerber nicht zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres bisherigen Verwendungserfolges als Mitglied des Bundesvergabeamtes die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes verbunden sind, nicht erwarten lassen. Gegen einen solchen Bescheid kann vom Bewerber Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

(4) Wird ein Bescheid nach Abs. 2 erlassen, so ist in diesem auch über die weitere Verwendung des Betroffenen im Bundesdienst – unbeschadet seiner besoldungsrechtlichen Stellung – zu entscheiden.

(5) Sind weitere richterliche oder nichtrichterliche Planstellen zu besetzen, so sind diese vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 5 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes einzubringen. Die Ernennung zum Richter hat mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu erfolgen.

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.

Artikel 3

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Einleitung wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt; der zweite Satz lautet:

„Die Zeit der Außerdienststellung bleibt für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.“

3. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Im übrigen“ durch die Wortfolge „Im Übrigen“ ersetzt.

4. § 9 Abs. 3 entfällt.

5. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 entfällt.

7. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „im voraus“ durch die Wortfolge „im Voraus“ ersetzt.

8. In § 11 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(4)“.

9. In § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Beschwerden und von“ durch das Wort „Revisionen und“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:

              „c) über Fristsetzungsanträge;“

11. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

13. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (§ 61) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.“

14. In § 15 erhält der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.

15. § 15 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

16. In § 15 Abs. 4 wird nach der Literabezeichnung „b“ der Ausdruck „, c“ eingefügt.

17. In der Überschrift zum 1. Unterabschnitt des II. Abschnittes entfällt die Wortfolge „über Beschwerden“.

18. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG (Revision) sind

           1. der Revisionswerber;

           2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss Revision erhoben wird (Revisionsgegner);

           3. die Personen, die durch das vom Verwaltungsgerichtshof zu treffende Erkenntnis in ihren Rechten berührt werden (Mitbeteiligte).“

19. In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

20. § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.“

21. § 22 lautet:

§ 22. Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Revisionsgegner, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn

           1. in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder

           2. ein weisungsfrei gestelltes Organ

Revisionsgegner ist.“

22. In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Sache“ durch das Wort „Rechtssache“ ersetzt.

23. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind die Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Ausfertigungen unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.“

24. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Dies gilt nicht für

           1. Revisionen und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;

           2. Revisionen und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.“

25. In § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ durch die Wortfolge „Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ersetzt.

26. In § 24 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“

27. In § 24 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.

28. In § 25 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

29. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Gegen folgende Beschlüsse ist eine Revision nicht zulässig:

           1. Beschlüsse betreffend die Akteneinsicht;

           2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1;

           3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 1 und 3;

           4. Beschlüsse gemäß § 30c Abs. 3;

           5. XXX.“

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Angelegenheit erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) In Verwaltungsstrafsachen und in Finanzstrafsachen ist eine Revision nicht zulässig, wenn in einer Rechtssache

           1. in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, oder

           2. in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, und die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes oder des Bundesfinanzgerichtes fällt,

eine Geldstrafe von höchstens 1 500 Euro verhängt wurde.“

30. § 26 samt Überschrift lautet:

„Revisionsfrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

           1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

           2. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;

           3. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung;

           4. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 4 B-VG dann, wenn das Erkenntnis der Schulbehörde zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

31. § 27 entfällt.

32. § 28 samt Überschrift lautet:

„Inhalt der Revision

§ 28. (1) Die Revision hat zu enthalten

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,

           2. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,

           3. den Sachverhalt,

           4. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),

           5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

           6. ein bestimmtes Begehren,

           7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Revision rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, so hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, warum, entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

(3) Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen nach Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Im Fall des § 26 Abs. 2 kann der Revisionswerber die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.

(5) Der Revision ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Revisionswerber zugestellt worden ist.

(6) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.“

33. § 29 lautet:

§ 29. Ist Revisionsgegner in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Revision samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den Bundesminister bzw. die Landesregierung anzuschließen.“

34. § 30 lautet:

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen Dritter berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben findet oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.“

35. Nach § 30 werden folgende §§ 30a bis 30c samt Überschriften eingefügt:

„Einstweilige Verfügungen

§ 30a. (1) Bis zur Vorlage der Revision kann das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision kann der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss zur Sicherung der rechtlichen Interessen einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.

(2) Die §§ XXX der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen einstweiliger Verfügungen nicht gegeben findet oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die einstweiligen Verfügungen maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30b. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes außer wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

(4) Hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist, hat es dem Revisionsgegner und allfälligen Mitbeteiligten Ausfertigungen der Revision samt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen. Nach Ablauf dieser Frist hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens und der Revisionsbeantwortungen unverzüglich vorzulegen.

(5) Hat das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision unzulässig ist, hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und Ausfertigungen der Revision samt Beilagen dem Revisionsgegner und allfälligen Mitbeteiligten zuzustellen.

Vorlageantrag

§ 30c. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(2) Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die Schriftsätze ab Vorlage unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind.

(3) Unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.“

36. In § 31 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.

37. In § 31 Abs. 1 erhalten die Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.

38. In § 31 Abs. 1 Z 3 (Z 2 neu) wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Rechtssachen“ ersetzt.

39. In § 31 Abs. 1 Z 4 (Z 3 neu) werden die Wortfolge „in dem“ durch die Wortfolge „in einem“ und das Wort „vorausgegangenen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.

40. In § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.

41. Die Überschrift vor § 33 lautet:

„Einstellung“

42. In § 33 Abs. 1 werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“, die Wortfolge „nach dessen Einvernahme die Beschwerde“ durch die Wortfolge „die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers“ und das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

43. In § 33 Abs. 2 werden das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“ und das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.

44. § 33a samt Überschrift entfällt.

45. In § 34 Abs. 1 werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ und die Wortfolge „zur Erhebung der Beschwerde“ durch die Wortfolge „zu ihrer Erhebung“ ersetzt.

46. In § 34 Abs. 2 werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“, das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

47. In § 35 Abs. 1 werden das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ und die Wortfolge „daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt,“ durch die Wortfolge „dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen,“ ersetzt.

48. § 35 Abs. 2 lautet:

„(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn

           1. dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen sind,

           2. sich schon aus dem Erkenntnis oder dem Beschluss ergibt, dass eine der in der Revision behaupteten Rechtsverletzungen vorliegt, und

           3. der Revisionsgegner in einer Revisionsbeantwortung oder innerhalb einer ihm zu setzenden angemessenen Frist nichts vorgebracht hat, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.“

49. In § 35 Abs. 3 wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

50. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 30b Abs. 4 vorgegangen, sind der Revisionsgegner und allfällige Mitbeteiligte aufzufordern, binnen einer mit längstens acht Wochen festzusetzenden Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen.“

51. § 36 Abs. 2, 6, 7 und 9 entfällt; die Abs. 3, 5 und 8 dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

52. In § 36 Abs. 3 (Abs. 2 neu) lautet:

„(2) Ist Revisionsgegner in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung nicht der zuständige Bundesminister oder in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so hat der Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der Mitteilung an den Revisionswerber eine Ausfertigung der Revision samt Beilagen unter Bekanntgabe der für die Einbringung der Revisionsbeantwortung gesetzten Frist auch dem Bundesminister bzw. der Landesregierung zu übermitteln.“

53. In § 36 Abs. 5 (Abs. 3 neu) wird das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.

54. § 36 Abs. 8 (Abs. 4 neu) lautet:

„(4) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere Schriftsätze einzubringen oder sich zu Schriftsätzen der gegnerischen Parteien zu äußern. Die Parteien können solche Schriftsätze auch unaufgefordert einbringen.“

55. § 36 Abs. 8 (Abs. 4 neu) wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn Revisionsbeantwortungen und die im Abs. 4 genannten Schriftsätze nicht eingebracht wurden.“

56. In § 37 Abs. 1 werden das Wort „Bescheides“ jeweils durch die Wortfolge „Erkenntnisses oder Beschlusses“, die Wortfolge „für das“ durch das Wort „dem“, das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“, die Wortfolge „der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „dem Verwaltungsgericht“, das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“, die Wortfolge „bei der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.

57. In § 37 Abs. 2 werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Bescheides“ durch die Wortfolge „Erkenntnisses oder Beschlusses“ ersetzt.

58. § 38 wird durch folgenden § 38 samt Überschrift ersetzt:

„Fristsetzungsantrag

§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen jener Frist entschieden hat, innerhalb der es diese spätestens zu entscheiden gehabt hätte.

(2) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

           2. den Sachverhalt,

           3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

           4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.

(3) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3 und 35 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen übrigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal um nicht mehr als drei Monate verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.“

59. In § 38a Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG“.

60. In § 38a Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.

61. § 38a Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:

                a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

               b) Die Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.

                c) Die Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.“

62. In § 38a Abs. 3 Z 2 und § 38b Abs. 1 wird die Wortfolge „Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wortfolge „Anordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.

63. In § 38a Abs. 4 wird das Wort „Beschwerdefrist“ durch das Wort „Revisionsfrist“ ersetzt.

64. In § 39 Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

65. In § 39 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Revisionswerber innerhalb der Revisionsfrist oder eine andere Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der gegnerischen Parteien zurückgezogen werden;“

66. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn

           1. das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Revision zurückzuweisen ist (§ 34);

           2. das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 2);

           3. das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 3);

           4. das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben ist;

           5. keine gegnerische Partei eine Gegenschrift eingebracht hat und das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben ist;

           6. die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“

67. § 40 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 bis 4c ersetzt:

„(4) Die Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit darf von der Verhandlung nur so weit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei, eines Opfers, eines Zeugen oder eines Dritten geboten ist.

(4a) Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt durch Beschluss des Senates entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei oder eines Zeugen.

(4b) Unmittelbar nach der Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können die Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.

(4c) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 4 angeführten Gründen geboten ist.“

68. § 41 samt Überschrift lautet:

„Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 41. Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Ist er der Ansicht, dass für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses oder Beschlusses in einem der Revisionspunkte oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung Gründe maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher nicht bekannt gegeben wurden, so hat er die Parteien darüber zu hören und erforderlichenfalls eine Vertagung anzuordnen.“

69. § 42 lautet:

§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Mit dem Erkenntnis ist entweder die Revision als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss ist aufzuheben

           1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,

           2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes,

           3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil

                a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder

               b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder

                c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können.

(3) Durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses nach Abs. 2 tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

(4) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. In diesem Fall hat er den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und kann zu diesem Zweck auch das Verwaltungsgericht mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen.“

70. § 42a lautet:

§ 42a. Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.“

71. In § 44 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

72. § 45 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.“

73. § 46 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

           1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

           2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. § 30a Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.“

74. § 47 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

         „1. der Revisionswerber obsiegende, der Revisionsgegner unterlegene Partei in den Fällen der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst;

           2. der Revisionsgegner obsiegende, der Revisionswerber unterlegene Partei im Fall der Abweisung der Revision.“

75. In § 47 Abs. 3 werden das Wort „Falle“ jeweils durch das Wort „Fall“ und die Wortfolge „der belangten Behörde neben dieser“ durch die Wortfolge „des Revisionsgegners neben diesem“ ersetzt.

76. § 47 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) In den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG findet für den Revisionswerber und den Revisionsgegner kein Aufwandersatz statt.

(5) Der auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Revisionsgegner zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes dem Revisionsgegner zu leisten ist.“

77. In § 48 Abs. 1 Einleitung werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und in Z 2 das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt.

78. In § 48 Abs. 2 Einleitung wird die Wortfolge „Die belangte Behörde“ durch die Wortfolge „Der Revisionsgegner“ ersetzt.

79. § 48 Abs. 2 Z 1 entfällt; die Z 2 bis 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „3.“.

80. In § 48 Abs. 2 Z 2 (Z 1 neu) werden das Wort „sie“ durch das Wort „ihn“ und das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.

81. In § 48 Abs. 2 Z 3 und 4 (Z 2 und 3 neu) werden das Wort „sie“ durch das Wort „ihn“ und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.

82. In § 48 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Gegenschrift“ durch das Wort „Revisionsbeantwortung“ ersetzt.

83. § 48 Abs. 4 entfällt.

84. In § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „Z 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „Z 1 und 3“ ersetzt.

85. In § 49 Abs. 5 werden die Wortfolge „der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „des Revisionsgegners“ und das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.

86. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ ersetzt.

87. § 50 lautet:

§ 50. In Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre.“

88. In § 51 wird das Wort „Beschwerde“ jeweils durch das Wort „Revision“ ersetzt.

89. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Haben ein oder mehrere Revisionswerber in einer Revision mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jedes der Erkenntnisse bzw. jeder der Beschlüsse in einer gesonderten Revision angefochten worden wäre.“

90. § 53 lautet:

§ 53. (1) Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss gemeinsam in einer Revision angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision nur von dem in der Revision erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Der Revisionsgegner kann in diesem Fall mit schuldbefreiender Wirkung an den in der Revision erstangeführten Revisionswerber zahlen. Welche Ansprüche die Revisionswerber untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Revisionswerber zu gleichen Teilen zu leisten.

(2) Haben mehrere Revisionswerber ein Erkenntnis oder einen Beschluss in getrennten Revisionen angefochten und sind diese Revisionen durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht worden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des erstangeführten Revisionswerbers tritt in diesem Fall der Revisionswerber, dessen Revision die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.“

91. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 über den Schriftsatzaufwand mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.“

92. § 55 entfällt; § 56 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 55.“.

93. In § 56 (§ 55 neu) werden das Wort „Beschwerdeführer“ durch das Wort „Revisionswerber“ und das Wort „Beschwerdepunkte“ jeweils durch das Wort „Revisionspunkte“ ersetzt.

94. Nach § 56 (§ 55 neu) wird folgender § 56 eingefügt:

§ 56. (1) Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a vorgeht, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Antragsteller obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre. Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

           1. das Verwaltungsgericht Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben hat,

           2. die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen war oder

           3. die dem Fristsetzungsantrag zugrunde liegende Rechtssache mutwillig betrieben wird.“

95. In § 58 Abs. 2 wird das Wort „Beschwerde“ durch die Wortfolge „Revision oder einem Fristsetzungsantrag“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „des Beschwerdeverfahrens“.

96. § 59 Abs. 2 Z 2 entfällt; die Z 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ und „3.“.

97. In § 59 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „, Vorlageaufwand“.

98. § 59 Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.“

99. In § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge „Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den §§ 45 und 46“ durch die Wortfolge „Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ersetzt.

100. In § 61 Abs. 4 wird die Wortfolge „verwaltungsgerichtliche Verfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

101. § 62 lautet:

§ 62. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.

(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, so hat er, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, jene Vorschriften anzuwenden, die das Verwaltungsgericht anzuwenden gehabt hätte.“

102. § 63 samt Überschrift entfällt.

103. In der Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes wird das Wort „Beschwerden“ durch das Wort „Revisionen“ ersetzt.

104. In § 64 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 17“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 17/2006; § 142 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012“ ersetzt.

105. § 64 lautet:

§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht, die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, und die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967; § 341 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006; § 142 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012).“

106. In § 65 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 341 Abs. 4 BVergG 2006“ der Ausdruck „; § 142 Abs. 4 BVergGVS 2012“ eingefügt.

107. In § 65 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bescheides“ jeweils die Wortfolge „bzw. des Erkenntnisses oder des Beschlusses“ eingefügt.

108. In § 65 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bescheid“ bzw. die Wortfolge „bzw. das Erkenntnis oder den Beschluss“ eingefügt.

109. In § 65 Abs. 3 Einleitung werden die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens“ durch die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid bzw. das Verwaltungsgericht, das das Erkenntnis oder den Beschluss erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens“ und ersetzt.

110. In § 65 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck „§ 341 Abs. 4 BVergG 2006“ der Ausdruck „oder gemäß § 142 Abs. 4 BVergGVS 2012“ eingefügt.

111. In § 67 wird nach dem Wort „Bescheides“ die Wortfolge „bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses“ eingefügt.

112. § 70 lautet:

§ 70. Soweit sich aus den §§ 64 bis 69 nicht anderes ergibt, sind die §§ 22 bis 25, § 29, § 31, § 32, § 33 Abs. 2, § 34, § 36 Abs. 4, § 38b, § 40, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie die §§ 45, 46 und 62 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

113. Der 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift entfällt.

114. Die §§ 79 bis 82 erhalten die Paragraphenbezeichnungen § 71., § 72., § 73. und § 74..

115. In allen in Betracht kommenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 81 Abs. 7 Z 1 entfallen die kursiven Fundstellenangaben, die in dem in der Anlage 1 zur Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 10/1985, wiederverlautbarten Text einzelnen Bestimmungen nachgestellt sind, und wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst. Beides gilt auch für jene Bestimmungen, die gemäß den vorstehenden Ziffern und Z 116 (§ 81 Abs. 11 Z 4) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 geändert oder durch neue Bestimmungen ersetzt werden oder entfallen.

116. § 81 (§ 73 neu) wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. § 64 in der Fassung der Z 104, § 65 Abs. 1 in der Fassung der Z 106 und § 65 Abs. 3 Z 3 mit 1. April 2012;

           2. die neue Absatzbezeichnung des § 15 Abs. 3 mit 1. Juli 2012;

           3. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 1, die Absatzbezeichnungen der Abs. 2 bis 4 neu des § 11, § 12 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 4 in der Fassung der Z 16, die Überschrift zum 1. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 21, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 bis 3, § 25, § 25a samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29, § 30, § 30a samt Überschrift, § 30b samt Überschrift, § 30c samt Überschrift, § 31, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1 und 2, § 35, § 36, § 37, § 38 samt Überschrift, § 38a Abs. 1, 3 und 4, § 38b Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 4 bis 4c, § 41 samt Überschrift, § 42, § 42a, § 44, § 45 Abs. 1 Z 5, § 46 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 2 bis 5, § 48 Abs. 1 bis 3, § 49 Abs. 2, 5 und 6, § 50, § 51, § 52 Abs. 1, § 53, § 54 Abs. 2, § 55 neu, § 56, § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 bis 4, § 61 Abs. 1 und 4, § 62, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des II. Abschnittes, § 64 in der Fassung der Z 105, § 65 Abs. 1 in der Fassung der Z 107, § 65 Abs. 2 und 3, § 67, § 70 neu und die Paragraphenbezeichnungen der §§ 71 bis 74 neu mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 11 Abs. 2, § 27, § 33a samt Überschrift, § 48 Abs. 4, § 55, § 63 samt Überschrift und der 3. Unterabschnitt des II. Abschnittes samt Überschrift außer Kraft;

           4. die sonstigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig treten § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.

In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist § 33a in der Fassung des Art. 9 Z 6 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 weiter anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Abkürzung „B-VG“ durch die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 und 5, § 5c Abs. 1, § 5e, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 36c Abs. 2, § 61a, § 65a, § 70 Abs. 2 und 3, und § 85 Abs. 3 wird das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 54“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 5 entfällt nach dem Wort „Präsidenten“ die Wortfolge „des Verfassungsgerichtshofes“ und wird die Wortfolge „Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997“ durch die Wortfolge „des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „des Verfassungsgerichtshofes“.

6. In § 5b Abs. 2 Einleitung wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 340“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 340/1965“ ersetzt.

7. In § 5b Abs. 2 Schlussteil wird der Ausdruck „BGBl. Nr. 333“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

8. In § 5c Abs. 1 werden die Abkürzung „v. H.“ jeweils durch die Abkürzung „vH“ und der Ausdruck „2. Satz“ durch die Wortfolge „zweiten Satz“ ersetzt.

9. In § 5e wird das Wort „Abzugswege“ durch das Wort „Abzugsweg“ ersetzt.

10. In § 6 Abs. 2 und § 88 wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.

11. In § 10 Abs. 1 lit. a und b, § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 5, in den Überschriften zu den Abschnitten A bis C des 2. Hauptstückes, in den Zwischenüberschriften zu den §§ 42 bis 52 und den §§ 53 bis 56, in § 53, in der Überschrift zu Abschnitt D des 2. Hauptstückes, in § 56a Abs. 1, in der Überschrift zu Abschnitt E des 2. Hauptstückes, in § 60 Abs. 2 und § 61, in den Überschriften zu den Abschnitten F und G des 2. Hauptstückes, in § 64 Abs. 2 und § 65, in der Überschrift zu Abschnitt H des 2. Hauptstückes, in § 66 Z 3 und 4, in den Überschriften zu den Abschnitten I und J des 2. Hauptstückes, in § 73, § 81 und § 82 Abs. 1 und in der Überschrift zu Abschnitt L des 2. Hauptstückes wird die Wortfolge „des Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch die Abkürzung „B-VG“ ersetzt.

12. In § 10 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „in oder außer dem Amte“ durch die Wortfolge „im Amt oder außerhalb des Amtes“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 4 wird das Wort „Amte“ jeweils durch das Wort „Amt“ ersetzt.

14. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verfassungsgerichtshofes sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen:

           1. in den Fällen, in denen ein Richter gemäß § 20 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, oder nach den in diesem Gesetz verwiesenen Prozessgesetzen ausgeschlossen wäre;

           2. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorangegangenen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mitgewirkt haben.“

15. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Bundes-Verfassungsgesetzes“ durch das Wort „B-VG“ ersetzt.

16. In § 17 Abs. 2 werden vor dem Wort „einzubringen“ die Wortfolge „abzufassen und“ und danach der Klammerausdruck „(Anwaltspflicht)“ eingefügt.

17. In § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „Art. 140 Abs. 1 B-VG“ durch den Ausdruck „Art. 140 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG“ ersetzt.

18. § 17a Z 1 lautet:

         „1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2013 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“

19. In § 17a Z 6 werden der Ausdruck „BGBl. Nr. 267“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 267/1957“ und der Ausdruck „BGBl. Nr. 194“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 194/1961“ ersetzt.

20. In § 19 Abs. 3 Z 1 bis 3 und § 19 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Die“ jeweils durch das Wort „die“ ersetzt.

21. In § 19 Abs. 3 Z 1 und 2 wird der Punkt am Ende der Ziffer jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt.

22. In § 19 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „nach Art. 144 Abs. 2 und Art. 144a Abs. 2 B-VG“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG“ ersetzt.

23. In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „Gesetz und in den im § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetzen“ durch die Wortfolge „und dem in § 35 Abs. 1 bezeichneten Gesetz“ ersetzt.

24. In § 19a Abs. 1, § 57 Abs. 3 (Abs. 2 neu), § 62 Abs. 3 und § 86a Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Entscheidungen und Verfügungen“ durch die Wortfolge „Anordnungen und Entscheidungen“ ersetzt.

25. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren und verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft der Referent ohne Gerichtsbeschluss.“

26. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „verfügen“ durch das Wort „anordnen“ ersetzt.

27. In § 28 Abs. 3 wird das Wort „Bunde“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

28. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Exekution der Beschlüsse des Vorsitzenden gemäß Abs. 1 oder des Verfassungsgerichtshofes gemäß Abs. 1 oder 2 sind die ordentlichen Gerichte berufen.“

29. In § 33 wird der Ausdruck „der Art. 144 und 144a“ durch den Ausdruck „des Art. 144“ ersetzt.

30. In § 34 wird der Ausdruck „, 144 und 144a“ durch den Ausdruck „und 144“ ersetzt.

31. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, anzuwenden.“

32. In § 35 Abs. 2 werden die Wortfolge „dieser Gesetze“ durch die Wortfolge „dieses Gesetzes“ und das Wort „Postenlaufes“ durch das Wort „Postlaufs“ ersetzt.

33. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist ein Kompetenzkonflikt dadurch entstanden, dass ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG) die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben (bejahender Kompetenzkonflikt), so hat der Verfassungsgerichtshof nur dann ein Erkenntnis zu fällen, wenn von einem der genannten Gerichte ein rechtskräftiger Spruch in der Hauptsache noch nicht gefällt ist.“

34. In § 44 wird das Wort „Exekutionsordnung“ durch die Wortfolge „Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896,“ ersetzt.

35. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, der dadurch entstanden ist, dass in derselben Sache

           1. ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde (Art. 138 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder

           2. ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht, ein ordentliches Gericht und der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof selbst und ein anderes Gericht (Art. 138 Abs. 1 Z 2 B-VG)

die Zuständigkeit abgelehnt haben (verneinender Kompetenzkonflikt), kann nur von der beteiligten Partei gestellt werden.“

36. In § 56 Abs. 3, § 63 Abs. 2, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2 und § 80 Abs. 1 wird das Wort „Verfassungsgerichtshofe“ durch das Wort „Verfassungsgerichtshof“ ersetzt.

37. In § 56 Abs. 4 wird das Wort „Bundesgesetzblatte“ durch das Wort „Bundesgesetzblatt“ ersetzt.

38. In § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „im einzelnen“ durch die Wortfolge „im Einzelnen“ ersetzt.

39. In § 57 Abs. 1 und § 61a wird nach dem Wort „behauptet“ der Klammerausdruck „(Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG)“ eingefügt.

40. § 57 Abs. 2 entfällt; die Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“.

41. In § 57 Abs. 3 (Abs. 2 neu) werden der Klammerausdruck „(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG)“ und die Wortfolge „in dieser Sache“ durch die Wortfolge „in dem bei ihm anhängigen Verfahren“ ersetzt.

42. In § 57 Abs. 4 (Abs. 3 neu) werden der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG)“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

43. In § 58 Abs. 1 werden der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG)“ und die Wortfolge „die an der Sache beteiligten Parteien“ durch die Wortfolge „die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens“ ersetzt.

44. In § 58 Abs. 2 wird die Wortfolge „obersten Verwaltungsbehörden des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen sind,“ durch die Wortfolge „zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes“ ersetzt.

45. Die §§ 59 und 60 werden durch folgenden § 59 ersetzt:

§ 59. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt der Verordnung oder bestimmte Stellen derselben als gesetzwidrig aufgehoben werden.

(2) Das Erkenntnis ist auch der Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung oder bestimmte Stellen derselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.“

46. § 61 lautet:

§ 61. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

           1. auf Anträge eines Gerichtes (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG), die die Entscheidung begehren, dass die angefochtene Verordnung oder bestimmte Stellen einer solchen gesetzwidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);

           2. wenn der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG).“

47. In § 62 Abs. 1 und § 65a wird nach dem Wort „behauptet“ der Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG)“ eingefügt.

48. In § 62 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landtages“ der Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG)“ eingefügt.

49. In § 62 Abs. 3 werden der Klammerausdruck „(ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG)“ und die Wortfolge „in dieser Sache“ durch die Wortfolge „in dem bei ihm anhängigen Verfahren“ ersetzt.

50. In § 62 Abs. 4 werden der Klammerausdruck „(der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG)“ und das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.

51. In § 63 Abs. 1 werden der Klammerausdruck „(einem unabhängigen Verwaltungssenat, dem Bundesvergabeamt)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG)“ und die Wortfolge „die an der Sache beteiligten Parteien“ durch die Wortfolge „die Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens“ ersetzt.

52. In § 63 Abs. 2 wird das Wort „Gerichtshofe“ durch das Wort „Gerichtshof“ ersetzt.

53. § 63 Abs. 3 entfällt.

54. Die §§ 64 und 65 lauten:

§ 64. (1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen desselben als verfassungswidrig aufgehoben werden.

(2) Das Erkenntnis ist auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung, so muss in der gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz oder bestimmte Stellen desselben durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist bzw. sind.

§ 65. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

           1. auf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);

           2. wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).“

55. § 67 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Verfassungsgerichtshof hat einer auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründeten Wahlanfechtung auf Antrag der anfechtenden Partei in sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs. 2 erster Satz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. § 85 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

56. In § 71 Abs. 4 wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330,“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983,“ ersetzt.

57. In § 71a Abs. 5 wird die Wortfolge „im übrigen“ durch die Wortfolge „im Übrigen“ ersetzt.

58. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „geltendgemachte“ durch die Wortfolge „geltend gemachte“ ersetzt.

59. § 81 lautet:

§ 81. Auf das Verfahren über die gemäß den Art. 142 und 143 B-VG erhobenen Anklagen ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.“

60. In der Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes wird der Klammerausdruck „(Art. 144 und 144a B-VG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 144 B-VG)“ ersetzt.

61. § 82 lautet:

§ 82. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn jedoch das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

(3) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 64 ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

(4) Die Beschwerde hat zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlassen hat;

           2. den Sachverhalt;

           3. die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;

           4. ein bestimmtes Begehren;

           5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(5) Der Beschwerde ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.“

62. § 83 lautet:

§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis Beschwerde erhoben wird (Beschwerdegegner), mit der Mitteilung zuzustellen, dass es dem Beschwerdegegner freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.“

63. In § 84 Abs. 1 werden die Wortfolge „der weiteren etwa verlangten Äußerungen“ durch die Wortfolge „allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen“ und die Wortfolge „dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde“ durch die Wortfolge „den Parteien“ ersetzt.

64. In § 84 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte“ durch die Wortfolge „die Parteien“ ersetzt.

65. In § 85 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten“ durch die Wortfolge „einer Partei“ ersetzt und vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen Dritter berührt werden.“

66. § 85 Abs. 3 lautet:

„(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.“

67. § 86a Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:

                a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

               b) Die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.“

68. § 87 Abs. 2 entfällt.

69. In § 87 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“ und entfällt der letzte Satz.

70. § 88a lautet:

§ 88a. (1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen folgende Beschlüsse ist eine Beschwerde nicht zulässig:

           1. Beschlüsse betreffend die Akteneinsicht;

           2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;

           3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 1 und 3 VwGG;

           4. Beschlüsse gemäß § 30c Abs. 3 VwGG;

           5. XXX.“

71. In allen in Betracht kommenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 5i wird die s-Schreibung an die neue Rechtschreibung angepasst. Dies gilt auch für jene Bestimmungen, die gemäß den vorstehenden Ziffern und Z 72 (§ 94 Abs. 26 Z 1) mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 geändert oder durch neue Bestimmungen ersetzt werden oder entfallen.

72. § 94 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) In der Fassung Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. § 17 Abs. 3 in der Fassung der Z 17, § 19 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 22, § 19a Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 4, § 33, § 34, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 57, § 58, § 59, § 61, § 61a, § 62, § 63, § 64, § 65, § 65a, die Überschrift zu Abschnitt K des 2. Hauptstückes, § 82, § 83, § 84, § 85 Abs. 2 und 3, § 86a Abs. 3, § 87 Abs. 2 neu und § 88a mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt § 87 Abs. 2 außer Kraft;

           2. die sonstigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2013.“

Artikel 5

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I Abs. 2 Z 38 wird die Wortfolge „Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.

2. Art. I Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

           1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

           2. das VStG auf das Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen;

           3. das VVG auf das behördliche Verfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.“

3. Art. I Abs. 3 entfällt; Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

4. Art. II Abs. 3 lautet:

„(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes und des VStG sind die von den Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes zu ahndenden Übertretungen.“

5. In Art. III Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung“.

6. Art. III Abs. 1 Schlussteil lautet:

„begeht, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen der Z 2 und 4 für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, in den Fällen der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe von bis zu 218 Euro, im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro und im Fall der Z 4 mit einer Geldstrafe von bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Im Fall der Z 4 ist der Versuch strafbar und können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.“

7. Art. III Abs. 5 lautet:

„(5) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hat der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ein Verfahren wegen einer Tat nach Abs. 1 Z 4 anders als durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder durch rechtskräftigen Schuldspruch beendet worden ist.“

8. Dem Art. V werden folgende Abs. 6 und 7angefügt:

„(6) In der Fassung des Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. Art. I Abs. 2 Z 38 mit 1. September 2012;

           2. Art. III Abs. 1 und 5 mit 1. Jänner 2013;

           3. Art. I Abs. 2 und Abs. 3 neu und Art. II Abs. 3 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt Art. I Abs. 3 außer Kraft.

(7) Für Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, in denen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in anderen als den in Art. I Abs. 4 genannten Angelegenheiten auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden angeordnet ist, gilt:

           1. Ordnen diese Bestimmungen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner Gesamtheit, allenfalls auch in einer bestimmten Fassung, an und fallen sie nicht unter Z 3, so treten sie außer Kraft.

           2. Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit an, als in dem Gesetz, in dem sie enthalten sind, nicht anderes bestimmt ist, und fallen sie nicht unter Z 3, so treten sie außer Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen, die anderes bestimmen als das Verwaltungsverfahrensgesetz, bleiben unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

           3. Ordnen sie die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme bestimmter ausdrücklich genannter Bestimmungen dieses Verwaltungsverfahrensgesetzes an, bleiben sie unberührt und gelten als abweichende Regelungen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG, durch die die Anwendung der jeweils genannten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wird.“

Artikel 6

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 entfallen die Wortfolgen „in erster Instanz“ und „und in zweiter Instanz der Landeshauptmann“.

2. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

3. § 19 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

4. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Eine einfachen Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

5. § 33 Abs. 2 lautet:

„(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.“

6. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung“ durch die Wortfolge „, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder im elektronischen Amtsblatt der Behörde“ ersetzt.

7. § 44a Abs. 3 dritter Satz entfällt.

8. § 44a Abs. 3 letzter Satz entfällt.

9. Die §§ 51a bis 51d samt Überschrift entfallen.

10. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

11. § 53a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen.“

12. § 53a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.“

13. § 53a Abs. 4 entfällt.

14. In § 53b letzter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

15. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.“

16. In § 61 Abs. 4 wird das Wort „ausgefertigt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

17. § 61a entfällt.

18. § 63 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Instanzenzug und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.

(2) Gegen verfahrensrechtliche Bescheide und Verfahrensanordnungen ist keine Berufung zulässig.“

19. § 64 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.“

20. In § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „des öffentlichen Wohles“ durch die Wortfolge „im öffentlichen Interesse“ ersetzt.

21. Der 2. Abschnitt des IV. Teiles samt Überschrift entfällt; der 3. und der 4. Abschnitt dieses Teiles erhalten die Abschnittsbezeichnungen 2. Abschnitt und 3. Abschnitt.

22. In § 68 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder vom unabhängigen Verwaltungssenat“ und „oder der“.

23. In § 68 Abs. 3 wird die Wortfolge „in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ durch die Wortfolge „die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse“ ersetzt.

24. § 69 Abs. 1 Z 3 wird durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:

         „3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

           4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.“

25. § 69 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

26. § 70 Abs. 3 entfällt.

27. § 71 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

28. § 72 Abs. 4 entfällt.

29. § 73 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen.“

30. In § 73 Abs. 3 wird die Wortfolge „Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat)“ durch das Wort „Berufungsbehörde“ ersetzt.

31. § 76a entfällt.

32. In § 78 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in der Sache in erster Instanz zuständigen“ und wird die Wortfolge „den Aufwand dieser Behörde“ durch die Wortfolge „deren Aufwand“ ersetzt.

33. § 79a samt Überschrift entfällt.

34. § 82a entfällt.

35. Dem § 82 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. § 33 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig treten § 44a Abs. 3 dritter und letzter Satz und § 82a außer Kraft;

           2. § 2, § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 53 Abs. 2, § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 53b letzter Satz, § 61 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 und 2, § 64, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, § 68 Abs. 2 und 3, § 69 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 4, die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“, § 73 Abs. 2 und 3 und § 78 Abs. 4 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 19 Abs. 1 zweiter Satz, die §§ 51a bis 51d samt Überschrift, §53a Abs. 4, § 61a, der 2. Abschnitt des IV. Teiles samt Überschrift, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 6 zweiter Satz, § 72 Abs. 4, § 76a und § 79a samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Fällung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 und § 26 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

3. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen.“

4. § 21 samt Überschrift entfällt.

5. § 22 samt Überschrift lautet:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn der Täter durch sie nicht das Tatbild einer von den ordentlichen Gerichten zu ahndenden strafbaren Handlung verwirklicht.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

6. § 23 entfällt.

7. § 24 zweiter Satz lautet:

„Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75, 78, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.“

8. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen gering sind.“

9. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörden erster Instanz sind, kommt ihnen die Strafbefugnis in erster Instanz zu.“

10. In § 27 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wird eine Verwaltungsübertretung im Ausland begangen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, mangels eines Hauptwohnsitzes im Inland nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt; wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt, ist jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat. Wird im Rahmen des Betriebs eines Unternehmens eine Verwaltungsübertretung im Ausland begangen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird; wird das Unternehmen nicht im Inland betrieben, so ist jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.“

11. In § 28 wird nach der Wortfolge „§ 27 Abs. 1“ die Wortfolge „oder 2a“ eingefügt.

12. In § 30 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „gefällt“ durch das Wort „erlassen“ ersetzt.

13. In § 30 Abs. 3 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser,“.

14. § 31 samt Überschrift lautet:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Die Zeit, in der sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat, sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union sind nicht einzurechnen.

(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.“

15. In § 32 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Auftrag zur Ausforschung,“.

16. § 34 samt Überschrift wird durch folgenden § 34 ersetzt:

§ 34. Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange

           1. die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder

           2. die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen am Ausmaß und an der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig wäre.

Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.“

17. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

           1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

           2. wenn andernfalls

                a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

               b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen am Ausmaß und an der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig wäre.“

18. § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.“

19. § 37 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“

20. In § 37 Abs. 4 wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „zwölf Monaten“ ersetzt.

21. § 37 Abs. 5 erster Satz lautet:

„(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.“

22. § 37a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

           1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

           2. wenn andernfalls

                a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

               b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen am Ausmaß und an der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.“

23. § 37a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen.“

24. In § 37a Abs. 4 wird die Wortfolge „den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag“ durch die Wortfolge „die vorläufige Sicherheit“ ersetzt.

25. In § 37a Abs. 5 wird die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wortfolge „zwölf Monaten“ ersetzt.

26. § 39 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

27. In § 43 Abs. 2 werden das Wort „gefällt“ durch das Wort „erlassen“ und das Wort „Fällung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

28. In § 45 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Text wird angefügt:

         „4. das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

           5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

           6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen am Ausmaß und an der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

29. In § 45 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Berufung gegen die Einstellung“ durch die Wortfolge „gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.

30. In § 46 Abs. 1 werden das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ und das Wort „mitzuteilen“ durch das Wort „zuzustellen“ ersetzt.

31. In § 47 Abs. 1 werden die Wortfolge „automatischer Überwachung“ durch die Wortfolge „von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen“, der Betrag „365“ durch den Betrag „700“ und der Betrag „120“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

32. In § 47 Abs. 2 wird der Betrag „300“ durch den Betrag „600“ ersetzt.

33. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Strafverfügungen sind ohne Zustellnachweis zuzustellen. Nur wenn in der Strafverfügung auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt wird oder nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt, ist die Strafverfügung mit Zustellnachweis zuzustellen.“

34. In § 49 Abs. 1 wird die Wortfolge „binnen zwei Wochen nach deren Zustellung“ durch die Wortfolge „binnen vier Wochen nach deren nachweislicher Zustellung“ ersetzt.

35. In § 49 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wird der Einspruch vor Erlassung eines Straferkenntnisses zurückgezogen, tritt die gesamte Strafverfügung wieder in Kraft.“

36. In § 49a Abs. 1 wird der Betrag „220“ durch den Betrag „500“ ersetzt.

37. § 49a Abs. 2 lautet:

„(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.“

38. In § 49a Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 34 vorzugehen“ durch die Wortfolge „den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten“ ersetzt.

39. § 49a Abs. 9 lautet:

„(9) Wird der Strafbetrag erst nach Ablauf von zwölf Wochen nach Ausfertigung der Anonymverfügung oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Strafverfahren nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“

40. In § 50 Abs. 1 wird der Betrag „36“ durch den Betrag „200“ ersetzt.

41. In § 50 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn das Ausmaß und die Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.“

42. § 50 Abs. 6 vierte Satz lautet:

„Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist innerhalb von sechs Wochen Anzeige an die Behörde zu erstatten.“

43. § 50 Abs. 7 lautet:

„(7) Wird der Strafbetrag erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Beginn der Frist gemäß Abs. 6 oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Strafverfahren nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“

44. Der 5. Abschnitt des II. Teiles samt Überschrift entfällt; der 6. Abschnitt erhält die Abschnittsüberschrift 5. Abschnitt: Abänderung von Bescheiden und Entscheidungspflicht.

45. In § 52 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1“ ersetzt.

46. In § 52a Abs. 1 wird die Wortfolge „Berufung nicht oder“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.

47. § 52b lautet:

§ 52b. § 73 Abs. 1 AVG ist in Privatanklagesachen und auf verfahrensrechtliche Bescheide anzuwenden.“

48. § 53 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde.“

49. § 53a erster Satz lautet:

„Alle Anordnungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obliegen bis zum Strafantritt der Behörde oder jener Behörde, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde.“

50. § 54b Abs. 1 lautet:

„(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, ist sie durch Zustellung eines Mahnschreibens unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen einzumahnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Von der Zustellung eines Mahnschreibens kann abgesehen werden, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist; in diesem Fall ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.“

51. In § 54b wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

52. § 54b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

53. In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses“ durch die Wortfolge „mit Ablauf von fünf Jahren nach seiner Erlassung“ ersetzt.

54. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.“

55. § 56 Abs. 4 entfällt.

56. In § 57 Abs. 3 wird die Wortfolge „der gegen das Straferkenntnis zulässigen Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt.

57. In § 64 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird,“.

58. In § 64 Abs. 2 wird der Betrag „1,50“ wird durch den Betrag „10“ und der Betrag „15“ durch den Betrag „100“ ersetzt.

59. In § 64 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe,“.

60. In § 64 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Einem nach § 51a beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, zu vergüten. Die Gebühr ist beim unabhängigen Verwaltungssenat, der über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.“

61. § 64 Abs. 3a entfällt.

62. In § 64 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „54b Abs. 1“ die Wortfolge „ und 1a“ eingefügt.

63. § 65 entfällt.

64. In § 66 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Berufung oder“.

65. Dem § 66b wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. § 26 Abs. 2 mit 1. September 2012;

           2. § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 1, § 19 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2a, § 28, § 30 Abs. 3 erster Satz, § 31 samt Überschrift, § 32 Abs. 2, § 34, § 37 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 37a, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 47, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 3a, § 49a Abs. 1, 2, 6 und 9, § 50 Abs. 1, 5a, 6 und 7, § 52, § 54b Abs. 1, 1a und 3, § 55 Abs. 1, § 64 Abs. 2 in der Fassung der Z 58, § 64 Abs. 3a und § 64 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig tritt § 21 samt Überschrift außer Kraft.

           3. § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 2, § 24 zweiter Satz, § 26 in der Fassung der Z 2, § 30 Abs. 3 zweiter Satz, § 37 Abs. 3, § 39 Abs. 6, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 1, die Überschrift zum neuen 5. Abschnitt des II. Teiles, § 52a Abs. 1, § 52b, § 53 Abs. 1 erster Satz, § 53a erster Satz, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 3, § 64 Abs. 1, § 64 Abs. 2 in der Fassung der Z 59 und § 66 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig treten § 23, der 5. Abschnitt des II. Teiles samt Überschrift, § 56 Abs. 4, § 64 Abs. 3a und § 65 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;“

2. § 1 Abs. 1 Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „4.“.

3. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Landespolizeidirektionen innerhalb ihres Wirkungsbereiches“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörden erster Instanz sind“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

5. Folgender § 1a wird eingefügt:

§ 1a. (1) Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von Amts wegen einzuleiten. Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.“

6. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die zu vollstreckenden Bescheide und Rückstandsausweise bzw. Erkenntnisse und Beschlüsse müssen mit einer Bestätigung der Stelle, von der sie erlassen oder ausgestellt wurden, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegen (Vollstreckbarkeitsbestätigung).“

7. In § 7 wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „bzw. Erkenntnis oder Beschluss“ eingefügt.

8. § 10 lautet:

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

           1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

           2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid bzw. Erkenntnis oder Beschluss nicht übereinstimmt oder

           3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel gesetzlich nicht zulässig sind oder mit § 2 in Widerspruch stehen.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

9. § 11 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

10. In § 11 Abs. 4 letzter Satz entfällt die Wortfolge „durch die Behörde erster Instanz“.

11. Dem § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 3 mit 1. September 2012;

           2. § 1a mit 1. Jänner 2013;

           3. § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 in der Fassung der Z 4, § 3 Abs. 2 erster Satz, § 7, § 10 und § 11 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig tritt § 11 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes

Das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. „Rahmenbeschluss 2009/299/JI“ den Rahmenbeschluss 2009/299/JI zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist, ABl. Nr. L 81 vom 27.03.2009 S. 24.“

2. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht, oder sich nicht in der Regel im Inland aufhält bzw. dort seinen Sitz hat,“

3. § 5 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. laut Bescheinigung der Bestrafte im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaates befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist,“

4. In § 5 Abs. 2 erhalten die Z 10 und 11 die Bezeichnungen „12.“ und „13.“; folgende Z 10 und 11 werden eingefügt:

       „10. laut Bescheinigung der Bestrafte zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte im Einklang mit weiteren verfahrensrechtlichen Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaates

                a) rechtzeitig

                     aa) entweder persönlich vorgeladen wurde und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, die zu der Entscheidung geführt hat, oder auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte und

                    bb) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn er zu der Verhandlung nicht erscheint

oder

               b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder vom Bestraften oder vom Staat bestellt wurde, erteilt hat, ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist oder

                c) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden ist, an dem der Bestrafte teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann

                     aa) ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht oder

                    bb) innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt hat,

         11. laut Bescheinigung der Bestrafte nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass er nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt hat, dass er auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht,“

5. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, 9, 10, 11 und 13 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu bitten.“

6. In § 7 wird das Wort „Verpflichtete“ durch das Wort „Bestrafte“ ersetzt.

7. In § 8 und § 14 Abs. 1 wird das Wort „derer“ jeweils durch das Wort „deren“ ersetzt.

8. In § 15 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „bei Anwendung des Art. 7“ die Wortfolge „des Rahmenbeschlusses in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI“ eingefügt.

9. Buchstabe h Z 3 der Anlage 2 lautet:

         „3. Geben Sie an, ob die betroffene Person zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen ist:

                1. □ Ja, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, persönlich erschienen.

                2. □ Nein, die Person ist zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen.

                3. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 2 angekreuzten Möglichkeit an, dass eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

                        □ 3.1a. Die Person wurde am … (Tag/Monat/Jahr) persönlich vorgeladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt, die zu der Entscheidung geführt hat, sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

                        □ 3.1b. die Person wurde nicht persönlich vorgeladen, aber auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt, und zwar auf eine Weise, dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass sie von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, sowie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie zu der Verhandlung nicht erscheint;

ODER

                        □ 3.2. die Person hat in Kenntnis der anberaumten Verhandlung ein Mandat an einen Rechtsbeistand, der entweder von der betroffenen Person oder vom Staat bestellt wurde, erteilt, sie bei der Verhandlung zu verteidigen, und ist bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden;

ODER

                        □ 3.3. der Person wurde die Entscheidung am … (Tag/Monat/Jahr) zugestellt, und sie wurde ausdrücklich von ihrem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren in Kenntnis gesetzt, an dem die Person teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft werden und die ursprünglich ergangene Entscheidung aufgehoben werden kann, und

                                 □ die Person hat ausdrücklich erklärt, dass sie diese Entscheidung nicht anficht;

ODER

                                 □ die Person hat innerhalb der geltenden Frist keine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. kein Berufungsverfahren beantragt;

ODER

                        □ 3.4. die betroffene Person hat nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen, ausdrücklich erklärt, dass sie auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet, und hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Entscheidung nicht anficht.

                4. Bitte geben Sie zu der unter Nummer 3.1b, 3.2, 3.3 oder 3.4 angekreuzten Möglichkeit an, wie die entsprechende Voraussetzung erfüllt wurde:

.............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................“

10. Dem bisherigen Text des § 18 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Z 8 und 9, § 5 Abs. 2 Z 1, 9, 10, 11, 12 und 13, § 5 Abs. 4, § 7, § 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1 und Buchstabe h Z 3 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Zustellgesetzes

Das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

         „1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;“

2. § 2 Z 6 und 7 lautet:

         „6. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);

           7. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG);“

3. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

4. In der Überschrift zu § 19 und § 29 Abs. 1 Z 7 und 11 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „den Absender“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 4 und § 35 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „dem Absender“ ersetzt.

6. In § 25 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Anschlag“ durch das Wort „Kundmachung“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Anschlag“ durch die Wortfolge „der Kundmachung“ ersetzt.

8. In § 27 Z 2 wird die Wortfolge „zu verwendenden“ durch das Wort „verwendbaren“ ersetzt.

9. In § 29 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Absenders“ ersetzt.

10. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Z 1, 6 und 7, § 11 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und 4, § 25 Abs. 1, § 27 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 und § 35 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz – FinStrG., BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch die die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 254 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Maßgabe, dass dessen § 52b sinngemäß anzuwenden ist.“

2. Dem § 265 wird folgender Abs. 1x angefügt:

„(1x) § 254 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 12

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 10 lautet:

       „10. Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“

2. § 1 Z 12 lautet:

       „12. Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“

3. § 1 Z 12 lautet:

       „12. Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“

4. § 1 Z 14 lautet:

       „14. Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;“

5. § 405 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 10, § 1 Z 12 in der Fassung des Art. 12 Z 2 und § 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 1 Z 12 in der Fassung des Art. 12 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 16a erhält die Paragraphenbezeichnung § 17.; § 17 entfällt.

2. In § 17b Abs. 20 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abschnitt H (neu)“ die Wortfolge „samt Überschrift“ eingefügt.

3. § 17b wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten in Kraft:

           1. Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 25. April 2012;

           2. die neue Paragraphenbezeichnung des § 16a (§ 17 neu), Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 und Abschnitt D Z 2a des Teiles 2 der Anlage zu § 2 mit 1. Jänner 2013; gleichzeitig tritt § 17 außer Kraft.“

4. In Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort „audiovisionelle“ durch das Wort „audiovisuelle“ ersetzt.

5. In Abschnitt A Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Tatbestand „Angelegenheiten der Verfassungs- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch die Tatbestände „Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheit der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes“ ersetzt.

6. In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.

Artikel 14

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 Z 1 wird das Wort „authentischen“ durch das Wort „authentische“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.“