Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht (Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG)

Inhaltsverzeichnis

 

1. Teil
Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt
Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

§ 1.

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

§ 2.

Sitz

§ 3.

Zusammensetzung und Ernennung der Richter

§ 4.

Fachkundige Laienrichter

2. Abschnitt
Organe des Bundesfinanzgerichtes

§ 5.

Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung

§ 6.

Geschäftsführung, Geschäftsordnung

§ 7.

Leiter der Außenstellen

§ 8.

Vollversammlung

§ 9.

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 10.

Personalsenat

§ 11.

Disziplinargericht, Disziplinarsenat

§ 12.

Kammern

§ 13.

Senate

3. Abschnitt
Geschäftsverteilung

§ 14.

Geschäftsverteilung

§ 15.

Geschäftsverteilungsübersicht

4. Abschnitt
Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

§ 16.

Präsidialbüro

§ 17.

Controllingstelle

§ 18.

Evidenzstelle

§ 19.

Geschäftsstellen

5. Abschnitt
Controlling und Berichtswesen

§ 20.

Controlling

§ 21.

Berichtswesen

§ 22.

Tätigkeitsbericht

6. Abschnitt
Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen

§ 23.

Evidenzierung

§ 24.

Veröffentlichung der Entscheidungen

2. Teil
Verfahren und Vollstreckung

§ 25.

Verfahren

§ 26.

Vollstreckung

3. Teil
Schlussbestimmungen

§ 27.

Ausschluss von Ersatzansprüchen

§ 28.

Verweisungen

§ 29.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 30.

Inkrafttreten

§ 31.

Übergangsbestimmungen

§ 32.

Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes

§ 33.

Vollziehung

1. Teil
Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt

Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

§ 1. (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:

           1. Bundesministerium für Finanzen,

           2. Finanzämter und

           3. Zollämter.

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind.

Sitz

§ 2. (1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.

(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.

Zusammensetzung und Ernennung der Richter

§ 3. (1) Das Bundesfinanzgericht besteht aus folgenden hauptberuflichen richterlichen Mitgliedern:

           1. dem Präsidenten,

           2. dem Vizepräsidenten und

           3. den sonstigen Richtern.

(2) Die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG obliegt dem Personalsenat (§ 10).

(3) Im Personalplan (Anlage zum Bundesfinanzgesetz) ist festzulegen, wie viele Planstellen für Richter am Sitz und an jeder Außenstelle vorzusehen sind. Ernennungen haben auf eine dieser Planstellen zu erfolgen. In der Geschäftsverteilung (§ 14) ist für jeden Richter, der nicht am Sitz des BFG seine Dienststelle hat, anzuführen, welche Außenstelle als seine Dienststelle anzusehen ist. Dienststelle des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist der Sitz des BFG.

Fachkundige Laienrichter

§ 4. (1) Fachkundige Laienrichter wirken nach Maßgabe des § 13 an der Rechtsprechung mit. Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (§ 2 Abs. 1) und jede Außenstelle (§ 2 Abs. 2) auf die Dauer von sechs Jahren in erforderlicher Anzahl fachkundige Laienrichter für die Senate (§ 13) zu entsenden. Entsendet dürfen nur Personen werden, die

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

           2. zu Beginn des Jahres der Entsendung das 25. Lebensjahr vollendet haben und

           3. sich im Vollgenuss der bürgerlichen und politischen Rechte befinden.

(3) Im Falle einer Amtsenthebung (Abs. 8) sind Ersatzentsendungen vorzunehmen. Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen sechsjährigen Amtszeit entsandt worden sind, endet mit deren Ablauf. Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Entsandten ihr Gelöbnis geleistet haben. Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Senatsverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung beim Bundesfinanzgericht.

(4) Die Unvereinbarkeit nach Art. 134 Abs. 5 B-VG steht auch einer Entsendung als fachkundiger Laienrichter entgegen. Ausgenommen von der Entsendung sind ferner Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, sowie Personen, die von einer Finanzstrafbehörde oder einem Gericht wegen eines Finanzvergehens bestraft wurden, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Ihrer Entsendung als fachkundige Laienrichter können widersprechen:

           1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

           2. Personen, die über 65 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Senat gehindert sind,

           3. Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen fachkundige Laienrichter des Bundesfinanzgerichtes waren, während der folgenden sechs Jahre,

           4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.

(6) Die fachkundigen Laienrichter haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer vor dem Senatsvorsitzenden (§ 13 Abs. 3) zu geloben: „Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu wahren.“

(7) Die für den Sitz entsendeten fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten, die für die Außenstellen entsendeten fachkundigen Laienrichter haben dem jeweiligen Leiter der Außenstelle (§ 7) umgehend bekanntzugeben:

           1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen;

           2. jeden Wohnungswechsel;

           3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung und

           4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit.

(8) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

           1. die Entsendungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind (Abs. 2);

           2. Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar (Abs. 4) ist;

           3. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;

           4. er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;

           5. er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;

           6. er der Entsendung widerspricht (Abs. 5);

           7. oder er selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

(9) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 1 bis 4 hat der Personalsenat (§ 10) zu entscheiden.

(10) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 5 hat der Disziplinarsenat (§ 11) zu entscheiden.

(11) Über die Enthebung nach Abs. 8 Z 6 und 7 hat der Präsident zu entscheiden.

2. Abschnitt

Organe des Bundesfinanzgerichtes

Präsident des Bundesfinanzgerichtes, Justizverwaltung

§ 5. (1) Der Präsident leitet das Bundesfinanzgericht und vertritt es nach außen. Er übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesfinanzgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben wahr.

(2) Der Präsident kann für Justizverwaltungssachen dem Vizepräsidenten, den Leitern der Außenstellen, den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls anderen Richtern des Bundesfinanzgerichtes die Wahrnehmung von bestimmten Leitungsfunktionen ganz oder teilweise übertragen. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Vizepräsidenten, der Leiter der Außenstellen und der Kammervorsitzenden – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Vor Übertragung von Justizverwaltungssachen durch den Präsidenten an andere Richter hat der Präsident das Ausmaß der jeweiligen Freistellung von ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung festzulegen und ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Übertragung erfolgen. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter – unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit als Richter des Bundesfinanzgerichtes – an die Weisungen des Präsidenten gebunden.

(3) Ist der Präsident verhindert, wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von den nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen sonstigen Richtern in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Wurde keine Geschäftseinteilung erlassen oder enthält die Geschäftseinteilung keine Vertretungsregelung, ist im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten der an Lebensjahren älteste hauptberufliche Richter am Sitz und im Fall dessen Verhinderung der jeweils an Lebensjahren nächstälteste hauptberufliche Richter am Sitz zur Vertretung berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident sind neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig. Das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung ist vom Präsidenten so festzulegen, dass dadurch die Wahrnehmung ihrer Justizverwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.

Geschäftsführung, Geschäftsordnung

§ 6. (1) Zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Bundesfinanzgerichtes sind vom Präsidenten unter dessen Verantwortung ein Präsidialbüro (§ 16), eine Controllingstelle (§ 17), eine Evidenzstelle (§ 18) und – für den Sitz und für jede Außenstelle – jeweils eine Geschäftsstelle (§ 19) einzurichten.

(2) Die Geschäftsführung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen.

(3) Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung und den Geschäftsgang des Bundesfinanzgerichtes sowie den Ablauf der Sitzungen der Vollversammlung, des Geschäftsverteilungsausschusses, des Personalsenates und des Disziplinarsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung auf Vorschlag des Geschäftsverteilungsausschusses zu beschließen. Sie ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

(4) Das Bundesfinanzgericht ist Dienstbehörde im Sinne des § 2 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981), BGBl. Nr. 162.

(5) Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes fallen in den Wirkungsbereich (im Sinn des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) des Bundesministeriums für Finanzen. Personal und Sachmittel sind vom Bundesminister für Finanzen bereitzustellen. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Dokumentations- und Informationssystemen insbesondere für das Controlling (§ 17), die Evidenzierung (§ 18) und das Kanzleiwesen (§ 19).

Leiter der Außenstellen

§ 7. (1) Der Präsident hat aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 2 Abs. 2) tätigen Richter des Bundesfinanzgerichtes den Leiter der Außenstelle für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Richters. Vor der Bestellung hat der Präsident das Ausmaß der jeweiligen Freistellung von seiner Tätigkeit in der Rechtsprechung festzulegen und ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Bestellung erfolgen. Der Leiter der Außenstelle kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.

(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 5 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.

(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Richtern des Bundesfinanzgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Richters und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Richter an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.

(4) Sind sowohl der Leiter der Außenstelle als auch der Stellvertreter verhindert, so ist der an Lebensjahren älteste hauptberufliche Richter der Außenstelle und im Fall dessen Verhinderung der jeweils an Lebensjahren nächstälteste hauptberufliche Richter zur Vertretung berufen. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Leiters der Außenstelle unbesetzt ist.

Vollversammlung

§ 8. (1) Die hauptberuflichen Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu:

           1. Beschlussfassung über grundsätzliche Regelungen der Geschäftsverteilung (§ 14);

           2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3);

           3. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 22);

           4. Wahl zweier Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 9 Abs. 4) und deren Ersatzmitglieder;

           5. Wahl der Mitglieder des Disziplinarsenates (§ 11 Abs. 1) und deren Ersatzmitglieder;

           6. die Anhörung bei der Bestellung der Leiter der Außenstellen und deren Stellvertreter (§ 7 Abs. 1 und 3), bei der Bestellung der Kammervorsitzenden und deren Stellvertreter (§ 12 Abs. 3), bei der Bestellung der Senatsvorsitzenden sowie bei der Übertragung von Justizverwaltungssachen durch den Präsidenten auf bestimmte Richter (§ 5 Abs. 2);

           7. Tätigkeit als Dienstgericht für die Richter des Bundesfinanzgerichtes.

(3) Der Präsident beruft die Vollversammlung zu ihren Sitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Abs. 1) beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

(4) Jeder Richter ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Richter und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über die Beratung und Abstimmung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(8) Die Mitglieder der Vollversammlung (Abs. 1) können auch ohne Zusammenkunft in einer Sitzung Beschlussfassungen und Wahlen auf schriftlichem Wege vornehmen. Bei einer derartigen Abstimmung wird die zu einer Beschlussfassung oder Wahl erforderliche Mehrheit nach der Gesamtzahl aller stimmberechtigten Mitglieder berechnet. Eine Sitzung der Vollversammlung ist abzuhalten, wenn es zumindest ein Drittel der Mitglieder verlangt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.

(9) Zur Vorbereitung von Beschlussfassungen sind Versammlungen der den Kammern (§ 12) und den Dienststellen (§ 3 Abs. 3) zugeordneten Richter durchzuführen. Den Vorsitz führt hinsichtlich des Sitzes (§ 2 Abs. 1) der Präsident, hinsichtlich der Außenstellen (§ 2 Abs. 2) der Leiter der Außenstelle und hinsichtlich der Kammern (§ 12) der Kammervorsitzende; die Bestimmungen der Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(10) In Wahrnehmung ihrer sich nach den §§ 8 bis 11 ergebenden Aufgaben sind die Richter an keine Weisungen gebunden.

Geschäftsverteilungsausschuss

§ 9. (1) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung unter Beachtung der von der Vollversammlung beschlossenen grundsätzlichen Regelungen, die Vorbereitung der Beschlussfassung der Geschäftsordnung und des Tätigkeitsberichts in der Vollversammlung sowie die Vorbereitung von Sitzungen der Vollversammlung. Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegt auch die Beratung über die Ergebnisse des Controllings der Controllingstelle, die ihm einmal vierteljährlich zeitnahe vor der Beschlussfassung der Geschäftsverteilung gesammelt vom Präsidenten vorzulegen sind.

(2) Der Geschäftsverteilungsausschuss ist vom Präsidenten in jenen Angelegenheiten der Justizverwaltung anzuhören, die in Ausführung der Geschäftsverteilung (§ 14) und der Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3) ergehen.

(3) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie weiteren 13 gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Dienststelle (§ 3 Abs. 3) von vier der Wahlmitglieder hat der Sitz (§ 2 Abs. 1), von zwei dieser Wahlmitglieder die Außenstelle Linz sowie von jeweils einem Wahlmitglied jeweils die Außenstellen Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Salzburg zu sein.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses sind für die Dauer von sechs Jahren unter sinngemäßer Anwendung von § 39 bis § 46 RStDG zu wählen, wobei an die Stelle des Präsidenten als Leiter der Wahlkommission der an Lebensjahren älteste Richter (§ 3 Abs. 1) des jeweiligen Wahlkörpers tritt; wahlberechtigt sind die jeweiligen Richter einer Dienststelle für die dieser Dienststelle zugehörigen (Abs. 3) Mitglieder. Für die beiden Wahlmitglieder, die keiner bestimmten Dienststelle angehören müssen, bildet die Vollversammlung den Wahlkörper. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Für die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses ist in der Geschäftsordnung die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern vorzusehen.

(6) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. Ihre Mitgliedschaft kann nur aus wichtigen dienstlichen Gründen durch Beschluss der Vollversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, vorzeitig beendet werden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds.

(7) Die Sitzungen sind vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter (§ 5 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Für das Verfahren im Ausschuss gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 8 sinngemäß. Das Protokoll über die Sitzungen ist allen hauptberuflichen Richtern (§ 3 Abs. 1) zugänglich zu machen.

(8) Jeder Richter (§ 3 Abs. 1) ist berechtigt, an den Geschäftsverteilungsausschuss Anträge zu stellen. Den anderen Richtern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Der Geschäftsverteilungsausschuss kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richter beratend beigezogen werden.

(9) Der Geschäftsverteilungsausschuss kann einem Einzelrichter oder Senat eine ihm zufallende Rechtssache durch Verfügung abnehmen, wenn der Einzelrichter oder Senat verhindert oder wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Personalsenat

§ 10. (1) Dem Personalsenat kommen die in diesem Gesetz und die im RStDG genannten Aufgaben zu.

(2) Der Personalsenat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie weiteren fünf auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Wiederbestellungen sind zulässig. Dienststelle (§ 2 Abs. 4) von zwei der Wahlmitglieder hat der Sitz (§ 1 Abs. 1), von jeweils einem dieser Wahlmitglieder entweder die Außenstelle Linz oder die Außenstelle Salzburg, entweder die Außenstelle Graz oder die Außenstelle Klagenfurt und entweder die Außenstelle Feldkirch oder die Außenstelle Innsbruck zu sein.

(3) Die Wahl hat in sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen, wobei die Richter der Außenstellen Linz und Salzburg, der Außenstellen Graz und Klagenfurt sowie der Außenstellen Feldkirch und Innsbruck jeweils einen eigenen Wahlkörper bilden. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Als Wahlmitglied aus den Außenstellen ist jeweils jener Richter gewählt, der von den Wahlkörpern die höchste Punktezahl erhalten hat. Als erstes Ersatzmitglied ist jeweils jener Richter mit der nächstniedrigen Punktezahl gewählt, dessen Dienststelle nicht jene des Wahlmitglieds ist.

(5) Der Personalsenat kann beschließen, dass zu Sitzungen weitere Richter beratend beigezogen werden.

Disziplinargericht, Disziplinarsenat

§ 11. (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet als Disziplinargericht (§ 111 RStDG) durch einen Disziplinarsenat. Der Disziplinarsenat (§ 112 RStDG) besteht aus drei Mitgliedern und wird von der Vollversammlung aus der Mitte der Richter des Bundesfinanzgerichtes auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

(2) Die Wahl hat in der Vollversammlung in sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen, wobei sämtliche Richter (§ 3 Abs. 1) des Bundesfinanzgerichtes den Wahlkörper bilden. Hierbei sollte eine regional ausgewogene Zusammensetzung angestrebt werden. Die Wahl hat in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 4 bis 6 zu erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Nachwahl vorzunehmen; bis zu diesem Zeitpunkt tritt das erstgereihte Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds.

Kammern

§ 12. (1) Die Vollversammlung hat in der Geschäftsverteilung nach fachlichen, geographischen oder fachlichen und geographischen Bezügen (Geschäftsgebieten) Kammern einzurichten und diesen Richter zuzuweisen. Ein Richter kann auch mehreren Kammern zugewiesen werden, hat aber wenigstens einer Kammer anzugehören.

(2) Der Kammer obliegt zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis insbesondere die Gewährleistung eines regelmäßigen fachlichen Meinungsaustausches zwischen den ihr zugewiesenen Mitgliedern und – soweit ihr ein bestimmtes Fachgebiet vorwiegend oder ausschließlich zugewiesen ist (Fachkammer), in Bezug auf dieses – die Mitwirkung an der fachlichen Fortbildung der Richter des Bundesfinanzgerichtes und die Koordination des fachlichen Meinungsaustausches zwischen diesen. Ferner obliegt der Kammer die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Beschlussfassungen der Vollsammlung und des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 8 Abs. 9).

(3) Der Präsident hat aus dem Kreis der hauptberuflichen Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) Kammervorsitzende für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Richters. Vor der Bestellung hat das Ausmaß der jeweiligen Freistellung von seiner Tätigkeit in der Rechtsprechung der Präsident festzulegen und es ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Bestellung erfolgen. Der Kammervorsitzende kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Kammervorsitzende leitet die Kammer. Ferner wirken die Vorsitzenden von Fachkammern an der redaktionellen Bearbeitung der zu veröffentlichenden Entscheidungen (§ 23) mit. Die Vorsitzenden von Fachkammern haben dem Präsidenten über eine abweichende Rechtsprechung zu berichten. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Kammervorsitzenden als Richter des Bundesfinanzgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Kammervorsitzender den Weisungen des Präsidenten. Der Präsident hat für einen regelmäßigen fachlichen Meinungsaustausch zwischen den Kammervorsitzenden Sorge zu tragen. Ein Kammervorsitzender kann auch mehrere Kammern leiten.

(5) Die der Kammer zugewiesenen hauptberuflichen Richter (§ 3 Abs. 1) bilden die Kammerversammlung. § 8 Abs. 3 bis 8 sowie § 8 Abs. 10 ist sinngemäß anzuwenden. Außerhalb einer Sitzung können Beschlüsse auch unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gefasst werden.

Senate

§ 13. (1) Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter und durch Senate.

(2) Der Senat besteht aus zwei Richtern (§ 3 Abs. 1), wobei ein Richter aus dem Kreis der Senatsvorsitzenden (Abs. 3) kommt, sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 4). Ist einer der ordnungsgemäß geladenen fachkundigen Laienrichter (§ 4) zu einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, kann die mündliche Verhandlung dennoch durchgeführt werden, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Den verbleibenden drei Senatsmitgliedern kommen die gleichen Befugnisse wie beim vollständig besetzten Senat zu.

(3) Der Präsident hat aus dem Kreis der Richter des Bundesfinanzgerichtes Senatsvorsitzende für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung erfolgt in Ausübung des richterlichen Amtes des Präsidenten und bedarf der Zustimmung des betroffenen Richters. Vor der Bestellung ist die Vollversammlung anzuhören; bis zur nächsten Sitzung der Vollversammlung kann eine vorläufige Bestellung erfolgen. Der Senatsvorsitzende kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen, wer einen Senatsvorsitzenden vertritt. Ein Senatsvorsitzender kann auch mehrere Senate leiten. Präsident und Vizepräsident sind kraft Amtes Senatsvorsitzende.

(4) In der Geschäftsverteilung (§ 14) ist bei der Betrauung der Senatsvorsitzenden und der hauptberuflichen richterlichen Beisitzer mit der weiteren Funktion eines Einzelrichters auf das Ausmaß ihrer Tätigkeit in der Rechtsprechung im Senatsverfahren Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsverteilung hat festzulegen, welcher hauptberufliche Richter Berichterstatter im Senat ist, und für den Fall, dass der Vorsitzende demnach auch Berichterstatter ist, das zweite hauptberufliche Mitglied des Berufungssenates. Die Geschäftsverteilung hat ferner festzulegen, wer bei Wegfall der Senatszuständigkeit als Einzelrichter zu entscheiden hat.

(6) In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, hat die Geschäftsverteilung zu beachten, dass je ein fachkundiger Laienrichter von einer gesetzlichen Berufsvertretung selbständiger Berufe und von einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger Berufe entsendet sein muss. In Angelegenheiten, die unmittelbar von den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden, wird die Besetzung der fachkundigen Laienrichter im Finanzstrafgesetz geregelt.

(7) Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf

           1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975;

           2. die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.

3. Abschnitt

Geschäftsverteilung

Geschäftsverteilung

§ 14. (1) Die vom Bundesfinanzgericht zu besorgenden Geschäfte sind unter Beachtung der durch die Vollversammlung festgelegten grundsätzlichen Regelungen (§ 8 Abs. 2 Z 1) durch den Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) auf die Einzelrichter und die Senate für jeweils drei Kalendermonate (Quartale) im Voraus zu verteilen.

(2) Vor Ablauf jedes Quartals hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Quartal mit Wirksamkeit jeweils ab 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung und eine Geschäftsverteilungsübersicht zu beschließen; für Finanzstrafsachen wird der Zeitraum der Gültigkeit der Geschäftsverteilung im Finanzstrafgesetz festgelegt. Zuvor sind Versammlungen der den Kammern und den Dienststellen zugeordneten Richter (§ 8 Abs. 9) durchzuführen. Diese Versammlungen können Vorschläge für die zu beschließende Geschäftsverteilung erstatten. Sind zwei oder mehrere Kammern ausschließlich für eine Dienststelle eingerichtet, hat die Versammlung der dieser Dienststelle zugeordneten Richter zu trachten, einen gemeinsamen Vorschlag für diese Kammern herbeizuführen. Weicht der Geschäftsverteilungsausschuss von diesen Vorschlägen ab oder liegen unterschiedliche Vorschläge vor, hat er seine Entscheidung im Sitzungsprotokoll (§ 9 Abs. 7) zu begründen.

(3) Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:

           1. allgemeine Grundsätze der Geschäftsverteilung, wie die nähere Gliederung der Rechtssachen, die Festlegung von Verfahrenskategorien, die Abgrenzung von Zuständigkeiten, die Regelung von Kompetenzkonflikten oder die Regelung der Entscheidung über Ablehnungsanträge (§ 268 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961);

           2. die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate (§ 12);

           3. die Vorsitzenden und hauptberuflichen richterlichen Beisitzer der Senate (§ 13 Abs. 2) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

           4. die aus dem Kreis der fachkundigen Laienrichter (§ 4) beizuziehenden Beisitzer der Senate (§ 13 Abs. 2) sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;

           5. die Verteilung der dem Bundesfinanzgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte (§ 1) auf die Einzelrichter und Senate.

In der Geschäftsverteilung ist die Dienststelle (§ 3 Abs. 3) eines jeden Richters auszuweisen.

(4) Die Verteilung der Geschäfte nach Abs. 3 Z 5 hat so zu erfolgen, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Einzelrichter und Senate des Bundesfinanzgerichtes erreicht wird. Zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis sollen, soweit dies zweckmäßig ist, Rechtssachen nach fachlichen Bezügen zusammengefasst werden.

(5) In der Geschäftsverteilung ist die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Geschäftsverteilung hat eine den Rechtsschutzinteressen der Parteien wahrende Rechtspflege sicherzustellen.

(7) In welchen Fällen sich ein hauptberuflicher Richter oder fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, regeln die Abgabenverfahrensvorschriften und das Finanzstrafgesetz. Gleiches gilt für die Ablehnung.

(8) Wegen Veränderungen im Personalstand, wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung vom Geschäftsverteilungsausschuss auch während eines Quartals im Voraus geändert werden.

(9) Beschließt der Geschäftsverteilungsausschuss nötige Änderungen der Geschäftsverteilung im Sinne des Abs. 8 nicht innerhalb von sechs Wochen, hat der Präsident diese Änderungen durch Erlassung einer vorläufigen Geschäftsverteilung vorzunehmen. In diesem Fall hat der Präsident unverzüglich den Geschäftsverteilungsausschuss zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung stattzufinden hat. Mit der Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung tritt die vorläufige Geschäftsverteilung außer Kraft.

(10) Hat der Geschäftsverteilungsausschuss bis zum Ablauf des Quartals keine Geschäftsverteilung beschlossen, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Beschlussfassung über eine neue Geschäftsverteilung weiter.

(11) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten zur allgemeinen Einsicht am Sitz (§ 2 Abs. 1) und an allen Außenstellen (§ 2 Abs. 2) aufzulegen.

(12) Der Sitz und die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinn des § 13 des Volksgruppengesetzes (VoGrG), BGBl. Nr. 396/1976.

Geschäftsverteilungsübersicht

§ 15. (1) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist in Kammern (§ 12) zu gliedern. In ihr sind auszuweisen:

           1. die Geschäftsgebiete der Kammern;

           2. die Namen der Einzelrichter und ihrer Vertreter;

           3. die Namen der Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Namen der Stellvertreter und Ersatzbeisitzer.

(2) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist vom Präsidenten durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen und auf geeignete Weise elektronisch bereitzustellen.

4. Abschnitt

Führung der Geschäfte des Bundesfinanzgerichtes

Präsidialbüro

§ 16. (1) Das Präsidialbüro hat den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie – nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten – die sonstigen mit Aufgaben der Justizverwaltung betrauten Richter bei der Besorgung der ihnen nach § 5 zukommenden Aufgaben zu unterstützen.

(2) Dem Leiter des Präsidialbüros obliegen nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit des Präsidialbüros.

Controllingstelle

§ 17. (1) Die Controllingstelle hat die Grundlagen zur Feststellung der Erreichung der Ziele des Bundesfinanzgerichtes zu liefern. Dabei ist die Einhaltung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sicherzustellen.

(2) Dem Leiter der Controllingstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Controllingstelle.

(3) Die Controllingstelle unterstützt die Organe des Bundesfinanzgerichtes bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bei ihren Entscheidungen, indem sie insbesondere die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs des Bundesfinanzgerichtes sowie dessen aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten in Form eines begleitenden Controllings untersucht, Abweichungen vom Sollzustand feststellt und ihre Ursachen analysiert. Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, dass auch nicht der Anschein einer Einflussnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.

Evidenzstelle

§ 18. (1) Die Evidenzstelle hat alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes in übersichtlicher Art und Weise zu dokumentieren, um dadurch eine einheitliche Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richter zu ermöglichen.

(2) Dem Leiter der Evidenzstelle obliegen nach Maßgabe der Vorgaben des Präsidenten die Organisation und die Überwachung der Tätigkeit der Evidenzstelle.

Geschäftsstellen

§ 19. (1) Die Geschäftsstellen sind mit der Besorgung der Kanzleigeschäfte des Bundesfinanzgerichtes betraut und zur Unterstützung der Richter des Bundesfinanzgerichtes berufen. Am Sitz und an jeder Außenstelle ist jeweils eine Geschäftsstelle eingerichtet, eine Untergliederung in Geschäftsabteilungen ist zulässig.

(2) Jede Geschäftsstelle wird von einem Vorsteher geleitet. Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten und an den Außenstellen auch nach den Weisungen des Leiters der Außenstelle den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten und den Leiter der Außenstelle zu unterstützen.

(3) Inwieweit Bedienstete der Geschäftsstelle als Schriftführer oder zur Vorbereitung von Entscheidungen heranzuziehen sind, bestimmt die Geschäftsordnung.

(4) Die Bestimmungen über die ordnungsgemäße Geschäftsführung für den Bereich der Außenstelle unter der Verantwortung des Leiters (§ 5) sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

5. Abschnitt

Controlling und Berichtswesen

Controlling

§ 20. Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 17) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen.

Berichtswesen

§ 21. (1) Der Präsident hat dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Jahr der Beschwerdeerhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind.

(2) Die hauptberuflichen Richter des Bundesfinanzgerichts haben dem Präsidenten im Wege der Veranlassung der entsprechenden kanzleimäßigen Verbuchung (Endverfügung) laufend über die Anzahl der von ihnen erledigten Rechtssachen, gegliedert nach Verfahrenskategorien, und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten (Erledigungsausweis) und alle anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis).

(3) Im Einzelfall haben die Richter dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.

(4) Die Berichte nach Abs. 1 bis 2 sowie nach § 22 Abs. 3 zweiter Satz sind vom Präsidenten gleichzeitig mit dem Bundesminister für Finanzen jedem hauptberuflichen Richter zu übermitteln.

Tätigkeitsbericht

§ 22. (1) Das Bundesfinanzgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen.

(2) Der Präsident hat den Entwurf eines Tätigkeitsberichts dem Geschäftsverteilungsausschuss, dieser einen hierauf gegründeten Entwurf der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der von der Vollversammlung beschlossene Tätigkeitsbericht ist vom Präsidenten dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Aus Anlass der Vorlage des Tätigkeitsberichtes hat der Präsident auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

6. Abschnitt

Evidenzierung und Veröffentlichung der Entscheidungen

Evidenzierung

§ 23. (1) Die laufende Evidenzierung obliegt der Evidenzstelle (§ 18).

(2) An der Evidenzierung wirken die Richter des Bundesfinanzgerichts mit. Sie haben insbesondere unter Verwendung der hierfür bereit gestellten elektronischen Hilfsmittel ihre Entscheidungen so vorzubereiten, dass die Übernahme einer anonymisierten Ausfertigung in die elektronische Entscheidungsdokumentation ohne nachträgliche Bearbeitung möglich ist, und die Entscheidungen für die elektronische Entscheidungsdokumentation gegebenenfalls mit redaktionellen Hinweisen zu versehen. Die Kammervorsitzenden und gegebenenfalls weitere Richter unterstützen darüber hinausgehend den Leiter der Evidenzstelle bei der Evidenzierung.

(3) Unbeschadet ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegen die Richter in Ausübung der Aufgaben der Evidenzierung (Abs. 2), ausgenommen jener nach § 24 Abs. 4, den Weisungen des Präsidenten.

(4) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

Veröffentlichung der Entscheidungen

§ 24. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen.

(2) Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.

(3) Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen kann unterbleiben.

(4) Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden.

(5) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.

2. Teil

Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

§ 25. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.

(2) Die von den Richtern im Verfahren zu verwendenden elektronischen Formulare sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Wer im Senatsverfahren die Ausfertigung der Entscheidung auszuarbeiten hat, ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

(5) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind die Akten in elektronischer Form vorzulegen.

(6) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.

Vollstreckung

§ 26. (1) Wenn das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(2) Soweit dies nicht ist in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 29. § 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz – UFSG), BGBl. I Nr. 97/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 30. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen gemäß Art. 151 Abs 51 B-VG bereits ab Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu treffen.

(2) Der Präsident hat möglichst bis 30. Juni 2013 einen Entwurf einer Geschäftsordnung und einer Geschäftsverteilung zu erstellen. Die Wahl- und Ersatzmitglieder des ersten Geschäftsverteilungsausschusses sind möglichst bis 30. Juni 2013 durch die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richter zu wählen (§ 9 Abs. 3 und 4). Die Vollversammlung der im Sitzungszeitpunkt dem Bundesfinanzgericht ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 3 und Z 4 B-VG angehörigen Richter hat möglichst bis 30. Juni 2013 die grundsätzlichen Regelungen der Geschäftsverteilung sowie die Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 2 Z 1 und 2) zu beschließen und die von ihr – soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, im Wege eigener Wahlkörper – zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des ersten Personalsenates und des ersten Disziplinarsenates (§ 8 Abs. 2 Z 5 und 6) zu wählen. Bei dieser Vollversammlung ist auch die Anhörung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 vorzunehmen, bis dahin haben vorläufige Bestellungen zu erfolgen. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat möglichst bis 30. November 2013 die erste Geschäftsverteilung für den Tätigkeitszeitraum ab dem 1. Jänner 2014 zu beschließen.

(3) Der unabhängige Finanzsenat hat für das Jahr 2013 keinen Tätigkeitsbericht mehr zu erstellen.

(4) Beim unabhängigen Finanzsenat am 31. Dezember 2013 im Geschäftsbereich Steuern und Beihilfen (§ 1 Abs. 2 UFSG) anhängig gewesene Rechtssachen sollen, soweit gemäß § 270 Abs. 3 BAO ein Referent bestellt wurde, tunlichst auf diesen als Einzelrichter oder Berichterstatter im Senat übergehen, sofern dieser als Richter übergeleitet wurde.

Erstbesetzung des Bundesfinanzgerichtes

§ 31. (1) Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates können bis spätestens 31. Dezember 2012 im Dienstweg beim Bundesminister für Finanzen schriftlich die Ernennung zum Richter des Bundesfinanzgerichtes beantragen. Sind über Art. 151 Abs. 51 Z 3 und 4 B-VG hinausgehend weitere richterliche Planstellen zu besetzen, sind diese vom Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben; § 7 Abs. 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, gilt. Bewerbungsgesuche sind innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung der Ausschreibung beim Bundesminister für Finanzen einzubringen.

(2) Die Richter des Bundesfinanzgerichtes sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 zu ernennen. Richter, die gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 4 B-VG überzuleiten sind, sind auf eine Planstelle im Bereich des Sitzes oder einer der Außenstellen zu ernennen, die der in der am 1. Jänner 2013 gültigen Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz UFSG festgelegten Dienststelle des Mitglieds des unabhängigen Finanzsenates entspricht.

(3) Entsendungen nach den §§ 263 ff. BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012, gelten als für das Bundesfinanzgericht nach § 4 Abs. 2 bis 31. Dezember 2016 erfolgt.

(4) Einem Mitglied des unabhängigen Finanzsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zum Richter des Bundesfinanzgerichtes ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richter des Bundesfinanzgerichtes und dem Bezug, den das Mitglied als Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richter des Bundesfinanzgerichtes die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt. Gebührte dem Mitglied bisher eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 6, tritt an die Stelle der Funktionsgruppe 5 die Funktionsgruppe 6.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.“

2. § 4 Abs. 2 lit. b entfällt.

3. § 10 entfällt.

4. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

5. In § 43 entfällt die Wortfolge „und bei der Gewerbesteuer“.

6. In § 52 entfällt die Wortfolge „und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat – UFSG“.

7. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Teilsatz wird nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

b) Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.“

c) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen.“

8. § 78 Abs. 1 lautet:

„(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat.“

9. In § 83 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes „Familienmitglieder“ die Wortfolge „Angehörige (§ 25)“.

10. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.“

11. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:

§ 93a. Die für Bescheide geltenden Bestimmungen sind, soweit nicht anderes angeordnet ist, sinngemäß auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sowie auf gemäß § 42 Abs. 3a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1955 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden.“

12. § 103 Abs. 2 wird nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und Verwaltungsgerichten“ eingefügt.

13. In § 104 entfällt im ersten Satz  die Wortfolge „erster Instanz“.

14. § 118 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschriften vor § 118 lauten:

„B. Auskunftsbescheid, Forschungsbestätigung

Auskunftsbescheid“

b) In § 118 Abs. 9 tritt an die Stelle der Wortfolge „Berufungsvorentscheidung (§ 276 Abs. 1), mit Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2)“ die Wortfolge „Beschwerdevorentscheidung (§ 262), mit Beschluss (§ 278), mit Erkenntnis (§ 279)“.

15. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor § 120 lautet:

„2. Schenkungsmeldung und andere Anzeigepflichten“

b) In Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(eine Betriebsstätte)“.

c) In Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

16. In § 122 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

17. § 148 Abs. 3 lit. c lautet:

         „c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270).“

18. § 160 Abs. 1 lautet:

§ 160. (1) Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von Eintragungen gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz, dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder § 23a Abs. 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.“

19. In § 171 Abs. 1 lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis“ die Wortfolge „Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“.

20. In § 182 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Kunst- oder technischen Betriebsgeheimnisses“ die Wortfolge „Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses“.

21. Die §§ 187 und 189 entfallen.

22. In § 190 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§§ 185 bis 189“ die Zitierung „§§ 185 bis 188“.

23. § 191 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfallen lit. b und lit. d.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Einheitliche Feststellungsbescheide (§ 186) wirken gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind. Feststellungsbescheide (§ 188) wirken gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden.“

24. § 205 wird wie folgt geändert:

a) Vor § 205 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Anspruchszinsen“

b) Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,

           a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder

          b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.“

25. § 205a samt Überschrift lautet:

„Beschwerdezinsen

§ 205a. (1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, herabgesetzt wird, sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Zinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides festzusetzen (Beschwerdezinsen).

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung der Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Abgabenhöhe unmittelbar oder mittelbar abhängt;

          b) die Bezeichnung des Bescheides, mit dem die entrichtete Abgabenschuldigkeit herabgesetzt wurde;

           c) die für die Höhe der Bemessungsgrundlage der Zinsen maßgebenden Angaben.

(3) Zinsen sind nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von dem ihm zugrunde liegenden Anbringen abweicht oder ein Bescheid angefochten wird, dem kein Anbringen zugrunde liegt.

(4) Die Zinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.“

26. § 206 wird wie folgt geändert:

a) Vor § 206 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung“

b) Der bisherige Text des § 206 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

c) In Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Abgabenanspruch“ die Wortfolge „gegenüber dem Abgabepflichtigen“ eingefügt.

d) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch die Abstandnahme (Abs. 1) erlischt der Abgabenanspruch (§ 4) nicht. Die Abstandnahme berührt daher nicht die Befugnis, diesbezügliche persönliche Haftungen gegenüber Haftungspflichtigen geltend zu machen.“

27. In § 209a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses ergeht.“

28. § 209b entfällt.

29. § 212 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 letzter Satz entfällt die Wortfolge „auf Antrag des Abgabepflichtigen“.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden  gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.“

30. § 212a wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 bis 5 lauten:

„(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

           a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

          b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

           c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

           a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

          b) Erkenntnisses (§ 279) oder

           c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.“

b) Folgender Abs. 10 wird angefügt:

„(10) Für die Einhebung von Abgaben, deren Höhe von der Erledigung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) abhängen, gelten die Abs. 1 bis 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß:

           a) dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist eine Ablichtung der Revision oder der Beschwerde anzuschließen;

          b) der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich der Erledigung der Revision oder der Beschwerde zu verfügen;

           c) die Nachfrist des Abs. 7 erster Satz beträgt für den Fall des Ablaufes nach Abs. 5 lit. b sechs Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf.“

31. In § 213 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

32. In § 217 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „auf Antrag des Abgabepflichtigen“.

33. In § 227 Abs. 4 lit. a entfällt der Strichpunkt nach dem Wort „unterrichtet“ und wird folgende Wortfolge angefügt:

„oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;“

34. In § 228 entfällt der Punkt nach dem Wort „unterrichtet“ und wird folgende Wortfolge angefügt:

„oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind.“

35. In § 229 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „auszufertigen“ die Wortfolge „elektronisch oder in Papierform auszustellen“.

36. Die Überschrift („1. Berufung“) vor § 243 entfällt. An die Stelle der §§ 243 bis 292 treten folgende Bestimmungen:

„1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 244. (1) Gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

(2) Von Verwaltungsgerichten erlassene Verfügungen (Abs. 1) sind Beschlüsse im Sinn des Art. 133 Abs. 9 B-VG.

2. Einbringung der Beschwerde

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 246. (1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

§ 248. Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

§ 249. (1) Die Bescheidbeschwerde ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Bescheidbeschwerde kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Bescheidbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Verwaltungsgericht hat die bei ihr eingebrachte Bescheidbeschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten.

(2) In den Fällen des § 248 kann die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.

3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

          b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

           c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

          d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 251. Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten, sind in vollem Umfang mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides (§ 200) treten und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklären.

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

§ 253. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

4. Verzicht auf Beschwerde

§ 255. (1) Auf die Einbringung einer Bescheidbeschwerde kann verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen.

(3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Bescheidbeschwerde ist unzulässig (§ 260). Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt.

5. Zurücknahme der Beschwerde

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

6. Beitritt zur Beschwerde

§ 257. (1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

(2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

§ 258. (1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Die Abgabenbehörde (Abs. 1) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,

           a) wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,

          b) wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

§ 259. (1) Einer Bescheidbeschwerde gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (§§ 196 und 197) können die im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.

(2) Die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen durch das Beschwerdebegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Bescheidbeschwerde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Beschwerdeverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Abs. 2) abgegeben wird.

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

           a) nicht zulässig ist oder

          b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

8. Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

           a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

          b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

9. Beschwerdevorentscheidung

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2)  Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

           a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

          b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb eines Monats ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Beschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn das Bundesministerium für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

           a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

          b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

(2)  Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

           a) der Beschwerdeführer,

          b) ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

           a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

          b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

           c) § 255 (Verzicht),

          d) § 256 (Zurücknahme),

           e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).

11. Vorlage der Beschwerde und der Akten

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2)  Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3)  Der Vorlagebericht hat insbesondere zu enthalten:

           a) die Darstellung des Sachverhaltes,

          b) die Nennung der Beweismittel (mit Fundstellen im Akt),

           c) die Beschwerdebeantwortung (Stellungnahme zu den im Beschwerdeverfahren strittigen Tat- und Rechtsfragen, allfällige Anträge der Abgabenbehörde),

          d) das Aktenverzeichnis.

(4)  Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5)  Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6)  Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

12. Verbindung mehrerer Beschwerden

§ 267. Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.

13. Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung

§ 268. (1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.

(2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.

(3) Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.

14. Ermittlungen

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

           a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

          b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

           c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

15. Kein Neuerungsverbot

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

16. Aussetzung der Entscheidung

§ 271. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

17. Verfahren

§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

           1. wenn dies in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder

           2. wenn dies der Berichterstatter verlangt.

Ein Verlangen nach Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichts beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder bei Annahme einer Verdrängung durch Unionsrecht gestellt werden soll. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(3) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2), von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 und von Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3) sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1.

(4) Berichtigungen (§ 293, § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Senat erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Senat.

§ 273. (1) Zu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.

(2) An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.

(3) Ein Mitglied des Senates, bei dem einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe zutrifft, hat hievon dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen.

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

           1. wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag (§ 264) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder

           2. wenn es der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

           1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder

           2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3)  Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

                a) als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

               b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

                c) wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§ 275. (1) Der Senatsvorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten, erforderlichenfalls zu vertagen und zu schließen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sache vollständig, erforderlichenfalls in Rede und Gegenrede, erörtert wird. Er hat das Wort zu erteilen und kann es bei Missbrauch entziehen.

(2) Der Berichterstatter hat die Sache vorzutragen und über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen zu berichten. Dann hat der Senat erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen und die Parteien zu hören. Das letzte Wort kommt den Parteien (§ 78) zu.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden auszuschließen,

           1. soweit eine Partei (§ 78) es verlangt,

           2. von Amts wegen oder auf Antrag der Abgabenbehörde (§ 265 Abs. 5), eines Zeugen, einer Auskunftsperson oder eines Sachverständigen, soweit unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a) oder unter andere Geheimhaltungspflichten fallende Umstände erörtert werden oder soweit die Öffentlichkeit der Verhandlung die Interessen der Abgabenerhebung beeinträchtigen würde.

(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.

(5) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen, jede sonstige Form von Bild- und Tonübertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen sind unzulässig. Tonaufnahmen sind nur zulässig, soweit sie für die Abfassung der Niederschrift (§ 87 Abs. 6) gestattet sind.

(6) Außer den Mitgliedern des Senates sind auch die Parteien berechtigt, an Personen, die einvernommen werden, Fragen zu stellen. Der Senatsvorsitzende kann Fragen, die nicht der Klärung des Sachverhaltes dienen, zurückweisen.

(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat die Namen der Mitglieder des Senates und des etwa beigezogenen Schriftführers, die Namen der zur Verhandlung erschienenen Parteien und ihrer Vertreter sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung, insbesondere das Parteienvorbringen und die Anträge der Parteien, die über diese Anträge gefassten Beschlüsse des Senates sowie die durchgeführten Beweisaufnahmen zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

§ 276. (1) Der Senat hat über die Beschwerde zu beraten und über die Entscheidung sowie über allfällige Vorfragen abzustimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so ist die Beratung und Abstimmung im Anschluss an die Verhandlung durchzuführen. Die Beratung und Abstimmung ist nicht öffentlich.

(2) Der Senat kann nach Entscheidung über die maßgebenden Sach- und Rechtsfragen einstimmig beschließen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe erst anlässlich der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses ohne neuerliche Beschlussfassung des Senates zu erfolgen hat.

§ 277. (1) Der Senatsvorsitzende hat die Beratung und Abstimmung des Senates zu leiten. Der Berichterstatter hat seine Stimme als erster, der Senatsvorsitzende als letzter abzugeben. Ist der Senatsvorsitzende selbst auch Berichterstatter, so gibt er seine Stimme als letzter ab. Im Übrigen haben die Mitglieder ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abzugeben. Kein Mitglied des Senates darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine früher gestellte Frage in der Minderheit geblieben ist.

(2) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag. Bilden sich wegen eines Betrages, über den ein Beschluss zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Senatsvorsitzenden und vom etwa beigezogenen Schriftführer zu unterfertigen ist. Diese Niederschrift ist von der nach § 275 Abs. 7 aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

(4) Wird die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Die Verkündung obliegt dem Senatsvorsitzenden.

18. Erkenntnisse und Beschlüsse

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

           a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

          b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 280. (1) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:

                a) den Namen des Richters,

               b) die Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,

                c) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

               d) den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist,

                e) die Begründung.

(2) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie sind vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen.

(3) Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

§ 281. (1) Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und gemäß § 278 aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

(2) Ein Erkenntnis über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, das auf Grund einer vom Haftungspflichtigen eingebrachten Bescheidbeschwerde (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.

(3) Eine einheitliche Entscheidung unterbleibt abweichend von Abs. 1, wenn in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet werden, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung). Dies steht der Wirksamkeit als Erkenntnis nicht entgegen. Ein solches Erkenntnis wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.

19. Vollstreckung

§ 282. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

20. Maßnahmenbeschwerde

§ 283. (1) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

(3) Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;

          b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;

           c) den Sachverhalt;

          d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

           e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;

           f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.

(4) Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis

           a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), oder

          b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder

           c) als unbegründet abzuweisen ist.

(5) Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

           a) § 245 Abs. 1, 3, 4 und 5 (Frist),

          b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

           c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

          d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),

           e) § 266 (Vorlage der Akten),

           f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

          g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

          h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),

            i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

            j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde  aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist. Der nachgeholte Bescheid des Verwaltungsgerichtes gilt als Erkenntnis im Sinn des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(6) Sinngemäß sind anzuwenden:

           a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

          b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

           c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

          d) § 266 (Vorlage der Akten),

           e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

           f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

          g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

          h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

          b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

           c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 286. Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Säumnisbeschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ist, so kann das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe mit Beschluss aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Während der Zeit der Wirksamkeit des Aussetzungsbescheides ist die Frist des § 284 Abs. 2 gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.

22. Nebenansprüche

§ 287. (1) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung der von Verwaltungsgerichten mit Beschluss festgesetzten Nebenansprüche obliegt der vom Verwaltungsgericht bestimmten Abgabenbehörde.

(2) Für solche Beschlüsse gelten die §§ 293, 303, 304 und 307 sinngemäß. Solche Maßnahmen obliegen dem Verwaltungsgericht.

23. Zweistufiger Instanzenzug bei Gemeinden

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Berufungsverfahren sind nicht anzuwenden:

           a) §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag),

          b) §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung).

24. Klaglosstellung

§ 289. (1) Das Verwaltungsgericht kann Erkenntnisse und Beschlüsse nur aufheben, wenn sie beim Verwaltungsgerichtshof mit Revision oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochten sind, und zwar

           a) wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, oder

          b) wenn sie von einem unzuständigen Verwaltungsgericht, von einem hiezu nicht berufenen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Senat erlassen wurden, oder

           c) wenn der ihnen zugrunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder

          d) wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautendes Erkenntnis oder ein anders lautender Beschluss hätte erlassen werden können.

(2) Eine Aufhebung (Abs. 1) darf in jedem Beschwerdeverfahren nur einmal erfolgen. Sie ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (§ 97) des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses zulässig.

(3) Durch die Aufhebung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.

25. Antrag auf Vorabentscheidung

§ 290. (1) Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen, ist den Parteien zuzustellen.

(2) Nach Vorlage (Abs. 1) dürfen bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Amtshandlungen vorgenommen werden, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(3) Erachtet das Verwaltungsgericht die noch nicht ergangene Vorabentscheidung für ihre Entscheidung in der Sache nicht mehr für erforderlich, so hat sie ihren Antrag unverzüglich zurückzuziehen. Hievon sind die Parteien in Kenntnis zu setzen.“

37. § 293a entfällt.

38. In § 294 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Entscheidung über Änderungen und Zurücknahmen nach Abs. 1 und 2 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des zu ändernden bzw. zurückzunehmenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

39. § 295 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „durch einen neuen Bescheid zu ersetzen“ die Wortfolge „zu ändern“.

b) Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 dürfen nur insoweit erfolgen, als sich die für diese Maßnahme maßgebenden Bescheide auf den zu ändernden Bescheid auswirken.

(6) Die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des aufzuhebenden bzw. zu ändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

40. In § 295a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Entscheidung über die Abänderung steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des abzuändernden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

41. § 296 entfällt.

42. § 299 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „erster Instanz“ und wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt sinngemäß, wenn die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) rechtliche Interessen der Partei (§ 78) verletzt.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

          b) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.“

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnung „(3)“ und „(4)“.

43. § 300 lautet:

§ 300. (1) Ab Stellung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als rechtswidrig erweist, in sinngemäßer Anwendung des § 299 nur aufheben,

           a) wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und

          b) wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und

           c) wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.

(2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird.

(3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

(4) Aufhebungen (Abs. 1) sind bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe (§ 97) des angefochtenen Bescheides zulässig.

(5) Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen.“

44. § 302 Abs. 2 lit. d entfällt. Der Strichpunkt nach lit. b wird durch einen Punkt ersetzt.

45. § 305 lautet:

§ 305. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des nach § 307 Abs. 1 aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

46. § 306 entfällt.

47. § 308 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 108 bis 110)“ die Wortfolge „oder einer mündlichen Verhandlung“ und nach dem Wort „einzuhalten“ die Wortfolge „oder zur Verhandlung zu erscheinen“ eingefügt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.“

c) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

48. § 310 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.“

b) In Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Abgabenbehörde“ das Wort „Behörde“.

49. Die Überschrift vor § 311 sowie die §§ 311 und 311a entfallen.

50. In § 312 wird nach dem Wort „Abgabenbehörden“ die Wortfolge „und der Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

51. In § 313 wird nach dem Wort „Abgabenverfahren“ die Wortfolge „und im Beschwerdeverfahren“ eingefügt.

52. Dem § 323 werden folgende Abs. 35 bis 37 angefügt:

„(35) Die §§ 2a, 52, 76, 78 Abs. 1, 83 Abs. 4, 85a, 103, 104, 118 Abs. 9, 120 Abs. 3, 122 Abs. 1, 148 Abs. 3 lit. c, 160 Abs. 1, 171 Abs. 1 lit. c, 182 Abs. 2, 205 Abs. 6, 205a, 209a Abs. 5, 212 Abs. 2 und 4, 212a, 217 Abs. 8, 243 bis 290, 294 Abs. 4, 295 Abs. 1 und 5, 295a, 299, 300, 305, 308 Abs. 3 und 4, 310 Abs. 1, 312 sowie 313, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigte Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Die §§ 209b, 293a, 302 Abs. 2 lit. d, 306, 311 und 311a, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(36) Die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

(37) Soweit eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

Artikel 3

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010

Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2012, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3, 4, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Z 3 entfallen jeweils die Wortfolgen „erster Instanz“.

2. In § 30 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 3, 4, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Z 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

2. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

§ 41a. Verlören die gepfändeten Sachen durch den Aufschub des Verkaufes erheblich an Wert, so können sie mit Zustimmung des Abgabenschuldners ungeachtet einer Einbringungshemmung (§ 230 BAO) und auch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung verkauft werden.“

3. In § 90a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2012, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 58 Abs. 1 und 3, 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzstrafbehörden erster Instanz“ das Wort „Finanzstrafbehörden“.

2. In den §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 1, 2 und 3, 60 Abs. 1, 61 Abs. 1, 80, 81, 82 Abs. 1 und 3, 83 Abs. 2 und 3, 85 Abs. 1 und 4, 87 Abs. 1 und 7, 88 Abs. 1 lit. a und c, Abs. 3 und 5, 90 Abs. 2, 95, 115, 116 Abs. 1, 117 Abs. 2, 118, 120 Abs. 1, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 2, 127 Abs. 1, 135 Abs. 1 lit. a, 137 lit. a, 139, 141 Abs. 2, 143 Abs. 1, 145 Abs. 1, 2 und 4, 147, 171 Abs. 2, 175 Abs. 2, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, 178, 180 Abs. 2, 194a, 207 Abs. 1 und 229 Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzstrafbehörde erster Instanz“ das Wort „Finanzstrafbehörde“.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Wo in diesem Bundesgesetz von Gerichten die Rede ist, sind darunter die ordentlichen Gerichte zu verstehen.“

4. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz oder der Finanzstrafbehörde geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“

5. § 31 Abs. 4 lit. b lautet:

              „b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird;“

6. § 32 Abs. 3 lit. e lautet:

              „e) Zeiten, in denen bezüglich des Strafverfahrens ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.“

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) § 33 Abs. 3 lit. a lautet:

              „a) mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,“

b) § 33 Abs. 3 lit. c lautet:

              „c) mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden,“

8. In § 54 Abs. 2 tritt an Stelle des zweiten Satzes der Satz „Sie gelten als gemäß § 110 StPO sichergestellt.“

9. § 57 Abs. 6 dritter Satz lautet:

„Ist eine Finanzstrafbehörde mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann der Beschuldigte bei dieser Finanzstrafbehörde den an das Bundesministerium für Finanzen gerichteten Antrag stellen, es möge der Finanzstrafbehörde für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen.“

10. Die Überschrift des II. Hauptstückes von Artikel I, zweiter Abschnitt, zweiter Unterabschnitt lautet:

„II. Hauptstück.

Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens und organisatorische Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren.“

11. § 62 lautet:

§ 62. (1) Über Beschwerden entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(2) Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung über die Beschwerde obliegt einem Senat des Bundesfinanzgerichtes,

           a) wenn die Beschwerde sich gegen ein Erkenntnis oder einen sonstigen Bescheid eines Spruchsenates richtet,

          b) wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter dies in der Beschwerde gegen ein Erkenntnis oder in der Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 149 Abs. 4 begehrt.

Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden.

(3) Die Entscheidung über alle anderen Rechtsmittel obliegt einem Richter eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht als Einzelrichter.“

12. § 63 entfällt.

13. § 64 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn zwei Spruchsenate die Zuständigkeit zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung in demselben Strafverfahren in Anspruch nehmen oder ablehnen, so hat jener Senat das Verfahren weiterzuführen, der zuerst mit der Sache befasst wurde.“

14. Die Überschriften vor § 65 lauten:

„B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

1. Spruchsenate.“

15. § 65 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.“

16. § 66 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern.“

17. § 67 lautet:

§ 67. (1) Die Personen, die als Mitglieder der Spruchsenate herangezogen werden können, sind vom Bundespräsidenten zu bestellen; hiebei sind jene Finanzstrafbehörden zu bezeichnen, für deren Senate sie in Betracht kommen.

(2) Die Personen, die gemäß Abs. 1 zur Bestellung als Laienbeisitzer vorgeschlagen werden, sind aus dem Kreis der von den gesetzlichen Berufsvertretungen in die Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht entsendeten Mitglieder zu entnehmen.

(3) Die Bestellung gemäß Abs. 1 gilt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die infolge Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Senatsmitglieder haben bis zur Wiederbesetzung der Stellen im Amt zu bleiben.“

18. § 68 wird wie folgt geändert:

a) in den Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Berufungssenate“.

b) Abs. 6 lautet:

„(6) Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen.“

19. § 69 lautet:

§ 69. Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), aufzulegen oder an der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), anzuschlagen.“

20. In § 70 Abs. 2 entfallen die Wortfolge „und in den Berufungssenaten“ sowie die Wortfolge „und dem unabhängigen Finanzsenat für die Berufungssenate“.

21. § 71 lautet:

§ 71. Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate ist durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), BGBl. I Nr. xxx/2012, vorzunehmen.“

22. § 71a samt Überschrift lautet:

„2. Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

§ 71a. (1) Beim Bundesfinanzgericht haben Senate für Finanzstrafrecht zu bestehen.

(2) Die Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht bestehen aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein dazu aus dem Kreis der Richter des Bundesfinanzgerichtes nach den Bestimmungen des BFGG bestellter Vorsitzender. Die weiteren Mitglieder sind ein Richter des Verwaltungsgerichtes und zwei fachkundige Laienrichter. Im Falle des Nichterscheinens eines fachkundigen Laienrichters ist § 13 Abs. 2 BFGG sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bestellung der Personen, die als fachkundige Laienrichter herangezogen werden können, ist § 67 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der übrigen Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen des BFGG.

(4) Für die vom Bundesfinanzgericht zu erlassende Geschäftsverteilung der Senate für Finanzstrafrecht ist § 68 sinngemäß anzuwenden. Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen des BFGG.

(5) Die fachkundigen Laienrichter der Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht haben Anspruch auf Vergütung gemäß § 70. Die Bemessung obliegt dem Bundesfinanzgericht.“

23. Der Einleitungssatz des § 72 Abs. 1 lautet:

„Die Organe der Finanzstrafbehörden und des Bundesfinanzgerichtes haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:“

24. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 vorletzter und letzter Satz lauten:

„Werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Spruchsenates abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Spruchsenat eingerichtet ist; werden der Vorsitzende oder wenigstens zwei Mitglieder eines Senates für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht abgelehnt, so entscheidet über die Ablehnung der Präsident des Bundesfinanzgerichtes. Der über die Ablehnung ergehende Bescheid oder Beschluss ist dem Antragsteller spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu eröffnen.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) In allen übrigen Fällen ist die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung, durch die sich der Beschuldigte oder Nebenbeteiligte wegen Befangenheit des Organes beschwert erachtet, und zwar im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde bei deren Vorstand, im Verfahren beiF Bundesfinanzgericht bei dessen Präsidenten geltend zu machen. Die Entscheidung obliegt im Verfahren bei der Finanzstrafbehörde deren Vorstand, im Verfahren beim Bundesfinanzgericht dessen Präsidenten. Wird der Vorstand der Finanzstrafbehörde abgelehnt, entscheidet das Bundesministerium für Finanzen.“

25. § 85 Abs. 7 entfällt.

26. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 entfällt.

b) In Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

c) Abs. 6 entfällt.

27. § 89 Abs. 6 entfällt.

28. § 93 Abs. 7 lautet:

„(7) Jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, ist berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.“

29. In § 99 Abs. 6 tritt an die Stelle der Wortfolge „der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz“ die Wortfolge „dem Bundesfinanzgericht“.

30. § 102 Abs. 4 erster Teilsatz lautet:

„Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Finanzstrafbehörde auch Schriftstücke, Urkunden, die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher und Daten in allgemein lesbarer Form zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen;“

31. In § 134 wird folgender Satz angefügt:

„Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses hat der Verhandlungsleiter Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde zu erteilen.“

32. § 140 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen das Erkenntnis eine Beschwerde zulässig ist oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde sie einzubringen ist.“

33. In § 141 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wortes „Berufung“ das Wort „Beschwerde“.

34. § 142 Abs. 2 entfällt.

35. In der Überschrift des VII. Hauptstückes und dessen Ziffer A tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „Ordentliche Rechtsmittel“ das Wort „Beschwerde“.

36. § 150 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.“

b) Die Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.

(4) Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.“

37. § 151 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz des § 151 Abs. 1 lautet: „Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:“.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung bis zum Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft. Die Rechtskraft eines Erkenntnisses einer Finanzstrafbehörde tritt im Falle einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde erst mit Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ein.“

38. § 152 lautet:

§ 152. (1) Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

(2) Der Beschwerde nach Abs. 1 kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, deren Bescheid angefochten wird, hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; bei Bescheiden eines Spruchsenatsvorsitzenden entscheidet dieser über den Antrag.

(3) Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ist nur zulässig, wenn über Anträge, die dieses Bundesgesetz im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vorsieht, innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden worden ist. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Finanzstrafbehörde eingelangt ist. Das Bundesfinanzgericht hat der säumigen Finanzstrafbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten über den Antrag zu entscheiden und dem Bundesfinanzgericht den Bescheid oder die entsprechenden Aktenteile in Kopie vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Finanzstrafbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides oder Vornahme der Verfahrenshandlung unmöglich machen. Ist die Finanzstrafbehörde innerhalb der gesetzten Frist tätig geworden, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nicht erledigten Antrag auf das Bundesfinanzgericht über.“

39. § 153 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz des Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Rechtsmittel“ die Wortfolge „Die Beschwerde“.

b) In Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle des Wortes „es“ das Wort „sie“.

c) In Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „Berufungen“ das Wort „Beschwerden“.

d) Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

                a) die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde;

               b) den Sachverhalt;

                c) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet;

               d) ein bestimmtes Begehren;

                e) die Glaubhaftmachung, dass die sechsmonatige Frist (§ 152 Abs. 3) abgelaufen ist.“

40. Die Überschrift vor § 156 lautet:

„2. Beschwerdeverfahren.“

41. Die §§ 156 bis 160 lauten:

§ 156. (1) Die Finanzstrafbehörde hat eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Wenn eine Beschwerde nicht den im § 153 umschriebenen Erfordernissen entspricht oder wenn sie ein Formgebrechen aufweist, so hat die Finanzstrafbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(3) Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen oder inhaltliche Mängel behoben, so ist die Beschwerde ungesäumt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Ausfertigungen der Beschwerde des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.

(4) Das Bundesfinanzgericht hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 mit Beschluss vorzugehen.

§ 157. Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Für die vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss festzusetzenden Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung gilt § 287 BAO sinngemäß. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann auch dann abgesehen werden, wenn das angefochtene Erkenntnis bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die fachkundigen Laienrichter ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben.

§ 158. Beweisaufnahmen, die schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren durchgeführt worden sind, müssen im Beschwerdeverfahren nur wiederholt werden, sofern dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist. Das Bundesfinanzgericht kann dazu eine Finanzstrafbehörde um Amtshilfe ersuchen.

§ 159. Die Bestellung des Amtsbeauftragten gemäß § 124 Abs. 2 gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Ist die Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht einen Amtsbeauftragten für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

§ 160. (1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden

           a) im Verfahren vor dem Senat,

          b) in sonstigen Beschwerdeverfahren, wenn dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt hat oder wenn es das Bundesfinanzgericht für erforderlich hält,

           c) im Verfahren gegen Jugendliche.

(2) Über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.“

42. Die Überschrift vor § 161 lautet:

„3. Beschwerdeentscheidung.“

43. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

b) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz“ die Wortfolge „das Bundesfinanzgericht“ und an die Stelle der Wortfolge „kein Rechtsmittel“ die Wortfolge „keine Beschwerde“.

c) Die Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Beschwerde, dass zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher keine Beschwerde eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat sie so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden.

(4) Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in der zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Finanzstrafbehörde zurückzuführen ist.“

44. § 162 lautet:

§ 162. (1) Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes haben im Namen der Republik zu ergehen.

(2) Die Ausfertigung eines Erkenntnisses oder Beschlusses hat soweit zutreffend zu enthalten:

           a) den Namen des Richters; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers; bei Entscheidungen eines Senates auch die Namen des Senatsvorsitzenden, der übrigen Senatsmitglieder und des Amtsbeauftragten;

          b) Vor- und Zunamen des Beschwerdeführers; den Namen seines Verteidigers (Bevollmächtigten);

           c) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder des sonstigen angefochtenen Verwaltungsaktes;

          d) den Spruch;

           e) die Begründung;

           f) die Zahlungsaufforderung;

          g) im Verfahren vor einem Senat die Unterschrift des Vorsitzenden; in den übrigen Fällen die Unterschrift des Mitgliedes des Bundesfinanzgerichtes, das die Rechtsmittelentscheidung erlassen hat; an die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist;

          h) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.

(3) Der Spruch hat die Entscheidung in der Sache und die Entscheidung über die Kosten oder die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde oder die Aufhebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Im Übrigen gelten für den Spruch, die Begründung und die Zahlungsaufforderung die §§ 138 und 139 sowie § 140 Abs. 5 sinngemäß. Auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist hinzuweisen.“

45. § 163 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Beschwerdeverfahrens, ferner im Wege der Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.“

46. § 164 entfällt.

47. § 165 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes „(Bescheid, Rechtsmittelentscheidung)“ der Ausdruck „(Bescheid, Beschwerdeentscheidung)“.

b) In Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Berufungsentscheidung eines Berufungssenates“ die Wortfolge „Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes“.

c) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

d) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle, dass das Bundesfinanzgericht die das Verfahren abschließende Entscheidung erlassen hat, ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der im ersten Satz genannten Frist bei diesem einzubringen.“

e) Dem Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Obliegt dem Bundesfinanzgericht die Entscheidung über den Antrag, so hat dieses über die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zu erkennen.“

48. § 166 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht dem Bundesfinanzgericht mit Beschluss zu, wenn dieses die das Verfahren abschließende Entscheidung gefällt hat.

(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder anordnenden Bescheid oder Beschluss ist auszusprechen, inwieweit das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Durch diesen Bescheid oder Beschluss wird der weitere Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. Die die Wiederaufnahme verfügende Finanzstrafbehörde oder das die Wiederaufnahme verfügende Bundesfinanzgericht hat jedoch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung auszusetzen, wenn durch sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ist eine Beschwerde oder Revision nicht zulässig.

(3) Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache, wenn über sie bereits durch das Bundesfinanzgericht abgesprochen wurde, in den Stand des Beschwerdeverfahrens, in allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens zurück. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind nicht zu wiederholen.“

b) Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Kommt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht in Betracht, so ist das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid, im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch Beschluss einzustellen.“

c) Abs. 6 lautet:

„(6) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag bewilligt worden, so darf die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des früheren Verfahrens. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde oder das Bundesfinanzgericht aus Anlass der Wiederaufnahme, dass auch ein anderer Beschuldigter oder Nebenbeteiligter antragsberechtigt gewesen wäre (§ 165 Abs. 3), so hat sie so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht worden.“

49. § 167 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht gestellt werden, je nachdem, ob die Frist bei der Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht wahrzunehmen war oder dort die Verhandlung stattfinden sollte. Diese sind auch jeweils zur Entscheidung über den Antrag berufen. Das Bundesfinanzgericht entscheidet mit Beschluss. War die Frist beim Spruchsenat wahrzunehmen oder sollte die Verhandlung vor dem Spruchsenat stattfinden, entscheidet der Vorsitzende des Spruchsenates über den Wiedereinsetzungsantrag.“

50. § 168 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und gegen das Erkenntnis Beschwerde eingelegt, so ist auf die Erledigung der Beschwerde erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen oder abgewiesen worden ist.“

51. § 169 lautet:

§ 169. Dem Amtsbeauftragten wird das Recht eingeräumt, gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Art. 133 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber zu laufen.“

52. § 170 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Oberbehörde kann Entscheidungen der Finanzstrafbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes aus den Gründen des § 289 Abs. 1 lit. a bis d BAO aufheben. Entscheidungen der Spruchsenate dürfen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgehoben werden.

(3) Die Oberbehörde, die Senate des Bundesfinanzgerichtes oder ein Richter des Bundesfinanzgerichtes können eine von ihnen erlassene Entscheidung unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 289 BAO ändern oder aufheben, wenn sie mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist.“

53. In § 177 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz“ die Wortfolge „das Bundesfinanzgericht“.

54. § 187 lautet:

§ 187. (1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln. Unter denselben Voraussetzungen können über Ansuchen verfallene Gegenstände und Beförderungsmittel dem früheren Eigentümer ohne Entgelt oder gegen Leistung eines Geldbetrages freigegeben werden.

(2) Die gnadenweise Nachsicht von durch das Bundesfinanzgericht oder den Verwaltungsgerichtshof verhängten Strafen steht nur dem Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers für Finanzen zu (Art. 65 Abs. 2 lit. c, Art. 67 Abs. 1 B-VG). Ansuchen um gnadenweise Nachsicht sind beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen. Bei den Finanzstrafbehörden oder beim Bundesfinanzgericht einlangende Gesuche sind unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Eine vom Bundespräsidenten ausgesprochene gnadenweise Nachsicht ist dem Bestraften vom Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen. Dieses hat den Bestraften auch zu verständigen, wenn das Gnadengesuch erfolglos bleibt.

(3) Ein Recht auf gnadenweise Nachsicht besteht nicht.“

55. In § 194d Abs. 1 wird nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „dem Bundesfinanzgericht“ eingefügt.

56. Nach § 199 wird folgender § 199a samt Überschrift eingefügt:

„Zu § 64

§ 199a. Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.“

57. In § 200 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „der Staatsanwalt“ durch die Wortfolge „die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

58. § 210 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wortfolge „das Oberlandesgericht“ sowie das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Das Oberlandesgericht hat in der Einspruchsentscheidung darzulegen, aus welchen Gründen es die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens ablehne. Ist diese Zuständigkeit im Anklageeinspruch ausdrücklich angefochten, so hat es auch darzulegen, aus welchen Gründen es sie annehme.“

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „des Staatsanwaltes“ durch die Wortfolge „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

d) In Abs. 7 wird die Wortfolge „durch den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wortfolge „durch das Oberlandesgericht“ ersetzt.

59. In § 211 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Staatsanwalt“ durch die Wortfolge „die Staatsanwaltschaft“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

60. Die Überschrift vor § 213 lautet:

„Zu den §§ 229 und 268“

61. In den §§ 213 Abs. 1 lit. b, 227 Abs. 1 und 228 wird die Wortfolge „des Staatsanwaltes“ durch die Wortfolge „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

62. § 229 wird wie folgt geändert:

a) Der vierte Satz des Abs. 1 entfällt.

b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „an den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wortfolge „an das Oberlandesgericht“ ersetzt.

63. In § 238 wird die Wortfolge „Dem Staatsanwalt“ durch die Wortfolge „Der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

64. In § 239 wird die Wortfolge „dem Staatsanwalt“ durch die Wortfolge „der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

65. § 240 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Entschädigungswerber und dem Bund sind die Vorschriften des § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004, und des § 9 Abs. 1 und 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, dem Sinne nach anzuwenden.“

66. In § 242 Abs. 4 wird die Wortfolge „an den Gerichtshof zweiter Instanz“ durch die Wortfolge „an das Oberlandesgericht“ ersetzt.

67. § 245 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1969,“ durch die Wortfolge „des StEG 2005“ ersetzt.

b) Abs. 2 zweiter Satz lautet: „Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach dem StEG 2005.“

68. In § 246 wird die Wortfolge „Gerichtshofes erster Instanz“ durch das Wort „Landesgerichtes“ ersetzt.

69. § 265 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Abs. 1s angefügt:

„(1s) Die Änderungen im Finanzstrafgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Dabei gilt:

           a) Die zum 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem 1.1.2014 verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nach den zum 31.12.2013 geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem 31.12.2013 wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

          b) Die gemäß § 71a Abs. 4 iVm § 68 zu erlassende Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 kann bereits vor dem 1.1.2014 durch den Präsident des Bundesfinanzgerichtes mit Wirksamkeit bis zum Inkrafttreten einer nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes zustande gekommenen Geschäftsverteilung provisorisch erlassen werden. Sie hat vorzusehen, dass die am 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel tunlichst denselben Personen als Richter des Bundesfinanzgerichtshofes, bei Senatszuständigkeit Senaten mit denselben Vorsitzenden zugewiesen werden.“

b) In Abs. 5 lit. b wird der Ausdruck „des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389“ durch den Ausdruck „des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechtsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 85a bis 85e samt Überschrift lauten:

„Zu Art. 243 ZK

§ 85a. Für das Rechtsbehelfsverfahren im Sinn des Art. 243 ZK kommen im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 nachfolgende besondere Regelungen zur Anwendung.

§ 85b. (1) Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Beschwerde zu.

(2) Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Zollamtes ist bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist abweichend davon die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Beschwerden gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden sind bei diesen einzubringen.

§ 85c. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die Waren vom Anmelder übernommen hat, zu.

§ 85d. Zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt.

§ 85e. Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85d auch dann an, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.

Entscheidungen im Sinn der zollrechtlichen Vorschriften, die keine Bescheide im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, unterliegen ebenfalls der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes im Sinn des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.“

2. § 85f entfällt.

3. Dem § 120 wird folgender Abs. 1t angefügt:

„(1t) Die §§ 85a bis 85e in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 85f entfällt mit 1. Jänner 2014.“