Vorblatt

Problem:

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010, soll einen unionsweit harmonisierten Zugang zur Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gewährleisten und die Bekämpfung von Marktmissbrauch auf dem Markt für Treibhausgasemissionszertifikate regeln. Die Versteigerung der Zertifikate in Form von Zwei-Tage-Spots und Fünf-Tage-Futures soll im Wege einer gemeinsamen Auktionsplattform der EU oder wahlweise auf nationalen Auktionsplattformen erfolgen. Nationale gesetzliche Regelungen zur Marktaufsicht existieren derzeit nur für Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate, fehlen jedoch für den Handel mit Zwei-Tage-Spots.

Ziel:

Durch die Vornahme von flankierenden Maßnahmen im nationalen Rechtsbestand soll die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Österreich anwendbar werden.

Inhalt /Problemlösung:

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll jene Bestimmungen in das österreichische Recht einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Österreich wirksam und anwendbar werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die an dem in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vorgesehenen Aufsichtssystem im Interesse des österreichischen Finanzmarktes mitwirkt und in diesem Zusammenhang die in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zur Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten für die Marktteilnehmer vorgesehen werden. Ebenso muss ein Rechtsrahmen für die Marktaufsicht über den Handel mit Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate eingeführt werden.  

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

         Durch den Vollzug der zusätzlichen Aufsichtsvorschriften wird ein gewisser Verwaltungsmehraufwand bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) entstehen. Aufgrund der Finanzierungsstruktur der FMA wird dies jedoch zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes führen.

-       Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

-       Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-       Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

         Aus Wettbewerbssicht ist festzuhalten, dass auch die Marktteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 direkt anzuwenden und mit gleichartigen Neuregelungen in den jeweiligen nationalen Rechtsbeständen zu rechnen haben, weshalb sich die neuen Regelungen als wettbewerbsneutral darstellen.

         Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

-       Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

         Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

         Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

         Durch die zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr.1031/2010 notwendigen Maßnahmen sind keine umweltpolitischen oder klimarelevanten Auswirkungen zu erwarten. Der vorliegende Entwurf schafft, in Ergänzung zu den Fünf-Tage-Futures, einen Rechtsrahmen für Emissionszertifikate, die in Form von Zwei-Tage-Spots gehandelt werden.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

-       Es sind keine konsumentenschutzpolitischen oder sozialen Auswirkungen zu erwarten.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

-       Die Änderungen im vorliegenden Entwurf haben keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Gesetzesentwurf sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes:

Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 vom 12. November 2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge an Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 308 vom 24.11.2011, S. 2), im Folgenden Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011, regelt unter anderem die Bekämpfung des Marktmissbrauchs auf dem Markt für Treibhausgasemissionszertifikate sowie den Zugang zur Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten. Hinsichtlich der Bekämpfung des Marktmissbrauchs wird vorgeschrieben, dass die in Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG  über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine wirksame Marktaufsicht wahrnehmen. Hinsichtlich des Zugangs zur Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie ferner weiteren Personen, die nicht der Finanzmarktaufsicht unterliegen, wird eine Zulassung zu dieser Tätigkeit durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten vorausgesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um Verordnungsbestimmungen, die nur im Zusammenspiel mit nationalem Recht wirksam werden können und mithin der nationalen Umsetzung bedürfen.

Durch Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 wird vorgeschrieben, dass Treibhausgasemissionszertifikate nur noch in Form von Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate) oder in Form von Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate) versteigert werden dürfen. Zur Bekämpfung von Marktmissbrauch erstreckt Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 den Anwendungsbereich der Richtlinie   2003/6/EG auf den Handel mit Emissionszertifikaten, die als Finanzinstrumente versteigert und gehandelt werden, mithin Fünf-Tage-Futures. Insofern die nationalen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie  2003/6/EG auf Finanzinstrumente und damit auch auf als Finanzinstrumente versteigerte und gehandelte Emissionszertifikate anwendbar sind, bedarf diese Verordnungsregelung keiner nationalen Umsetzung. Werden Emissionszertifikate nicht als Finanzinstrumente und mithin als Zwei-Tage-Spots gehandelt, erklärt Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 die besonderen Regeln zum Marktmissbrauch nach Artikel 37 bis Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 für anwendbar auf diesen Handel.

Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 schreibt vor, dass die in Art. 11 der Richtlinie  2003/6/EG genannten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine wirksame Marktaufsicht wahrnehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der besonderen Regeln zum Marktmissbrauch nach Artikel 37 bis Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 treffen. Demzufolge hat in Österreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zukünftig nicht nur den Handel mit Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate als Teil des Terminmarktes für Finanzinstrumente zu beaufsichtigen, sondern erstmals als Teil des Kassamarktes für Waren auch den Handel mit Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate. Der erforderliche Rechtsrahmen für die Marktaufsicht über den Handel mit Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate besteht bereits mit den §§ 48a bis 48t BörseG, die die Marktmissbrauchsregeln für alle Finanzinstrumente gemäß der RL 2003/6/EG umsetzen. Der erstmals erforderliche Rechtsrahmen für die parallel dazu zu gestaltende Marktaufsicht über den Handel mit Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate durch die FMA soll durch die Implementierung der besonderen Regeln zum Marktmissbrauch gemäß Artikel 37 bis Artikel 43 der VO (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 in die von der FMA zu vollziehenden §§ 48a bis 48t BörseG erfolgen.

Art. 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 sieht vor, dass Kreditinstitute, die gemäß den nationalen Konzessionstatbeständen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zugelassen sind, nur unter folgender Voraussetzung bei dem Betreiber einer Auktionsplattform die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen von Emissionszertifikaten im Namen ihrer Kunden beantragen können, wenn sie auf Nicht-Finanzinstrumente bieten wollen: Es existieren nationale Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, aufgrund derer die zuständige Behörde im Mitgliedstaat dem Kreditinstitut diese Tätigkeit genehmigen kann.

Aus den europarechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass die Genehmigung der Tätigkeit, Gebote in Versteigerungen von Emissionszertifikaten einzustellen, für Kreditinstitute entweder als Konzessionserweiterung oder als Bewilligung einer Erweiterung des Geschäftsgegenstandes ergänzend zur Konzession als Kreditinstitut auszugestalten ist. Daraus folgt, dass zuständige Behörde diejenige zu sein hat, die auch die Konzession als Kreditinstitut erteilt. Da die Genehmigung der Tätigkeit, Gebote in Versteigerungen von Emissionszertifikaten einzustellen, bei Kreditinstituten nur ergänzend zu einer Konzession als Kreditinstitut hinzutreten kann, wird sie im BWG umgesetzt, das von der FMA zu vollziehen ist. Da es sich bei der Einstellung von Geboten in Versteigerungen von Emissionszertifikaten jedoch – auch nach europarechtlichen Maßstäben – um kein Bankgeschäft handelt, wird die diesbezügliche Genehmigung als Bewilligung einer Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um diese Tätigkeit ausgestaltet. Das Verfahren ergibt sich sohin gemäß § 21 Abs. 2 BWG und die inhaltlichen Voraussetzungen zwingend aus Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011.

Wegen der Nähe der Verhaltensaufsicht über Kreditinstitute gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Verhaltensaufsicht über diese gemäß § 91 Abs. 1 Z 3 WAG 2007 wird sie im Wertpapieraufsichtsrecht geregelt.

In-Kraft-Treten:

Die Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes dienen der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011, die bereits in Kraft getreten ist. Da derzeit die Auktionsplattformen eingerichtet werden, ist ein raschest mögliches In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geboten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B–VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu Z 1 (§ 25a Abs. 3 dritter Satz)

Anlässlich der Ergänzung von § 48b und § 48c wird der Verweis aus § 25a Abs. 3 an die Rechtslage nach Erlass des WAG 2007 angepasst.

Zu Z 2 (§ 48a Abs. 1 Z 1 lit. d):

Die Einfügung dient der Umsetzung von Art. 43 in Bezug auf Art. 37 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Danach müssen sich die Überwachung und Durchsetzung des Verbots des Insiderhandels hinsichtlich Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate am speziellen Begriff der Insider-Information gemäß Art. 37 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 orientierten.

Zu Z 3 (§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. d):

Die Einfügung dient der Umsetzung von Art. 43 in Bezug auf Art. 37 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Danach müssen sich die Überwachung und Durchsetzung des Verbots des Marktmissbrauchs hinsichtlich Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate am speziellen Begriff der Marktmanipulation gemäß Art. 37 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 orientierten. Auf eine textliche Implementierung der exemplarischen Konkretisierungen zum speziellen Begriff der Marktmanipulation gemäß Art. 37 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 wird zugunsten eines Verweises verzichtet.

Zu Z 4 (§ 48a Abs. 1 Z 3 lit. i):

Die Bestimmung fügt Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 in den Katalog der Finanzinstrumente für die Zwecke der §§ 48a bis 48r ein und macht sie damit zum Gegenstand der Marktmissbrauchsregeln nach dem BörseG. Zugleich wird der Rechtsbegriff der „Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate“ für die Zwecke der §§ 48a bis 48r eingefügt, um ihn im Rahmen der Implementierung der besonderen Regeln zum Marktmissbrauch nach Artikel 37 bis Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zu nutzen.

Zu Z 5 (§ 48a Abs. 1 Z 3 lit. j):

Mit der Ergänzung des letzten Halbsatzes wird für einen Spezialfall sonstiger Instrumente, nämlich die Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Rechtsbegriff der „Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate“ für die Zwecke der §§ 48a bis 48r eingefügt. Der Rechtsbegriff wird im Rahmen der Implementierung der besonderen Regeln zum Marktmissbrauch nach Artikel 37 bis Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 genutzt.

Zu Z 6 (§ 48b Abs. 1 Z 1):

Redaktionelle Anpassung auf Grund des neuen §48 Abs. 1 Z 1 lit. a.

Zu Z 7 (§ 48b Abs. 1 Z 1a):

Die Einfügung dient der Umsetzung von Art. 43 in Bezug auf Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Art. 39 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Danach müssen sich die Überwachung und Durchsetzung des Verbots des Insiderhandels hinsichtlich Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate an der speziellen Definition der Missbrauchshandlung gemäß Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 1 und Art. 39 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 orientierten.

Zu Z 8 (§ 48b Abs. 4 erster Satz):

Die Einfügung dient der Umsetzung von Art. 43 in Bezug auf Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Danach müssen sich die Überwachung und Durchsetzung des Verbots des Insiderhandels hinsichtlich Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate (auch) am Insiderbegriff gemäß Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 orientieren.

In Österreich ist keine nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 bestellte Auktionsplattform vorgesehen, auf der die Österreich zugeteilten Emissionszertifikate versteigert werden, sondern es ist die Beteiligung an einer gemeinsam nach Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 bestellten Auktionsplattform vorgesehen. Mit der Aufgabe des Auktionators gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 wurde durch eine Novelle des Bundesfinanzierungsgesetzes (BGBl.  I Nr. 35/2012) die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) betraut.

Zu Z 9 (§ 48b Abs. 4 dritter Satz):

Die Neufassung dient der Umsetzung von Art. 43 in Bezug auf Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Danach müssen sich die Überwachung und Durchsetzung des Verbots des Insiderhandels hinsichtlich Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate an der Regelung für Insiderhandel bei juristischen Personen gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 orientieren.

Zu Z 10 (§ 48i Abs. 5):

Die Neufassung dient der Klarstellung, dass für alle Amtshandlungen, die die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (vgl. § 48i Abs. 1) nach Erstattung eines Anfallsberichtes vornimmt, die Bestimmungen der  Strafprozessordnung (StPO) gelten, womit diese Amtshandlungen zugleich von solchen gemäß § 48q abgegrenzt werden.

Zu Z 11 (§ 48r Abs. 1):

Die Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 in der Bestimmung zur Zusammenarbeit zwischen den europäischen Aufsichtsbehörden dient der Umsetzung von Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Danach ist eine wirksame Aufsicht über den Markt für Emissionszertifikate unter anderem durch Erstreckung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2003/6/EG auf diese Aufsicht zu gewährleisten.

Zu Z 12 (§ 101a Abs. 3):

Aktualisierung von Verweisen.

Zu Z 13 (§ 102 Abs. 36):

Bestimmung für das In-Kraft-Treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 1 Z 9):

Die Ergänzung dient der Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Danach dürfen Kreditinstitute nur zu Versteigerungen von Emissionszertifikaten zugelassen werden, wenn ihnen diese Tätigkeit genehmigt wurde. Es sind allerdings nur Kreditinstitute umfasst, die gemäß den nationalen Konzessionstatbeständen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zugelassen sind. Die erforderliche Genehmigung hat als Bewilligung einer Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch die FMA zu erfolgen.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 7):

Die Ergänzung dient der Umsetzung von Art. 59 im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Danach ist national zwar ein Genehmigungsverfahren für die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 einschließlich Regelungen zur Rücknahme der Genehmigung vorzusehen. Beides wird durch den Verweis gemäß § 21 Abs. 2 BWG auf §§ 4 bis 6 BWG sichergestellt. Zugleich ist durch einen Verweis auf  die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 jedoch klarzustellen, dass sich die inhaltlichen Vorgaben für die Erteilung und Rücknahme aus der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 ergeben.

Zu Z 3 (§ 77 Abs. 4 Z 1):

Redaktionelle Anpassung, die den neuen § 21 Abs. 7 berücksichtigt.

Zu Z 4 (§ 105 Abs. 8):

Aktualisierung von Verweisen.

Zu Z 5 (§ 107 Abs. 76):

Bestimmung für das In-Kraft-Treten.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu Z 1 (§ 1 Z 34):

Hiermit wird klargestellt, dass durch die Definition des Adressatenkreises mit natürlichen und juristischen Personen auch Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) erfasst sind.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 3 Z 2):

Hiermit handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des § 18 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011. Die Ergänzung des Wortlautes ist notwendig, da OGAW nur im InvFG 2011 und nicht im WAG 2007 definiert sind und § 2 Z 35 BWG mit dem InvFG 2011 neu gefasst wurde.

Zu Z 3 (§ 91 Abs. 1a):

Die Bestimmung regelt die Kompetenz der FMA zur Verhaltensaufsicht gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011.

Zu Z 4 (§ 91 Abs. 2 Z 2a):

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011, wonach die zuständigen Behörden die notwendigen Ermittlungsbefugnisse haben müssen.

Zu Z 5 (§ 91 Abs. 4 Z 5a):

Die Bestimmung regelt die Datenverarbeitung im Rahmen der Verhaltensaufsicht gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011.

Zu Z 6 (§ 92 Abs. 8 Satz 3):

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 6 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011, wonach die zuständigen Behörden die erteilte Genehmigung bei gravierenden Verstößen gegen Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 auch wieder entziehen können müssen. Die Umsetzung erfolgt im Schema der Aufsichtsmittel nach dem BWG, das dem Proportionalitätsgrundsatz genügt.

Zu Z 7 (§ 95 Abs. 2):

Die Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 59 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 im Hinblick auf Art. 59 Abs. 5 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011. Gemäß Art. 59 Abs. 6 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Fall von Verstößen gegen Art. 59 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 vorgesehen werden. Aus Art. 59 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 folgt die Verpflichtung, die Verhaltensregeln gemäß Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 einzuhalten. Nach Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 idF der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 müssen die notwendigen Verfahren und Kontrollen eingeführt werden, um mit Interessenkonflikten umgehen und im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln zu können. Die wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionierung der Missachtung von Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Kreditinstituten ist bereits nach geltender Rechtslage gemäß § 98 Abs. 5 BWG möglich.

Zu Z 8 (§ 104 Abs. 5):

Aktualisierung von Verweisen.

Zu Z 9 (§ 108 Abs. 15):

Bestimmung für das In-Kraft-Treten.