Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Börsegesetzes 1989

§ 25a. (1) – (2) …

§ 25a. (1) – (2) …

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48b oder § 48c erschwert oder vereitelt würde.

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. …

                a) – c) …

           1. …

                a) – c) …

 

               d) In Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist „Insider-Information“ eine nicht öffentlich bekannte präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, die Gebote im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu beeinflussen; für Personen, die mit der Ausführung von Geboten beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf noch offene Gebote des Kunden bezieht, die präzise ist, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Auktionsobjekte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, das Preisgebot erheblich zu beeinflussen.

           2. …

                a) – c) …

           2. …

                a) – c) …

 

               d) In Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate sind Marktmanipulation:

 

                     aa) Gebote, Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge auf dem Sekundärmarkt im Sinne von Art. 3 Z 11 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, die falsche oder irreführende Signale für die Nachfrage nach Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate oder für deren Preis geben oder geben könnten oder durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen bewirken, dass für ein Fünf-Tage-Future auf Emissionszertifikate oder ein Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Auktionsclearingpreis in anormaler oder künstlicher Höhe erzielt wird, es sei denn, die Person, die das Gebot eingestellt hat oder die auf dem Sekundärmarkt das Geschäft abgeschlossen oder den Kauf- oder Verkaufsauftrag erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte;

 

                    bb) Gebote unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;

 

                     cc) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate oder Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

 

Art. 37 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist zu beachten.

           3. …

                a) – h) …

           3. …

                a) – h) …

 

                 i) Zwei-Tage-Spots im Sinne von Art. 3 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate),

                 i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

                 j) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde; insbesondere auch Fünf-Tage-Futures im Sinne von Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Fünf-Tage-Futures auf Emissionszertifikate).

           5. – 12. …

(1a) – (3) …

           5. – 12. …

(1a) – (3) …

§ 48b. (1) Wer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er

§ 48b. (1) Wer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er

           1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder

           1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder

 

         1a) für einen von der Ausnutzung einer Insider-Information im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 lit. d betroffenen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Gebot im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einstellt, ändert oder zurückzieht oder einem Dritten ein solches Verhalten empfiehlt oder

           2. …

(2) – (3) …

           2. …

(2) – (3) …

(4) Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind.

(4) Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat; in Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist Insider auch, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsplattform, eines Auktionators im Sinne von Art. 3 Z 20 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder der nach Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsaufsicht, oder durch seine Beteiligung am Kapital des Auktionsplattform, des Auktionators oder der Auktionsaufsicht, oder dadurch, dass er aufgrund seiner Arbeit, seines Berufs oder seiner Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen oder das Gebot auf einen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate auf Rechnung der juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.

§ 48i. (1) – (4) …

§ 48i. (1) – (4) …

(5) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nichts anderes ergibt.

(5) Bei den Amtshandlungen der FMA, die sie gemäß Abs. 1 im Dienste der Strafrechtspflege vornimmt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO).

§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien (EG) Nr. 2003/6, 2003/124, 2003/125 und 2004/72, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2273/2003 und Nr. 1031/2010 oder gemäß §§ 48a bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

(1a) – (4) …

(1a) – (4) …

§ 101a. (1) – (2) …

§ 101a. (1) – (2) …

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.

§ 102. (1) – (35) …

§ 102. (1) – (35) …

 

(36) § 25a Abs. 3 dritter Satz, § 48a Abs. 1 Z 1 lit. d, § 48a Abs. 1 Z 2 lit. d, § 48a Abs. 1 Z 3 lit. i und lit. j, § 48b Abs. 1 Z 1 und 1a, § 48b Abs. 4, § 48i Abs. 5, § 48q Abs. 4a, § 48r Abs. 1, § 101a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

           1. – 8. …

§ 21. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

           1. – 8. …

 

           9. für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG um die Tätigkeit der Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 im Namen von Kunden.

(2) – (6) …

(2) – (6) …

 

(7) Bei der Erteilung und der Rücknahme von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 9 hat die FMA die Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 anzuwenden.

§ 77. (1) – (3) …

§ 77. (1) – (3) …

(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

(4) Die FMA ist zur konventionellen und automatisierten Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt; das sind

           1. Konzessionen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

           1. Konzessionen und Bewilligungen sowie die für deren Erteilung und Rücknahme erforderlichen Umstände;

           2. – 20. …

(5) – (8) …

           2. – 20. …

(5) – (8) …

§ 105. (1) – (7) …

§ 105. (1) – (7) …

 

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.

§ 107. (1) – (75) …

§ 107. (1) – (75) …

 

(76) § 21 Abs. 1 Z 8 und Z 9, § 21 Abs. 7, § 77 Abs. 4 Z 1, § 105 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

 

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. – 33. …

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. – 33. …

 

         34. Natürliche und juristische Person: natürliche und juristische Personen einschließlich vollrechtsfähiger Personengesellschaften.

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des Börsegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des Börsegesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.

§ 24. (1) – (2) …

(3) …

           1. …

§ 24. (1) – (2) …

(3) …

           1. …

           2. persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG; dies gilt auch für Anteile an sonstigen Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates einem gleich hohen Maß an Risikostreuung unterliegen und diesbezüglich beaufsichtigt werden; die relevante Person und jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, dürfen nicht an der Geschäftsleitung des betreffenden Organismus beteiligt sein.

           2. Persönliche Geschäfte mit OGAW im Sinne von § 2 Abs. 1 InvFG 2011 oder mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Verwaltung dieses Organismus beteiligt ist.

§ 91. (1) …

§ 91. (1) …

 

(1a) Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 durch Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG zu überwachen.

(2) …

           1. – 2. …

(2) …

           1. – 2. …

 

         2a. um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;

           3. – 4. …

(3) …

(4) …

           1. – 5. …

           3. – 4. …

(3) …

(4) …

           1. – 5. …

 

         5a. Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010;

           6. – 13. …

(5) – (8) …

           6. – 13. …

(5) – (8) …

§ 92. (1) – (7) …

§ 92. (1) – (7) …

(8) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 5 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in § 91 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 2 Abs. 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.

(8) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 3 Abs. 5 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Rechtsträger gemäß § 91 Abs. 1 Z 1 und 2 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in § 91 Abs. 1 Z 3 bis 6 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 2 Abs. 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen. Verletzt ein in § 91 Abs. 1a genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis Z 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.

(9) – (13) …

(9) – (13) …

§ 95. (1) …

§ 95. (1) …

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

           1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

           1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

           2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,

           2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

 

           3. gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) – (11) …

(3) – (11) …

§ 104. (1) – (4) …

§ 104. (1) – (4) …

 

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011, S.2) anzuwenden.

§ 108. (1) – (14) …

§ 108. (1) – (14) …

 

(15) § 1 Z 34, § 24 Abs. 3 Z 2, § 91 Abs. 1a, § 91 Abs. 2 Z 2a, § 91 Abs. 4 Z 5a, § 92 Abs. 8 Satz 3, § 95 Abs. 2, § 104 Abs. 5 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Januar 2013 in Kraft.