Vorblatt

Problem:

Der auf den Wein bezogene Teil des AMA-Gesetzes wird nicht mehr den Herausforderungen in Zusammenhang mit der praktischen Anwendung gerecht. Die Eruierung der Beitragshöhe an Hand der Weinbaufläche hat sich als aufwändig und wenig zuverlässig erwiesen.

Zur Ermöglichung einer differenzierten Behandlung der Eigenbau- bzw. Fremdweine von „Produzentenhändlern“ wurde ein verwaltungstechnisch kompliziertes System von Abzugs- und Ausnahmemöglichkeiten eingeführt. Dies ist zwar von den Höchstgerichten wiederholt als rechtlich zulässig beurteilt worden; etliche Markteilnehmer (z.B. große Weinhandelsgesellschaften, die am Markt ähnlich wie Genossenschaften agieren) haben es jedoch als ungerecht empfunden.

Im Zusammenhang mit den ab 2014 bestehenden Verwaltungsgerichten werden die die Berufungen und die Berufungsbehörde betreffenden Bestimmungen inaktuell.

Ziel:

Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhe des Beitragsaufkommens zur Finanzierung der Österreich Wein Marketing GmbH.

Entfall der Differenzierung beim Flaschenbeitrag zwischen Eigen- und Fremdwein

Einfache und unbürokratische Berechnung des Marketingbeitrags für Wein mittels der Erntemeldung und Bestandsmeldung.

Online-Einreichung von Erntemeldung, Bestandsmeldung sowie Stammdatenerhebungsblatt im Wege der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Weindatenbank

Klarstellung der Rechtsmittelzuständigkeiten gegen Bescheide der AMA

Inhalt/Problemlösung:

Das neue System differenziert beim Flaschenbeitrag nicht mehr zwischen Eigen- und Fremdwein, weswegen auch die Abzugsmöglichkeiten der Produzentenhändler (der bereits bezahlte Flächenbeitrag kann in bestimmten Fällen vom Literbeitrag abgezogen werden) entfallen können. Nunmehr soll auch auf den selbst abgefüllten und vermarkteten Eigenbauwein ein Literbeitrag eingehoben werden.

Durch die Aufnahme des Schaumweines in das AMA-Gesetz und die ausdrückliche Regelung, dass nur Fasswein, der als Wein oder Schaumwein vermarktet wird, beitragspflichtig ist, werden rechtliche Unklarheiten betreffend den freien Warenverkehr ausgeräumt.

Rechtsmittelzuständigkeiten gegen Bescheide der AMA

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage ohne Lösung der aktuellen Probleme.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Formularänderung Ernte- u Bestandsmeldung: derzeit noch nicht näher zu konkretisierende Einmalkosten

Notwendige Softwareanpassung zur Erkennung der neuen Formulare: Einmalkosten BKI rund 10.000,-€

Datenbankzugang AMA und Anpassung der zentralen Weindatenbank an die neuen Formulare: derzeit noch nicht näher zu konkretisierende Einmalkosten im LFRZ

Im laufenden Betrieb entstehen der BKI keine zusätzlichen Kosten, da die AMA mittels unbeschränkten Datenbankzugangs sämtliche notwendigen Informationen selbst erhebt.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die vorgesehenen Änderungen ergibt sich eine Änderung der Beitragshöhe für bestimmte Betriebe; das System wird damit aber gerechter.

--Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Erleichterungen in Zusammenhang mit der Abgabe der Beitragserklärung (Ernte- und Bestandsmeldung gilt als solche) und durch die Hilfestellung bei der Abgabe der Meldungen in elektronischem Weg.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

-- Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

--Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Verfassungsbestimmung in § 1

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Änderungen sind EU-rechtskonform.

 


Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zu Artikel  1 (Änderung des AMA-Gesetzes 1992):

Der auf den Wein bezogene Teil des 2. Abschnitts des AMA-Gesetzes (Agrarmarketingbeitrag) wird nicht mehr den Herausforderungen in Zusammenhang mit der praktischen Anwendung gerecht, weswegen seine Novellierung nötig ist. Ein weiteres Ziel der Novelle ist auch die Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhe des Beitragsaufkommens zur Finanzierung der Österreich Wein Marketing GmbH.

Die Eruierung der Beitragshöhe an Hand der Weinbaufläche hat sich als aufwändig erwiesen und wird auch den tatsächlichen Ertragsgegebenheiten nicht gerecht. Eine unbürokratische und einfache Berechnung mittels der Erntemeldung soll den Verwaltungsaufwand erheblich vermindern und auch besser auf die tatsächliche Produktionsleistung abstellen. Das gleiche gilt für die Berechnung des Flaschenbeitrages an Hand der Bestandsmeldung.

Da die Ernte- und Bestandsmeldungen Bestandteil des Sektors Wein der EU-rechtlichen gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte sind und bereits der Bundeskellereiinspektion zu Kontrollzwecken zur Verfügung stehen, soll diese die Meldungen an die AMA weiterleiten, sodass für die Beitragsschuldner kein weiterer zusätzlicher Aufwand entsteht bzw. das derzeitige System der Selbsterklärung entfallen kann.

Zur Ermöglichung einer differenzierten Behandlung der Eigenbau- bzw. Fremdweine von „Produzentenhändlern“ besteht ein verwaltungstechnisch kompliziertes System von Abzugs- und Ausnahmemöglichkeiten. Dies ist zwar von den Höchstgerichten wiederholt als rechtlich zulässig beurteilt worden; etliche Markteilnehmer (z. B. große Weinhandelsgesellschaften, die am Markt ähnlich wie Genossenschaften agieren) haben es jedoch als ungerecht empfunden.

Das neue System differenziert beim Flaschenbeitrag nicht mehr zwischen Eigen- und Fremdwein, weswegen auch die Abzugsmöglichkeiten der Produzentenhändler (der bereits bezahlte Flächenbeitrag kann in bestimmten Fällen vom Literbeitrag abgezogen werden) entfallen können. Nunmehr soll auch auf den selbst abgefüllten und vermarkteten Eigenbauwein ein Literbeitrag eingehoben werden.

In Hinblick auf den Fassweinexport haben sich rechtliche Unklarheiten betreffend den freien Warenverkehr ergeben. Durch die Aufnahme des Schaumweines in das AMA-Gesetz und die ausdrückliche Regelung, dass nur Fasswein, der als Wein oder Schaumwein vermarktet wird, beitragspflichtig ist, werden diese rechtlichen Unklarheiten ausgeräumt.

Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51) eingerichteten Verwaltungsgerichte werden ab 2014 an die Stelle der Berufungsbehörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) treten. Die Vorschriften im AMA-Gesetz sind an die neue Zuständigkeit sowie die geänderte Terminologie (Beschwerde anstelle Berufung) anzupassen.

Art. I Z 1 ist eine Verfassungsbestimmung und kann daher gemäß Art. 44 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Weingesetzes 2009):

Durch die Novelle wird festgelegt, dass die Erntemeldung, die Bestandsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt im Wege der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Weindatenbank abzugeben sind.

Auf die Papierform kann lediglich zurückgegriffen werden, falls die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist oder der Betrieb Trauben für höchstens 3000 l Wein erzeugt. In beiden Fällen kann eine Onlinemeldung im Rahmen der Servicetätigkeit der Landwirtschaftskammer getätigt werden.

Durch die erweiterte Nutzung der Weindatenbank kann die gesonderte Erfassung der papiermäßigen Meldung eingespart werden und führt zu einer Verwaltungsoptimierung.

Finanzielle Auswirkungen:

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenzgrundlage wird mit § 1 AMA-Gesetz geschaffen.

B. Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Die Kompetenz zur Erlassung, Aufhebung und Vollziehung des Gesetzes sowie die Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung soll – soweit dies nicht bereits durch das B-VG gegeben ist – durch die Verfassungsbestimmung des § 1 begründet werden.

Zu Z 2 (§ 21b Z 14 bis 16):

Die bisherige Z 14, die die Definition von Weingartenflächen enthalten hat, wird gestrichen, da das neue System nicht mehr auf die Weingartenflächen sondern auf die Erntemeldung Bezug nimmt.

Die Definition des erstmaligen Inverkehrbringens (bisherige Z 16) kann ebenfalls entfallen; durch diese wurde klargestellt, dass der Flaschenbeitrag lediglich für das Abfüllen von zugekauftem Wein eingehoben wird. Nunmehr wird eine dahingehende Differenzierung nicht mehr vorgenommen und der Flaschenbeitrag auch auf Eigenbauweine erhoben.

In die Begriffsbestimmungen werden Wein, Schaumwein und Perlwein (die nunmehr unter die Beitragspflicht fallen) sowie Erntemeldung, Bestandsmeldung und Begleitpapiere neu aufgenommen.

Zu Z 3 und 4 (§ 21c Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 3):

In § 21 c wird der Beitragsgegenstand definiert.

Unterschieden wird zwischen einem „Basisbeitrag“ (bisheriger Flächenbeitrag) und einem „Flaschenbeitrag“ (Literbeitrag).

Die Untergrenze sind in beiden Fällen 3000 l Wein oder eine entsprechende Traubenmenge; abgestellt wird auf die Ernte- bzw. Bestandsmeldung.

Der neue Abs. 3 stellt sicher, dass durch die Einhebung des Beitrages auf exportierten Fasswein keine Verletzung der gemeinschaftlichen Vorschriften des freien Warenverkehrs erfolgt (Verboten ist z.B. die Einhebung einer Abgabe ausschließlich anlässlich eines Grenzübertrittes). Die Kontrolle erfolgt an Hand der Begleitpapiere. Der Nachweis, dass der exportierte Fasswein nicht als Wein oder Schaumwein abgefüllt wurde, ist vom Beitragsschuldner zu erbringen. Hierbei ist nachzuweisen, dass der betroffene Fasswein nicht als Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein oder Perlwein in Flaschen vermarktet, sondern auf eine andere Weise verwendet wird (z.B. für eine Destillation oder zur Essigproduktion oder zur Herstellung von weinhaltigen Getränken).

Zu Z 5 bis 7 (§ 21d Abs. 2 Z 18, Abs. 3 bis 5):

Die konkrete Beitragshöhe wird nunmehr nicht im Gesetz selbst, sondern wie auch im Fall der übrigen Agrarerzeugnisse, durch eine VO der AMA festgelegt. Die Festsetzung eines Höchstbeitrages ist in Hinblick auf das Determinierungsgebot notwendig (dem Verordnungsgeber muss durch Gesetz ein bestimmter Rahmen vorgegeben werden). Innerhalb der Weinwirtschaft akkordiert ist ein Betrag von 1,1 Cent pro Liter sowohl für den Basisbeitrag als auch für den Literbeitrag.

Durch die VO-Ermächtigung des Abs. 4 können von der AMA auch weitere Einzelheiten in Zusammenhang mit der Einhebung festgelegt werden (insbesondere Übergangsregelungen i.Z.m. dem Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr und dem Abgang von der Verpflichtung, den Flaschenbeitrag quartalsweise zu entrichten).

Nach dem bisherigen System entsteht die Beitragsschuld für den „Literbeitrag“ Flaschenbeitrag jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die in den vorangegangenen Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an abgefülltem (bzw. exportiertem) Wein.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonates zu entrichten; also z.B. Entstehen der Beitragsschuld für das erste Quartal Jänner, Februar und März am 1. April und Entrichtung des Beitrages bis 31. Mai. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist auch die Beitragserklärung abzugeben, die gleichzeitig mit der Entrichtung erfolgen kann.

Gemäß dem neuen System wird der Flaschenbeitrag (erstmals) für das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 (1. August 2013 – 31. Juli 2014) eingehoben; und zwar auf der Grundlage der Bestandsmeldung mit Stichtag 31. Juli 2014 (Rubrik: Abgang in Liter; Flaschenverkauf). Die Beitragsschuld entsteht am 1. September 2104 ist bis zum 30. November 2014 zu entrichten. Eine quartalsweise Vorab-Entrichtung ist nicht vorgesehen, kann jedoch freiwillig erfolgen.

Im Wirtschaftsjahr 2013 erfolgt eine quartalsweise Abrechnung bis 30. Juni. 2013 und die Abrechnung für den Juli 2013. Ab erstem August 2013 erfolgt die Abrechnung nach dem neuen System (der Beitrag für das gesamte Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 ist dementsprechend erst bis zum 30. November 2014 zu entrichten)

Die Beitragsschuld für den Flächenbeitrag, der nunmehr durch den „Basisbeitrag“ ersetzt wird) entsteht nach dem bisherigen System am ersten Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonates, also am 28. Februar, zu entrichten.

Gemäß dem neuen System wird der Basisbeitrag (erstmals) für das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 (1. August 2013 – 31. Juli 2014) eingehoben; und zwar auf der Grundlage der Erntemeldung mit Stichtag zum 30. November 2013.

Zu Z 8 (§ 21e Abs. 1 Z 9):

Ein Betrieb, der zwar - umgerechnet - mehr als 3000 l Wein erntet, jedoch weniger als 3000 l in Flaschen verkauft, hat lediglich den Basisbeitrag und nicht auch den Flächenbeitrag zu entrichten.

Zu Z 9 und 10 (§ 21f Abs. 1 Z 5 und 6 und Abs. 2):

Die Schuld für den Basisbeitrag entsteht am ersten Februar nach dem Erntejahr; für den Flaschenbeiltrag am 1. September des Jahres nach dem Verkauf des Flaschenweines. Für den Beitragspflichtigen ist jedoch der Zeitpunkt, bis zu dem der Betrag zu entrichten ist, von größerer Relevanz.

Zu Z 11 und 12 (§ 21g Abs. 1 und 1a):

Die Beitragserklärung sowohl für den Basisbeitrag als auch für den Flaschenbeitrag erfolgt durch die Ernte- bzw. Bestandsmeldung, die von der Bundeskellereiinspektion an die AMA zu übermitteln ist. Eine zusätzliche Erklärung durch den Betrieb ist nicht erforderlich. Dadurch soll eine erhebliche Reduktion des Verwaltungsaufwandes der beitragspflichtigen Betriebe erreicht werden.

Zu Z 13 und 14 (§ 21h Abs. 1 Z 1, 9 und 10):

Im Zusammenhang mit dem Weinbeitrag sind die Aufzeichnungen für die Ernte- und Bestandmeldungen relevant; darüber hinaus sind keine weiteren Aufzeichnungen nötig.

Zu Z 15 (§ 21i Abs. 2 und 3) und z 18 (§ 29 Abs. 3):

Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51) eingerichteten Verwaltungsgerichte des Bundes werden ab 2014 an die Stelle der Berufungsbehörde (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) treten. § 21i Abs. 2 und 3 und § 29 Abs. 3 sind an die neuen Zuständigkeiten sowie die geänderte Terminologie (Beschwerde anstelle Berufung) anzupassen.

Zu Z 16 ((§ 21j Abs. 3):

Übernahme des geänderten Firmennamens der ÖWM.

Zu Z 17 (§ 21k Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die AMA die BKI über unvollständige oder unrichtige Angaben und Aufzeichnungen zu informieren hat.

Zu Z 19 (Entfall des § 31 Abs. 2):

Diese Bestimmung ist gemäß § 28 Abs. 3 UStG 1984 nicht mehr anzuwenden und kann daher entfallen.

Zu Z 20 (§ 42a):

Da § 12 Z 12 nicht existiert, ist der Verweis auf § 12 Z 190 richtig zu stellen.

Zu Z 21 (§ 43 Abs. 1 Z 18):

Da die Änderung beim Agrarmarketingbeitrag Wein erst mit 1. Jänner 2013 Anwendung finden kann, ist zu diesen Regelungen ein explizites In-Kraft-Tretens-Datum notwendig.

Zu Z 22 (§ 43 Abs. 5):

Da nunmehr auch der Marketingbeitrag für Wein durch Verordnung konkret festzulegen ist, ist vorzusehen, dass die entsprechende Verordnung bereits vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung erlassen werden kann.

Zu Artikel II (Änderung des Weingesetzes 2009)

Durch die neue Regelung soll ein massiver Anstieg der Abgabe von Ernte- und Bestandsmeldungen im Wege der beim BMLFUW eingerichteten Weindatenbank erreicht werden. Dies soll eine erhebliche Erleichterung für die beitragspflichtigen Betriebe nach sich ziehen, aber auch Einsparungen im Bereich der Verwaltung bewirken.

Eine wiederholte Weigerung, die Erntemeldung abzugeben, führt weiterhin zur Konsequenz, dass der gesamte Wein des betroffenen Jahrganges nicht als Qualitäts- oder Landwein in Verkehr gesetzt werden darf (auch nicht als „Rebsortenwein“), sondern lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Angabe von Rebsorten- und Jahrgangsbezeichnung.