Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

§ 1:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

§ 21b:

2. § 21b Z 14 bis 16 lauten:

         14. Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;

       „14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;

         15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999;

         15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;

         16. Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein:

         16. Bestandsmeldung oder Begleitpapiere: Meldung oder Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.“

                a) Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder

 

               b) Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder

 

                c) Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.

 

§ 21c:

3. § 21c Abs. 1 Z 8 und 9 lauten:

§ 21c. (1) Bei

 

           8. Bewirtschaftung von Weingartenflächen,

         „8. Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,

           9. erstmaligem Inverkehrbringen von Wein

           9. Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes“

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

 

 

4. § 21c wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Auf außerhalb des Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben, wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.“

§ 21d:

5. In § 21d Abs. 2 entfällt am Ende der Z 17 der Punkt und es wird folgende Z 18 angefügt:

 

       „18. Wein …………………1,50 € je 100 l Wein oder einer entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut Bestandsmeldung oder Begleitpapieren.“

 

6. § 21d Abs. 3 und 4 lauten:

(3) Für Wein beträgt der Beitrag 55,00 € je ha Weingartenfläche (Flächenbeitrag) und 1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).

„(3) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nächstfolgenden Kalenderjahr oder Weinwirtschaftsjahr.

(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.

(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf § 21f Abs. 1 Z 6 sowie unter Berücksichtigung des Abs. 5 Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu verhindern.“

 

7. § 21d wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

„(5) Der Agrarmarketingbeitrag gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 ist erstmals für das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 einzuheben. Ein auf Basis des Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 für Zeiträume des Weinwirtschaftsjahres 2012/13 bereits entrichteter Agrarmarketingbeitrag ist in Abzug zu bringen. Auf durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle eines Weinbaubetriebes von mehr als 50 % im Weinwirtschaftsjahr 2012/13 ist Bedacht zu nehmen.“

§ 21e Abs. 1:

8. § 21e Abs. 1 Z 9 lautet:

§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:

 

           9. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,5 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Literbeitrags die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein erstmals in Verkehr bringt

         „9. für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.“

§ 21f Abs. 1:

9. § 21f Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht

 

           5. in den Fällen des

         „5. in den Fällen

                a) § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen,

                a) des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und

               b) § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und

               b) des § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten,

                c) in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,

 

           6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.

           6. in den Fällen

 

                a) des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Februar für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und

 

               b) des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.“

§ 21f Abs. 2:

10. § 21f Abs. 2 lautet:

(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

„(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonates an die AMA zu entrichten; in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 6 spätestens ein Kalendermonat nach diesem Zeitpunkt.“

§ 21g Abs. 1:

11. § 21g Abs. 1 lautet:

§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und c den für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

„(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr, in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate und in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.“

 

12. Nach § 21g Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

„(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten als Einreichung der Beitragserklärung im Falle des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie im Falles des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) bis zum 1. November (Bestandsmeldungen und Begleitpapiere des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres) und bis zum 1. März (Ernte- und Erzeugungsmeldungen des laufenden Weinwirtschaftsjahres) der AMA zu übermitteln sind.“

§ 21h Abs. 1:

13. § 21h Abs. 1 Z 1 lautet:

§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:

 

           1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,

         „1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4,“

 

14. § 21h Abs. 1 Z 9 und Z 10 lauten:

           9. Ausmaß der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

         „9. Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,

         10. Menge des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr gebrachten Weins oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,

        „10 .Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,“

§ 21i Abs. 2 und 3:

15. § 21i Abs. 2 und 3 lauten:

(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.

„(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.

(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(3) Die AMA ist bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung.“

§ 21j Abs. 3:

16. In § 21j Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH“ durch die Wortfolge „bei der Österreich Wein Marketing GmbH“ ersetzt.

(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2.

 

§ 21k:

17. § 21k wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

„(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a unvollständig oder unrichtig sind, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) über die festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.“

§ 29 Abs. 3:

18. § 29 Abs. 3 lautet:

(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2007 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

„(3) Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA in Abgabenangelegenheiten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und in sonstigen Angelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

§ 31 Abs. 2:

19. § 31 Abs. 2 entfällt.

(2) Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.

 

§ 42a Abs. 1:

20. In § 42a Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Z 12“ durch das Zitat „§ 12 Z 10“ ersetzt.

§ 42a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen.

 

§ 43 Abs. 1:

21. In § 43 Abs. 1 wird am Ende der Z 17 ein Beistrich gesetzt und folgende Z 18 angefügt:

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt

 

 

       „18. hinsichtlich der § 21b Z 14 bis 16, § 21c Abs. 1 Z 8 und 9, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 2 Z 18, § 21d Abs. 3 und 4, § 21e Abs. 1 Z 9, § 21f Abs. 1 Z 5 und 6, § 21f Abs. 2, § 21g Abs. 1 und 1a, § 21h Abs. 1 und § 21k Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 mit 1. August 2013.“

 

22. § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

„(5) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 können bereits ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. August 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Weingesetzes 2009

§ 29:

§ 29 samt Überschrift lautet:

Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

„Ernte- und Erzeugungsmeldung und Bestandsmeldung

§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und Erzeugungsmeldung und ebenfalls jährlich bis zu diesem Datum ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben oder diese Mitteilungen im Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.

§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so können die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung unberührt.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.

(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.

(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.

(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.“