Geltende Fassung
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Vorgeschlagene Fassung
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Artikel 1
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Änderung des AMA-Gesetzes 1992
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§ 1:
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1. (Verfassungsbestimmung) § 1
lautet:
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§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von
Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie
deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch
Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an
die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese
Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.
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„§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie
im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes
vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund
von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA)
übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA
unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“
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§ 21b:
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2. § 21b Z 14 bis 16
lauten:
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14. Weingartenflächen:
im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen;
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„14. Wein:
Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter
Kohlensäure, Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und
Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des
österreichischen Weingesetzes;
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15. Wein:
Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 141/1999;
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15. Ernte-
und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation
der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
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16. Erstmaliges
Inverkehrbringen von Wein:
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16. Bestandsmeldung
oder Begleitpapiere: Meldung oder Papiere gemäß der Gemeinsamen
Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen
Weingesetzes.“
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a) Zukauf
von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt
Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem
Inhalt bis zu 50 Liter oder
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b) Erzeugung
von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften
Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50
Liter oder
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c) Verbringung
oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines
in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des
Bundesgebietes.
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§ 21c:
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3. § 21c Abs. 1 Z 8
und 9 lauten:
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§ 21c. (1) Bei
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8. Bewirtschaftung
von Weingartenflächen,
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„8. Ernte
einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis
31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
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9. erstmaligem
Inverkehrbringen von Wein
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9. Abfüllung
und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit
einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in
Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des
Bundesgebietes“
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ist nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
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4. § 21c wird folgender
Abs. 3 angefügt:
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„(3) Auf außerhalb des
Bundesgebiets verbrachten oder exportierten Wein wird kein Beitrag erhoben,
wenn vom Beitragsschuldner nachgewiesen wird, dass dieser Wein im Ausland
nicht als Wein im Sinne des § 21b Z 14 in Behältnissen
mit einem Inhalt unter 60 l vermarktet wird.“
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§ 21d:
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5. In § 21d Abs. 2
entfällt am Ende der Z 17 der Punkt und es wird folgende Z 18
angefügt:
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„18. Wein
…………………1,50 € je
100 l Wein oder einer entsprechenden Traubenmenge laut Ernte- und
Erzeugungsmeldung sowie 1,50 € je 100 l Wein laut
Bestandsmeldung oder Begleitpapieren.“
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6. § 21d Abs. 3 und 4
lauten:
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(3) Für Wein beträgt der Beitrag
55,00 € je ha Weingartenfläche (Flächenbeitrag) und
1,10 € je 100 l Wein (Literbeitrag).
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„(3) Die AMA wird ermächtigt,
durch Verordnung die in Abs. 2 angeführten Höchstbeträge
neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik
Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine
Stelle tretende Index gegenüber der für März 2012
veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten
Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert
hat. Die neuen Beträge sind aus den Höchstbeträgen
gemäß Abs. 2 im Verhältnis der Veränderung der
für März 2012 verlautbarten Indexzahl zu der für die
Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die
so berechneten Beträge sind auf 0,50 €-Beträge
kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der
Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt
Statistik Österreich nächstfolgenden Kalenderjahr oder
Weinwirtschaftsjahr.
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(4) Die AMA wird ermächtigt, durch
Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für
Wein nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen
und näheren Bedingungen, unter denen ein bereits entrichteter
Flächenbeitrag auf den Literbeitrag angerechnet werden kann.
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(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung
hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags für Wein
nähere Bestimmungen festzulegen und in Hinblick auf § 21f
Abs. 1 Z 6 sowie unter Berücksichtigung des Abs. 5
Übergangsregelungen vorzusehen, um beim Wechsel von Kalenderjahr auf
Weinwirtschaftsjahr sowie beim Abgang von der quartalsweisen Entrichtung
Doppelzahlungen sowie einen möglichen Ausfall von Zahlungen zu
verhindern.“
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7. § 21d wird folgender
Abs. 5 angefügt:
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„(5) Der Agrarmarketingbeitrag
gemäß § 21c Abs. 1 Z 9 ist erstmals für
das Weinwirtschaftsjahr 2013/2014 einzuheben. Ein auf Basis des Abs. 3
in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 für Zeiträume des
Weinwirtschaftsjahres 2012/13 bereits entrichteter Agrarmarketingbeitrag ist
in Abzug zu bringen. Auf durch Frostschäden bedingte Ernteausfälle
eines Weinbaubetriebes von mehr als 50 % im Weinwirtschaftsjahr 2012/13
ist Bedacht zu nehmen.“
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§ 21e Abs. 1:
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8. § 21e Abs. 1 Z 9
lautet:
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§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
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9. für
Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der
Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,5
ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Literbeitrags die
Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein
erstmals in Verkehr bringt
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„9. für
Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine
Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als
3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der
laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse
mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut
Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l
außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.“
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§ 21f Abs. 1:
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9. § 21f Abs. 1 Z 5
und 6 lauten:
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§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht
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5. in
den Fällen des
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„5. in
den Fällen
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a) § 21c
Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im
laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und
Kartoffeln genutzten Flächen,
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a) des
§ 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober
für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von
Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und
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b) § 21c
Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im
vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten
Flächeneinheiten und
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b) des
§ 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die
im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten
Flächeneinheiten,
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c) in
den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am
1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr
bewirtschafteten Weingartenflächen,
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6. in
den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am
1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals
aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten
erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem
Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für
die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten
Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.
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6. in
den Fällen
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a) des
§ 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Februar für die
im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und
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b) des
§ 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für
die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften
Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie
außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an
Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.“
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§ 21f Abs. 2:
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10. § 21f Abs. 2 lautet:
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(2) Der Beitrag ist spätestens am
letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu
entrichten.
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„(2) Der Beitrag ist spätestens am
letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonates an die AMA zu
entrichten; in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 6
spätestens ein Kalendermonat nach diesem Zeitpunkt.“
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§ 21g Abs. 1:
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11. § 21g Abs. 1 lautet:
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§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in § 21f
Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von
der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in
der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den
für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den Fällen des § 21f
Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr und in den
Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und c den
für das Vorjahr und in den Fällen des § 21f Abs. 1
Z 4 und 6 den für die jeweils vorangehenden drei Monate zu
entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
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„(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu
dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung
eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung
einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1
Z 1 bis 3 den für den Vormonat zu entrichtenden Beitrag, in den
Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f
Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw.
Weinwirtschaftsjahr, in den Fällen des § 21f Abs. 1
Z 4 den für die jeweils vorangehenden drei Monate und in den
Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. b und § 21f
Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Kalender-
bzw. Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen
hat.“
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12. Nach § 21g Abs. 1 wird
folgender Abs. 1a eingefügt:
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„(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten
als Einreichung der Beitragserklärung im Falle des § 21f
Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie im
Falles des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung
sowie die Begleitpapiere, die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion) bis
zum 1. November (Bestandsmeldungen und Begleitpapiere des
vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres) und bis zum 1. März (Ernte-
und Erzeugungsmeldungen des laufenden Weinwirtschaftsjahres) der AMA zu
übermitteln sind.“
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§ 21h Abs. 1:
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13. § 21h Abs. 1 Z 1
lautet:
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§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und
der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die
mindestens zu enthalten haben:
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1. Tag,
Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c
Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,
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„1. Tag,
Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c
Abs. 1 Z 1 bis 4,“
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14. § 21h Abs. 1 Z 9
und Z 10 lauten:
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9. Ausmaß
der Weingartenflächen in den Fällen des § 21c Abs. 1
Z 8,
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„9. Menge
der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als
3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c
Abs. 1 Z 8,
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10. Menge
des erstmals in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr
gebrachten Weins oder in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder
mehr außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Weins in den Fällen
des § 21c Abs. 1 Z 9,
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„10 .Menge
des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l
Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l
sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt
über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des
§ 21c Abs. 1 Z 9,“
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§ 21i Abs. 2 und 3:
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15. § 21i Abs. 2 und 3
lauten:
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(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses
Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.
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„(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund
dieses Abschnittes ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht
zulässig.
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(3) Die AMA und der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bei der
Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49
Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
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(3) Die AMA ist bei der Vollziehung dieses
Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO
in der jeweils geltenden Fassung.“
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§ 21j Abs. 3:
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16. In § 21j Abs. 3 wird
die Wortfolge „bei der Österreichischen Weinmarketingservice
GesmbH“ durch die Wortfolge „bei der
Österreich Wein Marketing GmbH“ ersetzt.
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(3) Die restlichen Einnahmen aus dem
Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen
Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur
Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur
Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der
Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung
von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden
können, gilt Abs. 2.
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§ 21k:
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17. § 21k wird folgender
Abs. 3 angefügt:
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„(3) Stellt die AMA bei der Wahrnehmung
der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass
Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a
unvollständig oder unrichtig sind, ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Bundeskellereiinspektion)
über die festgestellten Abweichungen unverzüglich zu
verständigen.“
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§ 29 Abs. 3:
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18. § 29 Abs. 3 lautet:
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(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985,
des Mühlengesetzes 1981, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder
des MOG 2007 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des
zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des
Geschäftsbereichs Mühlen an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.
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„(3) Soweit aufgrund des
Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen
Bescheide des zuständigen Organs der AMA in Abgabenangelegenheiten
Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und in sonstigen Angelegenheiten
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“
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§ 31 Abs. 2:
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19. § 31 Abs. 2
entfällt.
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(2) Zuschüsse, die von der AMA geleistet
werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der
umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.
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§ 42a Abs. 1:
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20. In § 42a Abs. 1 wird
das Zitat „§ 12 Z 12“
durch das Zitat „§ 12 Z 10“ ersetzt.
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§ 42a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht
eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in
Verordnungen auf Grund des § 12 Z 12 einer Meldungs-,
Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die
Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen.
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§ 43 Abs. 1:
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21. In § 43 Abs. 1 wird am
Ende der Z 17 ein Beistrich gesetzt und folgende Z 18 angefügt:
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§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
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„18. hinsichtlich
der § 21b Z 14 bis 16, § 21c Abs. 1 Z 8
und 9, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 2 Z 18, § 21d
Abs. 3 und 4, § 21e Abs. 1 Z 9, § 21f
Abs. 1 Z 5 und 6, § 21f Abs. 2, § 21g
Abs. 1 und 1a, § 21h Abs. 1 und § 21k
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 mit
1. August 2013.“
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22. § 43 wird folgender
Abs. 5 angefügt:
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„(5) Verordnungen gemäß § 21d
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 können
bereits ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
Sie treten jedoch frühestens mit 1. August 2013 in
Kraft.“
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Artikel 2
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Änderung des Weingesetzes 2009
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§ 29:
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§ 29 samt Überschrift
lautet:
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Ernte- und Erzeugungsmeldung und
Bestandsmeldung
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„Ernte- und Erzeugungsmeldung
und Bestandsmeldung
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§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde,
hat mit Stichtag 30. November jährlich bis zum 15. Dezember
der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, eine Ernte- und
Erzeugungsmeldung und ebenfalls jährlich bis zu diesem Datum ein
aktualisiertes Stammdatenerhebungsblatt abzugeben oder diese Mitteilungen im
Wege der Weindatenbank beim Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten. Im Falle einer
wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die
gesamte Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur
Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein
gestellt und diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als
Österreich und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr
gebracht werden. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines
Verstoßes gegen eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung
zur Meldung unberührt.
|
§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen mehr als
3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 30. November
jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank
eine Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie ein aktualisiertes
Stammdatenerhebungsblatt abzugeben. Ist die elektronische Übermittlung
mangels technischer Voraussetzungen für diesen Erzeuger unzumutbar oder
werden eine geringere Menge an Trauben erzeugt, so können die Ernte- und
Erzeugungsmeldung sowie das Stammdatenerhebungsblatt bei der Gemeinde, in
deren Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Im Falle einer
wiederholten Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf für die gesamte
Menge der Ernte des zuletzt betroffenen Jahrganges kein Antrag zur Erlangung
der staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein gestellt und
diese lediglich als Wein ohne nähere Herkunftsangabe als Österreich
und ohne Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Die
Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen eines Verstoßes gegen
eine der obigen Meldepflichten, lässt die Verpflichtung zur Meldung
unberührt.
|
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen
Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag 31. Juli jährlich bis zum
15. August an diejenige Gemeinde eine Bestandsmeldung (Meldung der
vorhandenen Menge an Wein) abzugeben, in deren Bereich die
Betriebsstätte liegt. Bestandsmeldungen sind auch von
Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.
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(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen
mehr als 3 000 Liter Wein gewonnen wurde, hat mit Stichtag
31. Juli jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Weindatenbank
eine Bestandsmeldung (Meldung der vorhandenen Menge an Wein) abzugeben. Ist
die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen
für diesen Erzeuger unzumutbar oder werden eine geringere Menge an
Trauben erzeugt, so kann die Bestandsmeldung bei der Gemeinde, in deren
Bereich die Betriebsstätte liegt, abgegeben werden. Bestandsmeldungen
sind auch von Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften abzugeben.
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(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und
Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die Bundeskellereiinspektion
weiterzuleiten.
|
(3) Die Gemeinde hat die Ernte- und
Erzeugungsmeldungen sowie die Bestandsmeldungen umgehend an die
Bundeskellereiinspektion weiterzuleiten.“
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