Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

           1. bis 3. …

§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

           1. bis 3. …

 

         3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 220a und 312 StGB;

         3b. rechtskräftige Feststellung, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen, die zu einer Verurteilung der Beamtin oder des Beamten durch ein inländisches Gericht geführt haben, als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren sind.

           4. bis 5.       …

           4. bis 5.       …

           6. Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,

 

           7. …

           7. …

(2) …

(2) …

 

(2a) Die Dienstbehörde hat anlässlich einer nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 3a oder 4 führenden Verurteilung einer Beamtin oder eines Beamten durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, mit Bescheid festzustellen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung oder zugrunde liegenden Tathandlungen als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist oder sind. Im Feststellungsverfahren ist jedenfalls ein Gutachten einer juristischen Fakultät über die Qualifikation der Tathandlung oder der Tathandlungen als Folter einzuholen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung an die dem Spruch des Urteils zugrunde liegende Tatsachenfeststellung gebunden. Rechtskräftige Feststellungsbescheide sind von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 38. (1) bis (6) …

§ 38. (1) bis (6) …

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

Berufungskommission

§ 41a. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, dass die Berufungen innerhalb der im Abs. 5 angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.

 

(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:

           1. für die Senate

                a) für Berufungswerberinnen und Berufungswerber, die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den jeweiligen Unternehmungen zugewiesen sind (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und

               b) für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

           2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundeskanzler.

(5) Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.

(Anm.: Gem. BGBl. I Nr. 51/2012 tritt die in Abs. 6 enthaltene Verfassungsbestimmung mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.)

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.

(7) Außer in den in Abs. 6 genannten Fällen entscheidet die Berufungskommission auch über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, gegen Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.

Mitgliedschaft zur Berufungskommission

§ 41b. (1) Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.

(2) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verlieren außerdem ihre Mitgliedschaft zur Berufungskommission, wenn sie ihre Eigenschaft als Richter verlieren.

(4) Der Bundespräsident enthebt ein Mitglied der Berufungskommission auf Vorschlag der Bundesregierung seiner Funktion, wenn es

           1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder

           2. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Ein vom Präsidenten des Nationalrates bestelltes Mitglied der Berufungskommission wird vom Präsidenten des Nationalrates aus seiner Funktion enthoben.

(5) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Berufungskommission vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist die Berufungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Bei gesteigertem Anfall von Berufungen können für den Rest der Funktionsdauer zusätzliche Kommissionsmitglieder für einen nach § 41c Abs. 3 neu zu bildenden Senat bestellt werden.

Berufungssenate

§ 41c. (1) Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Berufungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und je einem Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglied muss dem Ressort des Berufungswerbers angehören.

(3) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte auf diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung von Senatsmitgliedern als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Der Vorsitzende ist berechtigt, ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, dass eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach § 41a Abs. 5 festgesetzten Frist nicht möglich ist.

(4) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Berufungskommission, kundzumachen.

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 41d. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen

           1. nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder

           2. die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,

durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(3) Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind. Die Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Berufungskommission zu unterrichten.

Personal- und Sachaufwand

§ 41e. (1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

(2) Der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundeskanzler festzusetzen ist.

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§ 41f. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission

           1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67h, 68 Abs. 2 bis 7 und 75 bis 80 sowie

           2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.

(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.

 

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 65. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

§ 65. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 2 oder § 78d oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die Beamtin oder der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

 

(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

 

(8) Das in den Abs. 1 bis 4 und § 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt.

 

(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 66 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

 

Änderung des Urlaubsausmaßes

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

                1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder

§ 66. (1) Das in den §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

           1. die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten herabgesetzt ist oder

                2. der Beamte

                       a) eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder

                       b) eine Außerdienststellung oder

                       c) eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in Anspruch nimmt.

           2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG vorliegt oder

 

           3. die Beamtin oder der Beamte eine Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 65 Abs. 4 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

 

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

           1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 17 Abs. 3 und 4, § 19 oder § 78b, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 1 oder 2, § 78d oder § 78e,

           2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

           3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

 

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

§ 73. (1) …

§ 73. (1) …

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) § 65 Abs. 8 und 9, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub.

(7) § 65 Abs. 4 und 5, § 66, § 67, § 68 Abs. 1, die §§ 69 bis 72 und § 77 gelten auch für den Heimaturlaub.

(8) …

(8) …

§ 75. (1) …

§ 75. (1) …

(2) Ein Beamter,

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           1. mit der oder dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenats begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           2. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder

           3. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder

           4. der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird oder

           4. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder

           5. der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder

           5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder

           6. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,

           6. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder

 

           7. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 75. (1) …

§ 75. (1) …

(2) Ein Beamter,

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder

           3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder

           3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, betraut wird oder

           4. der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird oder

           4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder

           5. der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder

           5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder

           6. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,

           6. die oder der zur Generaldirektorin oder zum Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

               b) zur

                     aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur

                     aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

                    bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

                    bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

                     cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

                     cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 75d. (1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 75d. (1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 94. (1) und (1a) …

§ 94. (1) und (1a) …

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht,

           2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,

 

         2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

         2a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltunsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           4. …

           4. …

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

               b) und c) …

               b) und c) …

bei der Dienstbehörde.

bei der Dienstbehörde.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 95. (1) …

§ 95. (1) …

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) …

(3) …

§ 96. Disziplinarbehörden sind

§ 96. Disziplinarbehörden sind

           1. die Dienstbehörden,

           1. die Dienstbehörden und

           2. die Disziplinarkommissionen,

           2. die Disziplinarkommissionen.

           3. die Disziplinaroberkommission,

 

           4. die Berufungskommission.

 

§ 97. Zuständig sind

§ 97. Zuständig sind

           1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches,

           1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

           2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,

           2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist.

           3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission und

 

           4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und gegen Suspendierungen oder Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission.

 

Disziplinaroberkommission

§ 99. (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundeskanzleramt einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.

 

Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission

Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen

§ 100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

§ 100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Die oberste Dienstbehörde hat ein Mitglied der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es

           1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

           2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

Hinsichtlich eines Mitgliedes der Disziplinaroberkommission steht das Recht zur Abberufung dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu.

 

(6) …

(6) …

§ 101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

§ 101. (1) Die Disziplinarkommissionen haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) …

(2) …

(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muss dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter.

 

(4) …

(4) …

(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.

(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinarkommission, kundzumachen.

§ 102. (1) und (1a) …

§ 102. (1) und (1a) …

            (1b) Im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen. Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Liegen Umstände vor, die die Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.

 

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission zu unterrichten. In Bezug auf die Disziplinaroberkommission steht dieses Recht der Bundesregierung zu.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission zu unterrichten.

§ 103. (1) bis (3) …

§ 103. (1) bis (3) …

(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

 

(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt

           1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und

           2. gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof

zu erheben.

(5) …

(5) …

§ 104. (1) und (2) …

§ 104. (1) und (2) …

(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

 

§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

           1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

           2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oder

           3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) …

(2) …

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Berufungskommission über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission, der Berufungskommission oder der Disziplinaroberkommission anhängig, dann diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

 

(4a) Übt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) …

(7) …

Berufung des Beschuldigten

Beschwerde des Beschuldigten

§ 116. (1) bis (3) …

§ 116. (1) bis (3) …

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem PG 1965, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) …

(5) …

Entscheidungspflicht

§ 119. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.

 

§ 123. (1) …

§ 123. (1) …

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) …

(3) …

§ 125a. (1) und (2) …

§ 125a. (1) und (2) …

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

           5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

 

(4) …

(4) …

§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 125a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.

 

Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission oder der Berufungskommission unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinarkommission

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

§ 128b. Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.

§ 128b. Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.

Berufung des Beschuldigten

Beschwerde des Beschuldigten

§ 129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 129. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

§ 131. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

§ 131. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

           3. die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 135.

§ 135.

 

9. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Senatsentscheidungen

 

§ 135a. (1) In Angelegenheiten der §§ 15a, 20 Abs. 1 Z 2 sowie der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

(2) In Angelegenheiten des § 14 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.

(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder die Einzelrichterin oder der Einzelrichter der Ansicht ist, dass die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche zu verhängen wäre.

 

Dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter

 

§ 135b. (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß § 135a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler nominiert.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.

(4) Als dienstrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.

(5) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

 

Entscheidungsfrist

 

§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hat

           1. in den Angelegenheiten des § 135a binnen dreier Monate und

           2. in den Angelegenheiten der §§ 112 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen

ab Einbringung der Beschwerde zu entscheiden.

§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Die Ernennung innerhalb dieses Zeitraums hat befristet bis zu dessen Ende zu erfolgen.

(2) bis (11) …

(2) bis (11) …

§ 145d. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

§ 145d. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Die Ernennung innerhalb dieses Zeitraums hat befristet bis zu dessen Ende zu erfolgen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 151. (1) …

§ 151. (1) …

(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt. Eine zweimalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils drei Jahren bis zur Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.

(2) Das Dienstverhältnis endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, sofern die Militärperson auf Zeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ist. Eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr oder einem Vielfachen eines Jahrs bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von neun Jahren ist zulässig.

(3) bis (10) …

(3) bis (10) …

§ 152b. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.

§ 152b. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Die Ernennung innerhalb dieses Zeitraums hat befristet bis zu dessen Ende zu erfolgen.

(2) bis (10) …

(2) bis (10) …

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

§ 169. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsprofessor gemäß § 161a nicht anzuwenden:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. § 65 Abs. 1 und 4 bis 8, § 66 und § 67 (Urlaub),

           9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),

         10. …

         10. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

§ 173. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 8, § 66 und § 67 (Urlaub),

           8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4, § 66 Abs. 1 und 2 und § 67 (Urlaub),

           9. …

           9. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 175. (1) bis (4) …

§ 175. (1) bis (4) …

(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitätsassistent

(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.

           1. nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder

 

           2. sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 befunden hat.

 

(6) bis (12) …

(6) bis (12) …

§ 177. (1) bis (3) …

§ 177. (1) bis (3) …

(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:

(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:

           1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

           1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

           2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,

           2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.

           3. Zeiten von Karenzurlauben nach § 75 Abs. 2 Z 1 im provisorischen Dienstverhältnis.

 

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 200l. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden:

§ 200l. (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. § 65 Abs. 8 (Urlaub).

           5. § 65 Abs. 4 (Urlaub).

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 203c. Jede Ausschreibung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 203c. Jede Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 207c. Die Ausschreibung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 207c. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

§ 213. (1) bis (8) …

§ 213. (1) bis (8) …

(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 50a bis 50d nicht anzuwenden.

(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 50a nicht anzuwenden.

 

Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson

 

§ 213a. (1) Wird für eine Leiterin oder einen Leiter, eine Abteilungsvorständin oder einen Abteilungsvorstand, eine Fachvorständin oder einen Fachvorstand oder eine Erziehungsleiterin oder einen Erziehungsleiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

Sabbatical

§ 213a. § 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

Sabbatical

§ 213b. § 78e ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

§ 226. (1) …

§ 226. (1) …

(2) Die §§ 50a bis 50d und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.

§ 241a. (1) bis (3) …

§ 241a. (1) bis (3) …

 

(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.

Disziplinarrecht

§ 282. § 97 Z 3 ist auf Beamte der Parlamentsdirektion nicht anzuwenden.

 

§ 284. (1) bis (66) …

§ 284. (1) bis (66) …

(67) Anträge gemäß § 78e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 78e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2008, bei Lehrern mit 1. September 2007, rechtswirksam werden. § 78e ist mit den in § 213a vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.

(67) Anträge gemäß § 78e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an gestellt werden. Bescheide gemäß § 78e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 können vor dessen In-Kraft-Treten erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2008, bei Lehrern mit 1. September 2007, rechtswirksam werden. § 78e ist mit den in § 213b vorgesehenen Maßgaben ab 1. Jänner 2019 nur mehr auf Lehrer anzuwenden. Für alle anderen Beamten hat die Rahmenzeit im Sinne des § 78e Abs. 1 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu enden.

(68) bis (81) …

(68) bis (81) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 2.9.8 mit 1. September 2012,

           2. § 20 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 2a, §§ 65 und 66 samt Überschriften, § 73 Abs. 2 Z 1, § 73 Abs. 7, § 75a, § 75d Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 4a, § 141 Abs. 1, § 145d Abs. 1, § 152b Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 9, § 173 Abs. 1 Z 8, § 241a Abs. 4, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 203c und § 207c mit 1. April 2013,

           4. § 213 Abs. 9, § 213a samt Überschrift, § 213b, § 226 Abs. 2 und § 284 Abs. 67 mit 1. September 2013,

           5. § 200l Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,

           6. § 20 Abs. 1 Z 6, § 38 Abs. 7, § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 11, § 94 Abs. 2, § 95 Abs. 2, § 96, § 97, die Überschrift zu § 100, § 100 Abs. 1 bis 5, § 101 Abs. 1, 3 und 5, § 102 Abs. 1b und 2, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 112 Abs. 3, 3a, 4, 5 und 6, § 116 Abs. 4, § 123 Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 53, § 128b, die Überschrift zu § 129, § 129, § 131 Z 3, der 9. Abschnitt samt Überschriften, § 175 Abs. 5, § 177 Abs. 4 sowie der Entfall der §§ 41a bis 41f samt Überschriften, des § 99 samt Überschrift, des § 119 samt Überschrift, und des § 282 mit 1. Jänner 2014,

           7. § 75 Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 10, § 128a samt Überschrift in der Fassung des Art. 1 Z 52, § 151 Abs. 2, Anlage 1 Z 1.19 samt Überschrift, Anlage 1 Z 3.26, Anlage 1 Z 3.28, Anlage 1 Z 4.14 samt Überschrift mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

1.18.

1.18.

 

Rechtskundiger Dienst

1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

           1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

           2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

           3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

           4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,

           5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

           6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und

           7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durch

           1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

           2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.

2.9. bis 2.9.6. ...

2.9. bis 2.9.6. ...

2.9.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur in der Wartungssteuerung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2.

2.9.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur in der Wartungssteuerung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,

 

2.9.8. im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die mit umfassenden Fremdsprachenkenntnissen oder sonstigen Zusatzqualifikationen ausgestattete Verwaltungskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie, Handelsschule oder Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 50 Klassen und besonderen Unterrichtsmodulen zu einer erweiterten Sprachförderung oder Fachausbildung sowie mit Zuständigkeit für die Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern und Eltern mit nicht deutscher Muttersprache aus unterschiedlichen Kulturkreisen, wie die Schulsekretariatskraft des Europagymnasiums Auhof, Aubrunnerweg 4, 4040 Linz.

3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:

3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 3.11 folgende Erfordernisse:

                a) …

                a) …

               b) der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,

               b) der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG und

                c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, und

                c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999.

               d) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

 

3.28. (1) …

3.28. (1) …

(2) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtspolizei anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:

(2) Für Spezialarbeiter in besonderer Verwendung bei der Schifffahrtsaufsicht anstelle der Erfordernisse der Z 3.11, der Z 3.23 und des Abs. 1 die Erlernung eines Lehrberufs und Verwendung im erlernten Lehrberuf auf einem der Verwendungsgruppe A 3 zugeordneten Arbeitsplatz sowie die Summe der folgenden Erfordernisse:

           a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

           a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und

          b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

          b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.

           c) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

 

Facharbeiter bei der Schifffahrtspolizei

Facharbeiter bei der Schifffahrtsaufsicht

4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtspolizei

4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht

                a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

                a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und

               b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

               b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.

                c) eine zweijährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

 

 

Verwendung

Erfordernis

24.1.

(1) Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit.

 

Verwendung

Erfordernis

24.1.

(1) Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie.

 

 

(2) Für Lehrer, die das Erfordernis des Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.

 

 

 

 

(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 kann für Lehrpersonen für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG oder gemäß § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung des Bachelorgrades. Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeiten der Berufspraxis anzurechnen.

 

 

 

Verwendung

Erfordernis

26.1.

                a) bis e) …

 

Verwendung

Erfordernis

26.1.

                a) bis e) …

 

                f) bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

 

 

 

                f) bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

 

 

 

 

               g) bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

 

 

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.

(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde, eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.

           3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75a des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde, eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein;

 

           4. durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrunds;

 

           5. durch Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;

 

           6. durch Bestehen eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 5 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG.), BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                a) und b) …

           6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                a) und b) …

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

           7. die Zeit

                a) bis c) …

               d) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in den Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2a 1 Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 24.3 oder Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.

           7. die Zeit

                a) bis c) …

               d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.

           8. und 9. …

           8. und 9. …

(2a) bis (11) …

(2a) bis (11) …

§ 13c. (1) bis (8) …

§ 13c. (1) bis (8) …

 

(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Berufung gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren.

§ 22. (1) bis (2) …

§ 22. (1) bis (2) …

(3) Für Zeiträume, in denen

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

           2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12f Abs. 1, 2 und 4 ergibt.

(3) Für Zeiträume, in denen

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder

           2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 1 und 4 ergibt.

(3a) und (4) …

(3a) und (4) …

(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12f Abs. 3 ergibt.

(5) Für die Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 12e Abs. 2 ergibt.

(6) bis (8a) …

(6) bis (8a) …

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann der zuständige Bundesminister aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der Beamtin oder des Beamten einzubehalten. Für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihr oder ihm keine Bezüge gebühren, sind die Pensionsbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Solche Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen können bei der Vorschreibung auf Antrag Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden. Von Gesetzes wegen eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bedürfen keines gesonderten Bescheides; die geänderte Höhe des Pensionsbeitrags ist diesfalls der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:

           1. Ist der Karenzurlaub von Gesetzes wegen eingetreten oder übersteigt er die Dauer von sechs Monaten nicht, so ist der Pensionsbeitrag von demjenigen Monatsbezug zu leisten, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.

           2. Wurde der Karenzurlaub auf Antrag gewährt, so bildet

                a) für Beamte der Besoldungsgruppen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten im Fall der von ihm selbst zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde,

               b) für die übrigen Beamten derjenige Monatsbezug die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag, der dem Beamten gebühren würde, wenn er ohne Zuweisung einer neuen Verwendung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen worden wäre.

           3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten derjenige Monatsbezug für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, der dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.

(9a) Während der Zeit einer für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) unter Entfall der Bezüge bildet die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Pensionsbeitrag und den nach § 22b Abs. 5 erster Satz zu leistenden Dienstgeberbeitrag derjenige Monatsbezug, der dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht karenziert worden wäre.

(10) bis (15) …

(10) bis (15) …

§ 22b. (1) bis (4) …

§ 22b. (1) bis (4) …

 

(5) Der Dienstgeberbeitrag ist während einer auf Antrag gewährten und für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellung (Karenzurlaub, Außerdienststellung) von der Beamtin oder dem Beamten zu tragen, sofern sie oder er während der Dienstfreistellung (des Karenzurlaubs, der Außerdienststellung) einen Pensionsbeitrag zu leisten hat. Bei kraft Gesetzes eintretenden, für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit anrechenbaren Dienstfreistellungen (Karenzurlauben, Außerdienststellungen) hat den Dienstgeberbeitrag weiterhin der Dienstgeber zu entrichten.

§ 36b. (1) und (1a) …

§ 36b. (1) und (1a) …

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

           1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

(2) Die Ergänzungszulage gebührt,

           1. wenn dem Beamten im Fall einer Betrauung gemäß § 141 Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen

                a) seinem Monatsbezug

                a) seinem Monatsbezug und

               b) dem jeweiligen Fixgehalt,

               b) dem jeweiligen Fixgehalt,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(3) …

(3) …

(4) Es sind gleichzuhalten:

           1. für die Anwendung des § 32 Abs. 1 bis 4 und des § 33 Abs. 3 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf ein Fixgehalt der Zeit eines Anspruchs auf ein Fixgehalt,

           2. für die Anwendung des § 33 Abs. 1 die Zeit des Anspruchs auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Funktionszulage oder auf eine höhere Funktionszulage der Zeit eines Anspruchs auf diese Funktionszulage oder höhere Funktionszulage.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 40. (1) bis (3) …

§ 40. (1) bis (3) …

 

(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1, ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.

§ 60a. (1) bis (12) …

§ 60a. (1) bis (12) …

 

Vertretungsabgeltung für Lehrpersonen

 

§ 60b. (1) § 12f ist auf Lehrpersonen nicht anzuwenden.

(2) Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 erster Satz BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

           1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PH und L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und

           2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

§ 63b. (1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012) und der Diplomarbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(2) Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist (§ 30 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(3) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000) gebührt

           1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 200,6 € und

           2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(4) War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 3 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

           1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und

           2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Sind für die gemäß Abs. 3 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 3 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

 

(6) Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Abs. 3 bis 5 als eine einzelne Klasse.

 

(7) Die Abgeltung nach Abs. 3 erhöht sich

           1. für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 € und

           2. für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 €

für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 91. (1) bis (3) …

§ 91. (1) bis (3) …

(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

           1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder

           2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2

außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3

           1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder

           2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2

außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

UNTERABSCHNITT B

Lehrer

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6

UNTERABSCHNITT B

Lehrpersonen

Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6

§ 115. (1) und (2) …

§ 115. (1) und (2) …

§ 116d. (1) bis (3) …

§ 116d. (1) bis (3) …

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012

 

§ 116e. (1) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die

           1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

                       b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

           2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

                       b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

           3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

                       b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976.

(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,

           1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik)

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

                       b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

           2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

                       b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

           3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

                       b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

(3) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)

           1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden höheren Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird,

           2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird.

(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)

           1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,

           2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann.

§ 175. (1) bis (61) …

§ 175. (1) bis (61) …

(61) §§ 4 und  5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(61a) §§ 4 und  5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(62) bis (72) …

(62) bis (72) …

(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

           1. § 58 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 30. September 2010,

           2. § 59b Abs. 1a mit 1. September 2012,

           3. § 63c mit 1. September 2013,

           4. § 2, die §§ 54a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt IVa), § 59 Abs. 2 und 4, § 60 Abs. 4, § 64b und die §§ 169b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober 2013.

§ 116b tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; § 59 Abs. 3 und § 115a treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

(73) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:

           1. § 58 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 30. September 2010,

           2. § 59b Abs. 1a mit 1. September 2012,

           3. § 63c mit 1. September 2013,

           4. § 2, die §§ 54a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt IVa), § 59 Abs. 2 und 4, § 60 Abs. 4, § 64b und die §§ 169b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober 2013.

§ 116b tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; § 59 Abs. 3 und § 115a treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 22 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,

           2. § 10 Abs. 1 und 5, § 13c Abs. 9, § 22 Abs. 9 und 9a, § 22b Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,

           3. § 60b samt Überschrift, § 63b samt Überschrift und § 116e samt Überschrift mit 1. September 2013,

           4. § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Z 6 und 7, § 36b, § 40 Abs. 4, § 91 Abs. 3a, § 175 Abs. 61a und Abs. 73 sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Vertragsbediensteten als Personalstelle in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine unmittelbar nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.

§ 2e. (1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Personalstelle zuständig.

(Anm.: Abs. 1 tritt gem. BGBl. I Nr. 6/2010 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.)

(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Vertragsbediensteten als Personalstelle in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, von der jeweiligen Bundesministerin oder vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind als Personalstellen für die Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten ihres Wirkungsbereiches zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine unmittelbar nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Verwaltungsorgan eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch das oberste Verwaltungsorgan als Personalstelle zuständig.

 

 

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten.

 

(1b) Einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 2 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auch für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden.

 

(1c) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

 

(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.

 

(5) Abs. 4 gilt abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.

§ 24. (1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

§ 24. (1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …

§ 26. (1) und (1a) …

§ 26. (1) und (1a) …

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 5. …

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 5. …

           6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                a) an einer höheren Schule oder

               b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

           6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                a) an einer höheren Schule oder

               b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

           7. die Zeit

                a) bis c) …

           7. die Zeit

                a) bis c) …

               d) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten für eine Verwendung in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 oder l 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 24.3 oder Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.

               d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten für eine Verwendung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 vorgeschrieben war, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.

           8. und 9. …

           8. und 9. …

(2a) bis (11) …

(2a) bis (11) …

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Ausmaß des Erholungsurlaubs

§ 27a. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

§ 27a. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß § 29j Abs. 2 oder § 29k oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.

 

(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

 

(8) Das in den Abs. 1 bis 4 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.

 

(9) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

 

Änderung des Urlaubsausmaßes

Änderung des Urlaubsausmaßes

§ 27c. (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete

           1. nicht vollbeschäftigt ist oder

           2. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, oder eine Außerdienststellung in Anspruch nimmt.

§ 27c. (1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete

           1. nicht vollbeschäftigt ist oder

           2. eine Dienstfreistellung gemäß § 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 in Anspruch nimmt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 8 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

 

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

           1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 29h, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder § 29i in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß § 20a, § 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k,

           2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

           3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

 

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

§ 28b. (1) bis (4) …

§ 28b. (1) bis (4) …

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer

           1. von jeweils zwölf Monaten in Abidjan, Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Rio de Janeiro, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Teheran oder Tripolis,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) § 27a Abs. 8 und 9, die §§ 27b und 27c, § 27e Abs. 1 und die §§ 27f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.

(7) § 27a Abs. 4 und 5, die §§ 27b und 27c, § 27e Abs. 1 und die §§ 27f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.

(8) …

(8) …

§ 29b. (1) …

§ 29b. (1) …

(2) Ein Vertragsbediensteter,

(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           2. die oder der zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten eines Landesschulrats oder des Stadtschulrats Wien bestellt wird oder

           3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder

           3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oder

           4. der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind oder

           4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder

           5. der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder

           5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,

           6. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,

 

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.

 

§ 29c. (1) bis (4) …

§ 29c. (1) bis (4) …

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

 

(6) …

(6) …

§ 29g. (1) bis (6) …

§ 29g. (1) bis (6) …

(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind § 12e und § 12f Abs. 4 GehG anzuwenden.

(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind § 12e Abs. 1, 3 und 4 GehG anzuwenden.

(8) …

(8) …

§ 29o. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 29o. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(2) Der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 30. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

           1. bis 6. …

§ 30. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

           1. bis 6. …

           7. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder

 

           8. und 9. …

           8. und 9. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 34. (1) …

§ 34. (1) …

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

                a) bis e) …

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

                a) bis e) …

                f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 27g Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

                f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 27g Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet;

 

               g) wenn die einer Verurteilung einer oder eines Vertragsbediensteten durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, zugrunde liegende Tathandlung als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist. § 20 Abs. 2a 2. bis 4. Satz BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten

           1. den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder

           2. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,

so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

§ 41. (1) …

§ 41. (1) …

(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage, auf die die vergleichbaren Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muss. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.

(2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muss. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.

(3) …

(3) …

(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

           1. bis 4. …

(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

           1. bis 4. …

 

           5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und

(5) bis (12) …

(5) bis (12) …

§ 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

           1. bis 3. …

§ 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

           1. bis 3. …

           4. die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.

           4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und

           5. …

           5. …

§ 46. (1) …

§ 46. (1) …

(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.

(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

(Anm.: Gem. BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit 1. Oktober 2013 folgender § 48e in Kraft:)

 

§ 48e. (1) bis (3) …

§ 48e. (1) bis (3) …

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt IIa nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. § 27a Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt IIa nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. § 27a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.

(5) bis (9) …

(5) bis (9) …

§ 48n. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 8 nicht anzuwenden.

§ 48n. (1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 52. (1) bis (4) …

§ 52. (1) bis (4) …

(5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um

           1. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

(5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.

           2. Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 2 Z 1.

 

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 52a. (1) bis (3) …

§ 52a. (1) bis (3) …

(4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:

           1. …

(4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:

           1. …

           2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

           2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.

           3. Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 2 Z 1.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Abs. 4 Z 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

(7) Abs. 4 Z 2 ist nicht anzuwenden, soweit die in dieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

§ 77. (1) bis (3) …

§ 77. (1) bis (3) …

 

(4) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in die Entlohnungsgruppe v1 ab, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe und ihre oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.

§ 84. (1) und (1a) …

§ 84. (1) und (1a) …

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

           1. bis 7. …

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

           1. bis 7. …

           8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet.

           8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 100. (1) bis (63) …

§ 100. (1) bis (63) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 3, § 27a samt Überschrift, § 27c samt Überschrift, § 29 Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 7, § 29o Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 und 3 sowie der Entfall des § 29c Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 und § 44e mit 1. September 2013,

           3. § 48e Abs. 4 und § 48n Abs. 1 mit 1. Oktober 2013,

           4. § 2e Abs. 1 bis 1c, § 29b Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 52a Abs. 4 und 7 sowie § 84 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

           5. § 24 Abs. 1 und 7, § 26 Abs. 2 Z 6 und 7, § 28b Abs. 5, § 29g Abs. 7, § 46 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetztes

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetztes

ARTIKEL III

Richteramtsanwärter

ARTIKEL III

Richteramtsanwärter

(1) und (2) …

(1) und (2) …

(3) Ein Richteramtsanwärter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

 

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 66. (1) bis (7) …

§ 66. (1) bis (7) …

(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:

           1. Disziplinarerkenntnis, das auf Ausschließung von der Vorrückung lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli,

(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(9) bis (12) …

(9) bis (12) …

Urlaubsausmaß

Urlaubsausmaß

§ 72. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag im betreffenden Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

§ 72. (1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

 

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

 

(3) Das in Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die Auslastung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 75d Abs. 3, § 76a oder § 76b ermäßigt ist.

(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden.

(4) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung im Sinne des Abs. 3 ist das gemäß Abs. 1 und § 72a ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend der über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Auslastung neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten

           1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,

           2. einer Außerdienststellung,

           3. einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2 oder

           4. . eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat

fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

           1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung oder einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 1 oder 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2,

           2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder

           3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei bei Vollauslastung acht Stunden, bei Teilauslastung der dem Ausmaß der Auslastung entsprechende Teil davon. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 bis 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(7) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 4 oder 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

 

§ 72b. (1) Erkrankt der Richter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Richter durch die Erkrankung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert war. § 72 Abs. 7 ist anzuwenden.

§ 72b. (1) Erkrankt der Richter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Richter durch die Erkrankung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert war. § 72 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung des Richters oder Staatsanwalts für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung der Richterin oder des Richters für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;

               b) zur

                     aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur

                     aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

                    bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

                    bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

                     cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

                     cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 75e. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76b Abs. 2 sowie eines Schwiegerkindes oder von Wahl- oder Pflegeeltern oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

§ 75e. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76b Abs. 2 sowie eines Schwiegerkindes oder von Wahl- oder Pflegeeltern oder von Kindern der Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           1. Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes bis auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           2. …

           2. …

zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 75f. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 75f. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(2) Der Richter hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 76a. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege

           1. bis 3. …

auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).

§ 76a. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege

           1. bis 3. …

bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

           1. und 2. …

§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

           1. und 2. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im halben Ausmaß, wenn

           1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 76a oder 76b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

           2. er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

§ 76d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den §§ 68c oder 170a gebühren im aliquotierten Ausmaß, wenn

           1. seine Auslastung nach den §§ 75e, 76a oder 76b herabgesetzt worden ist oder

           2. er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 halbierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfasst die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach § 75e Abs. 1 Z 2 ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 83. (1) Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

           2. er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder

           3. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.

§ 83. (1) Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder

           2. sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag des Richters zu erfolgen.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

(3) Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

§ 84. Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.

§ 84. Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.

§ 85. (1) und (2) …

§ 85. (1) und (2) …

(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit oder scheidet ein im zeitlichen Ruhestand befindlicher Richter aus einem unabhängigen Verwaltungssenat aus, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsgruppe reaktiviert werden. Der Bundesminister für Justiz hat darauf hinzuwirken, dass dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle eines Richters gewahrt bleibt.

(3) Erlangt der Richter wieder die Dienstfähigkeit oder scheidet ein im zeitlichen Ruhestand befindlicher Richter aus einem unabhängigen Verwaltungssenat aus, so kann er auf Grund eines Bewerbungsgesuches oder von Amts wegen, jedoch nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate, durch Ernennung reaktiviert werden. Von Amts wegen darf der Richter nur durch Ernennung auf eine Planstelle an seinem letzten Dienstort und seiner letzten Gehaltsgruppe reaktiviert werden. Der Bundesminister für Justiz hat darauf hinzuwirken, dass dem Richter, der wegen seiner Tätigkeit in einem Verwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, der Wechsel auf eine entsprechende Planstelle eines Richters gewahrt bleibt.

§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind – abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 – so weit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuss hat.

§ 86. (1) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachten Zeiten sind – abweichend vom § 14 des Gehaltsgesetzes 1956 – so weit anzurechnen, als sie der Richter als befristet bestelltes Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder Verwaltungsgerichts verbracht hat und aus dieser Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Ruhegenuss hat.

(2) …

(2) …

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand

§ 87. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

§ 87. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

(2) …

(2) …

§ 87a. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.

§ 87a. (1) Der Richter ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er sein 62. Lebensjahr vollendet hat und er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

(2) …

(2) …

Versetzung in den dauernden Ruhestand von Amts wegen

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 88. Der Richter ist in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

§ 88. Der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn seine Gesamtbeurteilung für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre auf nicht entsprechend lautet.

Unfreiwillige Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat

§ 89. Der Richter ist vom Dienstgericht in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird und

           2. er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 nachkommt.

 

§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.

§ 89a. (1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid oder das Erkenntnis rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

§ 91. (1) …

§ 91. (1) …

(2) Ein Richter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, hat seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Wirksamkeit des Beginns dieses Dienstverhältnisses zu beantragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist er schriftlich aufzufordern, binnen einer Nachfrist von einer Woche ab Zustellung der Aufforderung seine Versetzung in den Ruhestand zum frühstmöglichen Wirksamkeitstermin (§ 89a) zu beantragen.

 

(3) …

(3) …

§ 92. Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.

§ 92. Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.

§ 94. (1) Bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung begründen, dass der Richter infolge geistiger Gebrechen unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht von Amts wegen für das Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung dieses Richters in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand einen Kurator aus dem Kreise der Richter zu bestellen, wenn der betroffene Richter eines gesetzlichen Vertreters entbehrt.

§ 94. (1) Bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung begründen, dass der Richter infolge geistiger Gebrechen unfähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, hat das Oberlandesgericht (Oberster Gerichtshof) als Dienstgericht von Amts wegen für das Verfahren bei der unfreiwilligen Versetzung dieses Richters in den Ruhestand einen Kurator aus dem Kreise der Richter zu bestellen, wenn der betroffene Richter eines gesetzlichen Vertreters entbehrt.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand

Altersgrenze; Übertritt in den Ruhestand

§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.

§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand.

§ 100. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

           1. bis 3. …

§ 100. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

           1. bis 3. …

 

         3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB;

         3b. rechtskräftige Feststellung, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen, die zu einer Verurteilung der Richterin oder des Richters durch ein inländisches Gericht geführt haben, als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren sind.

           4. …

           4. …

           5. Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates,

           5. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,

6.    …

6.    …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(4a) Die Dienstbehörde hat anlässlich einer nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 3a oder 4 führenden Verurteilung einer Richterin oder eines Richters durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, mit Bescheid festzustellen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung oder zugrunde liegenden Tathandlungen als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist oder sind. Im Feststellungsverfahren ist jedenfalls ein Gutachten einer juristischen Fakultät über die Qualifikation der Tathandlung oder der Tathandlungen als Folter einzuholen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung an die dem Spruch des Urteils zugrunde liegende Tatsachenfeststellung gebunden. Rechtskräftige Feststellungsbescheide sind von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Dauer der Ausschließung von der Vorrückung

 

§ 105. Auf Ausschließung von der Vorrückung kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden.

 

§ 112. (1) Das Disziplinargericht hat in einem Senat von drei Richterinnen oder Richtern, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.

§ 112. (1) Das Disziplinargericht hat in einem Senat von drei Richterinnen oder Richtern, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden. Die Vorerhebungen und die Disziplinaruntersuchung sind von einem Mitglied des Disziplinargerichts als Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär durchzuführen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 133a. Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 133a. Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 150. Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.

§ 150. Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Übt die Richterin oder der Richter während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Richterin oder der Richter unverzüglich ihre oder seine Einkünfte bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.

§ 166b. (1) bis (3) …

§ 166b. (1) bis (3) …

 

(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 75a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 178. (1) und (2) …

§ 178. (1) und (2) …

(3) Die Ausschreibung hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Die Ausschreibung hat auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes

5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts

§ 207. (1) Zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer

§ 207. (1) Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer

           1. …

           1. …

           2. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,

           2. das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,

           3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und

           3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt und

           4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.

           4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.

 

           5. Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

§ 208. (1) Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Leiterin oder der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwältinnen oder Landesvolksanwälte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

§ 208. (1) Dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Leiterin oder der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwältinnen oder Landesvolksanwälte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

§ 209. Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

§ 209. Soweit in den Organisationsgesetzen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

           1. Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

           a) die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und

          b) die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

           1. Die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

           a) die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und

          b) die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

           2. Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

           2. Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die fünf Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte fünfzehn Ersatzmitglieder zu wählen.

           3. Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.

           3. Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.

           4. Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.

           4. Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ist die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts

           5. Disziplinargericht im Sinne des § 111 ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 ist die oder der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt.

           5. Disziplinargerichte im Sinne des § 111 sind das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht selbst. Diese verhandeln und entscheiden in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung aus der Mitte der Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichts gewählt wird. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für das Bundesverwaltungsgericht ist aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts zu bestellen, die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 für das Bundesfinanzgericht aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts.

§ 210. (1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Asylgerichtshofes:

§ 210. (1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 9 176,5 Euro.

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts ein festes Gehalt im Ausmaß von 9 176,5 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.

§ 211. (1) Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

§ 211. (1) Die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 212. (1) bis (59) …

§ 212. (1) bis (59) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 72 samt Überschrift, § 72b, § 75a, § 75e Abs. 1, § 75f Abs. 1 und 2, § 76a Abs. 1, § 76b Abs. 1, § 76d Abs. 1 und 2, § 83 samt Überschrift, § 87 samt Überschrift, § 87a, § 88 samt Überschrift, § 89a, § 92, § 94, § 99 samt Überschrift, § 100 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 4a, § 112 Abs. 1, § 150, § 166b Abs. 4, sowie der Entfall des § 66 Abs. 8 Z 1, des § 89 samt Überschrift, des § 91 Abs. 2 und des § 105 samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

           2. § 30 Abs. 3 und § 178 Abs. 3 mit 1. April 2013,

           3. § 84, § 85 Abs. 3, § 86, § 100 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 5. Teils, § 207 Abs. 1, § 208, § 209, § 210, § 211 und § 212a samt Überschrift, sowie der Entfall des Art. III Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 133a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

 

Übergangsbestimmungen

§ 212a. (1) Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt.

(2) Einem Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofs ernannt wurde und sich zu diesem Zeitpunkt zumindest in der Gehaltsstufe 14 der Verwendungsgruppe A 1 befand, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs und dem Bezug, den das Mitglied als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, erhalten hätte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Asylgerichtshofs die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5, übersteigt.

(3) Auf Richterinnen und Richter, die sich am 31. Dezember 2012 im zeitlichen Ruhestand gemäß § 83 in der an diesem Tag geltenden Fassung befinden, sind die Regelungen über den zeitlichen Ruhestand weiter anzuwenden.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

 

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen.

§ 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

           1. bis 3. …

§ 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

           1. bis 3. …

 

         3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB;

         3b. rechtskräftige Feststellung, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen, die zu einer Verurteilung der Landeslehrperson durch ein inländisches Gericht geführt haben, als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren sind.

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

(2) …

(2) …

 

(2a) Die Dienstbehörde hat anlässlich einer nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 3a oder 4 führenden Verurteilung einer Landeslehrperson durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, mit Bescheid festzustellen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung oder zugrunde liegenden Tathandlungen als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist oder sind. Im Feststellungsverfahren ist jedenfalls ein Gutachten einer juristischen Fakultät über die Qualifikation der Tathandlung oder der Tathandlungen als Folter einzuholen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung an die dem Spruch des Urteils zugrunde liegende Tatsachenfeststellung gebunden. Rechtskräftige Feststellungsbescheide sind von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

(3) …

(3) …

§ 49. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.

§ 49. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.

 

Mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson

§ 49a. (1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Jahresnorm oder die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landeslehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Die der Leiterin oder dem Leiter zukommenden Stunden der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung sowie die Stunden der von ihr oder ihm wahrzunehmenden Unterrichtsverpflichtung sind auf die Leiterin oder den Leiter und die teilbetraute Landeslehrperson entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm oder der Lehrverpflichtung anteilig aufzuteilen. Im Rahmen dieser Aufteilung sind als Abzugsstunden ferner alle sonstigen aus Anlass der Leitung der Schule vorgesehenen Stunden zu berücksichtigen. Allfällige bei dieser Aufteilung sich ergebende Bruchteile einer Unterrichtsverpflichtung sind bei gleichzeitiger Anpassung der Abzugsstunden zulasten der teilbetrauten Landeslehrperson auf ganze Unterrichtsstunden aufzurunden.

(3) Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Sofern durch die Maßnahme gemäß Abs. 2 die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mehr als 23 Abzugsstunden aufweisen würde, ist für die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden eine Landeslehrperson mit der zusätzlichen Unterstützung zu betrauen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.

(5) Bei der Übernahme der teilweisen Vertretung durch eine Landeslehrperson vermindern sich deren Dienstpflichten als Landeslehrperson anteilig entsprechend dem Ausmaß der übernommenen Leitungsaufgaben an einer Vollbeschäftigung und es ist (vorerst) für diesen Anteil der als Landeslehrperson zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung eine Festsetzung und Aufteilung der Jahresnorm nach den Grundsätzen des § 43 und § 47 Abs. 3a vorzunehmen. Darüber hinaus ist die in Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu erbringende Unterrichtsverpflichtung nach den Grundsätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 und 2 für die Jahresnorm auszuweisen. Die danach für die Erfüllung der Jahresnorm verbleibenden Stunden sind der Erfüllung der nichtunterrichtlichen Leitungsaufgaben zuzuordnen. Im Fall der erst im Verlauf eines Unterrichtsjahres erfolgenden teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ist die Festlegung und Aufteilung der Jahresnorm an das Ausmaß der Erfüllung der Leitungsaufgaben entsprechend anzupassen. Für die Dauer der teilweisen Betrauung mit der Leitungsfunktion ruht die Supplierverpflichtung gemäß § 43 Abs. 3 Z 3.

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.

(2) …

(2) …

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 überschreitet.

(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. § 43 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 sowie für eine Landeslehrperson, welche unter Berücksichtigung der als teilbetraute Leiterin oder als teilbetrauter Leiter der Schule wahrzunehmende Aufgaben durch Unterrichtstätigkeit die Jahresnorm überschreitet.

(4) bis (18) …

(4) bis (18) …

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

(2) Ein Landeslehrer,

(2) Ein Landeslehrer,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

 

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Ausbildung der Landeslehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

                c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

               d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder

                e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

                e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 58e. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 58e. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(2) Der Landeslehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 72. (1) …

§ 72. (1) …

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. …

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. …

           2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines, bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           4. …

           4. …

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

               b) und c) …

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

               b) und c) …

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 73. (1) …

§ 73. (1) …

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

§ 80. (1) Wird über einen Landeslehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

§ 80. (1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,

           1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

           2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oder

           3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die landesgesetzlich zuständige Behörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Landeslehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) bis (3a) …

(2) bis (3a) …

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Übt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 94a. (1) …

§ 94a. (1) …

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

           1. und 2. …

§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

           1. und 2. …

           3. die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

           3. die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 106. (1) bis (4) …

§ 106. (1) bis (4) …

 

Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen

§ 106a. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.

§ 121d. (1) bis (5) …

§ 121d. (1) bis (5) …

 

(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 123. (1) bis (68) …

§ 123. (1) bis (68) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 16 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 2a, § 58a, § 58e Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 1 und 4 sowie § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 49, § 49a samt Überschrift § 50 Abs. 1 und 3 sowie § 106a samt Überschrift mit 1. September 2013,

           3. § 58 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 73 Abs. 2, § 94a Abs. 2, § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 6 Abs. 5 und § 97a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

 

(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen.

§ 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

           1. bis 3. …

§ 16. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

           1. bis 3. …

 

         3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312 StGB;

         3b. rechtskräftige Feststellung, dass eine oder mehrere strafbare Handlungen, die zu einer Verurteilung der Lehrperson durch ein inländisches Gericht geführt haben, als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame und unmenschliche Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren sind.

           4. bis 7. …

           4. bis 7. …

(2) …

(2) …

 

(2a) Die Dienstbehörde hat anlässlich einer nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 Z 3a oder 4 führenden Verurteilung einer Lehrperson durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die zu körperlichen oder seelischen Schmerzen oder Leiden eines Tatopfers führte, mit Bescheid festzustellen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tathandlung oder zugrunde liegenden Tathandlungen als Folter im Sinne des Art. 1 Z 1 des Übereinkommens gegen Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, zu qualifizieren ist oder sind. Im Feststellungsverfahren ist jedenfalls ein Gutachten einer juristischen Fakultät über die Qualifikation der Tathandlung oder der Tathandlungen als Folter einzuholen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung an die dem Spruch des Urteils zugrunde liegende Tatsachenfeststellung gebunden. Rechtskräftige Feststellungsbescheide sind von der Leiterin oder dem Leiter der Dienstbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

(3) …

(3) …

§ 49. Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.

§ 49. Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.

 

Mit der Leitung teilbetraute Lehrperson

§ 50. (1) Wird für eine Leiterin oder für einen Leiter die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Leiterin oder des Leiters zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Lehrperson hat während der Abwesenheit der Leiterin oder des Leiters – gegebenenfalls entsprechend von der Leiterin oder von dem Leiter erteilter Weisungen – die an der Schule anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) Für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 58. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß Abs. 1 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.

(3) Die Leiterin oder der Leiter hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit von der Schule eine dauernde Vertretung sichergestellt ist.

§ 65. (1) …

§ 65. (1) …

(2) Ein Lehrer,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

(2) Ein Lehrer,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 65a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

§ 65a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;

           2. wenn der Karenzurlaub

           a) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung oder

           2. wenn der Karenzurlaub

           a) zur Ausbildung der Lehrperson für ihre dienstliche Verwendung oder

          b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

          b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

           c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

           c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

          d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

          d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)

           e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

           e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 65e. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 65e. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

(2) Der Lehrer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 80. (1) und (1a) …

§ 80. (1) und (1a) …

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. …

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. …

           2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           2. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines, bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           4. …

           4. …

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

               b) und c) …

       bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht,

               b) und c) …

       bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

(3) …

(3) …

§ 81. (1) …

§ 81. (1) …

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat.

§ 88. (1) Wird über einen Lehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Lehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich zuständige Behörde über den Lehrer die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

§ 88. (1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Lehrperson zu verfügen,

           1. wenn über sie die Untersuchungshaft verhängt wird oder

           2. wenn gegen sie eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt oder

           3. wenn durch ihre Belassung im Dienst wegen der Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Lehrperson wegen eines in § 16 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) bis (3a) …

(2) bis (3a) …

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Lehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Lehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Lehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Lehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Übt die Lehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Lehrperson unverzüglich ihre Einkünfte bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Lehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Lehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 102a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

           1. …

§ 102a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

           1. …

           2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

           2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 105a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 105a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

§ 108. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

           1. und 2. …

§ 108. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

           1. und 2. …

           3. die Lehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Lehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

           3. die Lehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Lehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 114. (1) …

§ 114. (1) …

(2) Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. bis 6. …

(2) Die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. bis 6. …

           7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut oder teilbetraut worden zu sein (§§ 27 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 1), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           8. …

           8. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 121e. (1) bis (3) …

§ 121e. (1) bis (3) …

 

(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube ist § 58a in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 127. (1) bis (51) …

§ 127. (1) bis (51) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 16 Abs. 1 Z 3a und 3b und Abs. 2a, § 65a, § 65e Abs. 1 und 2, § 88 Abs. 1 und 4 sowie § 121e Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 49, § 50 samt Überschrift und § 114 Abs. 2 Z 7 mit 1. September 2013,

           3. § 65 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 81 Abs. 2, § 102a Abs. 1 Z 2, § 108 Z 3 mit 1. Jänner 2014,

           4. § 6 Abs. 5 und § 105a mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

Artikel 7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

§ 3. (1) bis (7) …

§ 3. (1) bis (7) …

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

 

Gruppenanzahl des Übungskindergartens

Klassenanzahl an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

(-horts)

bis 6 Klassen

7 bis 10 Klassen

ab 11 Klassen

Gruppen

Wochenstunden

bis 3

8

7

6

4 und mehr

7

6

5

 

 

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an den Instituten für Sozialpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

 

Gruppenanzahl des Übungskindergartens

Klassenanzahl der Bildungsanstalt

(-horts)

bis 6 Klassen

7 bis 10 Klassen

ab 11 Klassen

Gruppen

Wochenstunden

bis 3

8

7

6

4 und mehr

7

6

5

 

 

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

 

(10) …

(10) …

 

(11) Für die Leiterin oder den Leiter, die Abteilungsvorständin oder den Abteilungsvorstand, die Fachvorständin oder den Fachvorstand oder die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter, deren oder dessen Lehrverpflichtung herabgesetzt ist, verringert sich auch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im Sinne der Abs. 1 bis 10. Die Lehrverpflichtung der Lehrperson, die gemäß § 213a Abs. 1 BDG 1979 mit der Leitung teilbetraut ist, vermindert sich in dem Ausmaß, um das sich die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Leitungsfunktion reduziert.

§ 15. (1) bis (27) …

§ 15. (1) bis (27) …

 

(XX) § 3 Abs. 8 und 11 sowie der Entfall des § 3 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. September 2013 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgestzes

Artikel 8

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgestzes

INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS

     §§ 1. bis 19a. …

     §§ 1. bis 19a. …

 

   § 19b. Erlittene persönliche Beeinträchtigung

   §§ 20. bis 20c. …

   §§ 20. bis 20c. …

 

   § 20d. Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

   §§ 21. bis 48. …

   §§ 21. bis 48. …

§ 4. Auf Grund des Geschlechtes – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstand - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

           1. bis 7. …

§ 4. Auf Grund des Geschlechtes – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familien- oder Personenstand - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

           1. bis 7. …

§ 5. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

§ 5. Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,

           3. eigene Einkünfte der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,

           4. …

           4. …

§ 19a.

§ 19a.

 

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung abschreckend und der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist.

§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 18 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge Belästigung nach §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers gemäß § 18c Abs. 1 oder § 20b, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 18c Abs. 2 oder § 20b hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder vertraglichen Dienstnehmern nach § 18c Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach §§ 17a bis 17c und 18b gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 20. (1) Ansprüche von Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 17 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 18 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 17 und 18 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung eines Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers gemäß § 18c Abs. 1 oder § 20b, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 18c Abs. 2 oder § 20b hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder vertraglichen Dienstnehmern nach § 18c Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.

 

(1a) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.

(2) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge Belästigung nach § 8 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

(2) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge sexueller Belästigung nach § 8 und infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen.

(3) Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 19 infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 infolge Belästigung nach den §§ 8a und 16 sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 20c.

§ 20c.

 

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

§ 20d. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes zu fördern.

§ 23a. (1) bis (4) …

§ 23a. (1) bis (4) …

(5) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 binnen drei Jahren und nach den §§ 8a und 16 binnen eines Jahres zulässig.

(5) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 oder § 20b in Verbindung mit § 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7 binnen 14 Tagen und wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach den §§ 8, 8a und 16 binnen drei Jahren zulässig.

(6) bis (10) …

(6) bis (10) …

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

 

(2a) Die Sitzungen des Senates sind nicht öffentlich. Bildet Gegenstand des Verfahrens eine behauptete sexuelle Belästigung, so kann die oder der Senatsvorsitzende anordnen, dass die Befragungen der oder des von der sexuellen Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 47. (1) bis (21) …

§ 47. (1) bis (21) …

 

(XX) Die die § 19b und § 20d betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 4, § 5 Z 3, § 19b samt Überschrift, § 20 Abs. 1a, 2 und 3, § 20d samt Überschrift, § 23a Abs. 5 und § 24 Abs. 2a sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

§ 1. (1) bis (11) …

§ 1. (1) bis (11) …

(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961. Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 83 Abs. 1 oder 2 RStDG, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 87 Abs. 1 RStDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b RStDG.

(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961. Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 83 Abs. 1 oder 2 RStDG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 83 Abs. 1 RStDG in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 der Versetzung in den Ruhestand nach § 87 Abs. 1 RStDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b RStDG.

(13) bis (16) …

(13) bis (16) …

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, § 19 mit Ausnahme des Abs. 4a Z 3 lit. b, § 21, § 24 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 26, § 46, § 47, § 49, § 51, § 52, § 56, § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 75 hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.

§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, § 19 mit Ausnahme des Abs. 4a Z 3 lit. b, § 21, § 24 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 26, § 46, § 47, § 49, § 52, § 56, § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 75 hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.

§ 5. (1) bis (6) …

§ 5. (1) bis (6) …

 

(7) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 15b Abs. 2 BDG 1979) vorliegen.

Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes

§ 50. Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

 

Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes

§ 51. (1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf die der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss, bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 vH.

 

(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Versorgungsgenusses auf die er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

 

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002.)

(4) Dem früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Unterhaltsbeitrag von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Unterhaltsbeitrag von diesem Tag an.

 

§ 73. (1) bis (4) …

§ 73. (1) bis (4) …

(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.

(5) Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, und 52 anzuwenden.

§ 93. (1) bis (5) …

§ 93. (1) bis (5) …

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

           1. …

           1. …

           2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

           2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

                a) …

                a) …

               b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12f Abs. 1 und 2 GehG ergibt.

               b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.

                c) …

                c) …

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(7) bis (18) …

(7) bis (18) …

§ 100. (1) bis (4) …

§ 100. (1) bis (4) …

 

(5) Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Gem. BGBl. I Nr. 35/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 folgender § 105a in Kraft:)

 

§ 105a. (1) …

§ 105a. (1) …

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigen.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und IX dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

§ 109. (1) bis (72) …

§ 109. (1) bis (72) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 12, § 1b, § 73 Abs. 5, § 93 Abs. 6 Z 2 lit. b, § 100 Abs. 5 sowie der Entfall der §§ 50 und 51 samt Überschriften mit 1. Jänner 2013,

           2. § 105a Abs. 2 mit 1. Jänner 2014.

 

(XY) § 5 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel 10

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

§ 5b. (1) bis (9) …

§ 5b. (1) bis (9) …

 

(10) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Bundestheaterbediensteten darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2 66,8% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2e Abs. 2) vorliegen.

§ 21d. (1) …

§ 21d. (1) …

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigen.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 22. (1) bis (38) …

§ 22. (1) bis (38) …

 

(XX) § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(XY) § 5b Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Artikel 11

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

§ 1. (1) bis (11) …

§ 1. (1) bis (11) …

(12) Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden.

(12) Auf Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. § 67 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) bis (5) …

§ 5. (1) bis (5) …

 

(6) Bei ab 1. Jänner 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten beträgt das Ausmaß der Kürzung bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maximal 11%, wenn innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (§ 2a Abs. 2) vorliegen.

§ 62. (1) bis (28) …

§ 62. (1) bis (28) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 72 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,

           2. § 1 Abs. 12 und § 67 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

 

(XY) § 5 Abs. 6 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 67. (1) bis (3) …

§ 67. (1) bis (3) …

 

(4) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

           1. eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

           2. eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 2a einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

           3. eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 2b einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.

§ 72. (1) …

§ 72. (1) …

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und § 25 dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt II und § 25 dieses Bundesgesetzes, der der Beamtin oder dem Beamten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

Artikel 12

Änderung des Ausschreibungsgesetztes 1989

Artikel 12

Änderung des Ausschreibungsgesetztes 1989

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …

(2a) Für Bewerbungen um Funktionen oder Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe hat die Ausschreibung den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika im Gesamtausmaß von mindestens sechs Monaten in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll (zB in Wirtschaftsunternehmen), erwünscht sind. Als qualifizierte Tätigkeiten oder Praktika kommen auch solche bei einer Einrichtung der Europäischen Gemeinschaften oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung in Betracht.

(2a) Jede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz (Funktion) wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2b) und (3) …

(2b) und (3) …

(4) Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind im,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung`` auszuschreiben. Die Ausschreibung dieser Funktionen und Arbeitsplätze kann daneben auch auf andere geeignete Weise, insbesondere in den Amtsblättern und Verordnungsblättern, verlautbart werden.

(4) Die in den §§ 2 bis 4 genannten Funktionen und Arbeitsplätze sind auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die in den §§ 2 und 3 genannten Funktionen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 1 umschriebenen und die diesen gemäß § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und die diesen nach § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.

 

(8) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.

(8) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51.

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung in der Jobbörse des Bundes (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank der Jobbörse des Bundes erfolgt.

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.

 

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) …

(2) …

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt zu veröffentlichen.

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 90. (1) …

§ 90. (1) …

(2) Ferner treten in Kraft:

           1. bis 27. …

(2) Ferner treten in Kraft:

           1. bis 27. …

         28. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 § 1 Abs. 2, § 3 Z 3, 4, 8, 13, § 5 Abs. 2, 8, § 7 Abs. 7, 8, § 10 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 1a, § 12 Abs. 5, § 18 Abs. 5, 6, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 2, 3, § 25 Z 5, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, 2, § 29 Abs. 4, § 34 Abs. 4a, § 64 Z 3, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 3, § 83 Abs. 3, die Bezeichnungen der Unterabschnitte F und G des Abschnitts VII sowie der Entfall des § 64 Z 4, § 83 Abs. 3 Z 3, Abs. 6 mit 1. Jänner 2010.

         28. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 § 1 Abs. 2, § 3 Z 3, 4, 8, 13, § 5 Abs. 2, 8, § 7 Abs. 7, 8, § 10 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 1a, § 12 Abs. 5, § 18 Abs. 5, 6, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 2, 3, § 25 Z 5, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, 2, § 29 Abs. 4, § 34 Abs. 4a, § 64 Z 3, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1 und 2, § 79 Abs. 3, § 83 Abs. 3, die Bezeichnungen der Unterabschnitte F und G des Abschnitts VII sowie der Entfall des § 64 Z 4, § 83 Abs. 3 Z 3, Abs. 6 mit 1. Jänner 2010,

 

         29. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

                a) § 5 Abs. 2a und 8, § 20 Abs. 1a sowie der Entfall des § 5 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft,

               b) § 5 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 mit 1. April 2013.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetztes 1979

Artikel 13

Änderung des Mutterschutzgesetztes 1979

§ 22.

§ 22.

 

§ 22a. Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die gemäß § 3 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 für Zeiten, während derer ein Anspruch nach § 13d Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr. 54 oder § 24b VBG besteht.

§ 23. (1) bis (5) …

§ 23. (1) bis (5) …

(6) §§ 15e Abs. 2, 15h und 15i sind auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(6) § 15e Abs. 2 ist auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(7) bis (10) …

(7) bis (10) …

 

(10a) Abs. 10 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.

(11) § 15h Abs. 1 ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 15h Abs. 1 betreffend Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung und des § 15j Abs. 5 und 6 sind auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

           2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.

(11) § 15h Abs. 1 ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 15h Abs. 1 betreffend Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung und des § 15j Abs. 5 und 6 sind auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf bis die Hälfte zu verstehen.

           2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RStDG.

(12) bis (14) …

(12) bis (14) …

(15) § 15r ist nicht anzuwenden auf

           1. öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen und

           2. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird.

(15) § 15r ist nicht anzuwenden auf

           1. öffentlich-rechtliche Dienstnehmerinnen und

           2. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), etwas anderes angeordnet wird.

(16) …

(16) …

(17) § 15m ist auf Beamtinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß Abs. 8 Z 3 die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz beanspruchen kann.

(17) § 15m ist auf Beamtinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß Abs. 8 Z 3 die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz beanspruchen kann. Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

§ 40. (1) bis (18) …

§ 40. (1) bis (18) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 23 Abs. 11 Z 1 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 23 Abs. 6 mit 1. September 2013,

           3. § 22a, § 23 Abs. 10a, § 23 Abs. 11 Z 2, § 23 Abs. 15 und17 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

Artikel 14

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Artikel 14

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

§ 10. (1) bis (7) …

§ 10. (1) bis (7) …

(8) §§ 7b Abs. 2, 8 und 8a sind auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(8) § 7b Abs. 2 ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(9) bis (12) …

(9) bis (12) …

 

(12a) Abs. 12 ist auf Vertragsbedienstete und auf Landesvertragslehrpersonen nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172 und dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969 sinngemäß anzuwenden.

(13) § 8 Abs. 1 ist auf Richteramtsanwärter und Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 betreffend Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung und des § 8b Abs. 5 und 6 sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(13) § 8 Abs. 1 ist auf Richteramtsanwärter und Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes haben. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 betreffend Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung und des § 8b Abs. 5 und 6 sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

           1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes bis auf die Hälfte zu verstehen.

           2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.

           2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RStDG.

(14) und (15) …

(14) und (15) …

(16) § 9a ist nicht anzuwenden auf

           1. öffentlich-rechtliche Dienstnehmer und

           2. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird.

(16) § 9a ist nicht anzuwenden auf

           1. öffentlich-rechtliche Dienstnehmer und

           2. Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), etwas anderes angeordnet wird.

(17) und (18) …

(17) und (18) …

(19) § 8e ist auf Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß Abs. 10 Z 3 der Dienstnehmer an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz beanspruchen kann.

(19) § 8e ist auf Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß Abs. 10 Z 3 der Dienstnehmer an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Bescheiderlassung Karenz beanspruchen kann. Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann der Beamte binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.

§ 14. (1) bis (12) …

§ 14. (1) bis (12) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 10 Abs. 13 Z 1 mit 1. Jänner 2013,

           2. § 10 Abs. 8 mit 1. September 2013,

           3. § 10 Abs. 12a, § 10 Abs. 13 Z 2 sowie § 10 Abs. 16 und 19 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag.

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden), wobei der Fachausschuss für die Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien darüber hinaus gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien die Vertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens wahrnimmt,

           1. bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),

           2. bei der Bundespolizeidirektion Wien einer und zwar für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien),

           2. bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),

           3. beim Bundesasylamt (Anm.: lautet mit 1. Jänner 2014 „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“) für die Bediensteten des Bundesasylamtes (Anm.: lautet mit 1. Jänner 2014 „Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“) sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesasylamtes) (Anm.: lautet mit 1. Jänner 2014 „Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“),

           3. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl),

           4. bis 14. …

           4. bis 14. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

           1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der ihm nachgeordneten Landesämter, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren, sowie alle Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),

               b) die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Inneres, der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes (Anm.: lautet mit 1. Jänner 2014 „Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“), soweit diese nicht unter lit. a fallen (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),

           1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für

                a) die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),

               b) die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),

           2. bis 7. …

           2. bis 7. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

           a) bis d) …

§ 14. (1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

           a) bis d) …

           e) die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;

           e) die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;

           f) bis h) …

           f) bis h) …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrages an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:

           a) bis c) …

(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:

           a) bis c) …

          d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle;

          d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt.

           e) und f) …

           e) und f) …

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 42d.

§ 42d.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Zusammenlegung politischer Bezirke

 

§ 42e. (1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Zusammenlegung der politischen Bezirke Judenburg und Knittelfeld, Bruck an der Mur und Mürzzuschlag, Feldbach und Bad Radkersburg sowie Fürstenfeld und Hartberg bei den betroffenen Bezirkspolizeikommanden eingerichteten Dienststellenausschüsse für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

(2) Die Dienststellenausschüsse nach Abs. 1 nehmen die Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich für den Bereich des neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass

           1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige neue Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige neue Bezirkspolizeikommandant ist,

           2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der bisherigen Dienststellenausschüsse besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil angehörig gelten, für den der an diesem Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss zuständig war.

 

Weiterführung der Geschäfte anlässlich des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes

 

§ 42f. (1) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nehmen die im Bereich des Bundesasylamtes am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse die Aufgaben weiter wahr, die den entsprechenden Dienststellenausschüssen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.

(2) Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nimmt der im Bereich des Bundesasylamtes am 31. Dezember 2013 eingerichtete Fachausschuss die Aufgaben weiter wahr, die dem Fachausschuss beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zukommen.

§ 45. (1) bis (31) …

§ 45. (1) bis (31) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,

           2. § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Artikel 16

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.

(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig.

 

(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten.

 

(3a) Einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten auch für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden.

 

(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

(9) Lässt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler in erster und letzter Instanz zuständig.

(9) Lässt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler zuständig.

§ 8a. (1) Die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn

           1. sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und

§ 8a. (1) Die zur Entscheidung berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn

           1. sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgericht oder beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und

           2. …

           2. …

(2) Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

(2) Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Zu den §§ 63 und 64 AVG

§ 12. (1) Im Dienstrechtsverfahren steht der Partei das Recht der Berufung zu, soweit dieses Recht nicht durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(2) Berufungen haben im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in den Gesetzen und Verordnungen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt ist oder durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird. Die aufschiebende Wirkung ist auszusprechen, wenn mit dem Bescheid Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert werden, es sei denn, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.

(3) Wird der angefochtene Bescheid zugunsten des Berufungswerbers abgeändert, so kann in der Berufungsentscheidung ausgesprochen werden, dass die Entscheidung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zurückwirkt. Die Rückwirkung ist auszusprechen, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt.

 

§ 19. (1) bis (7) …

§ 19. (1) bis (7) …

 

(XX) § 2 Abs. 2 bis 3b und 9, § 8a Abs. 1 und 2 und der Entfall des § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 17

Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

§ 16. (1) bis (3) …

§ 16. (1) bis (3) …

(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner und Kinder, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch deren Tod der Unterhalt entgangen ist.

(4) Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Ehegatinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie, für die die entsendete Person zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der Unterhalt entgeht.

§ 32. (1) bis (13) …

§ 32. (1) bis (13) …

 

(XX) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX folgenden Tag in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Artikel 18

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

§ 6.

§ 6.

 

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2012

 

§ 6a. Die Abgeltung gemäß Anlage I Abschnitt II, Abschnitt III sowie Abschnitt IV Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 ist anzuwenden auf Lehrer, die

 

           1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,

 

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

                       b) für Termine der Reifeprüfungen 2015 und danach;

 

           2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reifeprüfung abnehmen,

 

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

                       b) für Termine der Reifeprüfungen 2016 und danach;

 

           3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Prüfungen im Rahmen der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung abnehmen,

 

                       a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

                       b) für Termine der Reife- und Diplomprüfungen (Diplomprüfungen) 2016 und danach.

Anlage 1

Anlage 1

 

I. …

 

 

 

I. …

 

 

 

 

II.

Allgemein bildende höhere

 

1.

Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

 

Vorsitzender ………………………………………………….…

4,1

 

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Lehrer …...

3,5

 

Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer …………………………………………….

2,1

 

Prüfer:

 

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen ……....

2,8

 

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen ...

6,3

 

für den praktischen Teil …………………………………………

3,5

 

für den mündlichen Teil ………………………………………...

3,5

 

Beisitzer …………………………………………………………

1,8

 

mündliche Kompensationsprüfung, standardisiert ……………...

2,8

 

mündliche Kompensationsprüfung, nicht standardisiert ………..

6,3

 

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion …………………….

9,7

2.

Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

 

Vorsitzender …………………………………………………….

2,8

 

Schriftführer …………………………………………………….

2,1

 

Prüfer:

 

 

für den mündlichen Teil ………………………………………...

3,5

 

für den schriftlichen oder praktischen Teil ……………..……….

6,3

 

 

 

II.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 

1. bis 9. …

 

 

 

IIa.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 

1. bis 9. …

 

 

 

 

III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten:

 

1.

Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

 

Vorsitzender ………………………………………………….…

4,1

 

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer …………….……………...…...

3,5

 

Jahrgangsvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer …………………………………………….

3,5

 

Prüfer:

 

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen ……....

2,8

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen ……………………………………...

6,3

 

für den mündlichen Teil ………………………………………...

3,5

 

Beisitzer …………………………………………………………

1,8

 

mündliche Kompensationsprüfung, standardisiert ……………...

2,8

 

mündliche Kompensationsprüfung, nicht standardisiert ………..

6,3

 

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion ...….

9,7

2.

Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

 

Vorsitzender …………………………………………………….

2,8

 

Schriftführer …………………………………………………….

2,1

 

Prüfer:

 

 

für den mündlichen Teil ………………………………………...

3,5

 

für den schriftlichen oder praktischen Teil ……………..……….

6,3

 

 

 

III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 

1. bis 10. …

 

 

 

IIIa.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 

1. bis 10. …

 

 

 

 

IV.

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

 

1.

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

 

Vorsitzender …………………………………………………….

4,1

 

Schulleiter oder ein vom Schulleiter zu bestellender Abteilungsvorstand oder Lehrer ………………………………..

3,5

 

Klassenvorstand oder ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer ……………………………………………

2,1

 

Prüfer:

 

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen ………

2,8

 

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen ...

6,3

 

für den praktischen Teil …………………………………………

4,1

 

für den mündlichen Teil ………………………………………...

3,5

 

Beisitzer …………………………………………………………

1,8

 

mündliche Kompensationsprüfung, standardisiert ……………...

2,8

 

mündliche Kompensationsprüfung, nicht standardisiert …….…

6,3

 

Korrektur der abschließenden Arbeit (Diplomarbeit) einschließlich Präsentation und Diskussion …………………….

9,7

 

 

 

IV.

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

 

1.

a) bis c) …

 

 

 

 

IV.

Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

 

1a.

a) bis c) …

 

 

 

 

2. bis 6. …

 

 

 

 

 

2. bis 6. …

 

 

 

 

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

Artikel 19

Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Artikel 19

Aufhebung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

 

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.