Vorblatt

Problem:

Schulpflichtverletzungen können für den Bildungsverlauf von jungen Menschen negative Auswirkungen haben. Es gibt derzeit keine gesetzliche Verankerung der pädagogischen Unterstützung zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen.

Ziel:

Schaffung von Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen, um Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und die entsprechenden Schritte zu setzen.

Inhalt /Problemlösung:

In einem Fünf-Stufen-Plan sollen Hintergründe und Ursachen für Schulpflichtverletzungen ergründet werden und Unterstützungsmaßnahmen für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht angeboten werden. Für den Fall der Nichtwirksamkeit der angebotenen und vereinbarten Maßnahmen soll eine gegenüber die Verwaltungsstrafe von 220 Euro auf 440 Euro angepasst werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit Verletzungen der Schulpflicht entstehen allenfalls vernachlässigbare finanzielle Auswirkungen für die Länder durch Mindereinnahmen und Verminderung von Verwaltungsabläufen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich gegeben.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Es bestehen keine Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Klimaverträglichkeit.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer Hinsicht gegeben. Für sozial schwache Schülerinnen und Schüler wird die vorgeschlagene pädagogische Unterstützungsstruktur eine erhöhte Chance für die Festigung der sozialen Verankerung in der Schule bilden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Es bestehen keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen, das Vorhaben ist geschlechtsneutral.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt dem Konsultationsmechanismus. Im Übrigen bestehen keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Ein fünfstufiges Verfahren, wie es im besonderen Teil der Erläuterungen beschrieben ist, soll zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen beitragen. Gelingt dies nicht, so liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit bis zu 440 Euro Geldstrafe zu ahnden ist. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen im besonderen Teil verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine Erhebung aus dem Jahr 2011 zeigt, dass in diesem Jahr rd. 2.500 Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Schulpflichtgesetz 1985 angefallen sind. Obwohl zwischen den Bundesländern Unterschiede erkennbar sind, führen im Schnitt nur 30% zu Straferkenntnissen. Weiters wurde seitens der Bundesländer rückgemeldet, dass von einer Reduzierung des derzeitigen Maximalstrafbetrags von 220,- EUR sehr häufig Gebrauch gemacht wurde. Nimmt man an, dass die durchschnittliche Strafhöhe 110,- EUR beträgt, entstehen aus den Strafen Einnahmen von 2.500 x 0,3 x 110 = 82.500 EUR. Diese Einnahmen fallen gemäß § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 bei den Ländern an (Einhebung durch die Bezirksverwaltungsbehörden; Ländereinnahmen). Im Entwurf ist eine Anpassung der maximalen Strafhöhe auf 440,- EUR vorgesehen, gleichzeitig ist aber das neue fünfstufige Verfahren stark auf eine frühzeitige Vermeidung der Schulpflichtverletzung (u.a. durch die Kommunikations- und Verhaltensvereinbarung) ausgelegt, wodurch letztlich eine Reduktion von Strafverhängungen zu erwarten ist. Zu rechnen ist daher mit einer geringeren Anzahl von Verfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Bei einem deutlichen Rückgang der Zahl der Verfahren kann sich allenfalls eine vernachlässigbare Größenordnung an Mindereinnahmen für die Länder ergeben, die jedoch jedenfalls durch eine entsprechende Ersparnis auf Grund der verminderten Verwaltungsabläufe kompensiert wird. Die insgesamten finanziellen Auswirkungen sind daher vernachlässigbar. Für den Bundeshaushalt lassen sich keine Folgewirkungen ableiten.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 und hinsichtlich der Schulpflichterfüllung an den in die Bundeskompetenz fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, 2, 3 und 6 (§ 8a Abs. 2 und 3, § 8b und § 30 Abs. 12 SchPflG):

Hier werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Es erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 24 Abs. 4 SchPflG):

Nach erfolglosem Durchlaufen des den Hauptinhalt des vorliegenden Entwurfes bildenden fünfstufigen Verfahrens liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die gemäß dieser Bestimmung zu ahnden ist. Der Strafrahmen soll von derzeit 220 Euro auf 440 Euro angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 24a und umbenannter § 24b SchPflG):

§ 24a in der Entwurfsfassung verfolgt das Ziel, ein einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt und koordiniert die richtigen Schritte zu setzen.

Die Erziehungsberechtigten werden nicht nur zur Verantwortung gezogen und gegebenenfalls bestraft, wenn ihre schulpflichtigen Kinder dem Unterricht fernbleiben, sondern es wird seitens der Schule im Zusammenwirken mit Beratungseinrichtungen und der Jugendwohlfahrt den betroffenen Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten vor allem Unterstützung angeboten. Dazu dienen einerseits Vereinbarungen und andererseits konkrete Hilfestellungen.

Um Schulpflichtverletzungen schon im Vorfeld zu verhindern, soll zu Beginn jedes Schuljahres eine Kommunikations- und Verhaltensvereinbarung zwischen Schülerinnen und Schülern und den klassenführenden Lehrerinnen und Lehrern erarbeitet werden. Diese definiert im Sinne einer Etablierung einer Vereinbarungskultur an Schulen die grundlegenden Spielregeln des Miteinanders.

Ab dem Vorliegen einer wiederholten Schulpflichtverletzung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Schülerin/ein Schüler fünf unentschuldigte Fehltage in einem Semester bzw. 30 unentschuldigte Fehlstunden in einem Semester bzw. drei aufeinander folgende unentschuldigte Fehltage hat, wird ein klar definiertes Procedere in Gang gesetzt. Sollte seitens des Klassenlehrers zu einem früheren Zeitpunkt Handlungsbedarf zur Vermeidung von Schulpflichtverletzung gesehen werden, kann das Procedere auch schon davor in Gang gesetzt werden, um die Ursachen für Schulpflichtverletzung möglichst frühzeitig und präventiv zu beseitigen. Die in den einzelnen Stufen angeführten Zeitrahmen müssen nicht ausgeschöpft werden. Ist bereits vor deren Ablauf deren unzureichende Einhaltung durch die Beteiligten ersichtlich, so kann die nächste Stufe bereits früher eingeleitet werden. Grundlage für die schnellere Einleitung sind die Einhaltung der in der jeweiligen Vereinbarung festgesetzten Punkte und die Einschätzung der jeweils damit befassten KlassenlehrerIn.

Handlungsleitend ist zunächst der Klassenlehrer, bei nicht ausreichendem Erfolg in weiterer Folge der Schulleiter und schließlich der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements (Schulaufsicht). Bei jedem dieser Schritte wird darauf abgezielt, die Ursachen zu eruieren und geeignete Maßnahmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren, die nach einer definierten maximalen Beobachtungszeit auf Wirksamkeit überprüft werden. Hinzugezogen werden dabei bei Anhalten des Problems Schülerberater, Beratungslehrer und Schulpsychologen bzw. bei Bedarf und wo vorhanden auch Schulsozialarbeiter und Jugendcoaches.

Wenn durch die von der Schule und der Schulbehörde gesetzten Maßnahmen kein Erfolg erzielt wird und der Verdacht der Kindeswohlgefährdung vorliegt, erfolgt durch den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements eine Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Falls durch diese Interventionen seitens der Schule und der daraus abgeleiteten Unterstützungsmaßnahmen kein Erfolg erzielt wird, hat der Schulleiter dies bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die eine Geldstrafe in der Höhe bis zu € 440 zu verhängen hat.

Auch bei Verhängung einer Geldstrafe steht das Wohl des Schülers weiterhin im Vordergrund und der Schüler ist von Schule und Jugendwohlfahrt entsprechend weiter zu begleiten und zu unterstützen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 30 Abs. 14 SchPflG):

Der neue Abs. 14 regelt das Inkrafttreten entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Die redaktionellen Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das neue Verfahren gemäß § 24a des Entwurfes soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu Art. 2 Z 1 und 3 (§ 3 Abs. 2 Z 7 und Anlage 1 Z 14 BildDokG):

Um die Wirksamkeit des Maßnahmenpaketes zur Vermeidung von Schulpflichtverletzung zu überprüfen, wird durch Erweiterung von § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, relevante Informationen über Schulpflichtverletzungen jährlich umfassend zu erheben und zu analysieren. Nähere Details über die in diesem Zusammenhang zu erhebenden Merkmale (zB Zahl der eingeleiteten Maßnahmen gemäß § 24 SchPflG, Zahl der Maßnahmen auf den verschiedenen Stufen von I bis V, Zahlen der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren) werden in der Durchführungsverordnung zum Bildungsdokumentationsgesetz zu regeln sein (Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003 idgF).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 12 Abs. 12 BildDokG):

Der neue Abs. 12 regelt das Inkrafttreten entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten befindet mit dem des Schulpflichtgesetzes 1985 (siehe § 30 Abs. 14 SchPflG in der Entwurfsfassung) im Einklang.