Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz geändert wird (HebG-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Qualitätssicherungsrahmengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 9 … Dokumentation“ die Zeile „§ 9a … Aufklärungspflicht“ eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 4. Abschnitt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 50 … Landesgeschäftsstellen“ die Zeile „§ 50a … Gremialamt“ eingefügt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ durch die Zeile „§ 61b … Umsetzung von Unionsrecht“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 61c…Verweisungen“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 61d … Entfall der Regelungen über Hebammenakademien“

6. Nach § 2 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

       „6a. Versorgung des Scheidendammschnittes bzw. -risses;“

7. In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „intrasmuskuläre und subkutane“.

8. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anzeige hat gemäß dem Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. xx, zu erfolgen. Neben den von der Personenstandsbehörde benötigten Daten sind folgende medizinischen und sozialmedizinischen Daten, die ausschließlich der statistischen Verarbeitung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich dienen, zu erheben:

           1. Gewicht, Körperlänge und, bei Lebendgeburt, APGAR-Werte des Kindes sowie, sofern möglich, Nabelschnur ph (arteriell),

           2. Schwangerschaftsdauer in vollendeten Wochen und Tagen,

           3. Körpergröße der Mutter sowie Körpergewicht der Mutter zu Beginn der Schwangerschaft und letztes vor der Geburt gemessenes,

           4. Rauchen im letzten Trimester der Schwangerschaft,

           5. Gesamtgeburtenfolge, Lebendgeburtenfolge,

           6. Datum der vorangegangenen Geburt,

           7. Einleitung der Geburt medikamentös oder durch Amniotomie,

           8. Geburtsbeendigung (spontan, Kaiserschnitt primär oder sekundär, Saugglocke, Zangengeburt, Manualhilfe),

           9. Lage des Kindes bei der Geburt (regelrechte Schädellage, regelwidrige Schädellage, Beckenendlage, Querlage, unbekannt/nicht bestimmbar),

         10. Ort der Geburt (Krankenanstalt – ambulant/stationär, Hausgeburt, Hebammenpraxis, am Transport, sonstiges).“

9. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „Freipraktizierende“.

10. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.“

11. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Aufklärungspflicht

§ 9a. (1) Hebammen haben die zur Betreuung und Beratung übernommenen Frauen oder die zu ihrer gesetzliche Vertretung befugten Personen insbesondere über

           1. den Ablauf und das Ausmaß der Hebammenbetreuung,

           2. notwendige Untersuchungen während Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett zur Erkennung von Regelwidrigkeiten,

           3. die Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind,

           4. die Kosten der Betreuung und

           5. den beruflichen Versicherungsschutz

aufzuklären.

(2) Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche von der Frau zu tragen sind.“

12. In § 11 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „die Änderung,“.

13. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch „unionsrechtlich“ ersetzt.

14. Nach § 12 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.“

15. Der 4. Abschnitt entfällt.

16. § 37 Abs. 2 und 3 entfällt.

17. In § 40 Abs. 2 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

       „8a. Sorgetragung für den Abschluss einer Gruppenhaftpflichtversicherung;“

18. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Österreichische Hebammengremium ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen seines Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben

           1. persönliche berufsbezogene Daten seiner Mitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

           2. öffentliche Daten seiner Mitglieder zu übermitteln.“

19. § 41 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

           2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 7, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), zu erteilen.“

20. Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt:

„Bundesgeschäftsstelle

§ 50a. (1) Die Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere

           1. die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,

           2. die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,

           3. den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und

           4. für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.

(3) Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.“

21. Die Überschrift zu § 61b lautet:

„Umsetzung von Unionsrecht“

22. In § 61b werden nach Z 5 folgende Z 6 und 7 eingefügt:

         „6. die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;

           7. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;“

23. Nach § 61c wird folgender § 61d samt Überschrift eingefügt:

„Entfall der Regelungen über Hebammenakademien

§ 61d. (1) Der 4. Abschnitt tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Ausbildungen an Hebammenakademien, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen werden, sind nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.“

24. Dem § 62a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft.

(7) § 40 Abs. 2 Z 8a, § 41 Abs. 6 Z 2 und § 61b Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2013, treten mit 25. Oktober 2013 in Kraft.“