Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz und das IBR/IPV-Gesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ausser-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 1. Mit Ablauf des 31.12.2012 treten folgende Gesetze außer Kraft:

           1. das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005,

           2. das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005,

           3. das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005.

Übergangsbestimmungen

§ 2. (1) Vor dem 1.1.2013 ergangene Tötungsanordnungen auf Grundlage einer der in § 1 genannten Rechtsvorschriften behalten auch nach deren Außer-Kraft-Treten ihre Gültigkeit.

(2) Für Entschädigungsverfahren für Tiere, die auf Grundlage von Tötungsanordnungen gemäß Abs. 1 ausgemerzt werden, gelten folgende Bestimmungen:

           1. Tierhalter haben für auszumerzende Rinder Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung, sofern die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Rinder eines Bestandes zur Schlachtung nachgewiesen und deren Schlachtung durch eine Bestätigung bescheinigt wird. Ein solcher Anspruch besteht auch für Rinder, die diagnostisch geschlachtet werden.

           2. Die Ausmerzentschädigung beträgt je Rind 207,12 Euro (Grundbetrag). Zu diesem Grundbetrag kommen für Rinder aus Bergbauernbetrieben ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro und für Herdebuchrinder ein Herdebuchzuschlag von 69,04 Euro hinzu.

           3. Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008.

           4. Der Herdebuchnachweis ist durch Vorlage einer Bestätigung einer von der Landwirtschaftskammer anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.

           5. Gebührt für die auszumerzenden Rinder eine Entschädigung auch nach einer anderen Rechtsvorschrift des Bundes, so ist nur eine Entschädigung nach jener Rechtsvorschrift zu leisten, die für das auszumerzende Rind den höchsten Entschädigungsbetrag vorsieht.

           6. Über die Gewährung der Ausmerzentschädigung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit.

Vollziehung

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.