Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2006 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012, und das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 132/2012, werden wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 87. Barrierefreies Bauen“ der Eintrag „§ 87a. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr“, nach dem Eintrag „§ 99. Vertragsbestimmungen“ der Eintrag „§ 99a. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr“, nach dem Eintrag „§ 241. Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen“ der Eintrag „§ 241a. Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr“ und nach dem Eintrag „§ 247. Technische Spezifikationen“ der Eintrag „§ 247a. Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr“ eingefügt.

2. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis vor § 245 lautet:

„3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung und besondere Bestimmungen über den Leistungsvertrag bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich“

3. In § 11 erster Satz wird der Verweis „49“ durch den Verweis „49, 87a, 99a“ ersetzt.

4. Den §§ 19 und 187 wird jeweils folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung innovativer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.“

5. In § 41 Abs. 1 wird der Verweis „42 Abs. 2“ durch den Verweis „42 Abs. 2, 87a, 99a“ ersetzt.

6. In § 41a Abs. 1 wird der Verweis „43 Abs. 1 und 2“ durch den Verweis „43 Abs. 1 und 2, 87a, 99a“ ersetzt.

7. Nach § 87 wird folgender § 87a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 87a. (1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind.

(2) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

           1. es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt, oder

           2. die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.

Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen. Die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Zahlung der Forderung in Raten wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Die Festlegung einer längeren Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens ist nur zulässig, wenn dies für Unternehmer nicht grob nachteilig ist. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber beinhalten.“

8. Nach § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 99a. (1) Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind, sind nichtig.

(2) Der Auftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer

           1. es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt, oder

           2. die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers oder der Organisationseinheit, für die das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen.

Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen. Die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Zahlung der Forderung in Raten wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Die Festlegung einer längeren Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens im Leistungsvertrag ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde und für den Unternehmer nicht grob nachteilig ist. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung im Leistungsvertrag in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können.“

9. In § 141 Abs. 1 wird der Verweis „98“ durch den Verweis „87a, 98, 99a“ ersetzt.

10. In § 142 Abs. 1 wird der Verweis „91 bis 94, 98“ durch den Verweis „87a, 91 bis 94, 98, 99a“ ersetzt.

11. In § 145 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit“ durch die Wortfolge „bei sonstiger absoluter Nichtigkeit“ ersetzt.

12. In § 177 Abs. 1 wird der Verweis „210“ durch den Verweis „210, 241a, 247a“ ersetzt.

13. In § 201 Abs. 1 wird der Verweis „192 Abs. 9“ durch den Verweis „192 Abs. 9, 241a, 247a“ ersetzt.

14. In § 201a Abs. 1 wird der Verweis „232“ durch den Verweis „232, 241a, 247a“ ersetzt.

15. Nach § 241 wird folgender § 241a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 241a. (1) Die Ausschreibung darf keine Bestimmungen über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten enthalten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf 30 Tage nicht übersteigen, außer

           1. es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt, oder

           2. der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 165, oder

           3. der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 166.

Die Zahlungsfrist darf jedoch in keinem Fall 60 Tage übersteigen. Die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Zahlung der Forderung in Raten wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Der Sektorenauftraggeber kann in der Ausschreibung Angaben über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung treffen. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Die Festlegung einer längeren Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens ist nur zulässig, wenn dies für Unternehmer nicht grob nachteilig ist. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welche Vertragsleistung es sich handelt.

(4) Die Ausschreibung darf keine Angaben über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber beinhalten.“

16. Bezeichnung und Überschrift nach § 244 lauten:

„3. Unterabschnitt

Die Leistungsbeschreibung und besondere Bestimmungen über den Leistungsvertrag bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich“

17. Nach § 247 wird folgender § 247a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Vertragsbestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

§ 247a. (1) Bestimmungen im Leistungsvertrag über den Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne des § 459 Abs. 2, 4 und 5 UGB sind, sind nichtig.

(2) Der Sektorenauftraggeber kann im Leistungsvertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, außer

           1. es ist auf Grund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt, oder

           2. der Sektorenauftraggeber ist ein öffentliches Unternehmen gemäß § 165, oder

           3. der Sektorenauftraggeber ist ein privater Sektorenauftraggeber gemäß § 166.

Die Zahlungsfrist darf jedoch bei sonstiger Nichtigkeit in keinem Fall 60 Tage übersteigen. Die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Zahlung der Forderung in Raten wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Der Leistungsvertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab Erbringung der Leistung nicht übersteigen. Die Festlegung einer längeren Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens im Leistungsvertrag ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde und für den Unternehmer nicht grob nachteilig ist. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt.

(4) Vereinbarungen im Leistungsvertrag über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Sektorenauftraggeber sind nichtig.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung im Leistungsvertrag in einem Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekontrollbehörden hätte angefochten werden können.“

18. Dem § 248 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für die Ausschreibung und den Leistungsvertrag im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß den §§ 241a und 247a.“

19. In § 280 Abs. 1 wird der Verweis „247“ durch den Verweis „241a, 247, 247a“ ersetzt.

20. § 344 Abs. 2 lautet:

„(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.“

21. § 345 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis, § 11, § 19 Abs. 7, § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 1, § 87a samt Überschrift, § 99a samt Überschrift, § 141 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 145 Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 187 Abs. 7, § 201 Abs. 1, § 201a Abs. 1, § 241a samt Überschrift, die Überschrift vor § 245, § 247a samt Überschrift, § 248 Abs. 12, § 280 Abs. 1, § 344 Abs. 2 und § 351 Z 20 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

           2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.“

22. § 351 wird folgende Z 20 angefügt:

       „20. Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23. Februar 2011 S. 1.“

Artikel 2

Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012

1. Der Eintrag vor § 144 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„5. Teil

Straf-, Schluss und Übergangsbestimmungen“

2. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. In § 3 Z 16 lit. a sublit. dd wird der Verweis „sublit. aa), cc) oder dd)“ durch den Verweis „sublit. aa) bis cc)“ ersetzt.

4. In den §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 wird der Verweis „der 3. und 4. Teil“ jeweils durch den Verweis „der 3. bis 5. Teil“ ersetzt.

5. Bezeichnung und Überschrift nach § 143 lauten:

„5. Teil

Straf-, Schluss und Übergangsbestimmungen“

6. In § 144 Abs. 2 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser“ durch die Wortfolge „Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

7. Dem § 145 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2013 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3 Z 16 lit. a sublit. dd, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, die Überschrift vor § 144 und § 144 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

           2. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage.“