Entwurf 20.12.2012

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz sowie der Energieeffizienz (Umwelt- und Energieeffizienzförderungsgesetz - UFG)“

2. In § 1wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. Sicherstellung eines sparsamen Umgangs mit Energie durch Verbesserung der Energieeffizienz (Energieeffizienzförderungsprogramm).“

3. In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird das Wort „Umweltschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Umweltschutz und die Reduktion des Endenergieverbrauches“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a Z 2 wird nach der Wortfolge „Umweltförderung im Ausland (§§ 23ff)“ die Wortfolge „sowie des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2f iVm §§ 28a ff)“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2g) die gemäß § 28 EnEffG, BGBl. I Nr. xxx/201x, in der jeweils gültigen Fassung, aufgebrachten Mittel nach Abzug jener gemäß § 31 Z 1 EnEffG zur Abgeltung der Aufwendungen der Energieeffizienz-Monitoringstelle zu verwendenden Mittel.“

6. In § 6 Abs. 1a wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2g) die gemäß § 28 EnEffG, BGBl. I Nr. xxx/201x, in der jeweils gültigen Fassung, aufgebrachten Mittel nach Abzug jener gemäß § 31 Z 1  EnEffG zur Abgeltung der Aufwendungen der Energieeffizienz-Monitoringstelle zu verwendenden Mittel“

7. In § 6 Abs. 2f wird nach der Wortfolge „Umweltförderung im Ausland (§§ 23ff)“ die Wortfolge „sowie des Energieeffizienzförderungsprogramms (§§ 28a ff)“ eingefügt.

8. Nach § 6 Abs. 2f wird folgender Abs. 2g angefügt:

„(2g) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 28a ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen. Für diese Förderungen und Aufträge stehen ab dem Jahr 2014 die gemäß § 28 EnEffG, aufgebrachten Mittel zur Verfügung. Dabei ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichszahlungen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden.“

9. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Aufwand für Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 und – soweit vorgesehen – unter Einrechnung in den jeweiligen Zusagerahmen gemäß Abs. 2 bis 2g zu tragen.“

10. Im Einleitungssatz in  § 7, in § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Z 2, 3 und 5, § 11 Abs. 5 sowie § 12 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ Abs. 2g),“ eingefügt.

11. In § 7 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Kommission in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms.“

12. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 7 Z 2a vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“ eingefügt.

13. In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Vorsitzende der Kommission gemäß $ 7 Z 2a und seine Stellvertreter vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) sowie vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g),“ eingefügt.

14. In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Kommission gemäß § 7 Z 2a vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“ eingefügt.

15. In § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g),“ eingefügt.

16. In § 11 Abs. 7 und 8 wird jeweils nach der Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g),“ eingefügt.

17. Im dritten Satz des § 11 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g),“ eingefügt.

18. In § 12 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g)eingefügt.

19. In § 12 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Soweit im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm stehend erfolgt die Auftragserteilung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6Abs. 2g).“

20. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g),“ eingefügt.

21. In § 13 Abs. 5 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

         „3. mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramms“

22. In § 13 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g) “ eingefügt.

23. In § 14 Abs. 1, 3 und 4 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g),“ eingefügt.

24. Nach § 28 wird folgender neuer 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt

ENERGIEEFFIZIENFÖRDERUNGSPROGRAMM

Ziele

§ 28a. (1) Ziele des Effizienzförderungsprogramms sind die Reduktion des Endenergieverbrauchs zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß § 4 EnEffG und damit die Erreichung der unionsrechtlichen energie- und klimapolitischen Zielsetzungen 2020 sowie der sonstigen internationalen Klimaschutzzielen.

Förderungsgegenstand

§ 28b. (1) Im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms können gefördert werden:

           1. Investitionen, die zu einer Einsparung von Energie führen; wobei die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird;

           2. immaterielle Leistungen im Sinne § 24 Z 5, die im Zusammenhang mit den Investitionen gemäß Z 1 stehen.

(2) Die Vergabe der Förderungen hat aufgrund und im Rahmen von jährlichen Programmen zu erfolgen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach vorheriger Befassung der gemäß § 7 Z 2a UFG eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 28c.  (1) Bezüglich der besonderen Förderungsvoraussetzungen für Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2g können zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen. Werden Unterlagen nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

Förderungswerber

§ 28d. (1) Ansuchen im Bereich des Energieeffizienzförderungsprogramms können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 28b setzen, gestellt werden.

(2) Ansuchen auf Förderung gemäß § 6 Abs. 2g können von Unternehmen im Sinne des § 9 EnEffG oder eines Lieferanten im Sinne des § 10 EnEffG gestellt werden, sofern

           1. keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und

           2. die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz angerechnet werden.

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.

Förderungsausmaß

§ 28e. (1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

(2) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel (§ 6 Abs. 1 Z 2a) sind für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2g maximal 50% der Investitionsmehrkosten sowie maximal 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Abs. 1 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.

Kommission

§ 28f. Die gemäß § 7 Z 2a (Energieeffizienzförderungsprogramm) eingerichtete Kommission besteht aus

           1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           3. je einem Vertreter

                a) des Bundesministeriums für Finanzen;

               b) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

                c) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

               d) des Bundeskanzleramts;

           4. je einem Vertreter

                a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

               b) der Bundesarbeitskammer;

                c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

               d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

           5. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.“

25. § 49 Z 2 bis 4 lauten:

         „2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           3. für Finanzen hinsichtlich § 15;

           4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich § 6 Abs. 2g jeweils für die von ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Mittel.“

26. Nach § 53 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x vorgesehenen Änderungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“