Vorblatt

Probleme und Ziele:

Über die Umweltförderung im Inland werden derzeit rd. 1/3 des dafür zur Verfügung stehenden Zusagevolumens für Energieeffizienzmaßnahmen eingesetzt.

Der Entwurf zum EnergieeffizienzG sieht vor, dass mit den Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen zusätzliche Energieeffizienzmaßnahmen von Betrieben gefördert werden sollen.

Ziel einer effizienten Förderpolitik ist die weitgehende Abstimmung einzelner Fördereinrichtungen im Sinne einer kohärenten Gesamtförderstrategie. Das neue Förderungsinstrument soll daher mit dem bestehenden Förderungsangebot verschmolzen werden, um noch zielgerichteter und unter sparsamen Einsatz der Mittel Energiemaßnahmen zu fördern.

Inhalt/Problemlösung:

Durch die Schaffung eines gemeinsamen Energieeffizienzförderungsprogramms können die Vorteile der bestehenden Förderstruktur im UFG-Bereich genutzt und gleichzeitig eine weitgehende inhaltlich-strategische Abstimmung der Förderungspolitik in diesem, nunmehr budgetär verstärkten Bereich, erzielt werden. Zu diesem Zweck werden die bisher über die Umweltförderung im Inland für diesen Bereich eingesetzten Mittel sowie die für die Förderungen reservierten Einnahmen aus dem EnergieeffizienzG in einem gemeinsamen Förderprogramm abgewickelt werden.

Alternativen:

Ohne die Zusammenlegung der Förderaktivitäten sind erhebliche volkswirtschaftliche, energie- und klimapolitische Effizienzverluste zu befürchten, die sich durch Doppelgleisigkeiten, Abstimmungsverluste usw. ergeben würden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Ausführungen in den Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auf die Ausführungen in den Erläuterungen wird verwiesen.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Durch die Nutzung der bestehenden UFG-Organisation wird verhindert, dass FörderungsnehmerInnen mit neuen, zusätzlichen Anforderungen oder alternativen Förderungsangeboten im Bereich der Energieeffizienz konfrontiert werden (z.B. neue websites, neue Formulare, zusätzliche Verfahrensabläufe, unterschiedliche Abrechnungsanforderungen usw.).

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

2011 konnten in der Umweltförderung im Inland Energieeffizienzprojekte mit einem Förderbarwert von über 27 Millionen Euro über die Nutzungsdauer ca. 1,2 Millionen Tonnen CO2 sowie ca. 4.400 GWh Endenergie eingespart werden. Für die bisher über die Umweltförderung im Inland für Energieeffizienzmaßnahmen eingesetzten Mittel werden auch pro futuro ähnliche Ergebnisse erwartet. Mit den Mittel, die aus den Einnahmen aus dem EnergieeffizienzG eingesetzt werden, soll im Durchschnitt eine ähnliche Kosten-Nutzen-Relation erzielt werden.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Von den über EnergieeffizinezG für die Förderungen von Energiesparmaßnahmen bereitgestellten Mittel sollen 40% der Ausgleichszahlungen von Energielieferanten für Maßnahmen in den privaten Haushalten eingesetzt werden.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Die neue Förderungsschiene wird beihilferechtlich der AGVO unterworfen sein. (oder so ähnlich)

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem geplanten EnergieeffizienzG soll die die Energieeffizienz-Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt werden. Ein wesentlicher Aspekt des EnergieeffizienzG ist dabei die Festlegung von Reduktionszielen für endenergieverbrauchenden Unternehmen sowie für Energielieferanten. Sofern diese Einsparziele nicht erreicht werden (können), sollen Ausgleichszahlungen geleistet werden, mit denen wiederum Energieeinsparmaßnahmen gefördert werden sollen.

Die Umweltförderung im Inland ist seit Jahren das bei weitem wichtigste und effektivste Investitionsförderungsinstrument auf Bundesebene zur Förderung von unternehmerischen Energieeinsparmaßnahmen. Rd. 1/3 des jährlichen Zusagerahmens fließen innerhalb dieses Förderinstruments in diesen Maßnahmenbereich. Allein im Zeitraum 2007 bis 2011 wurden insgesamt 6.457 Projekte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 1,1 Milliarden Euro mit insgesamt über 180 Millionen Euro gefördert. Die damit erzielte Energieeinsparung bzw. CO2-Reduktion über die Nutzungsdauer beläuft sich auf 31.600 GWhbzw. 8,6 Millionen Tonnen CO2.

Aufgrund der hohen Abwicklungseffizienz und der bewährten Strukturen in der Umweltförderung im Inland wurden darüber hinaus auch alle bisherigen Förderungsaktionen des Bundes für thermische Sanierungsmaßnahmen im betrieblichen Bereich und im Wohnbau über dieses Instrument abgewickelt. Seit 2009 wurden somit im Rahmen dieser Aktionen ca. 46.700 Projekte mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 2,1 Milliarden Euro genehmigt, der erzielte Energieeinsparungswert liegt über die Nutzungsdauer der Maßnahmen dabei bei insgesamt 42.800 GWh und11,6 Millionen Tonnen CO2.

Im Sinne einer effizienten und kohärenten Gesamtförderungspolitik werden auf Bundesebene die Energieeffizienzförderungen, die bislang in der Umweltförderung im Inland gewährt wurden, mit jenen Förderungen, die aus den Einnahmen aus dem EnergieeffizienzG finanziert werden, zusammengefasst und als neu gemeinsame Säule im UFG abgewickelt werden.

Damit kann für die neue Säule unmittelbar und rasch auf die bestehende Abwicklungsstruktur und auf das bewährte, hocheffiziente und transparente Abwicklungsverfahren aufgebaut werden. Durch die enge Kooperation der förderungsverantwortlichen Ressorts ist die inhaltliche Abstimmung mit den klimaschutz- und energiepolitischen Strategien sowie die mit den bestehenden sonstigen förderpolitischen Aktivitäten genauso sichergestellt wie die Berücksichtigung der sozialpolitischen Interessenslagen in Bezug auf private Haushalte und Konsumenten durch die Abstimmung mit dem hierfür zuständigen Ressort.

Finanzielle Auswirkungen:

Soweit im neuen Effizienzförderungsprogramm die bisher für diesen Bereich eingesetzten Mittel der Umweltförderung im Inland aufgewendet werden, ist mit keinen zusätzlichen Budgetbelastungen zu rechnen.

Auch für den Einsatz der Mittel aus den Einnahmen aus dem geplanten EnergieeffizienzG ist mit keiner zusätzlichen Belastung auf den Bundeshaushalt zu rechnen, da diese Mittel außerbudgetär aufgebracht werden.

Analoges gilt für die Kosten der Abwicklung in diesem Bereich. Dadurch, dass mit der Einbettung des neuen Energieeffizienzförderungsprogramms in das UFG auf bewährte Abwicklungsstrukturen zurückgegriffen wird, können Transaktionsverluste, aufwendige Abstimmungen im Zuge des Förderungsverfahrens sowie Doppelförderungen vermieden und eine höhere Fördereffizienz erzielt werden.

Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Evaluierungen der Umweltförderung im Inland bzw. der Förderungsaktionen für thermische Sanierungen ergaben, dass je mit der Förderung ausgelöstem Investitionsvolumen von 100 Millionen Euro ein Wertschöpfungseffekt von zwischen ca. 66 Millionen Euro und 99,5 Millionen Euro erzielt wird. Gleichzeitig werden mit diesem Investitionsvolumen zwischen ca. 11.000 und 16.000 Beschäftigungsverhältnisse („Green Jobs“) gesichert oder geschaffen. Diese Hebelwirkungen können innerhalb einer gewissen Bandbreite auch für die zusätzlichen Fördermittel erwartet werden.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Regelung ist Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3, Z 24 (Titel des Gesetzes, § 1 Z 5 und § 2 Abs. 1 und 2, § 28a):

Die Implementierung eines für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen Bereiches als eigenständige Säule im UFG wird im Titel und in den Zielbestimmungen zum Ausdruck gebracht.

Zu Z 4 bis 6 (§ 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1a Z 2, § 6 Abs. 1 Z 2a, § 6 Abs. 1a Z 2a):

Bedeckung des Energieeffizienzförderungsprogramms samt deren Abwicklung erfolgt anteilsmäßig aus jenen Mittel, die thematisch bislang aus der Umweltförderung im Inland für diese Zwecke aufgewendet wurden sowie aus den zur Bedeckung der Förderungen (samt Abwicklung) vorgesehenen Einnahmen aus den Ausgleichszahlungen aus dem EnergieeffizienzG.

Zu Z 6 bis 9, Z 19 (§ 6 Abs. 2f, § 6 Abs. 2g, § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 8):

Beim Zusagevolumen für das neu zu schaffende Energieeffizienzförderungsprogramm wird zum einen auf den Zusagerahmen der bisherigen Umweltförderung im Inland zurückgegriffen. In den letzten Jahren wurden so für Energieeffizienzmaßnahmen rd. 1/3 des Gesamtzusagevolumens eingesetzt. Zusätzlich werden im Energieeffizienzförderungsprogramm auch die für die Förderungen vorgesehenen Einnahmen aus dem EnergieeffizienzG eingesetzt werden. Das diesbezügliche Zusagevolumen (§ 6 Abs. 2g) hängt jedoch von der Höhe dieser Einnahmen ab.

Zu Z 10 bis 15, Z 24 (§ 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs 1, § 28f):

Für den neu zu schaffenden Bereich wird – analog der generellen Systematik im UFG - eine eigenständige Kommission eingerichtet. Die Struktur der vertretenen Stellen in dieser Kommission ist der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im In- und Ausland nachgebildet. Aufgrund der thematischen Betroffenheit wird zusätzlich auch das Bundesministerium Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in dieser Kommission vertreten sein. Die Vorsitzführung in der Kommission richtet sich danach, welche Mittel im konkreten Fall eingesetzt werden.

Zu Z 10, Z 16 bis 18 (§ 11 Abs. 3 Z 2, 3 und 5, § 11 Abs. 5 und 7 bis 9, § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, 3 und 4):

Für das neue Energieeffizienzförderungsprogramm wird auf das, aufgrund seiner hohen Effizienz und Transparenz, bewährte Verfahren im üblichen UFG-Prozess zurückgegriffen. In Hinblick auf die zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g) aufgeteilten Entscheidungskompetenzen bei der Förderungsvergabe wird in den angeführten Verfahrensbestimmungen für den neunen Förderungsbereich diesem Umstand Rechnung getragen. Analoges gilt für die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Förderungen (Jahresberichte, Evaluierungsberichte an Nationalrat, Bundeskanzleramt und Bundesministerium für Finanzen), die eine hohe Transparenz bei der Förderungsvergabe sicherstellen.

Zu Z 20 bis 22, Z 24 und 25 (§ 13 Abs. 1, 5 und 6, § 28b Abs. 2 und § 49 Z 2 bis 4):

Die Förderungsrichtlinien für das neue Energieeffizienzförderungsprogramm werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam erlassen. Ebenso werden die Jahresplanungen für die konkrete Förderungsvergaben von den beiden Ressorts gemeinsam erstellt. Dadurch ist sichergestellt, dass ein hohes Maß an Abstimmung in der förderpolitischen Ausrichtung bei der Fördervergabe gegeben ist.

Zusätzlich ist durch die Einvernehmenskompetenz des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei der Richtlinienerlassung als auch bei der Erstellung der jährlichen Programme gewährleistet, dass die Interessenslagen der privaten Haushalte und der Konsumenten in gebührender Weise in der Förderungsvergabe einfließen.

Zu Z 24 (§ 28b bis § 28f):

Fördergegenstand (§ 28b):

Die Festlegung des Fördergegenstandes ist weit ausgelegt und umfasst nahezu sämtliche Maßnahmen, die zu einer Energieeinsparung bzw. Steigerung der Energieeffizienz führen. Es ist der Ausgestaltung in den Förderungsrichtlinien und in den jährlichen Programmen vorbehalten, je nach förderpolitischen Zweckmäßigkeit eine Konkretisierung der einzelnen Fördertatbestände vorzunehmen, die auf die bestehenden Förderaktivitäten anderer Einrichtungen von Bund und Ländern Rücksicht nimmt und unter Berücksichtung der budgetären Rahmenbedingungen auf einen optimalen Mitteleinsatz im Hinblick auf energie- und klimapolitischen Zielsetzungen abstellt.

Besondere Förderungsvoraussetzungen (§ 28c) und Förderhöhe (§ 28e):

Die sonstigen („besonderen“) Förderungsvoraussetzungen sind analog zu den Regelungen in der Umweltförderung im Inland determiniert bzw. durch ein absolutes Förderlimit gesetzlich begrenzt. Bei der Festlelegung der tatsächlichen Förderintensitäten wird im unternehmerischen Bereich auf die unionsrechtlichen Vorgaben bzw. allgemein auf die volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit beim Mitteleinsatz abzustellen sein.

Förderungswerber (§ 28d):

Setzen energieverbrauchende Unternehmen oder Energielieferanten Energieeffizienzmaßnahmen, hinsichtlich derer weder nach nationalem Recht, noch nach Unionsrecht eine Verpflichtung besteht, noch nach dem EnergieeffizienzG eine Anrechnung für Unternehmen erfolgt, so sind diese Ersatzvornahmen aus den Fördermitteln des EnergieeffizienzG förderfähig. Da es sich hier um die Ersatzvornahme von Effizienzmaßnahmen handelt, die ein ursprünglich verpflichtetes Unternehmen nicht gesetzt hat, gilt die Effizienzmaßnahme als Maßnahme des Fonds und wäre eine Anrechnung auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen, die ohnehin erfüllt werden müssen, kontraproduktiv. Für Förderungen, die aus dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vergeben werden, gilt diese Beschränkung nicht.

Zu Z 26 (§ 53 Abs. 16):

Das Inkrafttreten der Novellierungen ist an jenes des Energieeffizienzgesetzes gekoppelt. Demgemäß soll die Neuregelung mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.