Vorblatt

Problem:

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (Klimaschutzziele). Um die Ziele bis zum Jahr 2020 erfüllen zu können, bedarf es der koordinierten Erarbeitung und Umsetzung von wirksamen Klimaschutzmaßnahmen des Bundes und der Länder sowie der Festlegung von sektoralen Höchstmengen von Treibhausgasemissionen.

Ziele:

Festlegung von sektoralen Höchstmengen von Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2020 nach Vorbild der Regelung für die Jahre 2008 bis 2012.

Inhalt:

Mit dem vorliegenden Entwurf einer Novellierung des KSG wird Anlage 2 nach Vorbild der Anlage 1 dergestalt geändert, dass jährliche sektorale Höchstmengen von Treibhausgasemissionen für die Jahre 2013 bis 2020 festgelegt werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, es handelt sich um die Umsetzung bestehender Verpflichtungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, es handelt sich um die Umsetzung bestehender Verpflichtungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union konform. Die Novellierung der Anlage 2 ermöglicht insbesondere die nationale Implementierung der Entscheidung 406/2009/EG, ABl. Nr. 140 vom 23.4.2009, S. 136, über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die vorgesehenen Regelungen setzen Emissionshöchstmengen von Treibhausgasen fest, die unter dem bestehenden Emissionsniveau liegen und sind damit eo ipso klimaverträglich.

 

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil:

Der vorliegende Entwurf für eine Novellierung der Anlage 2 des KSG setzt die Vorgaben in § 4 Abs. 2 und 3 KSG um, wonach die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 (auch) „in der Anlage 2 [des KSG] festzuhalten“ ist.

 

Besonderer Teil:

 

Zu 1. (Anlage 2):

Die Tabelle in Anlage 2 definiert für die einzelnen Sektoren die jährlich höchstzulässigen Emissionsmengen für den Zeitraum 2013 bis 2020 (acht Jahre). Die Gesamtsumme der ausgewiesenen jährlichen Höchstmengen entspricht dabei exakt den unionsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs („nationale Klimaziele“) aus der Entscheidung 406/2009/EG, ABl. Nr. L 140 vom 23.4.2009, S. 136 für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020.

Die vorgeschlagene Tabelle entspricht im Wesentlichen dem „Vorbild“ der Tabelle in Anlage 1. Dabei ergeben sich allerdings zwei Änderungen in der Struktur. Einerseits werden die Sektoren in Bezeichnung und Umfang angepasst: Sie entsprechen nunmehr jener Abgrenzung, die bereits im Rahmen der Erarbeitung von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 KSG („Verhandlungsgruppen“) für die Jahre 2013 bis 2020 angewendet wurde. Andererseits werden die sektoralen Höchstmengen nunmehr für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraums 2013 bis 2020 einzeln ausgewiesen; die Höchstmengen sind damit auch jedes Jahr gesondert einzuhalten. Diese Änderung setzt eine unionsrechtliche Verpflichtung aus der oben zitierten Entscheidung 406/2009/EG um, welche für die Jahre 2013 bis 2020 einen linear fallenden Zielpfad formuliert, der – von gewissen Toleranzintervallen abgesehen – Jahr für Jahr einzuhalten ist.

Die sechs Sektoren bilden ihrerseits die so genannten „CRF-Sektoren“ („CRF“ steht für „Common Reporting Format“) des Kyoto-Protokolls ab, welche im Dokument „Revised 1996 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories“ definiert sind. Dabei sind in den einzelnen „KSG-Sektoren“ bisweilen mehrere „CRF-Sektoren“ und -Subsektoren zusammengefasst. Die gewählten Bezeichnungen der sechs „KSG-Sektoren“ geben dabei lediglich die Inhalte des CRF-Formats wieder, ohne dass dadurch die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern berührt wird.