Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20yy, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 8 entfällt; die bisherigen Abs. 9 bis 12 erhalten die Absatzbezeichnung „(8)“, „(9)“, „(10)“ und „(11)“.

2. § 3 Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

(3) Bei Eintritt eines anderen Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis nach § 2 Abs. 2 durch Übergang des Betriebes oder Änderung der Rechtsform gilt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen die Beschäftigungsbewilligung als dem neuen Arbeitgeber erteilt. Auch eine für die Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ berechtigt bei sonst unverändertem Fortbestand der Voraussetzungen zu einer Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber.“

3. Im § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „bzw. ohne eine für diese Beschäftigung gültige „Aufenthaltsbewilligung – Künstler““ eingefügt.

4. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005“ durch das Zitat „gemäß den §§ 12, 13, 54 oder 57 AsylG 2005“ ersetzt; § 4 Abs. 3 Z 2 bis 4 entfällt.

5. § 4 Abs. 3 Z 9 bis 12 lautet:

         „9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

         10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

         11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

         12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder“

6. Im § 4 Abs. 3 werden nach der Z 12 folgende Z 13 und 14 angefügt:

       „13. der Ausländer als Künstler (§14) beschäftigt werden und die Beschäftigung nicht länger als sechs Monate dauern soll oder

         14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.“

7. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und – sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt – den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.“

8. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.“

9. § 4a samt Überschrift entfällt.

10. § 4b zweiter Satz lautet:

„Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen.“

11. Dem § 4c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Befreiungsschein ist jeweils für fünf Jahre auszustellen und zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.“

12. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung genannten Arbeitgeber bestimmt.“

13. § 6 Abs. 3 entfällt.

14. Im § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder die Arbeitserlaubnis“.

15. Im § 7 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „einer Arbeitserlaubnis oder“.

16. § 11 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften (§§ 12 bis 12c) und von länger als sechs Monate beschäftigten Künstlern (§ 14) gilt das Zulassungsverfahren gemäß § 20d.“

17. § 11 Abs. 6 entfällt.

18. Abschnitt IIa erhält die Bezeichnung „III“ und folgende Überschrift:

„Zulassung von Schlüsselkräften, Künstlern und niedergelassenen Ausländern“

19. § 12d samt Überschrift entfällt.

20. Die Abschnitte IIb, IIc und III (alt) samt Überschrift entfallen.

21. Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 samt Überschrift eingefügt:

„Ausländische Künstler

§ 14. (1) Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer der Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.

(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit, deren unselbständige Ausübung beantragt wurde, noch über die künstlerische Qualität des Künstlers, dessen Zulassung beantragt wurde, maßgebend sein.

(3) Die Voraussetzung der künstlerischen Tätigkeit von Ausländern gemäß Abs. 1 ist bei begründeten Zweifeln vom Ausländer oder seinem Arbeitgeber glaubhaft zu machen.

Niedergelassene Ausländer

§ 15. Ausländern, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung“ oder einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie

           1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder

           2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder

           3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.“

22. § 17 lautet:

§ 17. Ausländer, die über

           1. eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder

           2. einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) oder

           3. eine „Aufenthaltsberechtigung – plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005)

verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.“

23. Im § 18 Abs. 10 wird das Zitat „bezüglich § 4 Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „gemäß § 4 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

24. § 19 erhält folgende Überschrift:

„Anträge nach Abschnitt II und IV

25. Im § 19 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „einer Arbeitserlaubnis oder“.

26. Im § 19 Abs. 5 entfallen die Wortfolge „, einer Arbeitserlaubnis“ und der letzte Satz.

27. Im § 19 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „oder die Arbeitserlaubnis“.

28. Im § 19 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „, einer Arbeitserlaubnis“.

29. § 20 samt Überschrift lautet:

„Entscheidung

§ 20. (1) Über Anträge gemäß § 19, über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines und über die Untersagung der Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 12 entscheidet die nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist vor der Entscheidung der Regionalbeirat anzuhören. Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben. Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten. Eine derartige Festlegung kann von einem Mitglied des Regionalbeirates angeregt werden.

(3) Eine Bescheidausfertigung über die Beschäftigungsbewilligung bzw. über den Widerruf einer solchen ist auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§ 21) zuzustellen. Gleiches gilt für die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 und für die Entsendebewilligung nach § 18.

(4) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

30. Im § 20a entfällt der letzte Satz.

31. Im § 20b Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice“.

32. Nach § 20b werden folgende §§ 20c bis 20f samt Überschrift eingefügt:

„Aufenthaltsvisum zur Arbeitsuche für besonders Hochqualifizierte

§ 20c. (1) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Zentrale Ansprechstelle) hat vor Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche (§ 12) die gemäß § 24a FPG vorgelegten Dokumente zu prüfen und der Vertretungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 iVm Anlage A erfüllt.

Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

           1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

           2. als Fachkraft gemäß § 12a,

           3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

           4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

           5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder

           6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.

Rot-Weiß-Rot – Karte plus

§ 20e. (1) Vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer

           1. die Voraussetzungen gemäß § 15 erfüllt oder

           2. als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder

           3. als Inhaber einer „Blauen Karte EU“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.

(2) Als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten

           1. eines Erholungsurlaubes,

           2. des Wochengeldbezugs,

           3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,

           4. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und

           5. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.

(3) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.

Rechtsmittel

§ 20f. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

(2) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter werden auf Vorschlag der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 12 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2012, vom Bundeskanzler bestellt.

(3) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Geschäftsstelle, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Diese kann den Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).

(4) Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines haben keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. xxx/2012.“

33. Im § 25 wird die Wortfolge „, die Arbeitserlaubnis bzw. der Befreiungsschein“ durch die Wortfolge „und eine nach diesem Bundesgesetz ausgestellte Anzeigebestätigung“ ersetzt.

34. Im § 26 Abs. 5 wird der Ausdruck „Daueraufenthalt – EG“ durch den Ausdruck „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

35. Im § 27a Abs. 3 wird die Wortfolge „für die Ermittlung der Auslastung der Bundeshöchstzahl“ durch die Wortfolge „zur Erfüllung der ihr gemäß § 30 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, obliegenden Aufgaben“ und in der Z 1 die Wortfolge „oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG““ durch die Wortfolge „, eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 NAG, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ oder eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ ersetzt.

36. § 28 Abs. 1 lautet:

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

           1. wer

                a) entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder

               b) entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder

                c) entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

           2. wer

                a) entgegen § 3 Abs. 4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, oder

               b) entgegen § 18 Abs. 5 oder 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, oder

                c) seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oder

               d) entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, oder

                e) entgegen § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt oder

                f) entgegen dem § 26 Abs. 4 oder 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt,

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;

           3. wer

                a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder

               b) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,

mit Geldstrafe bis 2 000 Euro;

           4. wer

                a) entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder

               b) entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,

obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;

           5. wer entgegen § 32a Abs. 4 einen Ausländer, der gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1 000 Euro.“

37. Im § 28c erhalten der vorletzte und letzte Absatz die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

38. Abschnitt VII samt Überschrift entfällt.

39. Dem § 32 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.

(12) Verordnungen, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 aufgrund des § 14 Abs. 3 erlassen wurden, gelten als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 weiter.“

40. § 32a Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder“

41. § 32a Abs. 5 entfällt.

42. Im § 32a Abs. 9 werden nach der Wortfolge „als Fach- oder Schlüsselkraft“ die Wortfolge „oder als Künstler“ eingefügt, das Zitat „gemäß Abschnitt IIa“ durch das Zitat „gemäß Abschnitt III“ und die Wortfolge „solcher Schlüsselkräfte“ durch die Wortfolge „von Fach- und Schlüsselkräften“ ersetzt.

43. Dem § 34 werden folgende Abs. yy und zz angefügt:

„(yy) Die §§ 2 Abs. 8 bis 11, 3 Abs. 1 bis 4, 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z 9 bis 14 und Abs. 4 und 5, 4b, 4c Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 7, 11 Abs. 1, 14 samt Überschrift, 15 samt Überschrift, 17, 18 Abs. 10, 19 Abs. 4, 5, 7, 8 und Überschrift, 20 samt Überschrift, 20a, 20b Abs. 2, 20c samt Überschrift, 20d samt Überschrift, 20e samt Überschrift, 20f samt Überschrift, 25, 26 Abs. 5, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1, 28c, 32 Abs. 11 und 12, § 32a Abs. 2, 5 und 9 und 35 Z 1 und 2 sowie Abschnitt III samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 8, 4 Abs. 3 Z 2, 3 und 4, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3 und 12d samt Überschrift sowie die Abschnitte IIb, IIc, III und VII samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20yy treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(zz) Eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft gesetzt werden.“

44. Im § 35 Z 1 wird das Zitat „hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g“ durch das Zitat „hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g und hinsichtlich des § 20f, soweit das Bundesverwaltungsgericht betroffen ist,“ ersetzt.

45. Im § 35 Z 2 wird das Zitat „hinsichtlich des Abschnitts IIa“ durch das Zitat „hinsichtlich der §§ 20d und 20e“ und das Zitat „hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und § 27 Abs. 3“ durch das Zitat „hinsichtlich der §§ 27 Abs. 3 und 27 Abs. 3“ersetzt.