Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird (UMG-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltmanagementgesetz 2001 (UMG) BGBl. I Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S. 1 – im Folgenden als „EMAS-Verordnung“ bezeichnet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aufgaben gemäß der EMAS-Verordnung wahrzunehmen“.

2. In § 1a Z 2 wird das Zitat „Art. 4“ durch das Zitat „Art. 28 Abs. 2“ ersetzt.

3. § 1a Abs. 6 lautet:

„(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L393 vom 30. Dezember 2006 S. 1“.

4. § 1a Abs. 8 lautet:

„(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Art. 20 der EMAS-Verordnung.“

5. In § 1a Abs. 10 wird im letzten Satz die Wortfolge „des Anhangs 4“ durch die Wortfolge „ der Anlage 6 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012.“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Ingenieurgesetz 2006 – IngG. 2006, BGBl. I Nr. 120/2006“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 4 Z 2 lit. a wird nach „EMAS-Verordnung“ das Wort „oder“ eingefügt.

8. § 2 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;“

9. In § 2 Abs. 5 Z 3 lit. e wird die Wortfolge „§ 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 43 Strahlenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 5 Z 3 wird lit. g ersatzlos gestrichen. Lit. h) wird zu lit. g).

11. In § 2 Abs. 5 Z 3 lit. h wird die Wortfolge „§ 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996“ durch die Wortfolge „§ 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.455/2011 “ ersetzt.

12. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,

               b) Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung

                e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e, f sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne lit. g, i und j der EMAS-Verordnung.“

13. § 3 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 2 Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006“ im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder“

14. In § 3 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung“ durch die Wortfolge „gemäß der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

15. In § 3 Abs. 4 Z 2 lit. a wird nach der Wortfolge „von Umweltbetriebsprüfungen“ das Wort „oder“ angefügt.

16. In § 3 Abs. 4 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge „im Ausmaß von maximal zehn Tagen und“, das Wort „oder“ wird eingefügt.

17. § 3 Abs. 4 Z 2 lit. c lautet:

              „c) die eigenverantwortliche Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001.“

18. In § 3 Abs. 5 Z 1 wird Z 1 ersetzt durch:

         „1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;“

19. In § 3 Abs. 5 Z 3 lit. e wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 43 Strahlenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.

20. In § 3 Abs. 5 Z 3 wird lit. g ersatzlos gestrichen.

21. In § 3 Abs. 5 Z 3 wird lit. h zu lit. g und es wird die Wortfolge „§ 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996“ durch die Wortfolge „§ 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008“ ersetzt.

22. In § 3 entfällt Abs. 6.

23. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,

               b) Managementinformation und –verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung,

                e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne lit. g und j der EMAS-Verordnung.“

24. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ sowie die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

25. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie nähere Bestimmungen für die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassen“

26. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 5“ ersetzt sowie die Wortfolge „sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt“ eingefügt.

27. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 7“ ersetzt.

28. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „gemäß Artikel 20 Abs. 5“ ersetzt.

29. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,“

30. In § 5 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „Art. 20 Abs. 5“ ersetzt.

31. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.“

32. In § 5 Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Diese Befugnis erlischt mit 1. Jänner 2013.“

33. Der § 5 Abs. 7 (alt) wird zu § 5 Abs. 9; § 5 Abs. 7 (neu) lautet:

       „(7) Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.“

34. In § 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der EN ISO Norm 16001:2009 bzw. nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.“

35. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

36. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.

37. § 7 lautet:

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gleichzeitig zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Art. 27 der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen.“

38. § 9 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden, wobei selbständige ISO 14001 Audits im Rahmen des jeweils beantragten NACE Codes oder EMAS Begleitungen oder Umweltbetriebsprüfungen im Ausmaß von mindestens 20 Tagen nachzuweisen sind;“

39. In § 9 entfällt Abs. 3.

40. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Anhangs V der EMAS-Verordnung“ durch die Wortfolge „des Art. 23 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

41. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung“ durch die Wortfolge „nach den Art. 25, 26 und 27 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

42. § 10 wird ein neuer Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter, die im Sinne der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 (im Folgenden UMG Register VO), tätig werden. Auf Verlangen der Zulassungsstelle hat der Umweltgutachter alle zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer rechtlicher Regelungen unterliegen Umweltgutachter auch der Aufsicht der Zulassungsstelle.“

43. In § 10 Abs. 5 wird der Begriff „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Begriff „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

44. In § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 7.“

45. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS-Verordnung, sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigkeiten der Zulassungsstelle melden bzw.“

46. In § 12 Abs. 1 werden folgende Z 3 und Z 4 angefügt:

         „3. die über die Befugnis des § 5 Abs. 7 verfügen, sofern sie spätestens vier Wochen vor Aufnahme einer Gutachtertätigkeit der Zulassungsstelle die Einzelheiten melden bzw.

           4. sofern sie in einem Drittland im Sinne des Art. 27 der EMAS-Verordnung tätig werden, ist die Aufnahme der Gutachtertätigkeit spätestens sechs Wochen im Vorhinein zu melden.“

47. In § 13 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „Art. 20 Abs. 5“ ersetzt.

48. In § 13 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

49. § 13 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder“

50. In § 13 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.“

51. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

52. § 14 Abs. 1 lautet:

       „(1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:

         „1. Name oder Organisationsbezeichnung;

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

           4. Registrierungsnummer.

                Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.“

53. Die Überschrift des III. Abschnitts lautet:

„Führung von Registern eingetragener Organisationen“

54. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Führung eines EMAS-Registers von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Registrierung festlegen.“

55. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „EMAS-Organisationsverzeichnis“ durch die Wortfolge „EMAS -Register“ ersetzt.

56. In § 15. Abs. 3 wird das Wort „Organisationsverzeichnis“ durch die Wortfolge „EMAS-Register“ ersetzt.

57. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Behörden nach Art. 2 Z 26 der EMAS-Verordnung sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Diese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.“

58. In § 15 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Behörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu unterrichten.“

59. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung in diesen Registern normieren. Für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.“

60. Die Überschrift des § 16 lautet:

„Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen“

61. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Verzeichnis“ durch das Wort „Register“ ersetzt.

62. In § 16 Abs. 1a wird die Wortfolge „EMAS-Organisationsverzeichnis“ durch die Wortfolge „EMAS-Register“ ersetzt.

63. In § 16 Abs. 1a Z 2 wird die Wortfolge „auf Basis des Anhangs VIII“ durch die Wortfolge „auf Basis des Anhangs VI“ ersetzt.

64. In § 16 Abs. 1a Z 3 wird die Wortfolge „jene des Anhangs I“ durch die Wortfolge „jene des Anhangs II“ ersetzt.

65. § 16 Abs. 1b lautet:

„(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang VI der EMAS-Verordnung macht.“

66. § 16 Abs. 1c lautet:

„(1c) Erhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern.

67. In § 16 entfallen die Abs. 2 bis 8.

68. Nach § 16 wird ein neuer § 16a eingefügt. Die Überschrift des § 16a lautet:

„Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen“

69. § 16a lautet:

§ 16a. (1) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus den nach der UMG Register VO eingerichteten Registern zu streichen, wenn die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 der EMAS-Verordnung die Eintragung auszusetzen oder zu streichen.

(3) Die Registrierung einer Organisation, die in ein Register gemäß der UMG Register VO eingetragen ist, wird mit Bescheid ausgesetzt oder gestrichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen des § 3 der UMG Register VO nicht mehr vorliegen.

(4) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus einem Register nach der UMG Register VO zu streichen, wenn bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Registrierung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung bzw. gegen die Anforderungen der UMG Register VO verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde.

(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, eine nach § 15 registrierte Organisation bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation aus dem Register vorübergehend auszusetzen, wenn Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften bekannt wurden bzw. bekannt wurde, dass die Anforderungen des § 16 Abs. 1a oder 1b nicht mehr erfüllt sind.

70. Nach § 16a wird ein neuer § 16b eingefügt. Die Überschrift des § 16b lautet:          

„Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung“

71. § 16b lautet:

§ 16b. (1) In den Verfahren zur Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung von EMAS Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG bzw. sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören. In den Verfahren zur Registrierung bzw. zur Verweigerung der Registrierung ist der Umweltgutachter zu hören.

(2) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung einer Registrierung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Systems zur Umweltbegutachtung und Registrierung und der damit verbundenen Verbesserung der Umweltleistungen von Organisationen als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(3) Von der Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Register gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Register an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln. Der Zugang zu den Registern auf elektronischem Wege ist für die Zulassungsstelle einzurichten. Das EMAS-Register und die nach der UMG Register VO eingerichteten Register können automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

(4) Beantragt eine nach § 15 registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

(5) Die Eintragung endet mit der Streichung, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder mit der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.“

72. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 6 der EMAS-Verordnung“ durch die Wortfolge „Art. 13 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

73. In § 17 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden zu verlangen. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.“

74. Die Überschrift des § 18 lautet:

„Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden“

75. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen längstens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

76. Nach § 19 wird ein neuer § 19a eingefügt. Die Überschrift des § 19a lautet:

„Abgeltung des Aufwandes für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO“

77. § 19a lautet:

§ 19a. (1) Der Aufwandsersatz ist vom Umweltbundesamt einzuheben. Das Umweltbundesamt hat für den Aufwandsersatz amtliche Nachrichten herauszugeben und den betroffenen Verkehrskreisen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) In den amtlichen Nachrichten sind insbesondere die Kosten für die Eintragung, die einmalig anfallen und die Kosten für die Weiterführung der Eintragung, die jährlich anfallen, kundzumachen. Der Aufwandsersatz ist vom Umweltbundesamt kostendeckend anzusetzen.“

78. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „in ein Organisationsverzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist“ durch die Wortfolge „in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist“ ersetzt.

79. § 21 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Umwelterklärung oder Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, vorgelegt werden,“

80. § 21 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“

81. In § 21 Abs. 1 Z 7 entfallen die beiden letzten Sätze.

82. In § 21 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5)“.

83. In § 21 entfallen die Abs. 6,7 und, 8, Abs. 9 wird Abs. 6.

84. In § 21a wird die Wortfolge „ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.“ durch die Wortfolge „ein Register gemäß § 15 eingetragen ist“ ersetzt.

85. § 22 Abs. 1 wird ersetzt durch:

„(1) Auf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.“

86. In § 22 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „gemäß Anhang II der EMAS-V“ durch die Wortfolge „gemäß Anhang III der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

87. In § 22 Abs. 2 entfällt Z 7.

88. § 22 Abs. 8 wird ersetzt durch:

„(8)     Konsolidierungsbehörde ist der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“

89. In § 22 entfällt Abs. 9.

90. In § 23 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Anhang I der EMAS-Verordnung)“ ersetzt.

91. In § 23 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Klammerausdruck „(Art. 2 lit. 1 EMAS-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 2 Z 16 EMAS-Verordnung)“ sowie die Bezeichnung „Organisationsverzeichnis“ durch die Wortfolge „EMAS-Register“ ersetzt.

92. In § 24 wird die Wortfolge „Für in ein Verzeichnis gemäß § 16“ durch die Wortfolge „Für die in das EMAS-Register“ sowie die Wortfolge „gemäß EMAS-Verordnung Anhang I.A“ durch die Wortfolge „gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

93. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist eine Organisation, die in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist, nach der Verordnung über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung) BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit gemäß § 5 E-PRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.“

94 In § 26 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „BGBl. Nr. 495/1993“ angefügt.

95. In § 26 Abs. 2 entfällt Z 3.

96. § 28 entfällt.

97. In § 29 lautet der 1. Halbsatz:

„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als“

98. § 29 Z 1 lautet:

         „1. Umweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 validiert;“

99. In § 29 entfällt Z 2.

100. In § 29 wird Z 3 zu Z 2 sowie das Zitat „Art. 8“ durch das Zitat „Art. 10“ ersetzt, Z 4 wird zu Z 3.

101. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.“

102. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995 und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996 als Bundesgesetze.“

103. In § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits laufende Konsolidierungsverfahren gilt die bisherige Rechtslage.“

104. § 33 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“

105. § 34 entfällt.