Vorblatt

Probleme:

Anpassungsbedarf aufgrund des Inkrafttretens der EMAS III Verordnung sowie die Erweiterung des Zulassungs– und Aufsichtssystems hinsichtlich anderer umweltrelevanter Berichte und die Einrichtung von weiteren Registern.

Ziel:

Anpassung an die EMAS III Verordnung. Ausweitung der Bestimmungen betreffend Verwaltungserleichterungen für registrierte Organisationen.

Inhalte/Problemlösung:

             - Anpassung an die EMAS-Verordnung, (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABL Nr. L 342 vom 22.12. 2009

             - Anpassungen aufgrund von Vollzugserfahrungen

             - Schaffung neuer Register für andere umweltrelevante Berichte

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten: 10.000 €

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung, jedoch positive Effekte auf die Umweltsituation in Österreich zu erwarten.

- Auswirkung auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Für Bürger/innen entstehen keine Kosten. Für Unternehmen, die Umweltberichte erstellen und in ein Register eingetragen sind, entstehen jährlich Kosten von ca. € 65.000,--.

- Auswirkungen in umweltpolitscher Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

EMAS Betriebe und Betriebe die in die weiteren nationalen Register eingetragen werden, verbessern laufend ihre Umweltleistungen und tragen damit zu einer Verbesserung der Umweltsituation und in der Folge auch zu einer Reduktion von Treibhausgasen bei.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen in konsumentenschutzpolitscher und sozialer Hinsicht.

- Asuwirkungen in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstauglichkeit (IKT):

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Das Vorhaben hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient im Wesentlichen der begleitenden Umsetzung der EMAS-Verordnung (EG) 1221/2009.

Besonderheit des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Die Verordnung (EG) 761/2001 über die freiwillige Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung wurde aufgehoben und durch Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-III) ersetzt. Die geänderte Verordnung ist in allen Teilen verbindlich. Durch die Anwendung der in der Verordnung erstmals festgelegten verbindlichen Kennzahlen in den Bereichen Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch und Emissionen und Veröffentlichung der Daten in der Umwelterklärung werden die von den Unternehmen und Organisationen freiwillig erbrachten Umweltleistungen künftig stärker sichtbar. Die Überprüfung der Daten obliegt den Umweltgutachtern. Wie die Vorgängerverordnung enthält auch die EMAS-III Verordnung bezüglich der Zulassung von Umweltgutachtern, der Aufsicht über deren Tätigkeit und der Eintragung der geprüften Organisationen in das EMAS Register Vorgaben, die durch die Mitgliedstaaten näher auszuführen sind. Das Umweltmanagementgesetz ist daher grundsätzlich an die Vorgaben der EMAS-III anzupassen.

Mit der vorliegenden Novelle werden die Regelungsaufträge der EMAS-III Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dies betrifft insbesondere eine teilweise geänderte Terminologie in der EMAS -III, weiters sind in größerem Umfang Verweisungen auf die neue Verordnung anzupassen. Ein zusätzlicher Änderungsbedarf ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten eingeräumten Option auch Organisationen von außerhalb der EU zu registrieren, da der Wunsch nach einer Öffnung des EG-Öko-Audits von interessierten Wirtschaftskreisen in- und außerhalb der Europäischen Union artikuliert worden war. Hievon soll auch in Österreich in einer entsprechenden Verordnung hinsichtlich der Registrierung von Organisationen aus Drittländern Gebrauch gemacht werden, Diese Öffnung ermöglicht österreichischen Umweltgutachtern ein weiteres Betätigungsfeld und bedingt Ergänzungen in der Umweltgutachterzulassung,

Die bestehenden Zulassungsverfahren für Umweltgutachter für eine Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union werden grundsätzlich nicht verändert. Im Bereich der Fachkunde von Umweltgutachtern wird in der vorliegenden Novelle weiterhin zwischen den allgemeinen Voraussetzungen für eine Qualifikation als leitender Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter oder Teammitglied und den branchenspezifischen Fachkenntnissen (sektoriellen Kenntnissen) unterschieden. Mit allgemeinen Zulassungsanforderungen sind jene gemeint, die die grundlegende Fachkunde eines leitenden Umweltgutachters, Umwelteinzelgutachters oder eines Teammitgliedes betreffen. Diese legen den Maßstab dafür fest, ob eine Zulassung möglich ist und betreffen die schulische oder universitäre Ausbildung sowie einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Die branchenbezogenen Zulassungsanforderungen legen fest, welche speziellen technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse ein Umweltgutachter aufweisen muss, um in einem bestimmten Sektor (Branche) tätig zu werden. Laut der EMAS-Verordnung (Art. 28 EMAS VO) ist die Tätigkeit von Umweltgutachtern auf den jeweiligen Zulassungsumfang in Abhängigkeit von der entsprechenden fachlichen Qualifikation zu beschränken. Gleichartige Bestimmungen finden sich bereits in der Stammfassung des UMG.

Leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter können die erforderlichen Qualifikationen neben praktischen Tätigkeiten aus der Umweltbegutachtung oder Umweltbetriebsprüfung gemäß EMAS-V nunmehr auch durch gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten nachweisen. Als gleichwertig in diesem Sinne werden weiterhin die Prüfung und Validierung von Treibhausgasemissionsberichten und Projekt Design Dokumenten gemäß EZG und nunmehr auch die Validierung anderer umweltrelevanter Berichte angesehen.

Hinsichtlich der Zulassung von Teammitgliedern soll die bisherige Regelung insofern praxisgerechter gestaltet werden, indem die Limitierung von 10 Tagen hinsichtlich der Anrechnung praktischer Tätigkeiten in Form von begleitenden Tätigkeiten bei EMAS-Begutachtungen oder in Form von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 entfällt. Dadurch wird es möglich, den Nachweis auch ausschließlich durch eigenverantwortliche ISO 14001 Zertifizierungstätigkeiten im Ausmaß von mindestens 20 Tagen zu erbringen.

Um Rechtsklarheit zu schaffen, soll nunmehr auch die Zuerkennung der sektoriellen Fachkunde, sofern diese nicht im Zuge einer mündlichen Prüfung erfolgt, hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen klarer geregelt werden.

Mit der vorliegenden UMG-Novelle wird unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis von leitenden Umweltgutachtern bzw. Einzelgutachtern hinsichtlich der Validierung von umweltrelevanten Berichten von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erweitert. Dies vor dem Hintergrund, dass Umweltgutachter aufgrund ihrer speziellen Fachkenntnisse und Erfahrungen als qualifiziert für die Zertifizierung solcher Berichte anzusehen sind.

Die Anforderungen an umweltrelevante Berichte wurde in der UMG Register Verordnung geregelt. Mit der UMG Register Verordnung wurde die Schaffung von weiteren nationalen Registern umgesetzt, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Registrierung von Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, geregelt wurde. In den nach § 15 Abs. 5 geschaffenen Registern können unter bestimmten Voraussetzungen EFB-Betriebe, Responsible-Care-Betriebe und nach ISO 14001 zertifizierte Betriebe eingetragen werden. Die Eintragung in diese Register bildet die Grundlage für die Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen nach dem UMG und dem AWG 2002.

Die Änderungen in Abschnitt IV „Verwaltungsvereinfachungen“ sollen an die Praxis angepasst werden. Die zitierten Rechtsvorschriften waren zu aktualisieren.

Kosten:

Die Einrichtung der weiteren nationalen Register erfolgt grundsätzlich auf Wunsch der Wirtschaft und dient im Sinne einer größeren Transparenz den Unternehmen. Die Eintragung erfolgt auf rein freiwilliger Basis. Die den Unternehmen entstehenden Kosten für die Eintragung in ein Register sowie für die Erstellung des Umweltberichts liegen grundsätzlich unter der Bagatellgrenze, beruhen aber auf Freiwilligkeit. Die sich aus den Verfahren zur Aussetzung und Streichung der Eintragung ergebenden Kosten für den Bundeshaushalt müssen unterschiedlich angesetzt werden, da die Aussetzung bzw. das freiwillige Ausscheiden mit einem geringen Verwaltungsaufwand verbunden ist, hingegegen muss die Streichung oder Aussetzung im Falle eines Rechtsverstoßes aufgrund des größeren Verwaltungsaufwandes höher angesetzt werden.

Da in den nächsten drei Jahren nur mit je einem Verfahren pro Kalenderjahr zu rechnen ist, ergeben sich für den Bund jährlich folgende Kosten:

Aufwand des Bundes im Falle eines freiwilligen Ausscheidens aus dem Register

Qualifikation

Kosten pro Verfahren in €

Anzahl der Verfahren pro Jahr

Anzahl der Personen

 

 

A1

408,96 €

1

1

408,96 €

 

Personalkosten

408,96 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

49,08 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)/14,3 €/m2

7,37  €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

81,80 €

 

 

 

138,25 €

Jährliche Kosten beim Bund

 

547,21 €


Aufwand des Bundes im Falle einer Aussetzung/ Streichung einer Eintragung aus dem Register von Gesetzes wegen

Qualifikation

Kosten pro Verfahren in €

Anzahl der Verfahren pro Jahr

Anzahl der Personen

 

 

A1

1.226,88 €

1

1

1.226,88 €

 

Personalkosten

1.226,88 €

Verwaltungssachkosten

 

 

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

147,24 €

 

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)/14,3 €/m2

22,11  €

 

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

245,40 €

 

 

 

414,75 €

Jährliche Kosten beim Bund

 

1.641,63 €

II. Besonderer Teil

I. Abschnitt

Zu Z 1 (§ 1)

In der Zielbestimmung wurde der Titel der EMAS III Verordnung aufgenommen sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der Umsetzung der EMAS-Verordnung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt.

Zu Z 2 (§ 1a Abs. 1 Z 2)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung, die Zulassung der Umweltgutachter ist nunmehr in Art. 28 geregelt.

Zu Z 3 (§ 1a Abs. 6)

Der sektorielle Zulassungsumfang von Umweltgutachtern basiert auf der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige 2003. Mit 2006 wurde die Verordnung (EG) 761/1993 mit der NACE Verordnung (EG) 1893/2006 geändert, die mit 2008 in Kraft getreten ist. Der sektorielle Zulassungsumfang der Umweltgutachter musste diesbezüglich angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 1a Abs. 8)

Anpassung an die EMAS-Verordnung, die allgemeine fachliche Qualifikation der Umweltgutachter ist in Art. 20 geregelt.

Zu Z 5 (§ 1a Abs. 10)

Aktualisierung und Klarstellung des zitierten Gesetzes.

II.Abschnitt

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 3 Z 2)

Anpassung der zitierten Gesetze an den aktuellen Stand.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 4 Z 2 lit.a)

Um klarzustellen, dass entweder Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung oder Umweltbegutachtungen nach der EMAS Verordnung nachgewiesen werden können, wurde auch in lit.a ein „oder“ eingefügt.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 5 Z 1)

Anpassung der zitierten Gesetze an den aktuellen Stand.

Zu Z 9 (§ 2 Abs. 5 Z 3 lit.e)

Anpassung des Verweises an den aktuellen Stand.

Zu Z 10 (§ 2 Abs. 5 Z 3 lit.g)

Lit. g wird ersatzlos gestrichen, da die Funktion des Sicherheitstechnikers von der Sicherheitsfachkraft übernommen wurde

Zu Z 11 (§ 2 Abs. 5 Z 3 lit.h)

Anpassung des Verweises an den aktuellen Stand.

Zu Z 12 (§ 3 Abs. 1 Z 3)

Schon bisher mussten Teammitglieder Schulungsnachweise für die genannten Fachbereiche erbringen. Um die Erfordernisse der EMAS-III zu erfüllen, wurden die Fachbereiche im Sinne der EMAS-Verordnung ergänzt.

Zu Z 13 ( § 3 Abs. 3 Z 2)

Anpassung der zitierten Gesetze an den aktuellen Stand.

Zu Z 14 ( § 3 Abs. 3 Z 4)

Änderung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 15 ( § 3 Abs. 4 Z 2 lit. a)

Um klarzustellen, dass entweder die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen oder Begleitungen von Umweltbegutachtungen nach der EMAS Verordnung nachgewiesen werden können, wurde in lit.a ein „oder“ eingefügt.

Zu Z 16 und Z 17 (§ 3 Abs. 4 Z 2 lit.b und lit.c)

Auch zwischen lit.b und lit.c wurde ein „oder“ eingefügt. Aufgrund der Vollzugspraxis hat es sich zudem erwiesen, dass eine größere Flexiblität hinsichtlich des Nachweises zweckmäßig ist. So können nunmehr Kombinationen aus ISO 14001 Zertifizierungen, Begleitungen von EMAS Begutachtungen oder Umweltbetriebsprüfungen als qualifizierte praktische Tätigkeit anerkannt werden, wobei in Summe 20 Tage nachgewiesen werden müssen. Dieser Nachweis kann auch ausschließlich durch ISO 14001 Zertifizierungen (dabei muss es sich um eigenverantwortliche Prüftätigkeiten handeln), Begleitungen von EMAS Begutachtungen oder Umweltbetriebsprüfungen erbracht werden.

Zu Z 18 ( § 3 Abs. 5 Z 1)

Anpassung der zitierten Gesetze an den aktuellen Stand.

Zu Z 19 ( § 3 Abs. 5 Z 3 lit. e)

Anpassung des Verweises an den aktuellen Stand.

Zu Z 20 ( § 3 Abs. 5 Z 3 lit. g)

Lit. g entfällt, da die Funktion des Sicherheitstechnikers von der Sicherheitsfachkraft übernommen wurde.

Zu Z 21 ( § 3 Abs. 5 Z 3 lit. h)

Lit. h wird zu lit. g, Anpassung des Verweises an den aktuellen Stand.

Zu Z 22 (§ 3 Abs. 6)

Die gesetzlichen Bestimmungen haben sich als ausreichend herausgestellt, sodass die Verordnungsermächtigung entfallen kann.

Zu Z 23 (§ 4 Abs. 1 Z 3)

Die bisherigen Fachbereiche der Fachkundeprüfung wurden, um die Anforderungen an Umweltgutachter an die EMAS-Verordnung anzupassen, im Sinne der EMAS-Verordnung ergänzt.

Zu Z 24 (§ 4 Abs. 2)

Anpassung aufgrund des Bundesministeriengesetzes.

Zu Z 25 (§ 4 Abs. 3)

Zum einen erfolgte eine Anpassung aufgrund des Bundesministeriengesetzes, zum anderen wird in der Verordnungsermächtigung auf die Festlegung von näheren Bestimmungen für die Qualifikation von Umweltgutachtern, die nunmehr auch die umweltrelevanten Berichte von Organisationen, die gemäß § 15 Abs. 5 UMG in einem Register eingetragen sind und andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, validieren sollen, abgestellt. Die Bestimmung betreffend Umweltgutachter, die Emissionsberichte validieren, entfällt, da Umweltgutachter grundsätzlich ab 2013 über eine Akkreditierung verfügen müssen.

Zu Z 26 ( § 5 Abs. 1 Z 2)

Anpassung an die EMAS-Verordnung im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Integrität, die nunmehr in Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung geregelt sind.

Zu Z 27 ( § 5 Abs. 2 Z 1)

Änderungen im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 28 ( § 5 Abs. 2 Z 2)

Änderungen im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 29 ( § 5 Abs. 2 Z 3)

Ergänzung im Sinne des Art. 20 Abs. 7 der EMAS-Verordnung als Voraussetzung für die Zulassung von Umweltgutachtern.

Zu Z 30 (§ 5 Abs. 2 Z 5)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 31 (§ 5 Abs. 5)

Zum einen erfolgte eine Anpassung an die EMAS-Verordnung und zum anderen wird in der Bestimmung klarer zum Ausdruck gebracht, dass die Umweltgutachterzulassung auch die Befugnis einschließt, Zertifizierungsbescheinungen nach der EN ISO 14001:2004 idgF auszustellen.

Zu Z 32 (§ 5 Abs. 6)

Mit dem letzten Satz in Abs. 6 wird klargestallt, dass die Zulassungsbefugnis von Umweltgutachtern, Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004 idgF zu prüfen und zu validieren, mit 01.01.2013 erlischt. Sofern sie diese Befugnis weiterhin ausüben wollen, müssen sie eine Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L218 S.30, beantragen.

Zu Z 33 (§ 5 Abs. 7 neu)

Umweltgutachter können aufgrund ihrer Qualifikation im Rahmen ihres sektoriellen Zulassungsumfanges umweltrelevante Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, validieren.

Zu Z 34 (§ 5 Abs. 8)

In Abs. 8 sollen ferner Umweltgutachter die Befugnis erhalten, Energiemanagementsysteme nach der EN ISO Norm 16001 zu zertifizieren. Diese Befugnis soll jenen Umweltgutachtern zu Gute kommen, die über die erforderlichen sektoriellen Fachkenntnisse verfügen.

Zu Z 35 (§ 6 Abs. 1 Z 2)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 36 (§ 6 Abs. 3)

Zusätzlich zur Valdierung von Umwelterklärungen verlangt EMAS III auch von den Umweltgutachtern, dass sie eine Erklärung abgeben, mit der unter anderem bestätigt wird, dass die Begutachtung im Einklang mit der EMAS-Verordnung durchgeführt wurde. Daher war eine Anpassung erforderlich. Die Erklärung kann in der Umwelterklärung integriert sein.

Zu Z 37 (§ 7)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung, bislang war der Bundesminister für Land- und Forstwirtschft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Stelle für die Zulassung von Umweltgutachtern, zukünftig ist er auch Zulassungsstelle für Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden.

Zu Z 38 (§ 9 Abs. 2 Z 1)

Dient zur Klarheit betreffend die Anerkennung von Unterlagen beziehungsweise das Zeitausmaß betreffend sektorielle Fachkenntnis.

Zu Z 39 (§ 9 Abs. 3)

Die Übermittlung des Zulassungsbescheides an das UBA sowie an die Mitglieder des Zulassungskomitees erweist sich in der Praxis als verwaltungsaufwändig, außerdem wird der Inhalt von Zulassungsbescheiden ohnehin im Zulassungskomitee besprochen. Daher ist der Absatz zu streichen.

Zu Z 40 (§ 10 Abs. 1)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 41 (§ 10 Abs. 4)

In Abs. 4 erfolgte eine Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 42 (§ 10 Abs. 4a neu)

Bei gutachterlichen Tätigkeiten im Rahmen der UMG Register Verordnung unterliegen Umweltgutachter der Aufsicht der Zulassungsstelle. Dies bezieht sich auch auf Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen wie beispielsweise bei Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 21.03.2011 durchgeführt werden.

Zu Z 43 (§ 10 Abs. 5)

Anpassung im Sinne des Bundesministeriengesetzes.

Zu Z 44 (§ 11)

Aufgrund der Erweiterung der Zulassungsbefugnis von Umweltgutachtern erstrecken sich die Pflichten nunmehr auch auf Umweltgutachter, die Umweltberichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden.

Zu Z 45 (§ 12 Abs. 1 Z 1)

Nach der neuen EMAS-Verordnung müssen nunmehr die nationalen Umweltgutachter ihre gutachterlichen Tätigkeiten vier Wochen im Vorhinein melden. Dies führt zu mehr Transparenz und erleichtert die Planung von Aufsichtsmaßnahmen.

Zu Z 46 (§ 12 Abs. 1 Z 3 und 4)

Wie bei EMAS Begutachtungen sollen auch Umweltgutachter, die umweltrelevante Berichte validieren, diese Tätigkeiten melden, um damit Aufsichtsmaßnahmen besser planen zu können. Für Umweltgutachter, die in Drittländern tätig werden, beträgt die Frist laut EMAS-Verordnung sechs Wochen im Vorhinein.

Zu Z 47 (§ 13 Abs. 1 Z 3)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 48 (§ 13 Abs. 1 Z 5)

Legistische Anpassung.

Zu Z 49 (§ 13 Abs. 1 Z 6)

Die Erklärung des Umweltgutachters im Anzeigeverfahren nach § 21 hat sich oftmals als Hindernis erwiesen, daher nimmt man davon Abstand, um das Anzeigeverfahren praxisgerechter auszugestalten. Eine Einschränkung der Zulassung kann dennoch erfolgen, wenn die Erklärung des Umweltgutachters gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung mangelhaft ist.

Zu Z 50 (§ 13 Abs. 1 Z 7)

Eine Einschränkung des Zulassungsumfanges des Umweltgutachters kann auch dann erfolgen, wenn er umweltrelevante Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz grober Mängel validiert.

Zu Z 51 (§ 13 Abs. 2 Z 3)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 52 (§ 14 Abs. 1)

Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter bezüglich ihres Geltungsbereiches der Zulassung zu führen. Eine weitere Liste über Umweltgutachter, die umweltrelevante Berichte gemäß § 5 Abs. 7 validieren, ist nicht erforderlich, da diese Befugnis vom sektoriellen Zulassungsumfang des jeweiligen Umweltgutachers abhängig ist.

III.Abschnitt

Zu Z 53 (§ 15 Überschrift)

Die Überschrift des III. Abschnitts wurde geändert. Gemäß der EMAS-Verordnung wird nunmehr der Begriff „Verzeichnis“ durch „Register“ ersetzt.

Zu Z 54 (§ 15 Abs. 1)

Im Sinne der EMAS-Verordnung sollen Voraussetzungen für die Registrierung von Organisationen aus Drittländern, die ein Umweltmanagementsystem nach EMAS anwenden wollen, in einer noch zu erlassenden Verordnung näher ausgestaltet werden. Vor dem Hintergrund der in der EMAS Verordnung zugrunde gelegten weltweiten Anwendbarkeit von EMAS soll damit EMAS global forciert werden.

Zu Z 55 (§ 15 Abs. 2)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 56 (§ 15 Abs. 3)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 57 (§ 15 Abs. 4)

Zum einen erfolgte eine Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung, zum anderen wurde der letzte Satz klarer formuliert.

Zu Z 58 (§ 15 Abs. 4a)

Behörden, die für den Vollzug umweltrelevanter Vorschriften zuständig sind, sollen auch Verletzungen umweltrelevanter Vorschriften durch Organisationen, die in ein Register nach § 15 Abs. 5 eingetragen sind, der zuständigen Stelle melden, wodurch ein hohes Maß an Rechtskonformität erreicht wird.

Zu Z 59 (§ 15 Abs. 5)

Ursprünglich sollte mit der zu erlassenden Verordnung die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragung geregelt werden. Der Absatz wurde neu formuliert, die Verordnung regelt nunmehr ausschließlich die Eintragung von Organisationen in nationale Register. Die Streichung und Aussetzung wird im UMG geregelt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll für die Führung der weiteren Register das Umweltbundesamt als Dienstleister herangezogen werden.

Zu Z 60 (§ 16)

Die Überschrift des § 16 wurde an die Regelungsinhalte angepasst. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit wird nunmehr zwischen Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung und der in § 16a geregelten Streichung und Aussetzung unterschieden.

Zu Z 61 (§ 16 Abs. 1)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 62 (§ 16 Abs. 1a)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 63 (§ 16 Abs. 1a Z 2)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 64 (§ 16 Abs. 1a Z 3)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 65 (§ 16 Abs. 1b)

Organisationen die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen werden wollen, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen und Angaben zur Organisation machen. Unter den Angaben sind solche zu verstehen, die in Anhang VI der EMAS-Verordnung aufgelistet sind. Die Angaben zur Organisation sind für Führung der weiteren Register erforderlich.

Zu Z 66 (§ 16 Abs. 1c)

Die Rechtskonformität von Organisationen ist ein wesentlicher Bestandteil von EMAS. Die Einhaltung umweltrelevanter Vorschriften ist daher Bedingung für die Eintragung in das EMAS Register bzw. für die Eintragung in Register gemäß § 15 Abs. 5.

Zu Z 67 (§ 16 Abs. 2 bis 8)

In § 16 entfallen die Abs. 2 bis 8. Siehe dazu die Anmerkungen zu den Z 67ff.

Zu Z 68 und Z 69 (§ 16a)

Die Streichung und Aussetzung von Organisationen wird in einem eingeschobenen § 16a mit neuer Überschrift geregelt. Das bewirkt eine Klarstellung. Die Grundinhalte des § 16 Abs. 2 bis 4 wurden übernommen und näher ausgeführt.

Zu Z 70 und Z 71 (§ 16b)

Der Übersichtlichkeit halber werden in einem neuen §16b mit neuer Überschrift die Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung geregelt.

Zu Z 72 (§ 17 Abs. 1)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 73 (§ 17 Abs. 1a)

Von der Bestimmung sind nunmehr auch Organisationen, die in ein Register nach § 15 Abs. 5 eingetragen sind, erfasst. Auch bei diesen sind von der Register führenden Stelle im Eintragungsverfahren Auskünfte hinsichtlich der Rechtskonformität bei den jeweils zuständigen Behörden einzuholen.

Zu Z 74 (§ 18 Überschrift)

Die Erweiterung der Überschrift wurde auf Grund der neuen Regelungsinhalte insbesondere im Hinblick auf die Pflicht, auch Umweltberichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu veröffentlichen, erforderlich.

Zu Z 75 (§ 18 Abs. 1)

Das Ziel von Umwelterklärungen als auch von Umweltberichten von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, ist es, die Öffentlichkeit zu informieren. In diesem Zusammenhang wird eine Frist zur Veröffentlichung normiert.

Zu Z 76 und Z 77 (§ 19a)

Im neuen § 19a samt Überschrift wird das Umweltbundesamt ermächtigt, amtliche Nachrichten betreffend die Kosten für die Führung der weiteren nationalen Register herauszugeben. Die durch den mit der Führung der Register entstehenden Aufwand verbundenen Kosten sollen vom Umweltbundesamt eingehoben werden.

IV.Abschnitt

Zu Z 78 (§ 21 Abs. 1 Z 2)

Aufgrund der neuen EMAS-Verordnung ist das Organisationsverzeichnis als Register zu bezeichnen. Die Eintragung in das Organisationsverzeichnis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des § 21. Aus Gleichheitsgründen sollen auch Organisationen, die ein in Register nach § 15 Abs. 5 eingetragen sind, dieses Anzeigeverfahren in Anspruch nehmen können.

Zu Z 79 (§ 21 Abs. 1 Z 4)

Die Z 4 wurde um die weiteren Berichte ergänzt. Die Eintragung in das Register, bzw. die Vorlage der Berichte sind wie oben ausgeführt, ein Kriterium für ein Anzeigeverfahren gemäß § 21 UMG.

Zu Z 80 (§ 21 Abs. 1 Z 5)

In der Praxis hat sich die bislang geforderte Bestätigung des Umweltgutachters eher als Hindernis für die Inanspruchnahme des Anzeigeverfahrens herausgestellt. Der Umweltgutachter soll nunmehr von dieser Pflicht entbunden werden. Der Austausch von Maschinen, Geräten oder Ausstattung kann nur durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen erfolgen, wobei sich das Emissionsverhalten nicht nachteilig verändern darf.

Zu Z 81 (§ 21 Abs. 1 Z 7)

Da Organisationen in ein Register eingetragen sein müssen, um den § 21 in Anspruch nehmen zu können, ist davon auszugehen, dass Umweltinteressen bereits abgedeckt sind.

Zu Z 82 (§ 21 Abs. 3)

Analog zu Abs. 1 Z 5 wurde die Erklärung des Umweltgutachters gestrichen.

Zu Z 83 (§ 21 Abs. 6, 7 und 8)

Die Abs. 6, 7 und 8 beziehen sich auf den Umweltgutachter, der nunmehr keine Erklärung im Anzeigeverfahren gemäß § 21 UMG abgeben soll, daher sind die zitierten Absätze obsolet und entfallen.

Zu Z 84 (§ 21a)

Aufgrund der einheitlichen Verwendung von Begriffen wird das Wort „Verzeichnis“ durch das Wort „Register“ ersetzt.

Zu Z 85 (§ 22 Abs. 1)

Damit Organisationen den Vorteil eines Konsolidierungsverfahrens nach § 22 nützen können, müssen sie in Register gemäß § 15 eingetragen sein. Durch die Vorgabe, dass nur solche Organisationen einen Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides stellen können, wird sichergestellt, dass diese Organisationen bereits bestimmte Grundvoraussetzungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Konsolidierungsverfahrens wesentlich sind, erfüllen. Wie sich in der Praxis gezeigt hat, haben insbesondere Organisationen mit einem voll funktionsfähigen Umweltmanagementsystem von den Bestimmungen des § 22 Gebrauch gemacht.

Zu Z 86 (§ 22 Abs. 2 Z 6)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 87 (§ 22 Abs. 2 Z 7)

Ziffer 7 entfällt, da bereits in § 22 Abs. 1 die Eintragung in Register gemäß § 15 als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verwaltungsvereinfachung in Form eines Konsolidierungsbescheides geregelt ist.

Zu Z 88 (§ 22 Abs. 8)

In Anlehnung an die Bestimmung des § 38 AWG 2002, wonach der Landeshauptmann als Behörde vorgesehen ist, soll nunmehr auch bei Verfahren nach § 22 UMG der Landeshauptmann Genehmigungsbehörde werden. Dies hätte auch einfachere Kommunikationswege und eine Vereinheitlichung der Spruchpraxis zur Folge. Die Kompetenz des Landeshauptmannes diesbezüglich zu erweitern, erscheint auch aus der Praxis heraus als sinnvoll, da Bezirksverwaltungsbehörden in der Vergangenheit Unternehmen, die eine Konsolidierung anstrebten, mit der Begründung abgewiesen haben, dass Konsolidierungsverfahren mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wären, der mit den zur Verfügung stehenden Personalressourcen nicht zu bewältigen sei. Nach Aussagen von Behörden, die bereits mehrere Konsolidierungsverfahren durchgeführt haben, bringen aber gerade Konsolidierungsverfahren sowohl Behörden als auch Unternehmen Einsparungen an Zeit, Verwaltungsaufwand und zudem Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

Zu Z 89 (§ 22 Abs. 9)

Nachdem der Landeshauptmann nunmehr gemäß § 22 Abs. 8 grundsätzlich als Konsolidierungsbehörde vorgesehen ist, werden Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, unter Abs. 8 subsumiert. Abs. 9 wird daher gestrichen.

Zu Z 90 (§ 23 Abs. 1 Z 1)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 91 (§ 23 Abs. 1 Z 1 lit. d)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung..

Zu Z 92 (§ 24)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 93 (§ 25 Abs. 2)

Anpassung der zitierten Verordnung an den aktuellen Stand.

Zu Z 94 (§ 26 Abs. 2 Z 1)

Einfügung des Zitats der Gesetzesstelle.

Zu Z 95 (§ 26 Abs. 2 Z 3)

Änderungsmeldungen gemäß § 20 gemäß AWG 2002 werden nunmehr über das elektronische Datenmanagement erfasst, daher wird die Ziffer gestrichen.

V. Abschnitt

Zu Z 96 (§ 28)

Die Berichtslegung an den Nationalrat war mit Inkrafttreten der ersten Revision der EMAS-Verordnung im Jahr 2001 insofern vorgesehen, um die Entwicklung dieses freiwilligen Instruments der betrieblichen Umweltschutzes in den ersten Jahren nachvollziehen zu können. Nachdem sich EMAS in Österreich bereits positioniert hat, wird § 28 aus verwaltungsökonomischen Gründen gestrichen.

Zu Z 97 (§ 29 1. Halbsatz)

Die Geldstrafen bei Verwaltungsübertretungen wurden an die üblichen Mindest- und Höchstgrenzen anderer Umweltschutzgesetze angepasst.

Zu Z 98 (§ 29 Z 1)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 99 (§ 29 Z 2)

Aufgrund des Entfalls der Erklärung des Umweltgutachters in § 21 ist Z 2 zu streichen.

Zu Z 100 (§ 29 Z 3 wird Z 2, Z 4 wird Z 3)

Durch den Entfall von Z 2 wird Z 3 zu Z 2, in der eine Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung erfolgt, Z 4 wird Z 3.

Zu Z 101 (§ 31 Abs. 2)

Anpassung im Sinne der EMAS-Verordnung.

Zu Z 102 (§ 31 Abs. 3)

Entfall der Anführung der Fachkundebeurteilungsverordnung, die mittlerweile, gestützt auf § 4 Abs. 3 UMG, neu erlassen worden ist.

Zu Z 103 (§ 31 Abs. 4)

Um laufende Konsolidierungsverfahren abzusichern, sollen diese nach der bisherigen Rechtslage durchgeführt werden können.

Zu Z 104 (§ 33 Z 1)

Die Bezeichnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit wurde aktualisiert.

Zu Z 105 (§ 34)

Nachdem die Gesetzesbestimmungen bereits mit der UMG-Novelle 2004 außer Kraft gesetzt wurden, entfällt die Außerkrafttretensbestimmung.