Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS- Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG)

Bundesgesetz, mit dem das Umweltmangementgesetz 2001 in der Fassung 2004 geändert wird (UMG-Novelle 2012)

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S.1, – im Folgenden als „EMAS- Verordnung“ bezeichnet.

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S.1. – im Folgenden als „EMAS-Verordnung“ bezeichnet. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aufgaben gemäß der EMAS-Verordnung wahrzunehmen.

§ 1a. (1)

           1. …

§ 1a. (1)

           1. ...

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen) die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen) die im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.

(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 2006 S.1.

(7) …

(7) …

(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS- Verordnung.

(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Art. 20 der EMAS-Verordnung.

(9) …

(9) …

(10) … im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.

(10) … im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, zu berücksichtigen.

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

(3) …

(3) …

           1. …

           1. …

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom- HTL- Ingenieur oder Diplom HLFL- Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens …

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 2 Ingenieurgesetz 2006 – IngG. 2006, BGBl. I Nr. 120/2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens …

           3. bis 4. ….

           3. bis 4. …

(4) …

(4) …

           1. …

           1. …

           2. …

           2. …           

                a) Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,

                a) Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung oder

(4a) …

(4a) …

(5) …            

(5) …

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955 oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           2. …

           2. …

           3. …

           3. …           

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 Strahlenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012;

                f) …

                f) …

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               g) entfällt

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

               g) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und –verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) allgemeine Umwelttechnik.

           3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 lit. h der EMAS-Verordnung,

               b) Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 lit. b und i der EMAS-Verordnung,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung

                e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 lit. e, f, sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne von lit. g, i und j der EMAS-Verordnung.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

           1. …

           1. …

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom- HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder

           3. …

           3. …

           4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

           4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) …

(4)

           1. …

           1. …

           2. …

           2. …

                a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen

                a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen oder

               b) Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und

               b) Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung oder

                c) die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.

                c) die eigenverantwortliche Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001.

(5) …

(5) …

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG), BGBl.I Nr. 58/1999 oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           2. …

           2. …

           3. a) bis d) …

           3. a) bis d) …

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 Strahlenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012;

                f) …

                f) …

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               g) entfällt

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

               g) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008 ;

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.

(6) entfällt

§ 4. (1)

§ 4. (1)

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. …

           3. …

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und -verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) Allgemeine Umwelttechnik.

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,

               b) Managementinformation und –verfahren im Sinne der Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung,

                e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne lit. g und j der EMAS- Verordnung.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. …

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hierfür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft Familie und Jugend angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. ….

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz – EZG) erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie nähere Bestimmungen für die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassen.

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

            1 …

           1. …

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS- Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt und

(2) …

(2) …

           1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,

           3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt

           1. entsprechend Art. 20 Abs. 7 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt,

           3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,

           4. …

           4. …

           5. gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen und

           5. gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllen und

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS- Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.

(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.

(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt. Diese Befugnis erlischt mit 1. Jänner 2013.

(7) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

(7) Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.

 

(8) Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der EN ISO Norm 16001:2009 bzw. nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.

 

(9) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

§ 6. (1) …

           1. …

§ 6. (1) …

           1. …

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 EMAS- Verordnung besitzt,

           3. …

           3. …

(2) …

(2) …

 

(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS- Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist gleichzeitig zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Art. 27 der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen.

§ 8.

§ 8.

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) …

(2) …

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden, wobei selbständige ISO 14001 Audits im Rahmen des jeweils beantragten NACE Codes oder EMAS Begleitungen oder Umweltbetriebsprüfungen im Ausmaß von mindestens 20 Tagen nachzuweisen sind;

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

(2a) bis (2c) …

(2a) bis (2c) …

(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.

(3) entfällt

§ 10. (1) … im Sinne des Anhangs V der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. …

§ 10. (1) … im Sinne des Art. 23 der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. ...

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) …. die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, …

(4) ... die von dem Umweltgutachter nach Art. 25, 26 und 27 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, …

 

(4a) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter, die im Sinne der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 (im Folgenden Register VO), tätig werden. Auf Verlangen der Zulassungsstelle hat der Umweltgutachter alle die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer rechtlicher Regelungen unterliegen Umweltgutachter auch der Aufsicht der Zulassungsstelle.

(5) …..im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung …

(5) …..im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung …

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen.

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 7.

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

           1. die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß § 14 eingetragenen Umweltgutachter;

           1. die in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS- Verordnung sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigkeit der Zulassungsstelle melden bzw.

           2. …

           2. …

 

           3. die über die Befugnis der § 5 Abs. 7 verfügen, sofern sie spätestens vier Wochen vor Aufnahme einer Gutachtertätigkeit der Zulassungsstelle die Einzelheiten melden bzw.

 

           4. sofern sie in einem Drittland im Sinne des Art. 27 der EMAS- Verordnung tätig werden, ist die Aufnahme der Gutachtertätigkeit spätestens sechs Wochen im Vorhinein zu melden.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. … gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 …,

           3. … gemäß Art. 20 Abs. 5 …,

           4. …

           4. …

           5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat oder

           5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat,

           6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.

           6. der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder

 

           7. der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.

(2) …

(2) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. … gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung …,

           3. … gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung …,

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:

           1. Name oder Organisationsbezeichnung;

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

           4. Registrierungsnummer.

Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:

           1. Name oder Organisationsbezeichnung;

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

           4. Registrierungsnummer

Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

III. Abschnitt

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

III. Abschnitt

Führung von Registern eingetragener Organisationen

§ 15. (1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS- Verordnung (EMAS- Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.

§ 15. (1) Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS- Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Führung eines EMAS-Registers von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Registrierung festlegen.     

(2) Das EMAS-Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

(2) Das EMAS-Register hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

(3) Das Organisationsverzeichnis … .

(3) Das EMAS-Register … .

(4) Die nach Art. 6 Z 4 und 6 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-Verordnung hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.

(4) Behörden nach Art. 2 Z 26 der EMAS-Verordnung sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Diese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.

 

(4a) Behörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu unterrichten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung in diesen Registern normieren. Für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.

Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen

§ 16. (1) … Verzeichnis … .

§ 16. (1) … Register … .

(1a) … EMAS-Organisationsverzeichnis …. .

(1a) … EMAS-Register … .

           1. …

           1. …

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS- Verordnung vorliegen,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VI der EMAS- Verordnung vorliegen,

           3. … jene des Anhangs I …

           3. … jene des Anhangs II …

           4. …

           4. …

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn

           1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS- Verordnung vorliegen,

           3. die Organisation am Standort nachweisen kann,

                a) dass sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,

               b) dass sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,

                c) über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,

               d) die Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung (Art. 2 lit. C der EMAS- Verordnung) verpflichtet hat und

                e) dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleitungen führt und

           4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang VI der EMAS-Verordnung macht.

(1c) Die Voraussetzung des Abs. 1a Z 3 und des Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.

(1c) Erhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS- Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das EMAS- Organisationsverzeichnis zu verweigern.

(2) entfällt

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein nach § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis zu verweigern.

(2a) entfällt

(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem EMAS- Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS- Verordnung verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist

(3) entfällt

(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(3a) entfällt

(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder Abs. 1b nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind.

(4) entfällt

(5) In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG. In den Verfahren zur Eintragung und Verweigerung der Eintragung ist der Umweltgutachter zu hören. In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören.

(5) entfällt

5a) Beantragt eine registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

(5a) entfällt

(6) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS- Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, der Verweigerung einer Eintragung und Aussetzung einer Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Organisationsverzeichnissystems und der Verbesserung der Umweltleistung als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(6) entfällt

(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisationsverzeichnis sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS- Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der Zulassungsstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne des § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 165/1999, geführt werden.

(7) entfällt

(8) Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.

(8) entfällt

 

Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen

 

§ 16a. (1) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS Register bzw. aus dem nach der UMG Register VO eingerichteten Registern zu streichen, wenn die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 der EMAS-Verordnung die Eintragung auszusetzen oder zu streichen.

 

(3) Die Registrierung einer Organisation, die gemäß der UMG Register VO eingetragen ist, wird mit Bescheid ausgesetzt oder gestrichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen des § 3 der UMG Register Verordnung nicht mehr vorliegen.

 

(4) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS Register bzw. aus UMG Register VO zu streichen, wenn bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Registrierung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung bzw. gegen die Anforderungen der UMG Register VO verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde.

 

(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, eine nach § 15 registrierte Organisation bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation aus dem Register vorübergehend auszusetzen, wenn Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften bekannt wurden bzw. bekannt wurde, dass die Anforderungen nach § 16 Abs. 1a oder 1b nicht mehr erfüllt sind.

 

Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung

 

§ 16b. (1) In den Verfahren zur Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung von EMAS Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG bzw. die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören. In den Verfahren zur Registrierung bzw. zur Verweigerung der Registrierung ist der Umweltgutachter zu hören.

 

(2) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes, über die Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung einer Registrierung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Systems zur Umweltbegutachtung und Registrierung und der damit verbundenen Verbesserung der Umweltleistungen von Organisationen als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

 

(3) Von der Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Register gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS Register an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln. Der Zugang zu den Registern auf elektronischem Wege ist für die Zulassungsstelle einzurichten. Das EMAS-Register und die nach der UMG Register VO eingerichteten Register können automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

 

(4) Beantragt eine nach § 15 registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

 

(5) Die Eintragung endet mit der Streichung, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder mit der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.

§ 17. (1) … Art. 6 der EMAS-Verordnung … .

§ 17. (1) … Art. 13 der EMAS-Verordnung … .

 

(1a) Die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden zu verlangen. Die Behörde hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

(2) …

(2) …

Veröffentlichung der Umwelterklärung

Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

§ 18. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch die betroffene Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung durch die zuständige Stelle in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise unaufgefordert mitzuteilen.

§ 18. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffene Organisationen längstens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) …

(2) …

 

Abgeltung des Aufwandes für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO

 

§ 19a. (1) Der Aufwandsersatz ist vom Umweltbundesamt einzuheben. Das Umweltbundesamt hat für den Aufwandsersatz amtliche Nachrichten und den betroffenen Verkehrskreisen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

 

(2) In den amtlichen Nachrichten sind insbesondere die Kosten für die Eintragung, die einmalig anfallen und die Kosten für die Weiterführung der Eintragung, die jährlich anfallen, kundzumachen. Der Aufwandsersatz ist vom Umweltbundesamt kostendeckend anzusetzen.

§ 21. (1) …

§ 21. (1) ..

           1. …

           1. …

           2. die die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist,

           2. die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist,

           3. …

           3. …

           4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,

           4. die Umwelterklärung oder Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, vorgelegt werden,

           5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräten oder Ausstattung erfolgt oder eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,

                a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

               b) welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen und

                c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.

                Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

           5. der Ersatz von Maschinen, Geräte oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

           6. …

           6. …

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) einerseits und den öffentlichen Interessen und sonstigen Schutzinteressen andererseits hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.

(2) …

(2) …

(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.

(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters im Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.

(7) Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.

(8) Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.

(6) bis (8) entfällt

(9) …

(6) …

§ 21a. …, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.

§ 21a. ..., wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist.

§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II EMAS-V durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.

§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.

(2) …

(2) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. … gemäß Anhang II EMAS- V und

           6. … gemäß Anhang III der EMAS-Verordnung und

           7. den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS- System oder zur Registrierung in einem gemäß § 15 Abs. 5 eingerichteten Verzeichnis im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.

           7. entfällt

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern Abs. 9 nichts anderes bestimmt.

(8) Konsolidierungsbehörde ist der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

(9) Bei Verfahren betreffend Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, ist der Landeshauptmann Konsolidierungsbehörde. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

(9) entfällt

§ 23. (1) …

           1. … (Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung) …

§ 23. (1) …

           1. … (Anhang I der EMAS-Verordnung) …

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. l EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder

               d) binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Z 16 EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder

§ 24. Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-Verordnung Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben,…..

§ 24. Für die in das EMAS-Register eingetragenen Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben,…..

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrollen beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V nachweislich durchgeführt hat.

(2) Ist eine Organisation, die in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist, nach der Verordnung über begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (E-PRTR-Begleitverordnung) BGBl. II Nr. 380/2007 dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit gemäß § 5 E-PRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) …

(2) …

           1. Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz,

           1. Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz BGBl. Nr. 495/1993,

           2. …

           2. …

           3. Änderungsmeldungen gem. § 20 AWG 2002.

           3. entfällt

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-V und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.

§ 28. entfällt

§ 29. Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 300 Euro zu bestrafen, wer als …

§ 29. Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als …

           1. Umweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt,

           1. Umweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt, oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 validiert;

           2. Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,

           2. entfällt

           3. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 8 EMAS- Verordnung verwendet,

           2. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 10 EMAS-Verordnung verwendet,

           4. .. .

           3. …

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und der Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. II Nr. 350/1998, eingetragenen Standorte gelten als eingetragene Standorte der Organisation.

(2) Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 gelten die Fachkundebeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 549/1996, die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995 und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996 als Bundesgesetze.

 

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits laufende Konsolidierungsverfahren gilt die bisherige Rechtslage.

§ 33.

§ 33.

           1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           1. hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           2. …

           2. …

§ 34. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995 und die Sektorenerweiterungsverordnung 1998, BGBl. II Nr. 350/1998 außer Kraft.

§ 34. entfällt