Vorblatt

Problem:

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht nach dem Modell „9 + 2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert.

Das Verfahrensrecht nach dem ASVG enthält Regelungen, die der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffenen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit widersprechen. Im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und des sozialen Entschädigungsrechtes sind die Berufungskommission nach § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes, die Bundesberufungskommission und die Opferfürsorgebehörde II. Instanz samt ihren Agenden betroffen. Ebenso sind Bestimmungen betreffend Rechtsmittel im Bereich der Arbeitslosenversicherung und des Arbeitsrechtes anzupassen.

Ziele:

Setzung der erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Inhalt:

Im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung Entfall des bisherigen administrativen Instanzenzuges zum Landeshauptmann bzw. zum Bundesminister unter gleichzeitiger Schaffung der Möglichkeit, gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen und gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers in Aufsichtsangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; Übertragung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Versicherungsträgern auf den zuständigen Bundesminister.

Anpassung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des sozialen Entschädigungsrechtes, des Bundespflegegeldgesetzes und des Bundesberufungskommissionsgesetzes an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Klarstellungen für die behördliche Datenermittlung- und –verarbeitung in diesem Bereich.

Anpassung bestehender Bestimmungen über die Gebührenfreiheit der Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Bundesbehindertengesetz, den Sozialentschädigungsgesetzen und dem Bundespflegegeldgesetz.

Anpassungen der verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Arbeitsmarktservice und die IEF-Service-GmbH sowie Anpassung der betroffenen arbeitsrechtlichen Normen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012, so dass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant. Mit anderen umweltbezogenen Auswirkungen ist ebenfalls nicht zu rechnen.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union oder sind mit diesem vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die in den §§ 414, 412 Abs. 6 und 452a ASVG (Art. 1) sowie in § 25 Abs. 7 BUAG (Art. 22) vorgesehene Normierung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bedarf nach Art. 131 Abs. 4 B‑VG der Zustimmung der Länder.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurden eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft, das heißt Bescheide können in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch EinzelrichterInnen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen Laienrichter/inne/n festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf der Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Bereich Arbeit und Soziales eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Anpassungen notwendig:

Für den Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung beinhaltet der Entwurf die folgenden Maßnahmen:

                         - Festlegung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat;

                         - Statuierung, dass auf das Verfahren in Verwaltungssachen das AVG in vollem Umfang anzuwenden ist;

                         - Normierung, dass Kompetenzkonflikte zwischen den Versicherungsträgern vom zuständigen Bundesminister zu entscheiden sind;

                         - Schaffung einer Amtsrevision gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht und über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung.

Die Sozialversicherung ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Sie wird von den Sozialversicherungsträgern vollzogen; diese entscheiden in erster Instanz. In Aufsichtsangelegenheiten und bei Kompetenzkonflikten entscheidet der jeweils nach § 448 ASVG zuständige Bundesminister in erster Instanz.

Bei den genannten Angelegenheiten handelt es sich somit im Wesentlichen um Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 131 Abs. 4 B‑VG sieht die Möglichkeit vor, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes festzulegen. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden; dieses Vetorecht ist nach Art. 42a B‑VG binnen acht Wochen ab Einlangen des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates beim Amt der Landesregierung auszuüben.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat an die Konferenz der Landesamtsdirektor/inn/en am 28. September 2012 und an die Konferenz der Landeshauptleute am 24. Oktober 2012 das Ersuchen herangetragen, eine solche Zuständigmachung des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem B‑VG für Angelegenheiten der Sozialversicherung vorab zu beurteilen. Die Landeshauptleutekonferenz hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass sie in ihrer Tagung am 24. Oktober 2012 nach ausführlicher Diskussion folgenden Beschluss gefasst hat:

„Die Landeshauptleutekonferenz nimmt den Vorschlag des Bundes, in den Angelegenheiten der Sozialversicherung einfachgesetzlich das Bundesverwaltungsgericht statt der Landesverwaltungsgerichte für zuständig zu erklären, zur Kenntnis.“

Im Hinblick darauf, dass in diesen Angelegenheiten in erster Instanz die Sozialversicherungsträger und somit keine Landesbehörden entscheiden, stellte die Landeshauptleutekonferenz in Aussicht, dass die Länder gegen eine derartige Regelung keinen Einwand erheben werden. Sie wies allerdings ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter dieser Situation hin.

Somit ist davon auszugehen, dass die Länder vom Vetorecht gegen einen einschlägigen Gesetzesbeschluss des Nationalrates nicht Gebrauch machen werden.

Vor diesem Hintergrund wird - um eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung zu gewährleisten - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit vorgeschlagen, das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Bescheiden in Verwaltungssachen und Aufsichtsangelegenheiten zuständig zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (Regierungsvorlage 2008 der Beilagen) über Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz verfügen wird.

Bemerkt wird, dass die zu ändernden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bereich des ASVG durch dynamische Verweisungsvorschriften „automatisch“ und zeitgleich auch in den anderen Sozialversicherungsgesetzen Gültigkeit erlangen werden (siehe die §§ 194 GSVG, 182 BSVG und 129 B‑KUVG).

Im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), des Bundesbehindertengesetzes (BBG) und des sozialen Entschädigungsrechtes sind von der Einführung der zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit die Berufungskommission nach § 13a BEinstG, die Bundesberufungskommission und die Opferfürsorgebehörde II. Instanz samt ihren Agenden betroffen.

Mit den vorliegenden Novellen zum BEinstG und BBG sollen daher unter Berücksichtigung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt werden.

Weiters soll - soweit erforderlich - eine begriffliche Unterscheidung zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten im BEinstG geschaffen werden und die Bestimmungen des BEinstG und BBG betreffend die Datenverwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, präzisiert werden.

Auch das Sozialentschädigungsrecht enthält Bestimmungen, die mit dem auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, einzuführenden System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. einer grundsätzlichen Abschaffung des administrativen Instanzenzuges in Widerspruch stehen. Durch die Neuregelung sollen die Vorschriften in der Sozialentschädigung an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden. Anstelle des bestehenden Rechtszuges der Berufung gegen Bescheide des Bundessozialamtes an die Bundesberufungskommission und im Bereich des Opferfürsorgegesetzes an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (diese Berufungsbehörden entfallen), soll künftig gegen Bescheide des Bundessozialamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Recht einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zustehen. Die Beschwerdefrist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht soll weiterhin – wie gegenwärtig die Berufungsfrist – sechs Wochen betragen. Weiters soll eine Beteiligung von einem Laienrichter vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Entscheidung durch einen Senat vorgesehen werden.

Mit der vorliegenden Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll klargestellt werden, dass gegen verfahrensrechtliche Bescheide künftig eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich sein soll.

Ferner sollen die bestehenden Bestimmungen über die Gebührenfreiheit der Verfahren nach dem BEinstG, dem BBG, den Sozialentschädigungsgesetzen und dem Bundespflegegeldgesetz angepasst werden; darüber hinaus sollen Klarstellung für die behördliche Datenermittlung- und –verarbeitung getroffen werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Arbeitsmarktservice und der IEF-Service-GmbH zielen darauf ab, die bewährten Entscheidungsstrukturen unter weitgehender Aufrechterhaltung der bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit anzupassen.

Im Bereich des Arbeitsrechtes und des ArbeitnehmerInnenschutzes sind Anpassungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, des Arbeitsruhegesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 erforderlich. Weiters enthält Art. 22 eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, die ‑ entsprechend dem Anliegen der Sozialpartner in der Bauwirtschaft ‑ eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorsieht. Diese Bestimmung benötigt für ihre Kundmachung nach Art. 131 Abs. 4 B VG die Zustimmung aller Länder.

Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012, so dass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“, „Sozialversicherungswesen“ sowie „Pflegegeldwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“ bzw. „militärische Angelegenheiten“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B–VG („Einrichtung von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“ sowie „Dienstrecht der Bundesbediensteten“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).

Weiters gründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung

-       hinsichtlich des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012,

-       hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes auf Art. 17 B-VG,

-       hinsichtlich des Opferfürsorgegesetzes und des Verbrechensopfergesetzes auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 bzw. Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005,

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, 3 und 4 (§§ 5 Abs. 1 Z 12, 308 Abs. 4 und 311 Abs. 1 ASVG):

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Verwaltungsgerichten der Länder aufgehen. Demgemäß sind alle Bezugnahmen auf die unabhängigen Verwaltungssenate in Bezugnahmen auf die Landesverwaltungsgerichte umzuwandeln (siehe auch § 100 Abs. 1 Z 5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012).

Zu Art. 1 Z 2 (§ 111a ASVG):

In der Bestimmung über die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren ist der Begriff „Beschwerde“ durch den Begriff „Revision“ zu ersetzen (siehe Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG).

Zu Art. 1 Z 5, 6, 9 und 10 (§§ 357, 358, 360b und 362a ASVG):

Da nunmehr im Zusammenhang mit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit neue Standards für die Überprüfung von Entscheidungen der Versicherungsträger in Verwaltungssachen geschaffen wurden, soll für diese Verfahren künftig das AVG in vollem Umfang zur Anwendung kommen.

Die Sozialversicherungsträger sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Grundsätze des Verfahrensrechtes auch nach der derzeitigen selektiven Anwendung von Bestimmungen des AVG verpflichtet; insofern entspricht die vorgeschlagene Gesamtanwendung des AVG der Judikatur.

Ferner gilt es zu verhindern, dass durch die Nichtberücksichtigung von Parteienrechten bzw. der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes die Verfahren durch das Verwaltungsgericht nach § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zurückverwiesen werden.

Es soll daher nunmehr § 357 ASVG, der eine taxative Aufzählung der im Verfahren vor den Versicherungsträgern anzuwendenden Bestimmungen des AVG enthält, auf das Verfahren in Leistungssachen eingeschränkt werden, indem diese Bestimmung in den Abschnitt über das Leistungsverfahren (als neuer § 360b ASVG) transferiert wird. Dieser neue Paragraph entspricht vollinhaltlich dem bisherigen § 357 ASVG – mit Ausnahme der Anwendbarkeit auf das Verfahren in Verwaltungssachen.

Die Pflicht zur Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG in der Fassung der Regierungsvorlage 2009 der Beilagen.

Ebenso wie im Fall des § 357 ASVG soll die derzeit im § 358 Abs. 1 und 2 ASVG vorgesehene Möglichkeit für die Versicherungsträger, die Parteien, sonstige Auskunftspersonen und Beteiligte zur Feststellung des Sachverhaltes zu vernehmen bzw. erforderlichenfalls das örtlich zuständige Bezirksgericht um Vernehmung zu ersuchen, für das Leistungsverfahren aufrechterhalten werden (als neuer § 362a ASVG). Da in Verwaltungssachen künftig die entsprechenden Regelungen des AVG (siehe die §§ 45 ff. AVG) Platz greifen, erscheint die parallele Regelung im § 358 Abs. 1 und 2 ASVG für das Verfahren in Verwaltungssachen (allfälliges Ersuchen an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vernehmung) nicht mehr erforderlich.

Unverändert aufrechterhalten – sowohl für das Verfahren in Verwaltungssachen als auch in Leistungssachen – wird die Regelung des § 358 Abs. 3 ASVG über die Feststellung des Geburtsdatums. Diese Bestimmung bildet den neuen § 358 ASVG unter einer entsprechenden neuen Überschrift.

Zu Art. 1 Z 7 und 8 (§ 360a ASVG):

Die bislang nach § 360a ASVG an die unabhängigen Verwaltungssenate zu erteilenden Auskünfte der Versicherungsträger und des Hauptverbandes (über verfahrenserhebliche Umstände) sind – entsprechend der Neuregelung der Anfechtbarkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen – künftig den Verwaltungsgerichten zu erteilen. Die zitierte Bestimmung wird ohne inhaltliche Änderung entsprechend angepasst.

Zu Art. 1 Z 11, 12 und 14 (§ 410 Abs. 2 ASVG und Unterabschnitts-Überschriften im Abschnitt III des Siebenten Teiles):

Im Hinblick darauf, dass Entscheidungen des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen künftig (unter Entfall des administrativen Instanzenzuges) beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sind, dessen Verfahrensordnung im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt ist, ist die Normierung des „Berufungsverfahrens“ (bislang Einspruchsverfahren beim zuständigen Landeshauptmann) im ASVG nicht mehr erforderlich. Es kann daher die Unterteilung des III. Abschnittes des Siebenten Teiles in einen Unterabschnitt über das Verfahren vor den Versicherungsträgern und einen Unterabschnitt über das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden entfallen.

Da das einschlägige Verfahrensrecht für das Bundesverwaltungsgericht Regelungen über die Säumnisbeschwerde enthält (vgl. die §§ 8 und 15 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, die auf der Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B‑VG basieren), kann die Säumnisregelung nach § 410 Abs. 2 ASVG ersatzlos entfallen.

Zu Art. 1 Z 13 und 15 (§§ 412 und 413 ASVG):

Derzeit ist die Beilegung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Versicherungsträgern untereinander und zwischen Versicherungsträgern und dem Hauptverband im § 413 und im § 416 ASVG geregelt, wobei nach § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG für Konflikte über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit der Landeshauptmann zuständig ist, wohingegen für sonstige Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern (und dem Hauptverband) der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung der Bundesminister für Gesundheit bzw. in gemeinsamen Angelegenheiten der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit) zuständig ist.

Nach dem neu gestalteten § 412 ASVG sind Entscheidungen über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit künftig vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden. Abs. 1 dieser Bestimmung ist § 413 Abs. 1 Z 2 ASVG nachgebildet, wobei allerdings die Ausnahme von der Bescheidpflicht gegenüber den Versicherungsträgern nicht übernommen wird.

Die derzeit in den Abs. 3 bis 6 des § 413 ASVG vorgesehenen Regelungen in Bezug auf Streitigkeiten über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit (betreffend Vorfragenentscheidung, Übertragung der vorläufigen Leistungserbringung an einen Versicherungsträger, Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung in der Krankenversicherung nur pro futuro, Anwendbarkeit auf Sonderversicherungen) fließen als Abs. 2 bis 5 in den neuen § 412 ASVG ein, mit dem einzigen Unterschied, dass nunmehr der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über diese Streitigkeiten entscheidet und – wie sich aus § 414 ASVG in der Entwurfsfassung ergibt – nunmehr auch in diesen Angelegenheiten die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Daher ist in diesen Angelegenheiten nunmehr auch – wie erwähnt – ausnahmslos mit Bescheid zu entscheiden.

Dem Bundesminister für Gesundheit ist über diese Angelegenheiten, soweit hievon die Kranken- oder Unfallversicherung berührt wird, regelmäßig Bericht zu erstatten. Darüber hinaus soll dem Bundesminister für Gesundheit die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen einschlägige Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Der bisherige Inhalt des § 412 ASVG (Einspruch gegen Bescheide des Versicherungsträgers beim zuständigen Landeshauptmann) wird durch die genannten Regelungen komplett „überschrieben“ und entfällt somit bzw. wird durch die neue Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersetzt.

Der neu gestaltete § 413 ASVG gibt den ersten Satz des § 416 ASVG über die Entscheidungsbefugnis des zuständigen Bundesministers bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern oder Versicherungsträgern und dem Hauptverband (soweit es sich nicht um Streitigkeiten über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit handelt) wieder; wie beim neuen § 412 Abs. 1 ASVG wird dabei die Ausnahme von der Bescheidpflicht gegenüber den Versicherungsträgern nicht übernommen.

§ 416 zweiter Satz ASVG über die gemeinsame Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit in gemeinsamen Angelegenheiten wird unverändert in den § 413 Abs. 2 ASVG übernommen. Die in § 416 dritter Satz ASVG vorgesehene Regelung, wonach die Einleitung eines Verfahrens bei Zuständigkeitsstreitigkeiten Zahlungsverpflichtungen nicht hemmt, wird als Abs. 3 in den neuen § 413 ASVG übernommen.

Zu Art. 1 Z 16 bis 19 (§§ 414 bis 417 ASVG):

Nach § 414 ASVG in der Fassung des Entwurfes kann künftig gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Die Regelungen für das Beschwerde(vor)verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz.

Anstelle der bisherigen Kompetenz des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in dritter Instanz (mit Berichtspflicht gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit in Angelegenheiten, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, bzw. der Möglichkeit einer Amtsbeschwerde des Bundesministers für Gesundheit an den Verwaltungsgerichtshof in diesen Angelegenheiten) soll die Möglichkeit der Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes geschaffen werden, die ebenfalls – wie bislang die Anrufung der dritten Instanz – auf Fragen der Versicherungspflicht (ausgenommen die Fälle des § 11 Abs. 2 ASVG, in denen sich die Pflichtversicherung auf Grund eines Vergleiches über den Arbeitslohn verlängert) und der Weiter- und Selbstversicherung beschränken. Auch die Revision soll somit nur in essentiellen Fragen der Erlangung des Versicherungsschutzes möglich sein.

Soweit diese Angelegenheiten die Kranken- und Unfallversicherung betreffen, steht dem Bundesminister für Gesundheit die Ergreifung dieser Revision zu. In gemeinsamen Angelegenheiten ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Fall der Revisionserhebung das vorherige Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

Wie schon bisher soll die Aufsichtsbehörde in Verwaltungssachen die Möglichkeit haben, Bescheide der Versicherungsträger in bestimmten Angelegenheiten (Versicherungspflicht, Weiter- und Selbstversicherung, Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. Versicherungs- und Leistungszuständigkeit) für nichtig zu erklären, wenn sie den einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes widersprechen. Lediglich die Bezugnahme auf Entscheidungen des Landeshauptmannes wird im neuen § 416 ASVG, der ansonsten dem bisherigen § 417 ASVG entspricht, gestrichen.

Auch die Rechtsfolgen der Nichtigerklärung (Abs. 2 des neuen § 416 ASVG – entspricht § 417 Abs. 4 ASVG in der geltenden Fassung) bleiben unverändert.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 417a ASVG):

Im Hinblick auf das einschlägige Verfahrensrecht für das Bundesverwaltungsgericht kann die Regelung über die Rückverweisung an die erste Instanz im ASVG entfallen.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 452a ASVG):

Es wird ausdrücklich normiert, dass die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes künftig auch in allen Angelegenheiten der Aufsicht, in denen die Aufsichtsbehörde bescheidmäßig entscheidet (oder zu entscheiden hätte), den betroffenen Versicherungsträgern und dem Hauptverband offen steht.

Zu Art. 1 Z 21 (§ 672 Abs. 3 ASVG):

Die einschlägige Regelung über den Übergang vom bisherigen administrativen Instanzenzug auf die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes) wird durch eine Übergangsbestimmung im ASVG dergestalt adaptiert, dass diese Übergangsregelung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes auch für das bisherige Einspruchsverfahren mit Rechtszug zum Landeshauptmann gilt.

Darüber hinaus wird das Ende der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen bereits erlassene Bescheide, deren Berufungsfrist (im ASVG: Einspruchsfrist von einem Monat) zum 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist, mit 31. Jänner 2014 festgelegt (im § 3 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes ist der 15. Jänner 2014 vorgesehen). Damit ist sichergestellt, dass auch in den Übergangsfällen jedenfalls eine Frist von zumindest vier Wochen gewahrt ist.

Zu Art. 2 Z 1 (Art. XII Abs. 2 NSchG):

Wie nach dem ASVG soll auch im Bereich des NSchG in Verwaltungssachen das gesamte Rechtsmittelverfahren nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, also im Wesentlichen nach dem AVG, abgewickelt werden.

Für die Zeit ab 1. Jänner 2014 erübrigt sich daher die Normierung gesonderter verfahrensrechtlicher Maßgaben.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 7k BEinstG):

Durch die Ergänzung der Überschrift des § 7k soll lediglich klargestellt werden, dass Ansprüche gemäß §§ 7e bis 7i bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 7m Abs. 1 BEinstG):

Es soll verdeutlicht werden, dass Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger wie bisher bei den ordentlichen Gerichten gemäß § 7k geltend gemacht werden können.

Zu Art. 3 Z 3 (§§ 13a bis 13g BEinstG):

Die Berufungskommission gemäß den derzeit geltenden §§ 13a ff wird im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelöst. Die im Rahmen der Materiengesetze zulässige Festlegung, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Senate entscheidet bzw. die Beteiligung von Laienrichtern erfolgt – wie auch in Bezug auf die Bundesberufungskommission – in den Bestimmungen betreffend „Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (§19 ff).

Zu Art. 3 Z 4 und Art. 4 Z 1 (§ 14 Abs. 8 BEinstG und § 45 Abs. 4 BBG):

Da die Bundesberufungskommission durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelöst wird und das zweitinstanzliche Verfahren gem. § 14 BEinstG, das Kündigungsverfahren gem. § 8 BEinstG und das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff BBG vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfindet, wird der Reisekostenersatz auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt. Zudem gilt die im § 26 VwGVG getroffene Kostenregelung auch für Beteiligte.

Zu Art. 3 Z 5 bis 8 und Art. 4 Z 2 (§§ 19, 19a und 19b BEinstG, § 46 BBG):

§ 19 BEinstG und § 46 BBG:

Auf das Verfahren vor dem Bundessozialamt sollen nach § 19 Abs. 1 BEinstG und § 46 BBG weiterhin die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und hinsichtlich des § 21 BEinstG die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, Anwendung finden.

Lediglich klargestellt werden soll mit dem neuen § 19 Abs.1 BEinstG und § 46 BBG Folgendes: Wird gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Beschwerde erhoben, sollen, soweit das BEinstG und BBG nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, anzuwenden sein. Dies deshalb, da das VwGVG Vorschriften unter anderem über das Vorverfahren enthält, welche auch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuwenden hat.

Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes des VwGVG regelt das Vorverfahren. Das ist das Verfahren bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Für dieses Verfahren ordnet § 11 an, dass die Behörde – soweit der 1. und der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes nichts anderes bestimmen – in diesen Verfahren jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorangeht; dazu zählen auch jene Verfahrensvorschriften in Bundes- oder Landesgesetzen, die gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen oder hinsichtlich deren Regelungsgegenstand die Verwaltungsverfahrensgesetze bloß subsidiäre Geltung beanspruchen.

Gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verfahrens des Bundesfinanzgerichtes) durch besonderes Bundesgesetz (VwGVG) zu regeln. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt. Abweichungen von diesem Bundesgesetz sind aber auch dann zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind; dieses Kriterium entspricht Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Nach dem § 57 Abs. 2 VwGVG werden Gesetze, die vor oder gleichzeitig mit dem VwGVG in Kraft treten und Abweichungen zum VwGVG enthalten, nicht derogiert.

Insbesondere das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat daher das AVG das VwGVG und davon abweichenden Bestimmungen des BEinstG und BBG anzuwenden.

Das BEinstG enthält in Bezug auf die §§ 19 und 19a Abweichungen:

-       Auf das Verfahren über gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erhobene Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/xxxx, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdefrist für Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG sowie für Verfahren nach § 40 ff BBG sechs Wochen beträgt. Da Menschen mit Behinderung oftmals mit den für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften nicht so vertraut und auch eher selten rechtsfreundlich vertreten sind, soll in den obigen Verfahren auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdefrist von 6 Wochen eingeräumt werden, um auch weiterhin das in diesen Verfahren für Menschen mit Behinderung derzeit bestehende Rechtschutzniveau gewährleisten zu können. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 19a verwiesen.

-       Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) soll in Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien wie bisher im Berufungsverfahren Parteistellung zukommen. Ebenso soll über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) das Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes nunmehr entscheiden (§19a).

-       Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 BEinstG erlassen worden sind, soll weiterhin bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden können. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.

§ 19a BEinstG, § 45 Abs. 3 BBG:

Die derzeit geltenden Verfassungsbestimmungen des § 19a Abs. 1 BEinstG und des § 45 Abs. 3 BBG, auf Grund derer die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der Bundesberufungskommission oblag, werden im Rahmen des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgehoben.

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Angelegenheiten, die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung vollzogen werden, ergibt sich unmittelbar aus Art. 131 Abs. 2 B-VG. Den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen:

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Eine Regelung über die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für den Bereich des BEinstG und des BBG – mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die bisher schon in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen – ist auf Grund der Vollziehung im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht erforderlich.

Ebenso ergibt sich die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 bis 6 B-VG. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben. Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Das VwGVG enthält zudem in den §§ 7 bis 10 Vorschriften über die Zulässigkeit der Beschwerde und deren vorausgesetzten Inhalt.

Zu den abweichenden Regelungen des § 19a wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 19 verwiesen.

§ 19b BEinstG, § 45 Abs. 3 bis 5 BBG:

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – dem VwGVG – oder in Bundes- und Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Der Entwurf macht in Abweichung zum § 2 VwGVG von dieser Ermächtigung in Bezug auf Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG sowie für Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor dem Bundesverwaltungsgericht Gebrauch.

In diesem Zusammenhang sind die weiteren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) zu berücksichtigen, das derzeit vom Verfassungsausschuss behandelt wird.

Der Senat besteht nach § 7 BVwGG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer; für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind nach § 7 Abs. 2 BVwGG diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen; ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

Des Weiteren enthält § 12 BVwGG Regelungen über die Voraussetzung für die Tätigkeit als Laienrichter und deren Abberufung.

Im BEinstG wird daher Folgendes festgelegt:

Bei Senatsentscheidungen gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG haben Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer bzw. Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

In Verfahren auf Ausstellung von Behindertenpässen, Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung haben bei der Senatsentscheidung Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

Zu Art. 3 Z 9 und Art. 4 Z 5 (§ 22 Abs. 4 BEinstG und § 53 Abs. 3 BBG):

Diese Änderungen dienen der Präzisierung des BEinstG und BBG im Lichte des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Es ist festzuhalten, dass die Aufstellung der in Frage kommenden Datenarten im § 22 Abs. 4 BEinstG und § 53 Abs. 3 BBG eine demonstrative Auflistung darstellt und die Ermittlung, Verarbeitung, Überlassung und Übermittlung von anderen Daten nicht ausschließt, als dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich und im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zulässig ist.

Zu Art. 3 Z 10 und Art. 4 Z 3 (§ 23 BEinstG und § 51 BBG):

Wie nach der derzeitigen Rechtslage soll die Gebührenbefreiung auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten.

Zu Art. 5 Z 1, Art. 7 Z 1, Art. 8 Z 3 und Art. 9 Z 7 (§ 64 Abs. 2 KOVG 1957, § 68 Abs. 2 HVG, § 6 Abs. 2 Impfschadengesetz und § 11 Abs. 2 VOG):

Die bestehenden Bestimmungen über die Gebührenbefreiungen sollen im KOVG 1957, im HVG und im Impfschadengesetz textlich angepasst werden, um der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2011 zu entsprechen. Im VOG ist diese Anpassung bereits erfolgt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich auf Grund der bisherigen Derogation dadurch nicht. Weiters soll klargestellt werden, dass die angeführten Befreiungen auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten und wie bisher dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Das OFG ist über eine Verweisung auf das KOVG 1957 ebenfalls einbezogen.

Zu Art. 5 Z 2 bis 4, 6 und 7, Art. 6 Z 1, 2 und 4 bis 7, Art. 7 Z 2 bis 4, 6 und 7, Art. 8 Z 1 und 2 und Art. 9 Z 1, 2, 4 bis 6 (§§ 76 Abs. 1 und 3, 78, 86 Abs. 4, 92 Z 3, 93 Abs. 1 und 3 und die Überschrift von Abschnitt VI des III. Hauptstücks des KOVG 1957, §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 13d Abs. 4, 15a Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 vierter Satz OFG, §§ 73a Abs. 1 und 3, 74, 82 Abs. 4, 88 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks des HVG, §§ 3 Abs. 2 und 3 Impfschadengesetz, §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2, 9b Abs. 4, 9c Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 9e, 14a Abs. 1 und 3 VOG):

Bei diesen Regelungen handelt es sich um erforderliche redaktionelle Anpassungen. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über Berufungen gegen Bescheide sollen den geänderten rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Statt einer Berufung soll künftig, wie im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz vorgesehen, eine Beschwerde gegen Bescheide des Bundessozialamtes erhoben werden können. Die Beschwerdefrist soll – abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – sechs Wochen betragen. Damit wird für den besonders schutzwürdigen Personenkreis nach den Sozialentschädigungsgesetzen die derzeit geltende Dauer für die Einbringung eines Rechtsmittels beibehalten. Diese Regelungen gelten auf Grund von Verweisungen (auf das KOVG bzw. HVG) auch für das OFG und das Impfschadengesetz. Überdies soll normiert werden, dass auch Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (z. B. im Härteausgleichsverfahren) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Weiters sind nötige Ergänzungen der bestehenden Verweisungen im OFG und Impfschadengesetz auf das KOVG bzw. HVG enthalten.

Zu Art. 5 Z 5, Art. 6 Z 1, Art. 7 Z 5, Art. 8 Z 2 und Art. 9 Z 3 (§ 91 b KOVG 1957, § 2 Abs. 2 OFG, § 87b HVG, § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz und § 9 Abs. 5 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten für die mit dem Gesetzesvollzug befassten Behörden die entsprechenden Klarstellungen für die Datenermittlung- und –verarbeitung zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben. Auch das OFG und Impfschadengesetz sind durch Verweisungen auf das KOVG bzw. das HVG umfasst.

Zu Art. 5 Z 8, Art. 6 Z 3, Art. 7 Z 8, Art. 8 Z 2 und Art. 9 Z 6 (Abschnitt VII des III. Hauptstücks des KOVG 1957, § 3a OFG samt Überschrift, Abschnitt VI des III. Hauptstücks des HVG, § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz und § 9d VOG samt Überschrift):

Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem KOVG 1957, dem OFG, dem HVG, dem Impfschadengesetz (das auf Grund einer Verweisung auf das HVG einbezogen ist) und dem VOG soll im Einklang mit § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes künftig ein Senat des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem fachkundigen Laienrichter entscheiden. Damit wird beim Bundesverwaltungsgericht wie bisher bei der Bundesberufungskommission bzw. der Opferfürsorgekommission eine Beteiligung von sachkundigen Interessenvertretern an der Rechtsprechung gewährleistet. In den Bereichen des KOVG 1957, des HVG, des Impfschadengesetzes und des VOG soll das Vorschlagsrecht für den jeweiligen Laienrichter (Ersatzrichter) jener Interessensvertretung zustehen, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt. Traditionell wurden bzw. werden die meisten Versorgungsberechtigten in diesen Gesetzesbereichen vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich (KOBV) vertreten. Im Bereich des OFG sollen die in der Opferfürsorgekommission nach § 17 OFG vertretenen vier Mitglieder der Bundesorganisationen der Opferverbände (ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, Bund sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, Bundesverband österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband – VdA) und Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs) ein gemeinsames Vorschlagsrecht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses haben.

Zu Art. 5 Z 9, Art. 6 Z 8, Art. 7 Z 9, Art. 8 Z 4 und Art. 9 Z 9 (§ 115 Abs. 15 KOVG 1957, § 19 Abs. 16 OFG, § 99 Abs. 18 HVG, § 9 Abs. 7 Impfschadengesetz und § 16 Abs. 14 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen Regelungen für das Inkrafttreten.

Zu Art. 10 Z 1 bis 3 (§§ 21 Abs. 2, 24 und 49 Abs. 22 BPGG):

Im Bereich der Pflegegeldverfahren bestehen derzeit folgende Möglichkeiten eines Rechtsmittels:

Gegen materiellrechtliche Bescheide (z.B. Anspruch auf Pflegegeld) besteht gemäß § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) die Möglichkeit der Einbringung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (sukzessive Kompetenz).

Gegen verfahrensrechtliche Bescheide (z.B. Nichtzulassung eines Bevollmächtigten, Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage) kann derzeit im Bereich der Sozialversicherungsträger gemäß § 412 ASVG bzw. im Bereich der übrigen Entscheidungsträger nach dem AVG ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann erhoben werden.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 ein Bundesfinanzgericht, ein Verwaltungsgericht des Bundes und neun Verwaltungsgerichte der Länder eingerichtet und der administrative Instanzenzug an den Landeshauptmann abgeschafft.

Dies bedingt auch die Notwendigkeit der Anpassung des Bundespflegegeldgesetzes im Bereich der verfahrensrechtlichen Entscheidungen. Eine Änderung im Bereich der materiellrechtlichen Verfahren ist dadurch nicht erforderlich, da Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgenommen sind. Somit verbleiben diese Verfahren in der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte.

Gegen verfahrensrechtliche Bescheide soll künftig im Bereich des BPGG eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder, deren grundsätzliche sachliche Zuständigkeit sich aus Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich sein. Da es sich lediglich um verfahrens- und keine materiellrechtlichen Bescheide handelt, soll die Entscheidung über diesbezügliche Beschwerden durch Einzelrichter und nicht durch Senate erfolgen. In § 24 BPGG soll auf das noch nicht beschlossene Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. xxx/2013, welches das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten regeln wird, verwiesen werden. Dabei soll auch der derzeit in § 24 BPGG verankerte Verweis auf § 412 ASVG entfallen und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz für alle sieben Entscheidungsträger nach dem BPGG gelten.

Im Hinblick auf die in § 21 BPGG normierte Gebührenbefreiung soll klargestellt werden, dass diese auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder gelten soll.

Diese Regelungen im BPGG sollen, wie die Änderungen im Bereich der Verwaltungsgerichte, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Art. 11 (Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes):

Entsprechend der im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgesehenen Abschaffung des administrativen Instanzenzuges soll das Bundesberufungskommissionsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben werden.

Zu Art. 12 Z 1 und 2 (§ 48 Abs. 1 und § 56 AlVG):

Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert eine Neuregelung des Verfahrens in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung. Wie bisher soll über den Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 die regionale Geschäftsstelle entscheiden. Die regionale Geschäftsstelle bleibt – wie bisher – Behörde erster Instanz. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. An Stelle der bisherigen Berufungsvorentscheidung steht der regionalen Geschäftsstelle künftig die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offen. Die derzeitige Berufungsinstanz, der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, entfällt. Die bisher vorgesehene Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Berufungsverfahren wird durch die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern an den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vorzuschlagenden fachkundigen Laienrichter über besondere Kenntnisse der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere der Arbeitslosenversicherung verfügen, wie das bisher bei den Mitgliedern des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums bei jeder Landesgeschäftsstelle der Fall ist.

Der Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung, ob die Arbeitslosigkeit Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, soll entfallen. Damit wird eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Ebenso wird künftig eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Anerkennung einer Maßnahme im Rahmen einer so genannten „Arbeitsstiftung“ verweigert wird, an das Bundesverwaltungsgericht möglich sein. Eine Änderung des § 18 Abs. 9 AlVG ist dazu nicht notwendig.

Zu Art. 13 Z 1 bis 4 (§ 17 Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und Entfall des § 24 Abs. 4 AMSG):

Behördliche Funktion kommt hinsichtlich der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (RGS) und hinsichtlich der Landesgeschäftsstelle (LGS) der jeweiligen Landesgeschäftsführerin oder dem jeweiligen Landesgeschäftsführer zu. Im Hinblick auf die Vielzahl an zu treffenden behördlichen Entscheidungen besteht bereits bisher die Möglichkeit der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse an geeignete Mitarbeiter der jeweiligen Geschäftsstelle. Auf Grund des bisher bestehenden Instanzenzuges (erste Instanz RGS, zweite Instanz LGS) war eine Übertragung auf Mitarbeiter einer anderen Geschäftsstelle bisher nicht vorgesehen. Nachdem es künftig nur mehr eine Verwaltungsinstanz geben und das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Außenstellen nur in vier Landeshauptstädten eingerichtet wird, besteht die Notwendigkeit, dass insbesondere hinsichtlich der Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber auch hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung, eine Übertragung der Befugnisse des jeweiligen Leiters der Geschäftsstelle auch an Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice außerhalb seiner Geschäftsstelle möglich ist. Nur so kann eine fachlich kompetente und ressourcenschonende Aufgabenwahrnehmung gewährleistet werden.

Künftig ist auch gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. § 24 Abs. 4 AMSG entfällt daher.

Zu Art. 13 Z 5 (§ 42 Abs. 1 AMSG):

Diese Änderung soll insbesondere klarstellen, dass sämtliche finanziellen Leistungen im Zusammenhang mit behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsmarktservice in dessen übertragenen Wirkungsbereich fallen und daher auch von diesem wahrzunehmen sind. Eine Belastung des Bundesministeriums mit der Abwicklung von Kosten- oder Schadenersätzen soll künftig unterbleiben. Bei den Kostenersätzen, die der Arbeitsmarktrücklage zufließen, ist von ca. 75 Fällen (AlVG und AuslBG) auszugehen, sodass von einer Summe von ca. 46.000,- Euro auszugehen ist (pro Fall 610,60 Euro).

Zu Art. 13 Z 6 § 69 Abs. 1 und 2 AMSG):

Der Landesgeschäftsführerin (oder dem Landesgeschäftsführer) kommt als Leiterin (Leiter) der Ämter der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion in dienstrechtlichen Angelegenheiten der (bei der Ausgliederung übergegangenen) Beamten des Arbeitsmarktservice zu. Für das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle hat der Vorsitzende des Vorstandes diese Funktion. Über Beschwerden gegen Bescheide in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Beamten entscheidet künftig das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Art. 14 Z 1 (§ 45 Abs. 8 AMFG ):

Bisher war – auf Grund des § 24 Abs. 4 AMSG – gegen die Entscheidung (Versagung der Zustimmung) der Landesgeschäftsführerin (des Landesgeschäftsführers) des Arbeitsmarktservice kein Rechtsmittel zulässig. Es soll daher durch eine entsprechende Ergänzung ausdrücklich klargestellt werden, dass künftig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

Zu Art. 15 Z 1 (§ 7 Abs. 4 IEF-Service-GmbH-Gesetz):

Gegen verfahrensrechtliche Bescheide war bisher eine Berufung an den zuständigen Bundesminister möglich. Künftig soll gegen solche Bescheide (nicht jedoch gegen bloße Verfahrensanordnungen) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden können. Der Rechtszug in Sachentscheidungen geht – wie bisher – an das Arbeits- und Sozialgericht.

Zu Art. 16 Z 1 (§ 24 Abs. 2 APSG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist der Ausschluss der Berufung nicht mehr notwendig. Die Parteistellung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bleibt jedoch erhalten.

Zu Art. 17 Z 1 (§ 26 Abs. 2 ARG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist diese Bestimmung obsolet.

Zu Art. 17 Z 3 ( 34 ARG):

Die notwendige Zitatanpassung in der bisherigen Z 3 des Abs. 1 wird zum Anlass genommen, den seit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 unstimmigen § 34 neu zu erlassen.

Zu Art. 18 Z 1 (§ 27 Abs. 3 AZG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist diese Bestimmung obsolet.

Zu Art. 18 Z 3 ( 33 Abs. 3 AZG):

Die notwendige Zitatanpassung in der bisherigen lit c wird zum Anlass genommen, den seit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 unstimmigen Absatz neu zu erlassen.

Zu Art. 19 Z 1 (§ 6 Abs. 8 KJBG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist der Ausschluss der Berufung nicht mehr notwendig.

Zu Art. 19 Z 2 (§ 12 Abs. 4 KJBG):

Die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bedingt eine Ersetzung des Begriffes.

Zu Art. 20 (Änderung des LAG):

Künftig hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an Stelle des Berufungsrechts gegen Bescheide erster Instanz die Möglichkeit einer Beschwerde an das Veraltungsgericht.

Zu Art. 21 (Änderung des MSchG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist diese Bestimmung obsolet.

Zu Art. 22 (Änderung des BUAG):

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in jenen Beitragsangelegenheiten, in denen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Richtigkeit der Vorschreibung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Begründung bestreitet, nicht in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zu fallen, oder bestreitet, dass dieses Gesetz für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wird – entgegen der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wonach der Instanzenzug von der Bezirksverwaltungsbehörde zum jeweiligen Landesverwaltungsgericht geht ‑ die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen.

Dies ist damit zu begründen, dass es in diesen Verfahren um die Frage der Anwendung des Gesetzes geht und daher aus Gründen der Rechtssicherheit eine bundeseinheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden soll. Dies entspricht auch dem Anliegen der Sozialpartner in der Bauwirtschaft.

Zu Art. 23 Z 1 (§§ 10 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 37 Abs. 2 GlBG):

Entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird hier an Stelle der Berufung jeweils die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgesehen.

Zu Art. 24 Z 1 (§ 144 Abs. 2a ArbVG):

Schlichtungsstellen sind als Organe mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z 3 B‑VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu qualifizieren und somit weisungsfrei gestellt. Damit ist jedoch die verfassungsrechtliche Verpflichtung verbunden – neben dem in § 144 Abs. 2a bereits geregelten Unterrichtungsrechts des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller Gegenstände der Geschäftsführung – auch das Recht vorzusehen, die Mitglieder der Schlichtungsstellen jederzeit aus wichtigem Grund abzuberufen. Dieser Verpflichtung wird mit der vorgeschlagenen Änderung entsprochen.

Zu Art. 24 Z 2 und 3 (§§ 146 Abs. 2 und 158 Abs. 2 ArbVG):

Diese Bestimmungen sehen entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle bzw. Bescheide des Bundeseinigungsamtes vor.

Zu Art. 25 (Änderung des AVRAG):

Von der Notwendigkeit einer Angleichung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betroffen sind die verwaltungsstrafverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 7e bis 7l AVRAG.

Dabei sollen Inhalte wie behördliche Kontrollen, Parteistellung, Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Rechtsmittelmöglichkeiten als Regelungsgegenstände des AVRAG in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G), BGBl. I Nr. 24/2011, unverändert bleiben. Der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entsprechend verändern sich die nachstehenden Wortfolgen:

-       „unabhängige Verwaltungssenate der Länder“ zu „Verwaltungsgerichte der Länder“ (entsprechend Art. 129 ff iVm Art. 151 Abs. 51 B‑VG),

-       „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ zu „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ (entsprechend Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG),

-       „Berufungen gegen Bescheide“ zu „Beschwerden gegen Bescheide“ (entsprechend Art. 130 B‑VG), sowie

-       „Bescheide“ der Bezirksverwaltungsbehörden und unabhängigen Verwaltungssenate zu „Bescheide und Erkenntnisse“ bzw. zu „Strafbescheide und Straferkenntnisse“ der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte der Länder (entsprechend Art. 133 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 4 und 6 u.a. B‑VG).

Z 8 bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderungen entsprechend Art. 151 Abs. 51 Z 6 B‑VG mit 1. Jänner 2014. Eigene Übergangsbestimmungen für zum 31. Dezember 2013 laufende Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden und unabhängigen Verwaltungssenaten, die über das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B‑VG hinausgehen, erübrigen sich schon deshalb, weil die Änderungen als reine Begriffsänderungen übergangslos mit 1. Jänner 2014 zum Tragen kommen können.

Zu Art. 26 (Änderung des ASchG):

Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich um legistische Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass sämtliche Bestimmungen des ASchG, die dem Wortlaut nach auf „Bescheide“, „bescheidmäßige Feststellungen“ oder „bescheidmäßige Vorschreibungen“ abstellen (womit nach geltender Rechtslage sowohl erstinstanzliche Bescheide als auch Berufungsbescheide erfasst sind), nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch auf meritorische Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen derartige Bescheide ergangen sind, Anwendung finden (wie z.B. § 9 Abs. 5, § 49 Abs. 6, § 54 Abs. 2, 3 und 4 oder § 58 Abs. 5).

Zu Art. 27 Z 1 (§ 10 Abs. 3 ArbIG):

Z 1 enthält die Korrektur eines Redaktionsversehens (vgl. § 10 Abs. 5).

Zu Art. 27 Z 2 bis 10 (§ 10 Abs. 7 und 8, Überschriften zu §§ 11 und 12, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, 3 und 4 ArbIG):

Legistische Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu Art. 27 Art. 2 Z 11 (§ 12 Abs. 5 ArbIG):

Die Regelung bezieht sich auf Berufungsverfahren, und ist daher obsolet.

Zu Art. 27 Z 12 und 13 (§ 13 ArbIG samt Überschrift):

Die Regelung entspricht dem bestehenden Recht zur Amtsbeschwerde.

Zu Art. 27 Z 14 (§ 15 Abs. 6 ArbIG):

Das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ wird durch die Wortfolge „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ ersetzt, weil das Verfahren der Verwaltungsgerichte kein Verwaltungsstrafverfahren ist. Der letzte Satz erfährt eine Neuregelung im neuen Abs. 8.

Zu Art. 27 Z 15 (§ 15 Abs. 7 ArbIG):

Das Wort „Verwaltungsverfahren“ wird durch das Wort „Verfahren“ ersetzt, weil das Verfahren der Verwaltungsgerichte kein Verwaltungsverfahren ist.

Zu Art. 27 Z 16 (§ 15 Abs. 8 ArbIG):

Der neue § 15 Abs. 8 entspricht dem bisherigen letzten Satz des § 15 Abs. 6.

Zu Art. 27 Z 17 (§ 22 ArbIG):

§ 22 regelte den Instanzenzug und ist obsolet.