Vorblatt

Probleme und Ziele:

Die Gründe für eine Neugestaltung der Förderungsabwicklung im Bereich der von der Bundeswasserbauverwaltung betreuten schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen liegen darin, dass einerseits der systemische Ansatz der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrichtlinie in der Maßnahmenumsetzung und der dazu erforderlichen Förderungsabwicklung ein abgestimmtes Vorgehen erfordern und andererseits eine Optimierung des Personaleinsatzes bzw. der Verwaltungskosten beim Bund hinsichtlich der dringend notwendigen Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie erreicht werden soll. Eine bessere Abstimmung und administrative Koordination der wasserwirtschaftlichen Förderungsinstrumente und der Schutzwasserwirtschaft sind daher wünschenswert.

Inhalt/Problemlösung:

Durch die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1 Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993 idF BGBl. I Nr. 35/2012) mit Fragestellungen der Schutzwasserwirtschaft wird ein wesentlicher Schritt in Richtung ganzheitlicher Betrachtung aller zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrichtlinie bestehenden Förderungsinstrumentarien gesetzt. Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft derzeit wahrgenommenen operativen Tätigkeiten im Vollzug gewisser schutzwasserwirtschaftlicher Agenden werden an eine Abwicklungsstelle ausgelagert, die in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Bundesländern agieren soll. Die formale und inhaltliche Verantwortung für die strategische Programmentwicklung, für die Richtlinienentwicklung sowie die Mittelverteilung auf die Bundesländer verbleibt wie bisher beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die verpflichtend vorgesehene Evaluierung der erfolgten schutzwasserwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen führt zu einer ganzheitlichen Betrachtung mit den wasserwirtschaftlichen Förderungsinstrumenten besonders der Gewässerökologie, für die bereits eine ökologische und ökonomische Evaluierung in § 14 UFG gesetzlich verankert ist. Die freigespielten Personalressourcen werden dringend zur Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie benötigt. Dabei geht es vor allem um die Erstellung und Weiterführung der Hochwasser-Risikomanagementpläne.

Alternativen:

Beibehaltung des status quo.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Ausführungen in den Erläuterungen wird verwiesen.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine. Der vorliegende Entwurf lässt keine sinnvolle Zuordnung zwischen Frauen und Männern zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch den vorliegenden Entwurf soll die Abwicklung der Förderung von gewissen schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen neu aufgestellt werden.

Aus einer gesamtheitlichen Betrachtung der schutzwasserwirtschaftlichen und der anderen wasserwirtschaftlichen Förderungen, insbesondere der Gewässerökologie folgt, dass eine Konzentration dieser Förderungsgebiete zweckmäßig ist. Die Betrauung einer Abwicklungsstelle hat entsprechend vergaberechtlichen sowie unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung der Nichtdiskriminierung, Gleichheit und Transparenz zu erfolgen.

So wird der Aufgabenbereich der gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichteten Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft erweitert. Diese Kommission soll sich nun auch mit Angelegenheiten der von der Bundeswasserbauverwaltung betreuten schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen befassen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in grundsätzlichen Fragen – wie der Richtlinienerstellung – aber auch bei der Entscheidung über Förderungsansuchen beraten.

Eine gesetzlich verpflichtende Evaluierung der erfolgten Förderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Schutzwirkung wie auch auf ihre ökologischen wie auch ökonomischen Auswirkungen entspricht den gegenwärtigen förderungspolitischen Standardrahmenbedingungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Tätigkeit der Abwicklungsstelle im Rahmen der Förderungsabwicklung der Schutzwasserwirtschaft wird sich auf folgende Themengebiete konzentrieren:

1.      Einrichten und Führen einer Datenbank (Flussbaukartei neu)

2.      formale und inhaltliche Überprüfung der vorgelegten Projekte und/oder Prüfberichte der Länder (Plausibilität)

3.      formale und inhaltliche Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen (Plausibilität)

4.      detaillierte Kontrolle bei Großprojekten bzw. im Rahmen von Stichproben

5.      Erstellung erforderlicher Budgetunterlagen (Vorbelastungen, Liquiditätsbedarf, …)

6.      finanzielle Abwicklung, Überweisungen

7.      Controlling und Auswertung

Bei der Abwicklung der Förderungen in der Schutzwasserwirtschaft kommt den Ländern bereits jetzt eine wesentliche Rolle zu, sodass davon auszugehen ist, dass die Kosten der Abwicklungsstelle sowie die Kosten für die Evaluierung der gesetzten Förderungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht deutlich unter 1 % der Förderungsmittel liegen werden.

Die Kosten für die Abwicklung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellen sich – unter Verwendung eines unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben erstellten Personalplanes für die Fachabteilung, der eine weitgehende Nutzung aller Rationalisierungspotentiale vorsieht – wie folgt dar:

 

Personaleinsatz

VBÄ

Kosten € pro VBÄ und Jahr

Kosten € pro Jahr

Zuschläge 35,5 %

Summe Kosten pro Jahr

V 1 (Fachabteilung)

2,09

62.877

131.413

 

 

V 2 (Fachabteilung)

0,36

45.297

16.307

 

 

V 2 (Fachabteilung und Support)

1,68

38.065

63.949

 

 

V 1 (Revision)

1,00

62.877

62.877

 

 

 

 

 

274.546

97.464

372.010

Raumkosten

 

 

 

 

23.526

Externe Führung der Flussbaukartei

 

 

 

 

45.000

 

 

 

 

 

440.536

 

Das Entgelt für die Abwicklung in einer externen Abwicklungsstelle kann nach einer ersten Preisauskunft gemäß folgender Tabelle in höchstens vergleichbarer Größenordnung abgeschätzt werden:

 

Personaleinsatz

VZÄ

Bruttojahres-gehalt €

Zuschlag LNK

Personalkosten (inkl. LNK) €

Abwicklungskosten in €

Technischer Konsulent, Dipl. Ing. mit mind. 3 Jahren Berufserfahrung

2,75

55.944

30 %

200.000

 

Förderungsmanagement,

Maturant mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung

1,75

39.560

30%

90.000

 

Personalkosten pro Jahr

 

 

 

290.000

 

Overheadkosten (Miete, Strom, Telefon, Büromaterial, Sekretariat, EDV-Infrastruktur, Datenbank einschl. Flussbaukartei-neu, Zahlungsmanagement etc.)

 

 

 

85.000 (pauschal ca. 30% auf Personalkosten)

 

Zwischensumme

 

 

 

 

375.000

20% USt

 

 

 

 

75.000

gesamt

 

 

 

 

450.000

 

Im Ressort werden in der Fachabteilung – bei um 1 VBÄ reduziertem Personalstand – zumindest 3 VBÄ für die Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie eingesetzt werden müssen. Die EU-Hochwasserrichtlinie tritt jetzt in die besonders arbeitsintensive Phase ein, da die Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und in 6-jährigem Rhythmus nachzuführen sind.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehene Regelung ist Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 a bis c):

Zu § 3a: Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft derzeit wahrgenommenen operativen Tätigkeiten der Förderungsabwicklung betreffend schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen nach § 3a dieses Bundesgesetzes sollen mittels Verordnung an eine Abwicklungsstelle ausgelagert werden können, welche in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Ländern agiert. Explizit ausgenommen vom Umfang der betroffenen Maßnahmen wurden jene, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut ist, also der Bereich der Wasserstraßen, sowie jene in Wildbacheinzugsgebieten nach dem Forstgesetz 1975. Ebenfalls nicht umfasst sind Angelegenheiten, in denen das UFG Anwendung findet. Die Verantwortung für die strategische Programmentwicklung, für die Richtlinienentwicklung sowie die Mittelverteilung auf die Bundesländer verbleibt – wie bisher – beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Neben einem festzulegenden angemessenen Entgelt werden – analog den erprobten Standards in den anderen wasserwirtschaftlichen Förderungsbereichen – insbesondere wesentliche Kontrollmöglichkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Rechnungshofes statuiert.

Der Inhalt des zwischen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Abwicklungsstelle abzuschließenden Vertrages ist nicht abschließend geregelt, damit genug Raum verbleibt um besondere Erfordernisse der erst zu betrauenden Abwicklungsstelle berücksichtigen zu können. Im Wesentlichen sind die Kernpunkte des Vertrages aber klar aufgelistet.

Die angeführte Übertragungsverordnung BGBl. 280/1969 wird von dem gegenständlichen Vorhaben nicht berührt. Die Aufgaben des Landeshauptmannes bleiben unverändert, das Vorhaben bezieht sich nur auf die vom Ressort wahrzunehmenden Aufgaben.

Zu § 3b: Der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft kommt in allen Förderungsbereichen die Funktion der Beratung des Bundesministers zu, bei dem die Letztentscheidung verbleibt. Beim Vollzug des Umweltförderungsgesetzes wurden positive Erfahrungen mit der Beratungstätigkeit dieser gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichteten Kommission gemacht. Es erscheint daher sinnvoll, den Aufgabenbereich dieser Kommission um schutzwasserwirtschaftliche Agenden zu erweitern. So soll diese Kommission nun auch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Förderungsangelegenheiten über schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz beraten. Aus der sachpolitischen Notwendigkeit einer gesamthaften Betrachtung mit den wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, vor allem der Gewässerökologie und des Schutzwasserbaues folgt, dass die für diese im UFG geregelten Förderungsbereiche vorgesehene Kommission ihre Expertise auch für den Bereich des Schutzwasserbaues in die Förderungspolitik einbringt. Die gesamthafte Betrachtung der wasserwirtschaftlichen Förderungsbereiche ist daher auf allen Mitwirkungsebenen in der Förderungspolitik organisatorisch sichergestellt.

Vom Beratungsumfang umfasst ist der Bereich schutzwasserwirtschaftlicher Agenden allgemein, wie die Festlegung von allfälligen Förderungsschwerpunkten sowie die Erstellung der Richtlinien nach § 3 dieses Bundesgesetzes. Die Kommission soll auch bei Einzelfallentscheidungen beraten. Die Einzelfallempfehlungen der Kommission haben Bedacht zu nehmen auf die entsprechende finanzielle Bedeckung, die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien. Die Kommissionsmitglieder sind bei ihrer Tätigkeit an eine unparteiische Ausübung ihrer Funktion verpflichtet und bekommen für die Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes keine Entschädigung. Hinsichtlich der Modalitäten zur Einberufung der Kommission sollen im Wesentlichen die Bestimmungen des UFG angewendet werden.

Zu § 3c: Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung der Förderung entspricht dem förderungspolitischen Standard. Sie soll mindestens alle drei Jahre von externen Fachleuten durchgeführt werden und wichtige Hinweise zur Richtlinienerstellung wie auch zur Einzelfallentscheidung liefern. Die Vorlage dieses Berichtes an den Nationalrat, an den Bundeskanzler sowie an den Bundesminister für Finanzen ist verpflichtend vorgesehen. Der Bericht umfasst mit Schwerpunkt die Evaluierung des Förderungsprogramms, aber auch die Effizienz der Förderungsabwicklung. Der nächste Bericht über die umweltbezogenen Förderungsprogramme des Ressorts ist im Juni 2014 vorzulegen, das bedeutet etwa ein Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit der externen Abwicklungsstelle.

Zu Z 2 (§ 34):

Die Vollzugsklausel wird entsprechend der durch das Umweltförderungsgesetz geschaffenen Rechtslage nachgeführt; gleichzeitig werden die Zuständigkeiten entsprechend dem geltenden Bundesministeriengesetz 1986 angepasst und redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Insbesondere kann Z 1 der bisher geltenden Fassung entfallen, da § 23 mit WBFG-Novelle Nr. 79/1987 entfallen ist.

Mit § 51 UFG wird der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfond durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vertreten. Gleichzeitig werden in dieser Übergangsbestimmung Regelungen betreffend die weitere Vorgangsweise bezüglich der Abwicklung bis dahin entstandener oder zugesicherter Förderungen für den Bereich der Siedlungswasserwirtschaft getroffen.

Entsprechend Abs. 10 leg. cit. sind „bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz […] die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden“. Daher konnten in der Vollzugsklausel Bezugnahmen auf sämtliche Bestimmungen betreffend Siedlungswasserwirtschaft, Wasserwirtschaftsfond und Altlastensanierung entfallen.

Zur besseren Lesbarkeit wurde die Regelung betreffend Wasserstraßen (Privatwirtschaftsverwaltung) entsprechend den legistischen Richtlinien umgestaltet und in Z 4 mit den anderen Angelegenheiten zusammengeführt, mit denen der BMVIT entsprechend BMG betraut ist.

Zu Z 3 (§ 35 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt, wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a auf Basis des Vertrages leg. cit. mit anhängigen Förderungsfällen zu verfahren ist. Diese sollen auf die Abwicklungsstelle übergehen und von dieser weitergeführt werden. Damit sind ein nahtloser Übergang der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten im Bereich der Schutzwasserwirtschaft sowie eine einheitliche Behandlung dieser Angelegenheiten gewährleistet.

Zu Z 4 (§ 36):

Unsachliche Differenzierungen zwischen Männern und Frauen sind zu vermeiden, weshalb anstelle einer genderneutralen Formulierung im Gesetzestext, durch die die Lesbarkeit beeinträchtigt werden würde, ein allgemeiner Genderparagraph normiert wird.