Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle 2012) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden

Artikel 1

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 43a eingefügt:

„§ 43a.

Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 47a eingefügt:

„§ 47a.

Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 57:

„§ 57.

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum § 62:

„§ 62.

Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 63a eingefügt:

„§ 63a.

Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 78a eingefügt:

„§ 78a.

Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle 2012“

7. § 2 Abs. 8 Einleitungsteil lautet:

„(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind“

8. § 2 Abs. 8 Z 1 erster Satz lautet:

„„Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.“

9. § 2 Abs. 8 Z 3 wird folgende Wortfolge angefügt:

„als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;“

10. Im § 2 Abs. 8 wird in der Z 6 am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 7 bis 14 angefügt:

         „7. „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;

           8. „BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;

           9. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

         10. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;

         11. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S 1;

         12. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht enthält mindestens:

                a) Informationen über die derzeitige Nutzung und – falls verfügbar – über die frühere Nutzung des Geländes;

               b) – falls verfügbar – bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen;

         13. „Boden im Sinne der Z 12 und der §§ 39 Abs. 3 Z 9, 51 Abs. 2a, 62 Abs. 8, 65 Abs. 1 Z 3a und 78a Abs. 3 und 4“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

         14. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der IPPC-Behandlungsanlage, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Behandlungsanlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.“

11. Im § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„IPPC-Behandlungsanlagen sind vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage in das Register einzutragen,“

12. Im § 21 Abs. 1 wird in der Z 6 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 7 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit.“

13. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln.“

14. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. ein elektronisches Register

                a) der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,

               b) der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,

                c) der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichen Daten und

               d) der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,“

15. Im § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

       „17. Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und nichtamtliche Sachverständige für Anlagen.“

16. Im § 22 wird nach Abs. 5c folgender Abs. 5d eingefügt:

„(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.“

17. § 22 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verwenden. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.“

18. Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.“

19. Dem § 22a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß § 63a Abs. 7 in das Register zu übertragen.“

20. Im § 37 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,“

21. § 37 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Lager für nicht gefährliche Abfälle und Lager für gefährliche Abfälle mit einer Gesamtkapazität bis zu 50t, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG‑K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen,“

22. Im § 37 Abs. 3 Einleitungsteil wird nach der Wortfolge „Behandlungsanlage sind“ die Wortfolge „– sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt –“ eingefügt.

23. Im § 37 Abs. 4 wird am Ende der Z 7 vor dem Strichpunkt die Wortfolge „oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage“ angefügt.

24. § 39 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);“

25. § 39 Abs. 3 Z 8 lautet:

         „8. Art und Umfang der Tätigkeiten der IPPC-Behandlungsanlage gemäß Anhang 5 Teil 1;“

26. Dem § 39 Abs. 3 werden folgende Z 9 bis 11 angefügt:

         „9. einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Behandlungsanlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;

         10. die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der IPPC-Behandlungslage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

         11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 10 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.“

27. § 40 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung ist mittels Verweis (Link) auf die Internetseite der Behörde bekannt zu geben:

           1. Antrag für eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1,

           2. Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 für eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,

           3. Antrag für eine oder Aktualisierung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 47a Abs. 3 oder § 57 Abs. 3 Z 1.“

28. Im § 40 werden nach Abs. 1b folgende Abs. 1c und 1d eingefügt:

„(1c) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen gemäß § 47a Abs. 3 und § 57 Abs. 2 sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich zu machen.

(1d) Folgende Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 51 Abs. 2a oder § 62 Abs. 8, 9 und 10 sind der Öffentlichkeit – in Bezug auf Z 1 auch auf der Internetseite edm.gv.at – zugänglich zu machen:

           1. relevante Informationen zu den vom Anlageninhaber bei der Auflassung, Stillegung oder endgültigen Schließung getroffenen Maßnahmen und

           2. Ergebnisse der entsprechend der Genehmigung erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen.“

29. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei wasserrelevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen ist bei Verfahrenseinleitung die Grenzgewässerkommission zu informieren.“

30. Im § 40 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Antragsunterlagen (§ 39)“ durch die Wortfolge „Unterlagen gemäß Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

31. Dem § 40 Abs. 3 wird am Ende des letzten Satzes vor dem Punkt die Wortfolge „und Informationen gemäß Abs. 1c zugänglich zu machen“ angefügt.

32. § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens gemäß Abs. 1 betreffend IPPC-Behandlungsanlagen Informationen gemäß Abs. 1 bis 1d übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Abs. 1 bis 1d vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, und die der Behörde vorliegen sind gemäß Abs. 1c und 1d der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei wasserrelevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen ist bei Verfahrenseinleitung die Grenzgewässerkommission zu informieren.“

33. § 43 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.“

34. Nach § 43 wird folgender § 43a samt Überschrift eingefügt:

„Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen

§ 43a. (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 47a Abs. 2 und 3.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht die für IPPC-Behandlungsanlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite edm.gv.at.“

35. § 47 Abs. 3 Z 1 lautet:

           „1.a) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 oder gemäß einer Regelung von mitanzuwendenden Vorschriften; sind die in österreichischen Rechtsvorschriften enthaltenen Emissionsgrenzwerte weniger streng als jene, die sich aus BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, ergeben würden, müssen Grenzwerte gemäß § 47a vorgeschrieben werden; und

               b) Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2 und sonstige Schadstoffe, wenn sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können und die in keiner Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 oder mitanzuwendenden Vorschrift geregelt sind; und

                c) Emissionsgrenzwerte für weitere Schadstoffe, wenn dies in BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 6. Jänner 2011 veröffentlicht worden sind, vorgesehen ist.

Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen Emissionsgrenzwerte, soweit sie nicht in einer Verordnung gemäß § 65 oder in einer (mit)anzuwendenden Vorschrift geregelt sind, durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;“

36. § 47 Abs. 3 Z 3 bis 5 lauten:

         „3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und sofern erforderlich des Messorts); die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 47a Abs. 2 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen;“

           4. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers; angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers;

         4a. angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

           5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;“

37. Im § 47 Abs. 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. eine Verpflichtung des Anlageninhabers, der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:

                a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 3 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen und

               b) in den Fällen, in denen gemäß § 47a Abs. 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.“

38. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen

§ 47a. (1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Behandlungsanlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Behörde hat gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 43a Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Unbeschadet einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 oder einer mitanzuwendenden Vorschrift kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen. Voraussetzung dafür ist das Ergebnis einer Bewertung, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen IPPC-Behandlungsanlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Behandlungsanlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Die Behörde hat die Ergebnisse dieser Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen und gemäß § 40 Abs. 1c zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde führt als Teil jeder Überprüfung gemäß § 57 eine erneute Bewertung durch.

(4) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2 und gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.“

39. Im § 51 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Fall der Anzeige der Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 anzuschließen:

           1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12, eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Behandlungsanlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Behandlungsanlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.

           2. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht gemäß § 57 aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Dabei sind die zum Schutz des Geländes festgelegten Auflagen zu berücksichtigen.“

40. Dem § 52 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend zu überwachen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenüberwachungen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenüberwachung muss mindestens eine Vorortkontrolle umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenüberwachungen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenüberwachung ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenüberwachung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Überwachung betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(8) Abweichend von Abs. 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 65 für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung durch Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 65 entspricht, und schriftliche Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 oder 16 oder einer Verordnung nach § 23 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden. Die Durchführung der Prüfung und das Ausstellen einer Prüfbescheinigung hat durch für den erforderlichen Fachbereich zugelassene Umweltgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung oder für das Sachgebiet qualifizierte Stellen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung verfügen, zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat bei der mobilen Anlage aufzuliegen.“

41. § 57 samt Überschrift lautet:

„Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage

§ 57. (1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob

           1. zur Anpassung der IPPC-Behandlungsanlage an den Stand der Technik insbesondere dieser BVT-Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 37 und

           2. eine Aktualisierung der Genehmigung

erforderlich sind. Wenn innerhalb der letzten zehn Jahre keine Überprüfung einer IPPC-Behandlungsanlage stattgefunden hat und kein BVT-Merkblatt zur Haupttätigkeit dem Forum gemäß Art. 13 der IE-Richtlinie zur Stellungnahme übermittelt wurde, hat innerhalb von einem Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums diese Mitteilung zu erfolgen. Stellt die Anpassung eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung nach § 37 dar, ist an die Behörde der Antrag oder die Anzeige nach § 37 mit den erforderlichen Unterlagen und einer Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik zu übermitteln.

(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 47a Abs. 3 erfüllt sind. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Bedacht zu nehmen. Der Anlageninhaber hat innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage oder, wenn ein anderer Zeitraum gemäß diesem Absatz oder der Abs. 1 oder 3 festgelegt ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

(3) Die Behörde hat die Genehmigung zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn

           1. die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen oder

           2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder

           3. eine im Genehmigungsverfahren anzuwendende oder mitanzuwendende Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung erfordert oder

           4. für die IPPC-Behandlungsanlage keine BVT-Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(4) Im Falle des Abs. 3 Z 1 hat die Behörde den Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts als Genehmigungsantrag für eine wesentliche Änderung gemäß § 37 Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.

(5) Ist zur Anpassung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 eine nach § 37 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der IPPC-Behandlungsanlage erforderlich, kann die Behörde mit Bescheid die Vorlage eines Projekts innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Anlageninhaber alle für die Überprüfung der IPPC-Behandlungsanlage und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der IPPC-Behandlungsanlage mit dem Stand der Technik gemäß der geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.

(7) Hat der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage nach Ablauf der Fristen gemäß dieser Bestimmung nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der IPPC-Behandlungsanlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.“

42. Die Überschrift von § 62 lautet:

„Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase“

43. Dem § 62 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.“

44. § 62 Abs. 2b lautet:

„(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.“

45. Im § 62 Abs. 6 wird nach dem Zitat „52 Abs. 5“ die Wortfolge „oder 8“ eingefügt.

46. Dem § 62 werden folgende Abs. 8, 9 und 10 angefügt:

„(8) Wird eine endgültige Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage eine erforderliche Bewertung und allfällig notwendige Maßnahmen gemäß gemäß § 51 Abs. 2a Z 1 oder 2 der Behörde vorzulegen und durchzuführen.

(9) Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß § 51 Abs. 2a Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(10) Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß § 51 Abs. 2a Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.“

47. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

„Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen

§ 63a. (1) IPPC-Behandlungsanlagen sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. §§ 52 ff AVG ist anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle IPPC-Anlagen enthält. Soweit dadurch der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist das Einvernehmen herzustellen. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Vor Veröffentlichung des Umweltinspektionsplans sind die Landeshauptmänner der Bundesländer anzuhören.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

           1. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

           2. den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

           3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden IPPC-Anlagen, wobei die im EDM-Stammdatenregister enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden sind;

           4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;

           5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6;

           6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(4) Auf Grundlage der Inspektionspläne hat der Landeshauptmann regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugegeben sind. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC-Behandlungsanlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei IPPC-Behandlungsanlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC-Behandlungsanlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

           1. potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC-Behandlungsanlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und ‑typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

           2. bisherige Einhaltung der Genehmigung;

           3. Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende IPPC-Behandlungsanlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem betreffenden Anlageninhaber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln und eine Stellungnahmemöglichkeit ist einzuräumen. Die zuständige Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts, sowie den Hinweis wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen. § 62 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(8) Die Überprüfung durch eine Deponieaufsicht gemäß § 63 gilt in dem Umfang, in dem diese einer Umweltinspektion entspricht, als Umweltinspektion.“

48. Im § 65 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. nähere Bestimmungen über die Inhaltserfordernisse des Berichts über den Ausgangszustand für IPPC-Behandlungsanlagen, Kriterien für das Vorliegen relevanter gefährlicher Stoffe, Art und Umfang von Boden- und Grundwassermessungen, Kriterien für einen Vergleich des Ausgangszustandes mit dem Endzustand sowie Maßnahmen zur Beseitigung einer Verschmutzung oder ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt infolge von IPPC-Tätigkeiten;

49. Dem § 65 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für diese genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Bestimmungen über Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, festzulegen.“

50. Dem § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, für welche mobilen Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, das vereinfachte Verfahren gemäß § 52 Abs. 8 anzuwenden ist.“

51. Dem § 75 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.“

52. Dem § 78 werden folgende Abs. 17 und 18 angefügt:

„(17) Wenn durch Änderung der Rechtslage eine bisher nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.

(18) Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 in die Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.“

53. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle 2012

§ 78a. (1) IPPC-Behandlungsanlagen,

           1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind, oder

           2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden,

sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(2) IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, erfasst sind, oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. Der Zeitraum von zehn Jahren gemäß § 57 Abs. 1 beginnt in diesen Fällen mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.

(3) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.

(4) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.“

54. Im § 79 Abs. 1 Z 13 wird das Zitat „§ 57 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 57 Abs. 5“ ersetzt.

55. Im § 79 Abs. 1 wird am Ende der Z 15a vor dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt:

„oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt“

56. Im § 79 Abs. 1 wird am Ende der Z 15b vor dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt:

„oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt“

57. Im § 79 Abs. 1 Z 17 wird das Zitat „§ 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

58. Im § 79 Abs. 1 wird folgende Z 20 angefügt:

       „20. die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 3a festgelegten Pflichten nicht einhält,“

59. § 79 Abs. 2 Z 14 lautet:

       „14. entgegen § 52 Abs. 7 der wiederkehrenden Eigenüberwachung nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder 3 aufstellt oder betreibt,“

60. Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

     „17a. die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält,“

61. Im § 79 Abs. 2 Z 18 wird nach dem Zitat „§ 69“ die Wortfolge „oder § 71a“ eingefügt.

62. Im § 79 Abs. 2 wird folgende Z 26 angefügt:

       „26. das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV vorgibt, ohne die Kriterien des Art. 3 Z 1 bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen,“

63. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 2a“ durch das Zitat „§ 47 Abs. 3 Z 8, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 52 Abs. 7, § 57 Abs. 1“ und das Zitat „§ 78 Abs. 7 oder 12“ durch das Zitat „§ 78 Abs. 7, 12 oder 18, § 78a Abs. 3 oder 4“ ersetzt.

64. Im § 79 Abs. 3 wird am Ende der Z 13 vor dem Beistrich folgende Wortfolge angefügt:

„oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt“

65. Nach § 79 Abs. 3 Z 16 werden folgende Z 17 und Z 18 eingefügt:

       „17. entgegen Art. 4 der EU-Abfallende-GlasV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,

         18. entgegen Art. 5 der EU-Abfallende-GlasV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,“

66. Im § 80 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19 oder 22“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 22 oder 26“ und das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15 oder 16“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 13, 13a, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.

67. Im § 82 Abs. 1 wird das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 6, 8, 13 und 15“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 6, 8, 13, 13a, 15 und 17“ ersetzt.

68. Dem § 83 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 das „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 3 ein „und“ angefügt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV“

69. Im § 83 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26“ und das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 13 bis 15“ durch das Zitat „§ 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 und 17“ ersetzt.

70. Dem § 87 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Statistiken, einschließlich der Qualitätsberichte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 849/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S 2, zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln.“

71. Dem § 87a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten gemäß § 63a Abs. 7 für IPPC-Behandlungsanlagen einzuräumen.“

72. Nach dem § 87b wird folgender § 87c eingefügt:

§ 87c. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §§ 6 Abs. 4 und 5, 13a und 13b sowie des 5. Abschnitts über Sammel- und Verwertungssysteme und des 7. Abschnitts über grenzüberschreitende Verbringung wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 wegen Rechtswidrigkeit sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den vorgenannten Fällen erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

73. Im § 89 entfällt in der Z 2 lit. d und in der Z 4 lit. c.

74. § 89 Z 4 lit. a lautet:

         „4. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25;“

75. Dem § 91 werden folgende Abs. 25 und 26 angefügt:

„(25) Die §§ xxx in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit xxx in Kraft.

(26) § 87c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

76. Im Anhang 4 wird am Ende der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       „12. von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.“

77. Anhang 5 Teil 1 lautet:

„Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten

           1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:

                a) biologische Behandlung;

               b) physikalisch-chemische Behandlung;

                c) Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;

               d) Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;

                e) Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;

                f) Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;

               g) Regenerierung von Säuren oder Basen;

               h) Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;

                 i) Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;

                 j) erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;

                k) Oberflächenaufbringung.

 

           2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen

                a) für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;

               b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

 

            3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, fallen:

                        i) biologische Behandlung;

                       ii) physikalisch-chemische Behandlung;

                      iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

                      iv) Behandlung von Schlacken und Asche;

                       v) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.

               b) Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

                        i) biologische Behandlung;

                       ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

                      iii) Behandlung von Schlacken und Asche;

                      iv) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.

Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

 

           4. Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.

 

           5. Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.

 

           6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.

 

Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden.

 

Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.“

78. Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel LUFT lautet die Z 6:

         „6. Staub einschließlich Feinpartikel“

79. Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel LUFT wird in der Z 12 und in der Fußnote 1 zur Z 12 jeweils das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.

80. Im Anhang 5 Teil 2 Kapitel WASSER wird nach der Z 12 folgende Z 13 angefügt:

       „13. Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II WRG 1959 idgF aufgeführt sind“

Artikel 2

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

§ 24a. Über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10 Abs. 1 wegen Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 10 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

2. Dem Artikel VII wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“