Vorblatt

Problem:

Umsetzung Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, ersetzt unter anderem die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden: IPPC-Richtlinie) und ist bis zum 7. Jänner 2013 in nationales Recht umzusetzen.

Begleitregelungen für die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind

Auf Grundlage der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31, erlassen, welche ab 31. Dezember 2012 gilt. Diese Verordnung bedarf Begleitregelungen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der zuständigen Behörde, die Kontrolle und Strafbestimmungen, im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).

Deregulierung

Die Bundesländer übermittelten eine Liste an Deregulierungsvorschlägen zum Abfallrecht. Diese anlagenrelevanten Vorschläge wurden im Hinblick auf eine mögliche Übernahme in das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) – insbesondere im Hinblick auf EU-Konformität – geprüft.

 

Ziel:

–      Herstellung der EU-Konformität

–      Festlegung der zuständigen Behörde und Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der EU-Abfallende-GlasV

–      Deregulierung von Abfallrecht

–      Notwendige Anpassungen im Altlastensanierungsgesetz betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Inhalt/Problemlösung:

–      Anpassung des AWG 2002 an die IE-Richtlinie

–      Festlegung der zuständigen Behörde und Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der EU-Abfallende-GlasV

–      Änderungen des AWG 2002 im Hinblick auf eine Deregulierung des Anlagenrechts

–      Anpassung im Altlastensanierungsgesetz betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Alternativen:

Keine.

 

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Einmalige Kosten:

337.121 €

Jährliche Kosten:

5.012 €

 

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Einmalige Kosten bei den Bundesländern:

159.128 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern:

795.551 €

 

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind positive Auswirkungen auf die Beschäftigung zu erwarten.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Neue Informationsverpflichtungen und Änderungen bestehender Informationsverpflichtungen führen zu einer Vermehrung des Verwaltungsaufwandes für Unternehmen um 1.360.000 Euro pro Jahr.

 

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben zielt auf die Verminderung von Emissionen bei IPPC-Behandlungsanlagen ab. Es sind daher positive Umwelteffekte durch Verringerung von Emissionen zu erwarten.

 

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

 

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf ist EU-konform.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des AWG 2002)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Umsetzung IE-Richtlinie

Die IE-Richtlinie, Richtlinie 2010/75/EU, enthält Regelungen für Anlagen und Tätigkeiten, die in das sogenannte IPPC-Regime fallen und ersetzt mit 7. Jänner 2013 die bisher geltende IPPC-Richtlinie, Richtlinie 2008/1/EG. Behandlungsanlagen für Abfälle fallen unter dieses Regime, wenn diese im Anhang I der IE-Richtlinie genannte Tätigkeiten über einem bestimmten Schwellenwert durchführen. Fällt eine Behandlungsanlage in dieses IPPC-Regime, so sind neben den allgemeinen anlagenrechtlichen Bestimmungen zusätzlich die Bestimmungen, die für IPPC-Behandlungsanlagen gelten, einzuhalten.

Die Bestimmungen der IE-Richtlinie sind im Vergleich zur IPPC-Richtlinie geändert und erweitert worden. Die Änderungen und Erweiterungen betreffen insbesondere die Veröffentlichung von Genehmigungen, die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser am Gelände der IPPC-Behandlungsanlage, die Rückführung des Geländes in den Ausgangszustand nach Beendigung der Tätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage, die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, Bescheidinhalte, Emissionsgrenzwerte, die Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage und der Genehmigung und Umweltinspektionen. Diese Änderungen und Erweiterungen sind mit 7. Jänner 2013 in nationales Recht umzusetzen und erfordern eine Anpassung der IPPC-Bestimmungen im AWG 2002.

Der Bund soll die Aufgabe der Erstellung eines Umweltinspektionsplans übernehmen. Auf Landesebene sollen Umweltinspektionsprogramme ausgearbeitet werden. Alle IPPC-Behandlungsanlagen sollen ein- bis dreijährlichen Umweltinspektionen unterzogen werden. Zur Bewältigung der Umweltinspektionen und der Aktualisierung der Genehmigungen sowie aufgrund der Erweiterung der Anzahl der IPPC-Behandlungsanlagen müssen den Behörden Amtssachverständigenapparate mit ausreichender personeller Ausstattung zur Verfügung stehen. Auch die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung die Entscheidungsfrist nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.11.1999, 1 Ob 191/99s).

Die Herausforderung bei der Umsetzung der IE-Richtlinie liegt darin, die aufwendigeren Bestimmungen des Anlagenrechts vollziehbar zu gestalten, in den Rechtsbestand zu integrieren und soweit wie möglich Hilfestellungen bei der Anwendung zu leisten. Das elektronische Datenmanagement in der Umwelt- und Abfallwirtschaft (EDM) soll für Veröffentlichungsverpflichtungen effiziente Lösungen anbieten. Als Erleichterung der Erfüllung der umfangreichen Berichtspflichten an die Europäische Kommission sollen alle dafür relevanten Daten im EDM erfasst werden können.

EU-Glas-Abfallendeverordnung

Die EU-Abfallende-GlasV enthält Kriterien, bei deren Erfüllung bei Bruchglas das Ende der Abfalleigenschaft erklärt werden kann. Diese Verordnung ist unmittelbar anwendbar, bedarf aber der Erlassung notwendiger Begleitregelungen auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der zuständigen Behörde und die Festlegung von Strafbestimmungen. Gemäß EU-Abfallende-GlasV ist eines der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft die Ausstellung einer Konformitätserklärung und Weitergabe dieser an den nächsten Besitzer. Diese Konformitätserklärung soll als Nachweis über das Ende der Abfalleigenschaft bei jeder Übergabe von Abfallende-Glas weitergegeben werden und bei Transporten mitgeführt werden.

Deregulierung

Im Rahmen eines Deregulierungsprozesses sind von den Bundesländern Deregulierungsvorschläge zum AWG 2002 übermittelt worden. Die Vorschläge zum Anlagenrecht sind insbesondere auf EU-Konformität geprüft und, sofern diese gegeben war, im Rahmen der Verhandlungen zur Novellierung des Anlagenrechts des AWG 2002 diskutiert worden. Diese Deregulierungsvorschläge betreffen:

–      „Reuse“-Betriebe:       Autowerkstätten, Elektrowerkstätten und Werkstätten für Gebinde, die auch Altfahrzeuge, Elektroaltgeräte oder Gebinde, die Abfälle sind, zur Wiederverwendung vorbereiten, sollen unter bestimmten Umständen von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 ausgenommen werden;

–      Mobile Behandlungsanlagen: Es soll eine Selbstüberprüfungspflicht festgelegt werden und die Genehmigung durch eine Prüfbescheinigung ermöglicht werden; weiters soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, um nähere Bestimmungen über Ausstattung und Betriebsweise dieser Behandlungsanlagen festzulegen;

–      Anlagen, die der Gewerbeordnung unterliegen: Wenn diese Anlagen durch Änderung der Rechtslage oder Änderung der Tätigkeit in das Regime des AWG 2002 fallen, soll die bestehende Genehmigung berücksichtigt werden.

Die Deregulierungsvorschläge sollen entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen in das AWG 2002 übernommen werden.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bestimmte besonders bedeutsame und komplexe Angelegenheiten sollen dem Bundesverwaltungsgericht zur einheitlichen Entscheidung zugewiesen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die folgenden Berechnungen erfolgen unter Anwendung der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, Anhänge 3.1 und 3.3 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 145/2012.

Demnach ergeben sich folgende durchschnittliche Personal­ausgaben für Vertragsbedienstete (Werte 2011) inklusive 2,5 % Pauschalansatz für Abfertigungen, ausgehend von 1 680 Leistungsstunden pro Jahr:

v1: 62 877 Euro (entspricht 299,41 Euro pro Tag)

v2: 45 297 Euro (entspricht 215,70 Euro pro Tag)

v3: 38 065 Euro (entspricht 181,26 Euro pro Tag)

Die Sachkosten werden mit 12 % der Personalkosten berechnet.

Für die Raumkosten wird für den Bund Wien in der Kategorie guter Nutzungswert herangezogen (15,80 Euro/m²). Pro Bediensteten sind 14 m² Bürofläche zu veranschlagen.

Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20 % der Personalkosten berechnet.

 

Kosten für die Erfassung von Daten zur Erfüllung der Berichtspflichten der IE-Richtlinie an die Europäische Kommission

Zur Erfassung und Erfüllung der Berichtspflichten gemäß IE-Richtlinie sind für den Bund jährliche Aufwendungen von 6 PT v1 zu rechnen.

 

Jährliche Kosten

des Bundes

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

6

1

1.841,40 €

v2

221,09

0,00 €

v3

185,79

0,00 €

Personalkosten

 

 

 

 

1.841,40 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

221 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

76 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

368 €

665 €

Jährliche Kosten beim Bund

2.506 €

 

Kosten für die Erstellung und Aktualisierung von Umweltinspektionsplänen

Für die erstmalige Erstellung des Umweltinspektionsplans werden für den Bund einmalige Personalausgaben in der Höhe von 25 PT v1 anfallen.

Das Anlagenverzeichnis muss jährlich aktualisiert werden. Jährlich fallen Personalausgaben in der Höhe von 6 PT v1 für den Bund an.

 

Einmalige Kosten

des Bundes

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

25

1

7.672,49 €

v2

221,09

0,00 €

v3

185,79

0,00 €

Personalkosten

 

 

 

 

7.672,49 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

921 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

316 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1.534 €

2.771 €

Einmalige Kosten beim Bund

10.444 €

 

 

Jährliche Kosten

des Bundes

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

6

1

1.841,40 €

v2

221,09

0,00 €

v3

185,79

0,00 €

Personalkosten

 

 

 

 

1.841,40 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

221 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

76 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

368 €

665 €

Jährliche Kosten beim Bund

2.506 €

 

Kosten für die EDM-Anwendungen eRAS und eIndustrieemissionen

Der bei weitem überwiegende Anteil der IPPC-Anlageninhaber sowie ihre Standorte sind bereits im EDM-Stammdatenregister eRAS/ZAReg registriert. Die relevanten Behandlungsanlagen sind auch bereits großteils im eRAS/ZAReg erfasst, es bedarf jedoch Ergänzungen bei den Stammdaten der Anlagen. Hierfür muss eine Anpassung der Anlagenattribute vorgenommen werden. Die Ergänzungen bei den Anlagenattributen haben auch Auswirkungen auf den Umfang des eRAS/ZAReg-Refactorings.

Die Erfassung unstrukturierter Bescheidinhalte zu den konkreten IPPC-Anlagen muss aus Gründen des Refactorings in einem ersten Schritt außerhalb des Stammdatenregisters erfolgen und nachträglich in das erneuerte eRAS/ZAReg integriert werden. Für die Erfassung der Bescheidinhalte sind die strukturiert erforderlichen Informationen ebenso wie die unstrukturierten Inhalte gemeinsam mit den Ländern zu definieren, die berechtigten Behörden festzulegen und die Form der Veröffentlichung zu erarbeiten. Die Umweltinspektionen sollen Zugang zu Emissionserklärungen der Verbrennungsanlagen (mit und ohne Abfalleinsatz) erhalten. Hierfür ist die Zuordnung der Umweltinspektionen zu den konkreten Anlagen sowie ein Berechtigungssystem auszuarbeiten. Das Hochladen von Umweltinspektionsberichten durch die Umweltinspektoren oder die zuständige Behörde und das Freischalten durch die Behörde, die Einsicht durch den Anlageninhaber und die Veröffentlichung eines Kurzberichts sind zu analysieren und zu implementieren.

Diese Arbeiten erfolgen im Elektronischen Datenmanagement Umwelt nach einem klar definierten Vorgehensmodell, wobei für die einzelnen Phasen folgende Kosten einmalig für den Bund geschätzt werden:

Fachliche Anforderungssammlung: 17.000 €

Businessanalyse: 83.000 €

Anwendungsentwurf: 50.000 €

Implementierung einschließlich Testen: 183.000 €

 

Weiters fallen einmalige Personalausgaben in der Höhe von 50 PT v1 für den Bund an.

 

Einmalige Kosten

des Bundes

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

50

1

15.344,98 €

v2

221,09

0,00 €

v3

185,79

0,00 €

Personalkosten

 

 

 

 

15.344,98 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

1.841 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

632 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

3.069 €

5.542 €

Einmalige Kosten beim Bund Personalausgaben

20.887 €

Einmalige Kosten beim Bund

 

353.887 €

 

IPPC-Genehmigungen

Das Genehmigungsverfahren für IPPC-Behandlungsanlagen soll um zusätzliche Anforderungen ergänzt werden. Insbesondere hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Überprüfung des Berichts über den Ausgangszustand, sofern dieser vorgelegt werden muss, zu erfolgen. Der Bescheid soll zusätzliche Pflichtinhalte enthalten. Weiters ist durch die Erweiterung des Geltungsbereichs des IPPC-Regimes mit mehr Neu- oder Änderungsanträgen als bisher zu rechnen. In einem Verfahren ist durchschnittlich von einem Mehraufwand von 7h v1 (Jurist), 9h v1 (technischer Sachverständiger), 4h v2 (technischer Sachverständiger) und 5h v3 pro Genehmigung auszugehen. Bundesweit wird mit ca. 20 Neu- oder Änderungsanträgen pro Jahr gerechnet.

 

Jährliche Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

2

20

12.275,99 €

v2

221,09

0,5

20

2.210,93 €

v3

185,79

0,625

20

2.322,42 €

Personalkosten

 

 

 

 

16.809,33 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

2.017 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

415 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

3.362 €

5.794 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

22.603 €

 

Überprüfung der jährlichen Informationen zu IPPC-Behandlungsanlagen

Derzeit üben ca. 200 IPPC-Anlagen Tätigkeiten des Kapitels „Abfallbehandlung“ in Anhang I Kapitel 5 der IPPC-Richtlinie aus. Mit Umsetzung der IE-Richtlinie kann in den nächsten vier Jahren aufgrund des erweiterten Geltungsbereichs der IE-Richtlinie und neuen Anlagen mit weiteren 100 IPPC-Anlagen, die Abfallbehandlungstätigkeiten durchführen, gerechnet werden. Die Inhaber dieser Anlagen sollen jährlich Ergebnisse der Emissionsüberwachung an die Behörde zur Überprüfung übermitteln. Für Deponien und (Mit)Verbrennungsanlagen ist dies derzeit schon der Fall. Mit Umsetzung der IE-Richtlinie werden für ca. 100 IPPC-Behandlungsanlagen zusätzliche jährliche Informationen an die Behörde übermittelt werden. Für die Überprüfung der übermittelten Informationen ist bei den Bundesländern mit einem Aufwand von 1h v1 (Jurist) und 4h v1 (technischer Sachverständiger) pro Anlage und pro Jahr zu rechnen.

 

Jährliche Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

0,625

100

19.181,23€

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

0

0

0,00 €

Personalkosten

 

 

 

 

19.181,23 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

2.302 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

415 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

3.836 €

6.553 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

25.734 €

 

Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage

IPPC-Behandlungsanlagen sollen in regelmäßigen Abständen überprüft und an den Stand der Technik angepasst werden. Die Anpassung soll 4 Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage erfolgen. Gegebenenfalls soll für das Anpassungsprojekt ein Genehmigungsantrag oder eine Anzeige erforderlich sein. Die Behörden sollen die Genehmigung von IPPC-Behandlungsanlagen im Hinblick auf den Anpassungsbedarf überprüfen, Genehmigungsanträge und Anzeigen bearbeiten, allenfalls die Vorlage von Sanierungskonzepten oder Projekten verlangen und weitere Maßnahmen veranlassen, wenn vom Anlageninhaber keine Anpassung erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich jährlich 10 IPPC-Behandlungsanlagen bundesweit zu überprüfen sind und für eine IPPC-Behandlungsanlage mit einem Aufwand bei den Bundesländern von 25h v1 (Jurist), 40h v1 (technischer Sachverständiger), 5h v2 (technischer Sachverständiger) und 7h v3 zu rechnen ist.

 

Jährliche Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

8,125

10

24.935,60 €

v2

221,09

0,625

10

1.381,83 €

v3

185,79

0,875

10

1.625,69 €

Personalkosten

 

 

 

 

27.943,12 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

3.353 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

639 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

5.589 €

9.581 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

37.524 €

 

Erstellung eines Programms für routinemäßige Inspektionen

Der Landeshauptmann hat ein Programm für routinemäßige Umweltinspektion zu erstellen, in dem auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen von IPPC-Behandlungsanlagen anzugeben ist. Der Zeitraum der Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer Beurteilung der mit der IPPC-Behandlungsanlage verbundenen Umweltrisiken. Für die Erstellung des Programms, einschließlich einer Bewertung der Umweltrisiken aller IPPC-Behandlungsanlagen, ist für die Bundesländer mit einem Aufwand von 10h v1 (Juristen und technische Sachverständige) und 0,5h v3 pro Anlage, ausgehend von 300 IPPC-Behandlungsanlagen bundesweit, einmalig zu rechnen.

Für die regelmäßige Aktualisierung des Programms ist für die Bundesländer mit einem Aufwand von 20h v1 und 3h v3 jährlich pro Bundesland zu rechnen.

 

Einmalige Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

1,25

300

115.087,37 €

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

0,0625

300

3.483,63 €

Personalkosten

 

 

 

 

118.570,99 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

14.229 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

2.615 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

23.714 €

40.557 €

Einmalige Kosten bei den Bundesländern

159.128 €

 

Jährliche Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

2,5

1

767,25 €

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

0,375

1

69,67 €

Personalkosten

 

 

 

 

836,92 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

100 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

19 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

167 €

287 €

Jährliche Kosten pro Bundesland

1.124 €

Jährliche Kosten für alle Bundesländer (*9)

 

10.116 €

 

Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen und Erstellung und Veröffentlichung des Berichts über die Umweltinspektion

Derzeit ist für Behandlungsanlagen, einschließlich IPPC-Behandlungsanlagen, ein zumindest 5jähriges Überprüfungsintervall vorgesehen. Mit Umsetzung der IE-Richtlinie soll eine Überprüfung in einem Zeitraum von durchschnittlich 2 Jahren erfolgen. Neben diesen routinemäßigen Umweltinspektionen sollen zB bei Unfällen nicht routinemäßige Inspektionen erfolgen. Über die Inspektionen sollen Berichte erstellt und veröffentlicht werden. Weiters erhöht sich die Zahl der zu überprüfenden IPPC-Behandlungsanlagen von 200 auf 300 bundesweit. Es ist bei den Bundesländern mit einem Mehraufwand von 82h v1 (Juristen und technische Sachverständige), 1h v2 (technische Sachverständige) und 7h v3 pro Überprüfung und mit 140 zusätzlichen routinemäßigen und nicht routinemäßigen Überprüfungen im Jahr zu rechnen.

 

Jährliche Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

10,25

140

400.400,99 €

v2

221,09

0,125

140

3.869,12 €

v3

185,79

0,875

140

22.759,70 €

Personalkosten

 

 

 

 

467.029,80 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

56.044 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

10.458 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

93.406 €

159.908 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

626.937 €

 

Sonstige zusätzliche Veröffentlichungspflichten (Bescheidinhalte, Informationen über die Abschlussphase)

Es sind mit der Novelle für die Behörde zusätzliche Veröffentlichungspflichten insbesondere betreffend Bescheidinhalte von IPPC-Behandlungsanlagen, Informationen über Auflassungen, Stilllegungen sowie endgültige Schließungen und Anträge vorgesehen. Es ist mit einem zusätzlichen Aufwand von 20h v1 (Jurist) und 5h v3 pro Bundesland und Jahr zu rechnen.

 

Jährliche Kosten

pro Bundesland

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

2,5

1

767,25 €

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

0,625

1

116,12 €

Personalkosten

 

 

 

 

883,37 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

106 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

21 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

177 €

303 €

Jährliche Kosten pro Bundesland

 

1.187 €

Jährliche Kosten aller Bundesländer (*9)

10.683 €

 

Maßnahmen für die Abschlussphase

Im Fall von Auflassungen, Stilllegungen und endgültigen Schließungen von IPPC-Behandlungsanlagen soll mit der Novelle ein Bericht über den Zustand von Boden und Grundwasser des Geländes der IPPC-Behandlungsanlage vorgelegt werden. Die Behörde soll diese Berichte bewerten und bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand, diesen mit dem Zustand des Bodens und des Grundwasser bei der Auflassung, Stilllegung und endgültigen Schließung vergleichen. Weiters sollen die Maßnahmen, die der Anlagenbetreiber zur Beseitigung der Verschmutzungen durchführen möchte, bewertet werden. Erforderlichenfalls sollen durch die Behörde Maßnahmen vorgeschrieben werden. Es ist für die Bundesländer mit einem Mehraufwand von 10h v1 (Jurist), 45h v1 (technischer Sachverständiger) und 9h v3 pro Abschlussmaßnahme bei 7 Auflassungen, Stilllegungen oder endgültigen Schließungen pro Jahr zu rechnen.

 

Jährliche Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

6,875

7

14.769,55 €

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

1,125

7

1.463,12 €

Personalkosten

 

 

 

 

16.232,67 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

1.948 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

372 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

3.247 €

5.566 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

21.799 €

 

Boden- und Grundwasserausgangszustandsbericht - Überprüfung

Für bestehende IPPC-Behandlungsanlagen soll mit der Novelle im Rahmen der nach dem 7. Jänner 2014 nächstfolgenden Aktualisierung ein Bericht über den Ausgangszustand über den Stand der Verschmutzung von Boden und Grundwasser vorgelegt werden, sofern in der Anlage relevante gefährliche Stoffe (ausgenommen Abfälle) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Diese Berichte sollen von der Behörde überprüft werden. Es ist für die Bundesländer mit einem jährlichen Aufwand von 21h v1 (Jurist und technische Sachverständige) und 4h v3 pro IPPC-Behandlungsanlage bei 10 Überprüfungen von IPPC-Behandlungsanlagen, für die ein Bericht über den Ausgangszustand erforderlich ist, bundesweit zu rechnen.

 

Jährliche Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

2,625

10

8.056,12 €

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

0,5

10

928,97 €

Personalkosten

 

 

 

 

8.985,08 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

1.078 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

208 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1.797 €

3.083 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

12.068 €

 

Studieren von BVT-Schlussfolgerungen und BVT- Merkblättern

Der Vollzug der IPPC-relevanten Regelungen erfordert ein Studium der BVT-Schlussfolgerungen und der BVT-Merkblätter durch die Behörde. Es ist mit einem Mehraufwand von 20h v1 (Jurist) und 60h v1 (technischer Sachverständiger) pro Bundesland zu rechnen.

 

Jährliche Kosten

pro Bundesland

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

10

1

3.069,00 €

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

0

0

0,00 €

Personalkosten

 

 

 

 

3.069,00 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

368 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

66 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

614 €

1.048 €

Jährliche Kosten pro Bundesland

 

4.117 €

Jährliche Kosten für alle Bundesländer (*9)

37.053 €

 

Änderung der Ausnahmen im Anlagenrecht

Die mit der Novelle eingeführte Ausnahme für Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten und Gebinden und die Einschränkung der Ausnahme auf Lager für nicht gefährliche Abfälle und auf Lager für gefährliche Abfälle mit einer Gesamtkapazität von bis zu 50 t soll insgesamt keine Kostenrelevanz haben.

 

Mobile Behandlungsanlagen - Eigenüberwachung

Genehmigungsinhaber sollen mobile Behandlungsanlagen selbst überwachen. Dadurch ergeben sich für die Bundesländer Kosteneinsparungen pro mobile Behandlungsanlage von 2,5h v2 (technischer Sachverständiger) durch Einsparung der Vorortkontrolle, Überprüfung und Berichtlegung. Als Aufwand fällt für die Bundesländer 1h v1 für Vorschreibungen im Falle von Mängeln, 1h v2 für Nachkontrollen und 0,5h v3 für die Anforderung des Prüfberichts an. Zu rechnen ist mit 60 Verfahren im Jahr.

 

Jährliche Einsparungen

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

0

0

0,00 €

v2

221,09

0,1875

60

2.487,29 €

v3

185,79

0

0

0,00 €

Personalkosten

 

 

 

 

2.487,29 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

298 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

75 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

497 €

871 €

Jährliche Einsparungen bei den Bundesländern

3.358 €

 

 

Jährliche Kosten

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

0,125

60

2.301,75 €

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

0,0625

60

696,73 €

Personalkosten

 

 

 

 

2.998,47 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

360 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

75 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

600 €

1.034 €

Jährliche Kosten bei den Bundesländern

4.033 €

 

Mobile Behandlungsanlagen – Verordnungsermächtigung und Prüfbescheinigung

Nach Maßgabe einer Verordnung soll die Genehmigung mobiler Behandlungsanlagen durch eine Prüfbescheinigung erfolgen können. Entsprechend einer Verordnungsermächtigung sollen nähere Bestimmungen über die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Bestimmungen über Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, festgelegt werden. Für den Bund ergeben sich für die Erstellung der Verordnung Aufwendungen von 30 PT v1 (Juristen und technische Sachverständige) und 1 PT v3.

Durch die Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen mittels Prüfbescheinigung ist bei den Bundesländern mit einer Einsparung von 4h v1 (Juristen und technische Sachverständige), 4h v2 (technische Sachverständige) und 4h v3 pro Verfahren bei 20 Verfahren im Jahr zu rechnen.

 

Einmalige Kosten

des Bundes

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

30

1

9.206,99 €

v2

221,09

0

0

0,00 €

v3

185,79

1

1

185,79 €

Personalkosten

 

 

 

 

9.392,78 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

1.127 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

392 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1.879 €

3.398 €

Einmalige Kosten beim Bund

12.790 €

 

 

Jährliche Einsparungen

der Bundesländer

 

 

 

 

Qualifikation

Kosten pro Tag in €

Anzahl der Tage

Anzahl der Verfahren

v1

306,90

0,5

20

3.069,00 €

v2

221,09

0,5

20

2.210,93 €

v3

185,79

0,5

20

1.857,93 €

Personalkosten

 

 

 

 

7.137,86 €

 

Verwaltungssachkosten

Sachkosten (12 % der Personalkosten)

857 €

Kosten für Raumbedarf (Personalbedarf * 14 m²)

199 €

Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten)

1.428 €

2.483 €

Jährliche Einsparungen bei den Bundesländern

9.621 €

 

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Die geänderte rechtsetzende Maßnahme "Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle 2012) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden" enthält acht Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 1.360.000 Euro pro Jahr verursacht.

Es handelt sich dabei um Informationsverpflichtungen, die aus der Umsetzung der IE-Richtlinie resultieren, sowie um Informationsverpflichtungen für mobile Behandlungsanlagen. Die Kosten werden für einen einjährigen Zeitraum berechnet.

Es wird österreichweit von 300 IPPC-Behandlungsanlagen ausgegangen. Davon sind 200 bestehende IPPC-Behandlungsanlagen und 100 neue Anlagen, die aufgrund des erweiterten Geltungsbereichs der IE-Richtlinie künftig dem IPPC-Regime unterliegen oder innerhalb der nächsten Jahre neu genehmigt werden. Weiters wird jährlich von 20 Neu- oder Änderungsgenehmigungen und sieben Stilllegungen ausgegangen.

Für IPPC-Behandlungsanlagen fallen Kosten für die Aktualisierung der Anlagen, die Betreuung der Umweltinspektionen, die Stilllegung von Anlagen, die Eingabe von Daten im EDM, die jährlichen Emissionsberichte an die Behörde sowie ein Mehraufwand bei Neu- oder Änderungsgenehmigungen an.

Jährlich sollen etwa 30 IPPC-Behandlungsanlagen (ein Zehntel der bestehenden Anlagen) aktualisiert werden. Mehr als die Hälfte der IPPC-Behandlungsanlagen sollen jährlich einer Umweltinspektion unterzogen werden. Für 300 IPPC-Behandlungsanlagen sind zusätzliche EDM-Eintragungen erforderlich.

1. Für die geänderte Informationsverpflichtung "Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen" in § 63a AWG 2002, Art. 23 IE-Richtlinie, wird pro Jahr mit rund 190 routinemäßigen und nicht routinemäßigen Umweltinspektionen in der Gruppierung "Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen" gerechnet. Diese Zahl ergibt sich aus der durchschnittlich zweijährlichen routinemäßigen Umweltinspektion von IPPC-Behandlungsanlagen, vermehrt um jährlich 40 nicht routinemäßige Umweltinspektionen im Bundesgebiet.

Eine Umweltinspektion muss vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage betreut werden. Es müssen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die Vor-Ort-Kontrolle begleitet, das Parteiengehör zum Umweltinspektionsbericht wahrgenommen und allfällige Folgemaßnahmen gesetzt werden. Zieht die Behörde nicht amtliche Sachverständige der Inspektion bei, können zusätzliche Auslagen erwachsen. Pro Umweltinspektion werden durchschnittliche Kosten von 2.000 Euro veranschlagt.

Aus der derzeit geltenden fünfjährlichen Anlagenkontrolle sind Sowiesokosten in Abschlag zu bringen. Die derzeitige Anlagenkontrolle ist für Unternehmen etwas weniger aufwendig gestaltet und es wird von 50 Kontrollen (routinemäßige und nicht routinemäßige) jährlich zu je 1.000 Euro ausgegangen, das sind Sowiesokosten in der Höhe von 50.000 Euro.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 330.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Der Nutzen der Umweltinspektionen liegt darin, den genehmigungskonformen Betrieb von IPPC-Anlagen in Hinblick auf Emissionen regelmäßig zu prüfen und die Belastung der Umwelt so gering wie möglich zu halten.

2. Für die neue Informationsverpflichtung "Jährlich für die IPPC-Behandlungsanlage an die Behörde zu übermittelnde Informationen" in § 47 Abs. 3 Z 8 AWG 2002, Art. 14 Abs. 1 lit. d IE-Richtlinie, wird mit rund 100 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen" gerechnet.

Der Behörde sollen jährlich Informationen zu den Emissionen übermittelt werden. Zur Erstellung eines Berichts werden 1.000 Euro pro IPPC-Behandlungsanlage veranschlagt.

Die Zahl 100 ergibt sich daraus, dass für Deponien und (Mit)Verbrennungsanlagen derzeit schon jährliche Berichte der Behörde übermittelt werden und es fallen für diese ca. 200 IPPC-Behandlungsanlagen keine zusätzlichen Kosten an.

Auch andere IPPC-Behandlungsanlagen müssen Emissionsdaten dokumentieren. Als Sowiesokosten werden für 100 Anlagen 500 Euro veranschlagt (gesamt 50.000 Euro).

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 50.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Der Nutzen dieser Maßnahme liegt in der Information der Behörde über die Emissionen der IPPC-Behandlungsanlage. Die Behörde soll die Berichte für Umweltinspektionen heranziehen. Emissionsberichte sollen auch der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

3. Die neue Informationsverpflichtung "Mobile Behandlungsanlagen - Eigenüberwachung" in § 52 Abs. 7 AWG 2002 betrifft durchschnittlich 300 Inhaber von mobilen Anlagen.

Inhaber mobiler Behandlungsanlagen sollen künftig eine fünfjährliche Eigenüberwachung veranlassen, die von einer befugten Fachperson mit einer Berichtlegung ausgeführt werden soll. Es wird mit 300 Anlagen und einem durchschnittlichen Aufwand von 1.500 Euro pro Anlage und Eigenüberwachung in fünf Jahren gerechnet.

Es wird davon ausgegangen, dass auch derzeit eine Eigenüberwachung der mobilen Behandlungsanlagen stattfindet, für die Sowiesokosten in der Höhe von 500 Euro pro Anlage und Eigenüberwachung in Abschlag gebracht werden.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine jährliche Belastung von rund 60.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Der Nutzen der Maßnahme liegt in der Entlastung der behördlichen Anlagenkontrolle.

4. Die geänderte Informationsverpflichtung "Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IPPC-Behandlungsanlagen" in § 57 AWG 2002, Art. 21 IE-Richtlinie, betrifft 300 Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen in einem Zeitraum von 10 Jahren. Jährlich wird mit ca. 30 Aktualisierungen gerechnet.

Zur Aktualisierung von IPPC-Behandlungsanlagen ist die fachkundige Auseinandersetzung mit den einschlägigen BVT-Merkblättern und BVT-Schlussfolgerungen erforderlich. Bei den meisten Anlagen werden die Beauftragung eines Projekts und ein Genehmigungsverfahren notwendig sein. In einigen Fällen ist ein Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser, für welchen chemische Analysen beigestellt werden müssen, den Projektunterlagen anzuschließen. Pro IPPC-Behandlungsanlage werden durchschnittliche Kosten in der Höhe von 30.000 Euro veranschlagt. Bei 30 IPPC-Behandlungsanlagen sind dies jährlich einmalige Kosten in der Höhe von 900.000 Euro.

Derzeit unterliegen IPPC-Behandlungsanlagen ebenfalls einer Aktualisierungsverpflichtung, die aber weniger aufwendig ist (zB kein Bericht über den Ausgangszustand). Auch hat die Verpflichtung nicht für jene 100 Anlagen gegolten, die aufgrund der IE-Richtlinie neu in das IPPC-Regime fallen oder neu genehmigt werden. Als Sowiesokosten werden daher 15.000 Euro für 20 IPPC-Behandlungsanlagen jährlich berechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 600.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Der Nutzen der Aktualisierung von IPPC-Anlagen liegt darin, dass diese an den Stand der Technik angepasst werden und ein besserer Schutz der Umwelt gewährleistet wird.

5. Die geänderte Informationsverpflichtung "Eintragung im Stammdatenregister" in § 21 Abs. 1 Z 5 und 8 AWG 2002, Fragebogen zur IE-Richtlinie, betrifft durchschnittlich 300 Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen.

Für das Anlegen und die Kennzeichnung von IPPC-Behandlungsanlagen und die Angabe von IPPC-Tätigkeiten sind Stammdatenergänzungen erforderlich. Auch müssen Angaben zur Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission erfolgen. Dazu werden einmalige Kosten in der Höhe von 500 Euro pro IPPC-Behandlungsanlage veranschlagt, die den Besuch einer Schulungsveranstaltung und die Eintragung ins Stammdatenregister umfassen. Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 150.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht.

Der Nutzen der Belastung besteht darin, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seine Berichtspflichten an die Europäische Kommission erfüllen und ein IPPC-Anlagenverzeichnis für den Umweltinspektionsplan erstellen kann.

6. Für die geänderte Informationsverpflichtung "Stilllegung von IPPC-Behandlungsanlagen" in § 51 Abs. 2a AWG 2002, Art. 22 IE-Richtlinie, wird mit rund 7 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen" gerechnet.

Bei Stilllegung einer Anlage soll zukünftig ein Vergleich von Boden und Grundwasser mit dem Bericht über den Ausgangszustand erfolgen, wenn bei der Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe vorhanden gewesen sind. Für alle Anlagen können Verfahren zur Festlegung von Stilllegungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Für das Stilllegungsverfahren wird ein Aufwand pro IPPC-Behandlungsanlage von etwa 5.000 Euro angenommen. Sowiesokosten in der Höhe von 3.000 Euro werden in Abschlag gebracht.

Durch diese Informationsverpflichtung wird jährlich insgesamt eine Belastung von rund 14.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Die Belastung fällt nur einmal pro IPPC-Behandlungsanlage an. Der Nutzen der Maßnahme besteht darin, dass nach dem Verursacherprinzip das Anlagengelände nach Beendigung der Tätigkeit grundsätzlich in den Ausgangszustand zurückversetzt werden soll.

7. Für die geänderte Informationsverpflichtung "Mehraufwand bei Neu- und Änderungsgenehmigungen" in den §§ 39, 40, 43a, 47 und 47a AWG 2002, Art. 12,14,15 und 16 IE-Richtlinie, wird mit rund 20 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen" gerechnet.

Für Neu- und Änderungsgenehmigungen müssen die BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen im Projekt berücksichtigt werden. Auch kann ein Bericht über den Ausgangszustand erforderlich sein. Mit einem einmaligen Mehraufwand in Höhe von 5.000 Euro wird pro IPPC-Behandlungsanlage gerechnet.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine jährliche Belastung von rund 100.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Der Nutzen dieser Maßnahme liegt in der Gewährleistung des Standes der Technik zum Schutz der Umwelt.

8. Für die neue Informationsverpflichtung "Mobile Behandlungsanlagen - Prüfbescheinigung" in § 52 Abs. 8 AWG 2002 wird mit rund 20 Fällen pro Jahr in der Gruppierung "Inhaber mobiler Behandlungsanlagen" gerechnet.

Mobile Anlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln und einer Verordnung gemäß § 65 unterliegen, sollen künftig durch Ausstellung einer Prüfbescheinigung durch zugelassene Umweltgutachter oder akkreditierte Stellen und Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung durch die Behörde genehmigt werden.

In der künftigen Verordnung gemäß § 65 werden detailliertere Anforderungen für mobile Behandlungsanlagen enthalten sein, die zu einer Verminderung des Aufwands für die Projekterstellung führen. Pro mobiler Behandlungsanlage wird mit einem einmaligen Aufwand für eine Prüfbescheinigung von 2.600 Euro ausgegangen.

Durch diese Informationsverpflichtung wird insgesamt eine Belastung von rund 52.000 Euro an Verwaltungslasten verursacht. Der Nutzen der Maßnahme besteht in einem erleichterten Zugang zu Genehmigungen für Unternehmen und in einer Deregulierung für Behörden.

9.Die neue Informationsverpflichtung betreffend Bruchglas, welches die Kriterien der EU-Abfallende-GlasV einhält und dessen Abfalleigenschaft enden soll, führt zu keinen zusätzlichen Verwaltungslasten.

Für Bruchglas, welches die Kriterien der EU-Abfallende-GlasV einhält und grenzüberschreitend verbracht werden soll, soll statt dem Anhang VII-Formular gemäß EU-VerbringungsV eine Konformitätserklärung gemäß der EU-Abfallende-GlasV ausgefüllt werden. Die Konformitätserklärung soll diese Verbringung statt des Anhang VII-Formulars gemäß EU-VerbringungsV begleiten. Bei nationalen Transporten soll die die Konformitätserklärung das Transportpapier gemäß § 15 Abs. 7 AWG 2002 ersetzen. Dies führt zu keinen zusätzlichen Verwaltungslasten.

Bruchglas, welches die Kriterien der EU-Abfallende-GlasV einhält, kann auch weiterhin im Abfallregime bleiben. Unternehmen, die Bruchglas mit diesen Kriterien einsetzen, werden daher voraussichtlich weiterhin auch als Abfallbehandler tätig sein. Eine Einsparung von Verwaltungslasten ist daher nicht zu erwarten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit den Feststellungsbescheiden wird unter anderem über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Beitragspflicht, somit über potentielle Bundeseinnahmen, abgesprochen. Diese Fälle bedürfen einer bundeseinheitlichen Entscheidung. Es soll daher die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts normiert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Regelungen sind kostenneutral.

 

 

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen sind die Kompetenztatbestände „Abfallwirtschaft“ in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und in Bezug auf Umweltinspektionen auch die in Art. 10 B-VG angeführten umweltrelevanten Kompetenztatbestände in ihrer Gesamtheit sowie betreffend das Altlastensanierungsgesetz auch Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) in Verbindung mit § 7 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 („ausschließliche Bundesabgabe“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des AWG 2002)

Zu Z 7 bis Z 10 (§ 2 Abs. 8):

Die IE-Richtlinie enthält neue Definitionen, die in das AWG 2002 – im Wesentlichen wortgleich – übernommen werden sollen.

Die Definition für „beste verfügbare Techniken“ wurde durch die IE-Richtlinie im Vergleich zur IPPC-Richtlinie nicht wesentlich geändert und ist im AWG 2002 mit der Definition „Stand der Technik“ umgesetzt. Die Definition soll daher beibehalten werden. Da der Begriff „beste verfügbare Techniken“ insbesondere im Zusammenhang mit BVT-Schlussfolgerungen verwendet wird, soll durch Aufnahme des Klammerausdrucks „(beste verfügbare Techniken – BVT)“ in die Definition „Stand der Technik“ klargestellt werden, dass „Stand der Technik“ und „beste verfügbare Techniken“ gleichzusetzen sind.

Der Begriff „Boden“ wird im AWG 2002 mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet und beschränkt sich nicht jedenfalls auf die oberste Schicht der Erdkruste. Die Definition für „Boden“ soll daher nur für jene Paragraphen anwendbar sein, die der Umsetzung der IE-Richtlinie dienen.

Zu Z 11 und Z 12 (§ 21 Abs. 1 Z 5 und Z 8):

Abfallsammler und –behandler haben sich gemäß § 21 Abs. 1 AWG 2002 vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch zu registrieren. Im Hinblick auf IPPC-Tätigkeiten sollen bei der Registrierung erforderliche Daten angegeben werden. Genehmigungsteile von IPPC-Anlagen sollen im EDM veröffentlicht und der IPPC-Anlage zugeordnet werden, daher sollen IPPC-Anlagen bereits vor Erteilung der Genehmigung ins Register eingetragen werden. Die IPPC-Anlagen-GLN wird als eindeutige Identifikation verwendet.

Alle IPPC-Anlagen müssen gemäß Art. 23 Abs. 3 Buchstabe c IE-Richtlinie in einem Anlagenverzeichnis geführt werden, das im Umweltinspektionsplan enthalten sein soll.

Bei der Registrierung einer IPPC-Behandlungsanlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 5 Teil 1 durchgeführt wird, soll auch die Haupttätigkeit der Anlage angegeben werden. Die Haupttätigkeit muss dabei keine Tätigkeit aus dem Bereich Abfallbehandlung sein.

Wenn an einem Standort mehrere IPPC-Anlagen betrieben werden, soll für jede Anlage eine Haupttätigkeit angegeben werden.

Aus Darstellungsgründen sollen IPPC-Anlagen zu einer IPPC-Anlageneinheit zusammengefasst werden. Für die IPPC-Anlageneinheit soll eine Haupttätigkeit angegeben werden.

Zur Vorbereitung von Umweltinspektionen sollen im EDM vorhandene Daten, zB Genehmigungen oder Emissionserklärungen, abrufbar sein.

Zu Z 13 und Z 14 (§ 22 Abs. 1):

Zukünftig sollen im elektronischen Register Daten erfasst werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen benötigt.

Auf das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, wird hingewiesen. § 4 Abs. 2 Bundes-Berichtspflichtengesetz lautet: „Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.“

Zu Z 15 (§ 22 Abs. 2 Z 17):

§ 22 Abs. 2 AWG 2002 listet Daten auf, die als Stammdaten im elektronischen Register erfasst werden dürfen. Die Tätigkeiten gemäß Anhang I der IE-Richtlinie sollen ergänzt werden, wobei die Abfallbehandlung nur einen Teil davon darstellt. Nichtamtliche Sachverständige sollen den Anlagen zugeordnet werden können, wenn diese Zugriff auf Daten einer bestimmten Anlage benötigen.

Durch die Einführung einer IPPC-Anlageneinheit als Zusammenfassung einzelner IPPC-Anlagen kann eine „IPPC-Ansicht“ erzielt werden.

Die Nutzung des EDM-Stammdatenregisters für verschiedene Rechtsbereiche erfordert die Darstellungsmöglichkeit für diese Bereiche. Für einige Rechtsbereiche ist dies schon realisiert, zB für PRTR-Betriebseinrichtungen oder für Deponien („genehmigter Deponiebereich“). Die Aufnahme zusätzlicher Rechtsbereiche, wie IPPC, führt zu einer Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts des Stammdatenregisters.

Zu Z 16 (§ 22 Abs. 5d):

Die Nutzung des Registers (EDM) soll auch auf Grundlage landesrechtlicher Vorschriften ermöglicht werden.

Zu Z 17 (§ 22 Abs. 6):

Die Möglichkeit der amtswegigen Erfassung soll auf Transporteure von Abfällen, nichtamtliche Sachverständige und Gutachter erweitert werden.

Zu Z 18 (§ 22 Abs. 7):

§ 9 UIG regelt die Veröffentlichung von Umweltinformationen. Informationspflichtige Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Gemäß § 9 Abs. 3 UIG sollte die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Im UIG näher geregelte Einschränkungen der Informationspflicht müssen dabei berücksichtigt werden.

Das UIG setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht um.

Die IE-Richtlinie sieht Veröffentlichungspflichten, zB in Art. 24 Abs. 2 (Genehmigungsinhalte) oder in Art. 23 Abs. 6 (Umweltinspektionsberichte) vor und verweist dabei auf die Umweltinformationsrichtlinie einschließlich ihrer Einschränkungen.

Für aktive Informationspflichten im Sinne des UIG soll das EDM als elektronisches Medium genutzt werden können. Die Nutzung soll nicht nur dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft offen stehen, sondern auch anderen informationspflichtigen Stellen.

Dadurch soll den Behörden, die das IPPC-Regime nach anderen Rechtsvorschriften als dem AWG 2002 vollziehen (auch nach Landesgesetzen), ermöglicht werden, die im EDM angebotenen Anwendungen zur Erleichterung des Vollzugs zu verwenden.

Im EDM sind derzeit bereits alle BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen sowie Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich.

Das EDM-Projekt eIndustrieemissionen soll zukünftig eine Veröffentlichungsmöglichkeit für Genehmigungsinhalte (die auf Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitgehalten werden müssen) und für Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten bereitstellen. Umweltinformationen zu IPPC-Anlagen sollen systematisiert erfasst und abgefragt werden können.

Auch soll die Erstellung der Umweltinspektionsberichte durch EDM unterstützt werden. Das EDM soll generell für die zuständigen Behörden zur Erfüllung der nationalen Berichtspflichten der IE-Richtlinie zur Verfügung stehen.

Zu Z 19 (§ 22a Abs. 7):

Die IE-Richtlinie sieht umfassende Informations- und Veröffentlichungspflichten und insbesondere aktive Informationsverpflichtungen vor. Diese Informationen insbesondere betreffend Genehmigungen und Auflassungen, Stilllegungen und endgültige Schließungen sollen der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich gemacht werden. Die bisherige strukturierte Eintragung relevanter Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheids bleibt davon unberührt.

Zu Z 20 (§ 37 Abs. 2):

Unter die Ausnahme in § 37 Abs. 2 Z 3a sollen KFZ-Werkstätten, die von KFZ-Mechanikern gemäß § 94 Z 43 GewO 1994 betrieben werden, und Werkstätten zur Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten, die von Elektrotechnikern, Mechatronikern und Elektronikern gemäß § 94 Z 16, Z 39 und Z 49 GewO 1994 betrieben werden, fallen sowie Werkstätten zur Reparatur von Gebinden. Sofern in diesen Werkstätten auch Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronikaltgeräte oder Gebinde, die gefährlichen Abfall darstellen, gereinigt und repariert werden, soll, sofern eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht, keine Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 bestehen. Unter Reparatur von Altfahrzeugen und elektrischen und elektronischen Geräten ist auch die Zerlegung dieser Abfälle zur Reparatur dieser Abfälle oder die Entnahme, Reinigung, Reparatur und der Einbau der Bestandteile zu verstehen.

Nicht ausgenommen sind Behandlungsanlagen, in denen Altfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikaltgeräte zerlegt und geschreddert werden („Verschrotter“).

Es wird darauf hingewiesen, dass sogenannte „Müllsammelinseln“, die zur Sammlung von Abfall aufgestellt werden, nicht als Anlage im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren sind. Eine Müllsammelinsel stellt einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 dar. Eine Genehmigung gemäß § 37 oder als Altstoffsammelzentrum gemäß § 54 ist daher nicht erforderlich. Gleiches gilt für Abfallsammelbehälter im Haushalt oder auf der Straße, sogenannte Rollcontainer (vgl. 984 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, § 54).

Weiters sollen Lager für gefährliche Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50t, die damit in das IPPC-Regime fallen, in das AWG-Regime fallen.

Zu Z 22 (§ 37 Abs. 3):

Der Einschub soll der Klarstellung dienen, dass IPPC-Behandlungsanlagen nicht im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können.

Zu Z 23 (§ 37 Abs. 4):

Die Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage soll der Behörde gesondert angezeigt werden, weil an die Abschlussphase von IPPC-Behandlungsanlagen Sonderbestimmungen geknüpft sind. Insbesondere muss ein Vergleich mit dem Bericht über den Ausgangszustand durchgeführt werden.

Zu Z 24 (§ 39 Abs. 1 Z 8) und Z 33 (§ 43 Abs. 1 Z 5):

Die Bestimmungen sollen hinsichtlich der Abfallhierarchie aktualisiert werden.

Zu Z 25 (§ 39 Abs. 3 Z 8):

Im Genehmigungsantrag einer IPPC-Behandlungsanlage sollen die gemäß Anhang 5 Teil 1 geplanten IPPC-Tätigkeiten und Kapazitäten angeführt werden. Ist in Anhang 5 Teil 1 die Kapazität beispielsweise ausgedrückt in „t pro Tag“, soll im Genehmigungsantrag jedenfalls auch diese Einheit verwendet werden.

Zu Z 26 (§ 39 Abs. 3 Z 9, 10 und 11):

Die Inhalte des Genehmigungsantrags sollen entsprechend den Vorgaben in Art. 12 der IE-Richtlinie ergänzt werden.

Sollen in einer beantragten IPPC-Behandlungsanlage gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, soll – entsprechend den Vorgaben der IE-Richtlinie – als Antragsunterlage ein Bericht über den Ausgangszustand des Bodens vorgelegt werden. Gefährliche Stoffe sind dabei jene Stoffe, die gemäß Chemikalienrecht als gefährlich gelten (siehe Definition in § 2 Abs. 8 Z 11). Abfälle fallen nicht unter diese Definition. Eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch Abfälle muss im Bericht nicht berücksichtigt werden. Eine Pflicht zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand soll nur im Hinblick auf relevante gefährliche Stoffe und nur dann bestehen, wenn die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Relevant sind solche gefährlichen Stoffe, die unter Berücksichtigung von Menge oder der stofflichen Eigenschaften (in Hinblick auf die Ausbreitung in der Umwelt und die Wirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Ökosysteme) geeignet sind, eine Verschmutzung (erhebliche Verunreinigung) des Bodens oder des Grundwassers zu verursachen.

Für den Bericht über den Ausgangszustand können auch bereits vorliegende Daten, zB Bericht über Bewertungen von Altlasten, herangezogen werden.

In Hinblick auf Bodenuntersuchungen kann auf den Report 0351 des Umweltbundesamtes „Expositionsabschätzung und Risikoanalyse“ und die Anhänge 1.1 (Bodenuntersuchungen) und 1.2 (Bodenluftuntersuchungen) sowie den Report 0300 „Abschätzung von Sickerwasserbelastungen“ hingewiesen werden.

Zu Z 27, Z 28 und Z 31 (§ 40 Abs. 1, 1c, 1d und Abs. 3):

Die IE-Richtlinie dehnt die Öffentlichkeitsbeteiligung am Verfahren auf Aktualisierungen von Genehmigungen aus. Aktualisierungen sind in § 57 geregelt. Eine Aktualisierung wird häufig mit einem Antrag verbunden sein, es ist aber auch möglich, dass Aktualisierungen von Amts wegen angeordnet werden.

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind IPPC-Behandlungsanlagen, wenn sie die Mengenschwellen des Anhangs 5 Teil 1 Z 2 überschreiten. Wenn sie die Mengenschwellen unterschreiten, soll für sie – wie bisher – die Verfahrensbestimmungen wie für die Genehmigung von IPPC-Behandlungsanlagen gelten. Andere Bestimmungen, die für IPPC-Behandlungsanlagen gelten, zB Umweltinspektionen, gelten jedoch nicht, wenn die Mengenschwellen unterschritten sind.

Die Anwendung des erweiterten Genehmigungsverfahrens für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen resultiert aus Art. 55 IE-Richtlinie, der eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine öffentliche Zugänglichkeit zu den Genehmigungen und Genehmigungsaktualisierungen verlangt.

Bestimmte Genehmigungsinhalte, wie der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen, sollen der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich gemacht werden. Projektunterlagen fallen nicht unter diese Veröffentlichungspflicht.

Der aktuelle Genehmigungsstand soll nach Möglichkeit erkennbar sein. Es sollen die IPPC-relevanten Inhalte der Erstgenehmigung sowie spätere Aktualisierungen verfügbar sein. Konsolidierte Genehmigungen sollen nach Maßgabe der behördlichen Ressourcen angestrebt werden.

Weiters sollen Maßnahmen im Zuge der Schließung von IPPC-Behandlungsanlagen und Emissionsberichte im Wege des EDM veröffentlichbar sein.

Die zu veröffentlichenden Dokumente sollen von den Behörden zur Verfügung gestellt werden können. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird entsprechende Anleitungen zur Verfügung stellen, wobei auf eine einfache und intuitive Bedienung der Anwendung Wert gelegt wird.

Die Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Z 1 lit c AWG 2002 bleiben unberührt.

Zu Z 29 (§ 40 Abs. 2):

Wenn ein Vorhaben Auswirkungen auf ein Grenzgewässer hat, soll die Grenzgewässerkommission informiert werden. Die Verpflichtung zur Befassung der Grenzgewässerkommission ergibt sich aus nationalen und internationalen (bilateralen) Rechtsquellen zum Wasserrecht. Es soll klargestellt werden, dass sich durch das IPPC-Verfahrensrecht keine Änderungen dazu ergeben.

Zu Z 32 (§ 40 Abs. 4):

Wenn das IPPC-Verfahren von einem anderen Staat durchgeführt wird, soll die Öffentlichkeit in gleicher Weise wie bei einem national durchgeführten Verfahren informiert werden. Im Fall von Auswirkungen auf Grenzgewässer soll die Grenzgewässerkommission verständigt werden.

Zu Z 34 (§ 43a):

Die IE-Richtlinie sieht vor, dass BVT-Schlussfolgerungen, das heißt die Teile von BVT-Merkblättern, welche die Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, einschließlich der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte und Überwachungsmaßnahmen, enthalten, mittels Beschluss im Ausschussverfahren erlassen werden. Diese BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokument für die Erteilung einer Genehmigung. Weiters gilt weiterhin, dass bei Erteilung einer Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage der Stand der Technik einzuhalten ist. Es soll daher dementsprechend in das AWG 2002 aufgenommen werden, dass für die Erteilung einer Genehmigung entsprechend dem Stand der Technik die BVT-Schlussfolgerungen heranzuziehen sind.

Zu Z 35 (§ 47 Abs. 3 Z 1):

§ 47 Abs. 3 Z 1 soll entsprechend den Anforderungen der IE-Richtlinie an den Inhalt von Genehmigungen für IPPC-Behandlungsanlagen ergänzt und geändert werden.

Die Behörde soll wie bisher bei Erteilung einer Genehmigung sicherstellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden, wobei die konkrete Technik oder Technologie im Antrag enthalten sein muss und im Fall der Genehmigung zum Genehmigungsinhalt wird.

In § 47 Abs. 3 Z 1 soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Grenzwerte, die in einer allgemein bindenden nationalen Vorschrift, beispielsweise in der Deponieverordnung, festgelegt sind, grundsätzlich Vorrang haben vor Werten, die gemäß BVT-Schlussfolgerungen zur Grenzwertbildung dienen. Die Festlegung weniger strenger Grenzwerte gemäß § 47a Abs. 3 (aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen, oder der technischen Merkmale der IPPC-Behandlungsanlage) soll in diesen Fällen nicht möglich sein. Grenzwerte, die in einer nationalen Vorschrift verbindlich festgelegt sind, sollen auch nicht durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen ersetzt werden können. Ebenso sollen keine anderen Referenzbedingungen oder Messzeiträume gemäß § 47a Abs. 2 festgelegt werden können.

Insofern stellt § 47 Abs. 3 Z 1 die Beibehaltung einer verstärkten Schutzmaßnahme dar, zu der die Mitgliedstaaten gemäß Art. 193 AEUV berechtigt sind. Die Beibehaltung der nationalen Regelungen hat den Vorteil, dass für alle Anlageninhaber einheitliche Standards gelten. Sie stellt auch eine Erleichterung für Vollzugsbehörden dar.

Der Vorrang von nationalen Vorschriften ist darin begründet, dass diese Grenzwerte im Begutachtungsverfahren mit Interessenvertretern verhandelt wurden und das Ergebnis von Kompromissen sind. Sie gelten in ganz Österreich einheitlich. Auch enthalten die nationalen Rechtsvorschriften Grenzwerte, die strenger sind, als die mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte in BVT-Schlussfolgerungen. IPPC-Behandlungsanlagen, die diese Werte derzeit einhalten, sollen ihre bestehenden Standards beibehalten. Die im Bereich der österreichischen Umweltpolitik über die Jahre in vielen Verordnungen und Gesetzen erreichten Grenzwerte sollen erhalten bleiben, soweit sie BVT-konform oder strenger sind.

Die Notwendigkeit der Festlegung von Grenzwerten gemäß der IE-Richtlinie (vgl. § 47 Abs. 3 Z 1) besteht nur, wenn einzelne Grenzwerte in einer nationalen Rechtsvorschrift weniger streng sind, bei darüber hinausgehenden Parametern gemäß Anhang 5 Teil 2 oder wenn in einer BVT-Schlussfolgerung, die nach dem 06.01.2011 beschlossen worden ist, zusätzliche Parameter zu begrenzen sind.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird danach streben, in den Verordnungen Grenzwerte für alle notwendigen Parameter gemäß den BVT-Schlussfolgerungen aufzunehmen.

Erteilt die Behörde eine Genehmigung auf der Grundlage des Standes der Technik, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen oder in keiner nationalen Regelung beschrieben ist, soll gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Behandlungsanlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird, unter Berücksichtigung der in Anhang 4 aufgeführten Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik bestimmt wird und die Anforderungen des § 47a („Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen“) erfüllt werden.

Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, soll gewährleistet sein, dass die festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das mit dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken erreichbaren Umweltschutzniveau gleichwertig ist.

Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess innerhalb einer IPPC-Behandlungsanlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor, oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potentiellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, und gibt es keine entsprechenden nationalen Regelungen in diesem Bundesgesetz oder gemäß den mitanzuwendenden Vorschriften, soll die zuständige Behörde auf der Grundlage des Standes der Technik, den sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, unter Berücksichtigung von Anhang 4 Genehmigungsauflagen festlegen.

Zu Z 36 (§ 47 Abs. 3 Z 3):

Es sollen in den Bescheiden Anforderungen an die Überwachung der Emissionen festgelegt werden. Dabei sollen auch die Bedingungen für die Einhaltung der Überprüfung der Emissionsgrenzwerte festgelegt werden oder soll auf die geltenden Rechtsvorschriften verwiesen werden.

Wenn gemäß § 47a Abs. 2 für Emissionsgrenzwerte abweichende Grenzwerte, Zeiträume oder Referenzbedingungen festgelegt worden sind, soll als Vorgabe gelten, dass die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein sollen wie jene nach den besten verfügbaren Techniken. Dadurch soll die Behörde in die Lage versetzt werden, eine Bewertung durchzuführen, ob Festlegungen in der Genehmigung im Ergebnis den besten verfügbaren Techniken entsprechen. Die Möglichkeit der Vorschreibung abweichender Grenzwerte, Zeiträume oder Referenzbedingungen besteht nur, sofern in einer nationalen Rechtsvorschrift keine oder weniger strenge Grenzwerte enthalten sind.

Die IE-Richtlinie verlangt die mindestens jährliche Übermittlung von Informationen des Anlageninhabers an die zuständige Behörde betreffend die Emissionsüberwachung.

Für Inhaber von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die eine jährliche Emissionserklärung abgeben, ist diese Verpflichtung erfüllt. Ebenso für Inhaber von Deponien, die zur Erstellung eines jährlichen Mess- und Überwachungsprogramms verpflichtet sind.

Zu Z 36 (§ 47 Abs. 3 Z 4 und 4a):

In Z 4 sind derzeit nur Auflagen zum Schutz des Bodens enthalten. Als Genehmigungsinhalt sollen aufgrund des Berichts über den Ausgangszustand auch angemessene Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers aufgenommen werden. Weiters sollen Überwachungsmaßnahmen für Boden und Grundwasser festgelegt werden, wie die Überwachung relevanter gefährlicher Stoffe. Die Überwachungen sollen mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden erfolgen, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systemischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos. Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung soll für jede einzelne Anlage festgelegt werden; wenn in Rechtsvorschriften die Häufigkeit geregelt ist, genügt ein Verweis auf diese.

Der Terminus „angemessene“ Auflagen oder Anforderungen soll aus der IE-Richtlinie übernommen werden und beschreibt allgemein den bereits jetzt geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu Z 36 (§ 47 Abs. 3 Z 5):

In Z 5 soll klargestellt werden, dass jedenfalls auch Maßnahmen in der Genehmigung für das „kurzzeitige Abfahren“ sowie für „die endgültige Stilllegung des Betriebs“ aufgenommen werden sollen.

Zu Z 38 (§ 47a):

Die Vorgaben an Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen sollen entsprechend der IE-Richtlinie festgelegt werden.

Zu Z 38 (§ 47a Abs. 1):

Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen. Eine etwaige Verdünnung, zB durch Zusammenführung von Abgasen unterschiedlicher Anlagen vor diesem Punkt, soll dabei nicht berücksichtigt werden.

Zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt werden für bestimmte Schadstoffe Emissionsgrenzwerte festgelegt. Diese gelten in den meisten Fällen nicht für die Gesamtanlage, sondern für Teile derselben. Dies ist zB in den von der Europäischen Union im Amtsblatt vom 8. März 2012 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung ersichtlich, in denen für verschiedene Einrichtungen, wie Sinteranlagen, Kokereien, Stranggießen etc., jeweils unterschiedliche mit den BVT assoziierte Emissionswerte für Emissionen in die Luft und in das Wasser angegeben werden. Die IE-Richtlinie verlangt in ihrem Art. 15, dass die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festlegt.

Diese Grenzwerte für bestimmte Teile von Anlagen sollen dazu beitragen, die Emissionen zu verringern. Es ist daher nicht zulässig, zu hohe Emissionskonzentrationen durch Verdünnen mit Luft, Abluft oder anderen Abgasen an die Emissionsgrenzwerte "anzupassen". Aus diesem Grund ist in der IE-Richtlinie - wie auch in anderen Regelwerken üblich - ein Passus in Art. 15 Abs. 1 enthalten, der besagt, dass etwaige Verdünnungen vor dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Werden die Abgase von verschiedenen Einrichtungen zusammengeführt, sollen die emissionsbegrenzenden Anforderungen so festgelegt werden, dass keine höheren Emissionen als bei einer Ableitung der jeweiligen Abgase ohne Zusammenführung entstehen.

Das Verdünnen soll entweder überhaupt unterbleiben oder das zur Kühlung oder durch Zusammenfassung zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen soll bei der Bestimmung der Schadstoffkonzentration nicht zu berücksichtigen sein, wenn zB aus technischen Gründen eine Kühlung von Abluftströmen erforderlich ist. Es soll die Konzentration entweder vor der Zusammenführung bestimmt und mit den Grenzwerten verglichen oder bei der Berechnung der jeweiligen Schadstoffkonzentration das zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen vom Gesamtvolumenstrom (nach der Zusammenführung) abgezogen werden.

Die wasserrechtlichen Vorschriften, insbesondere das wasserrechtliche Teilstromprinzip, sollen gemäß Abs. 1 zweiter Satz unberührt bleiben. Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

Zu Z 38 (§ 47a Abs. 2):

BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen beschreiben in der Regel mehrere beste verfügbare Techniken, wobei dem Anlageninhaber die Wahl gelassen werden soll, für welche er sich entscheidet. In den Projektunterlagen soll der Genehmigungswerber die gewählten Techniken und Technologien darlegen und seine Wahlmöglichkeit konsumieren. Die Projektunterlagen sollen integrativer Bestandteil der Genehmigung sein. Wenn der Anlageninhaber nach erteilter Genehmigung die Technologie ändern möchte, bedarf er einer neuen Genehmigung.

Die IE-Richtlinie sieht zwei Möglichkeiten der Grenzwertvorschreibung vor:

1. Die Emissionsgrenzwerte entsprechen den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten der BVT-Schlussfolgerungen, wobei die Emissionsgrenzwerte unter denselben Referenzbedingungen für die gleichen oder kürzere Zeiträume ausgedrückt werden.

2. Es werden Emissionsgrenzwerte festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten der BVT-Schlussfolgerungen abweichen. In diesem Fall soll die Behörde jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

Es sind nur jene BVT-Schlussfolgerungen verbindlich, die nach dem 06.01.2011 beschlossen worden sind; Frühere BVT-Schlussfolgerungen müssen hinsichtlich der Grenzwertfestlegung nicht angewendet werden.

Die Grenzwertfestlegung ist vorbehaltlich § 47 Abs. 3 Z 1 durchzuführen, wonach einer nationalen Rechtsvorschrift der Vorrang einzuräumen ist, außer diese ist weniger streng.

Zu Z 38 (§ 47a Abs. 3):

Sofern nationale Vorschriften nicht entgegenstehen, kann die Behörde auch weniger strenge Grenzwerte als mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen vorschreiben. Voraussetzung ist eine Bewertung, ob die Einhaltung des Standes der besten verfügbaren Techniken zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, entweder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen, oder aufgrund der technischen Merkmale der betroffenen Anlage. Die Behörde soll die Begründung für die Abweichung, die Ergebnisse der Bewertung und die Begründung der festgelegten Auflagen dokumentieren und veröffentlichen. Bei jeder Überprüfung der Anlage gemäß § 57 soll eine erneute Bewertung durchgeführt werden.

Zu Z 38 (§ 47a Abs. 4):

Bei Zukunftstechniken kann die Behörde für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten Ausnahmen genehmigen. Die Ausnahmen können Emissionsgrenzwerte und deren Referenzbedingungen betreffen, geeignete Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen oder ganz generell den Stand der besten verfügbaren Techniken. Nach Ablauf der Frist soll die Anwendung der Technik beendet werden oder die nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sollen eingehalten werden.

Für eine solche Erprobung steht im System des AWG 2002 bereits das Instrument des Versuchsbetriebs gemäß § 44 Abs. 2 zur Verfügung. Dieses ordnet den Versuchsbetrieb den „Vorarbeiten“ zu, die – wie dies bei Zukunftstechniken typisch ist – entweder zur Ausarbeitung eines Projekts (zB im Zuge des Upscaling neuer Techniken vom Labor- und Technikumsmaßstab zum großtechnischen Maßstab) gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 oder als Beweismittel (zB bei der Behördenentscheidung über den großtechnischen Einsatz neuer Techniken) gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 benötigt werden.

Bei einer Genehmigung eines Probebetriebs oder von Vorarbeiten für IPPC-Behandlungsanlagen sollen, sofern der Probebetrieb oder die Vorarbeiten im industriellen Maßstab erfolgen, keine Abweichungen von Emissionsgrenzwerten genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um Zukunftstechniken und die Ausnahmen werden auf höchstens neun Monate befristet. Ein industrieller Maßstab liegt ab Erreichen der Schwellenwerte des Anhangs 5 Teil 1 vor. Einstellungsarbeiten an einer konkreten Behandlungsanlage vor Aufnahme des Regelbetriebs sind nicht als Probebetrieb oder Vorarbeiten zu qualifizieren.

Zu Z 39 (§ 51 Abs. 2a), Z 42 (§ 62 Überschrift) und Z 46 (§ 62 Abs. 8, 9 und 10):

Gemäß Art. 22 Abs. 3 und 4 IE-Richtlinie soll bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit in einer IPPC-Behandlungsanlage der Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung bewertet und bei einer erheblichen Verschmutzung, diese entfernt und das Gelände wieder in den vorigen Zustand gebracht werden.

Es muss sich um eine endgültige Beendigung handeln. Ein vorübergehendes Ruhen einer Tätigkeit löst nicht das Regime einer Boden- und Grundwasserbewertung aus.

Eine IPPC-Tätigkeit kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Die freiwillige Beendigung der Tätigkeit in einer Anlage wird grundsätzlich als „Auflassung“ bezeichnet. Bei Deponien wird der Begriff „Stilllegung“ verwendet. Das Beenden einer Tätigkeit von Amts wegen wird grundsätzlich als „Schließung“ bezeichnet.

Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage soll gemäß § 51 Abs. 2a und § 62 Abs. 8 bei Auflassung, Stilllegung oder endgültiger Schließung der IPPC-Behandlungsanlage eine Bewertung vornehmen, ob eine Boden- oder Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe vorliegt und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Behörde anzeigen.

Wird der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage in solchen Fällen nicht tätig, soll gemäß § 62 Abs. 9 und 10 die Behörde die entsprechenden Maßnahmen auftragen.

§ 62 Abs. 9 und 10 betreffen die Schutzgüter Grundwasser und Boden. Sind durch die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung des Betriebs einer IPPC-Behandlungsanlage andere oder weitere Schutzgüter betroffen, soll die Behörde hinsichtlich dieser Schutzgüter gemäß § 62 Abs. 7 vorgehen.

Allfällige Maßnahmen zum Schutz von Boden und Grundwasser, die nicht im Rahmen der Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung des Betriebs einer IPPC-Behandlungsanlage erforderlich sind, sind auch gemäß § 62 Abs. 7 anzuordnen.

In der Überschrift zu § 62 soll klargestellt werden, dass die Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen sowohl die Betriebsphase als auch die Abschlussphase umfasst.

Gemäß § 40 Abs. 1d soll die Behörde die vom Anlageninhaber bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung getroffenen Maßnahmen, auch jene, die sie gemäß § 62 Abs. 9 oder 10 angeordnet hat, der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich machen.

Zu Z 40 (§ 52), Z 49 und Z 50 (§ 65 Abs. 3 und 4):

Mobile Behandlungsanlagen sollen einer Selbstüberprüfungspflicht unterliegen. Nach Maßgabe einer Verordnung soll bei bestimmten mobilen Behandlungsanlagen die Genehmigung durch Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung ermöglicht werden.

Grundsätzlich gilt, dass sofern zusätzliche Abfallarten behandelt werden sollen, die Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage aufrecht bleibt. Es ist nur die Behandlung der zusätzlichen Abfallarten zu genehmigen bzw. anzuzeigen.

Zu Z 41 (§ 57) und Z 53 (§ 78a):

Mit der IE-Richtlinie wurden die Vorgaben betreffend die regelmäßige Überprüfung und Anpassung an den Stand der Technik für IPPC-Behandlungsanlagen verschärft. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung der regelmäßigen Überprüfung und Anpassung ist vorgesehen, dass die Überprüfung und Anpassung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen erfolgen muss (siehe Artikel 21 und Erwägungsgrund 21 der IE-Richtlinie). Die Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht im AWG 2002 soll dementsprechend angepasst werden.

Abs. 1 und 2:

IPPC-Behandlungsanlagen sollen binnen vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit an den Stand der Technik angepasst sein.

Wenn an einem Standort mehrere IPPC-Behandlungsanlagen mit unterschiedlichen Tätigkeiten betrieben werden, muss hinsichtlich der Haupttätigkeit jede IPPC-Behandlungsanlage für sich alleine betrachtet werden. Pro IPPC-Behandlungsanlage soll nur eine Haupttätigkeit angegeben sein. Eine Anpassungspflicht wird nur für jene IPPC-Behandlungsanlagen ausgelöst, zu deren Haupttätigkeit BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht worden sind.

Ist eine Anpassungsverpflichtung ausgelöst worden, soll die IPPC-Behandlungsanlage insbesondere an alle BVT-Schlussfolgerungen angepasst werden, also auch an jene zu Nebentätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, sowie an Schlussfolgerungen horizontaler BVT-Merkblätter.

Innerhalb von einem Jahr nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit soll der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Behörde mitteilen, ob eine Anpassung der Anlage und der Genehmigung erforderlich ist. Diese Mitteilung basiert auf einer Ersteinschätzung des Inhabers der IPPC-Behandlungsanlage. Es ist denkbar, dass die Anlage in manchen Punkten bereits dem Stand der Technik entspricht und nur die Genehmigung in diesen Punkten zu aktualisieren ist. Das Tätigwerden der Behörde nach Abs. 2 ist nicht an die Mitteilung des Inhabers der IPPC-Behandlungsanlage gebunden.

Die Frist zur Mitteilung innerhalb eines Jahres ist darin begründet, dass die Anpassung der IPPC-Behandlungsanlagen binnen vier Jahren abgeschlossen sein soll. Dazu soll einerseits die Behörde in die Lage versetzt werden, die Verfahren zur Aktualisierung von allen betroffenen Anlagen zeitgerecht abzuschließen und andererseits soll den Anlageninhabern noch Zeit für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen bleiben. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde einen längeren als vierjährigen Anpassungszeitraum genehmigen.

Wenn eine IPPC-Behandlungsanlage zehn Jahre nicht überprüft worden ist und die Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nicht in naher Zukunft zu erwarten ist, soll ebenfalls eine Überprüfung der Anlage stattfinden. Die Zehnjahresfrist entspricht dem derzeitigen Rechtsbestand. Die Revisionsarbeiten für das „BREF Waste Treatment Industries“ im Forschungszentrum der Europäischen Kommission in Sevilla beginnen im Jahr 2013 und für das „BREF Waste Incineration“ im Jahr 2014. Erfahrungsgemäß nehmen die Arbeiten einen Zeitraum von drei Jahren in Anspruch.

Gemäß § 78a Abs. 1 soll die Bestimmung zur Aktualisierung von IPPC-Behandlungsanlagen, die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind, oder für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, ab dem 7. Jänner 2014 gelten. Eine freiwillige frühere Aktualisierung ist möglich.

Gemäß § 78a Abs. 2 soll die Bestimmung zur Aktualisierung von IPPC-Behandlungsanlagen, die durch die IE-Richtlinie neu ins IPPC-Regime aufgenommen worden sind, ab dem 7. Juli 2015 gelten. Eine freiwillige frühere Aktualisierung ist möglich.

Im Rahmen der erstmaligen Aktualisierung soll, sofern in der IPPC-Behandlungsanlage mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, auch der Bericht über den Ausgangszustand vorgelegt werden.

Die Europäische Kommission hat folgende Grafik zur Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand erstellt:

 

 

Abs. 3 bis 5:

Während Abs. 2 die Initiative des Anlageninhabers einfordert, soll in den Fällen des Abs. 3 die Behörde aktiv werden. Es handelt sich um erhebliche Umweltverschmutzungen, um Erfordernisse der Betriebssicherheit, um die Anpassung an neue oder geänderte Rechtsvorschriften oder um die Möglichkeit erheblicher Emissionsverminderungen für Tätigkeiten, die keinen BVT-Schlussfolgerungen unterliegen.

Die Behörde kann die Vorlage eines Projekts binnen angemessener Frist verlangen. Sind von einer IPPC-Behandlungsanlage erhebliche Umweltverschmutzungen verursacht worden, soll die Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts auffordern.

Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die Durchführungsmaßnahmen sollen im Rahmen der Aktualisierung festgelegt werden.

Abs. 6:

Die Behörde soll für die Überprüfung der IPPC-Behandlungsanlage und der Aktualisierung der Genehmigung die im Rahmen der Emissionsüberwachung aus Eigen- und Fremdkontrolle oder Umweltinspektionen erlangten Informationen heranziehen.

Zu Abs. 7:

Lässt ein Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage die Anpassungsfristen trotz wiederholter Mahnung ungenützt verstreichen, soll bis zum Abschluss der Maßnahmen die Schließung der betroffenen Anlageteile verfügt werden können.

Zu Z 43 (§ 62 Abs. 1) und Z 44 (§ 62 Abs. 2b):

Die Planung und Durchführung der Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen soll sich nach der spezielleren Vorschrift der Umweltinspektionen gemäß § 63a richten. Aufträge gemäß § 62 können jedoch auch an Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen erteilt werden.

Abs. 2b soll gemäß der IE-Richtlinie auch entsprechende Maßnahmen bei Gefährdung der Umwelt umfassen.

Zu Z 47 (§ 63a Abs. 1):

Die Anforderungen der IE-Richtlinie im Hinblick auf Umweltinspektionen sollen in das AWG 2002 aufgenommen werden. IPPC-Behandlungsanlagen sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. § 52 AVG soll dabei Anwendung finden. § 52 AVG regelt die Beiziehung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und durch den ausdrücklichen Verweis erfolgt eine Klarstellung, dass diese Bestimmung auch für Umweltinspektionen gelten soll.

Die Entrichtung von Gebühren für allfällig beigezogene nichtamtliche Sachverständige soll ebenfalls gemäß AVG abgewickelt werden. Werden nichtamtliche Sachverständige herangezogen, sind diese als Umweltinspektoren zu verstehen. Die Aufgabe eines Umweltinspektors kann auch die Koordination der Umweltinspektion umfassen.

Die Veröffentlichung der Zusammenfassung des Umweltinspektionsberichts gemäß Abs. 7 obliegt jedoch ausschließlich der Behörde.

Zu Z 47 (§ 63a Abs. 2):

Umweltinspektionen sollen auf Grundlage eines Umweltinspektionsplans und von Programmen regelmäßig durchgeführt werden. Es soll Aufgabe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sein, den Umweltinspektionsplan zu erstellen. Der Umweltinspektionsplan soll im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien rechtsmaterienübergreifend gestaltet werden und alle IPPC-Anlagen sollen darin aufgenommen werden.

Kompetenzrechtlich stützt sich der vorliegende Gesetzesvorschlag – ebenso wie das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998 idF BGBl. I Nr. 35/2012 – auf die in Art. 10 B-VG angeführten umweltrelevanten Kompetenztatbestände in ihrer Gesamtheit (vgl. die RV, 1206 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XX. GP). In die Zuständigkeit der Länder wird dadurch nicht eingegriffen.

Für den Umweltinspektionsplan sollen, insbesondere für die Darstellung der wichtigen Umweltprobleme, Daten verwendet werden, die auf Grund des Umweltkontrollgesetzes vorliegen.

Der Umweltinspektionsplan soll regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (2001/331/EG) wird hingewiesen.

Zu Z 47 (§ 63a Abs. 3):

Inhaltsvorgaben für Umweltinspektionspläne sollen sein:

           1. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

           2. der räumliche Geltungsbereich des Inspektionsplans (gesamtes Bundesgebiet)

           3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich eines Plans fallenden IPPC-Anlagen 

           4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;

           5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6;

           6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

Zu Z 47 (§ 63a Abs. 4):

Auf Grundlage der Inspektionspläne soll der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen erstellen.

Die Häufigkeit der Kontrollen, die auch Vor-Ort-Besichtigungen enthalten müssen, soll sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken richten. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen soll ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.

Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, soll innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

Ein Onlineüberwachungssystem, zu dem die Behörde Zugang hat, kann die Vor-Ort-Besichtigung der IPPC-Behandlungsanlage unterstützen, die Vor-Ort-Besichtigung jedoch nicht ersetzen.

Zu Z 47 (§ 63a Abs. 5):

Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken soll sich mindestens auf folgende Kriterien stützen:

1. potentielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

2. bisherige Einhaltung der Genehmigungskriterien;

3. Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

Darüber hinaus können weitere Kriterien herangezogen werden, wie zB Onlineüberwachungssysteme, zu denen die Behörde einen Zugang hat.

Sind für eine Anlage mehrere Inspektionsbehörden zuständig, soll die systematische Beurteilung und die Entscheidung über die Häufigkeit der Vor-Ort-Kontrolle angestrebt werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 4 letzter Satz IE-Richtlinie kann die Europäische Kommission Leitlinien für die Beurteilung der Umweltrisiken annehmen.

Zu Z 47 (§ 63a Abs. 6):

Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sollen durchgeführt werden, wenn Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen erhoben worden sind, wenn sich ernsthafte umweltbezogene Unfälle oder Vorfälle ereignen oder bei Verstößen gegen Vorschriften. Die Inspektionen sollen sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung durchgeführt werden.

Zu Z 47 (§ 63a Abs. 7):

Es ist zweckmäßig, zur Vorbereitung von Umweltinspektionen auf bereits zur Verfügung stehende, einschlägige Daten und Unterlagen, wie Emissionsberichte, Berichte von Überprüfungen zB nach EMAS, ISO 14000, Responsible Care oder EFB, Überprüfungen nach § 82b GewO und andere Eigen- oder Fremdkontrollen zurückzugreifen. Werden für die Umweltinspektion nichtamtliche Sachverständige beigezogen, sollen auch ihnen diese Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung soll die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die betreffende IPPC-Behandlungsanlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen erstellen.

Sind für eine IPPC-Anlage mehrere Behörden zuständig, sollen diese bei der Erstellung des Berichts zusammenarbeiten.

Ein Muster für Umweltinspektionsberichte soll im Rahmen des Bund-Länderarbeitskreises „Umweltinspektionen“ abgestimmt werden.

Der Bericht soll dem betreffenden Anlageninhaber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt werden. Bei der Übermittlung des Berichts der Behörde an den Anlageninhaber ist das Parteiengehör zu wahren.

Die zuständige Behörde soll eine Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf edm.gv.at veröffentlichen. Im Sinne der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit soll für alle Berichte eine Plattform zur Verfügung gestellt werden.

Die zuständige Behörde soll sicherstellen, dass der Anlageninhaber alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

Zu Z 47 (§ 63a Abs. 8):

Die Tätigkeit der Deponieaufsichtsorgane kann Aufgaben der Umweltinspektion abdecken. Daher gilt die Deponieaufsicht in dem Umfang, in dem diese einer Umweltinspektion entspricht, als Umweltinspektion. Für Deponieaufsichtsorgane erwachsen dadurch keine zusätzlichen Tätigkeiten.

Der Unterschied zur Heranziehung von anderen Berichten, zB gemäß § 82b GewO, liegt darin, dass die Behörde keine Vor-Ort-Kontrolle für die Umweltinspektion der Deponie durchführen muss, wenn sie von der Deponieaufsicht durchgeführt worden ist und der Bericht des Deponieaufsichtsorgans schlüssig und nachvollziehbar die Inspektion abdeckt. Deponieaufsichtsorgane sind von der Behörde bestellte Organe und als verlängerter Arm der Behörde zu betrachten. Die Verfassung der Umweltinspektionsberichte und die Veröffentlichung der Zusammenfassungen obliegen weiter der Behörde.

Zu Z 48 (§ 65 Abs. 1):

Gemäß § 65 können allgemein bindende Vorschriften insbesondere für IPPC-Behandlungsanlagen festgelegt werden. Gemäß der IE-Richtlinie sind bei der Festlegung von näheren Bestimmungen für IPPC-Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten. Nähere Bestimmungen für IPPC-Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 haben sich auf den Stand der Technik zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der Genehmigung, der Emissionsgrenzwerte, der äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen zu gewährleisten. Nähere Bestimmungen für IPPC-Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 sind entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik zu aktualisieren, damit auch die Genehmigung aktuell gehalten werden kann.

Mit der Ziffer 3a in Abs. 1 soll eine Ermächtigung geschaffen werden, um - falls erforderlich - nähere Bestimmungen zum Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12 festlegen zu können.

Die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken soll in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen gegebenenfalls unterstützt werden, dies gilt insbesondere für die in den BVT-Merkblättern bestimmten Zukunftstechniken.

Zu Z 51 (§ 75 Abs. 7):

Für die Anwendung der EU-Abfallende-GlasV soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde die entsprechenden Kontrollbefugnisse erhalten.

Zu Z 52 (§ 78):

Im Falle von GewO-Anlagen, die durch Änderung der Rechtslage oder durch Änderung oder Erweiterung der Anlage als IPPC-Behandlungsanlage gemäß diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig werden, soll eine Erleichterung geschaffen werden und die bestehende Genehmigung in ihrem Umfang Berücksichtigung finden.

Zu Z 54 bis 65 (§ 79):

Die entsprechenden Strafbestimmungen sollen angepasst beziehungsweise ergänzt werden.

Zu Z 67 (§ 82) und Z 68 (§ 83):

Die Bundespolizei und Zollorgane sollen auch bei der Vollziehung der EU-Abfallende-GlasV mitwirken.

Zu Z 70 (§ 87 Abs. 9):

Der Bundesminister soll wie bisher die Berichtspflichten gemäß der EG-Abfallstatistikverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2150/2002, wahrnehmen.

Zu Z 72 (§ 87c):

Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG normiert die Möglichkeit, durch Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung vorzusehen. Von dieser Möglichkeit soll für bestimmte, besonders bedeutsame und komplexe Fälle Gebrauch gemacht werden, für deren Beurteilung eine gesamthafte Beurteilung unerlässlich ist. Dies betrifft insbesondere ausgewählte Fälle, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung berufen ist und denen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Dimensionen oder aufgrund ihrer Außenwirkung innerhalb der Europäischen Union oder aufgrund ihrer notwendigen Gemeinschaftsrechtskonformität besondere Bedeutung zukommt. Der zuständige Bundesminister ist gerade in solchen Bereichen zur Entscheidung berufen, in welchen insbesondere im öffentlichen Interesse ein einheitlicher Vollzug im gesamten Bundesgebiet sichergestellt sein muss, bedeutende Vorhaben betroffen sind oder grenzüberschreitende Vorhaben betroffen sind. Ein Versagen in diesen Bereichen kann eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben mit sich bringen (zB Deponien, Abfallverbringung). Es wäre nicht systemgerecht, eine Rechtssache ihrer Bedeutung wegen einer zentralen Instanz zu übertragen, bei Beschwerden gegen deren Entscheidung dann jedoch die Landesverwaltungsgerichte zuständig zu machen.

Im Abfallbereich ist in folgenden Fällen eine bundeseinheitliche Entscheidung durch eine zentrale Stelle unbedingt erforderlich: Für Feststellungsbescheide gemäß § 6 Abs. 1, 4 und 5 AWG 2002 (z.B. Abfalleigenschaft, Notifizierungspflicht), um unterschiedliche Beurteilungen und Zuordnungen zu vermeiden und um bundesweit eine einheitliche Rechtslage sowie einheitliche Umwelt- und Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Zudem handelt es sich bei den Feststellungsbescheiden in der Regel um aufwändige Einzelfallentscheidungen, weshalb die Entscheidung durch eine zentrale Stelle auch im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist. Für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß dem 5. Abschnitt AWG 2002 und die damit in Zusammenhang stehenden §§ 13a und 13b AWG 2002, da solche Systeme effektiv nur bundesweit betrieben werden können, die Prüfung der Genehmigungskriterien, insbesondere der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen und der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen, sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht, und daher ein entsprechender Bedarf zu bundesweit einheitlichen Regelungen und Entscheidungen gegeben ist. Für grenzüberschreitende Verbringungen gemäß dem 7. Abschnitt AWG 2002, da durch das einheitliche Wirtschafts-, Währungs- und Zollgebiet gemäß Art. 4 B-VG der Bedarf nach bundesweit einheitlichen Regelungen und Entscheidungen gegeben ist. Insbesondere im Fall von Einwänden gegen die Verbringung bedarf es einer aufwändigen und umfassenden Beurteilung von Kriterien, die das gesamte Bundesgebiet betreffen, so ist beispielsweise eine gesamthafte Beurteilung der Entsorgungskapazitäten im ganzen Bundesgebiet erforderlich, wenn der Einwand der Entsorgungsautarkie geltend gemacht wird.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die genannten Fälle verhindert aus verfahrensökonomischer Sicht geteilte Zuständigkeiten, da über sämtliche aufgezählten Fälle das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Stelle erkennt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

Zu Artikel 2 Z 1 (§ 24a):

Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG normiert die Möglichkeit, durch Bundesgesetz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung vorzusehen. Von dieser Möglichkeit soll für die besonders bedeutsamen und komplexen Feststellungsbescheide gemäß § 10 Gebrauch gemacht werden. In den normierten Fällen ist eine bundeseinheitliche Entscheidung durch eine zentrale Stelle unbedingt erforderlich, um unterschiedliche Beurteilungen und Zuordnungen zu vermeiden und um bundesweit eine einheitliche Rechtslage sowie einheitliche Umwelt- und Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Mit den Feststellungsbescheiden wird unter anderem über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Beitragspflicht, somit über potentielle Bundeseinnahmen, abgesprochen. Ein systematischer Vergleich mit der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ergibt die diesbezügliche Notwendigkeit zur Entscheidung durch eine zentrale Stelle. Zudem handelt es sich bei den Feststellungsbescheiden in der Regel um aufwändige Einzelfallentscheidungen, weshalb die Entscheidung durch eine zentrale Stelle auch im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die genannten Fälle verhindert aus verfahrensökonomischer Sicht geteilte Zuständigkeiten, da über sämtliche aufgezählten Fälle das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Stelle erkennt.