Entwurf

Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukte-Verordnung – BiozidprodukteG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

2. Abschnitt:

Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren

§ 3. Zuständige Behörde und Aufgaben

§ 4. Anbringen

§ 5. Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 6. Biozidprodukte-Verzeichnis

§ 7. Gemeinsame Datennutzung

§ 8. Prüf- und Bewertungsstellen

§ 9. Giftinformation

§ 10. Melde- und Berichtspflichten

§ 11. Gebühren

3. Abschnitt:

Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigung

§ 12. Kennzeichnung von Biozidprodukten und Sicherheitsdatenblätter

§ 13. Kennzeichnung von behandelten Waren

§ 14. Verordnungsermächtigung

                4. Abschnitt:

Überwachung

§ 15. Überwachung

§ 16. Überwachungsbefugnisse

§ 17. Vorläufige Beschlagnahme

§ 18. Beschlagnahme

  § 19. Verfall

§ 20. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

5. Abschnitt:

Strafbestimmungen

§ 21. Strafbestimmungen

§ 22. Verantwortlichkeit

§ 23. Verfolgungsverjährung

                6. Abschnitt:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24. Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 25. Sprachliche Gleichbehandlung

§ 26. Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 27. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 (im Folgenden als „Biozidprodukte-Verordnung“ bezeichnet) und aller der zu dieser Verordnung gehörenden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe, wie insbesondere „Biozidprodukt“, „Biozidproduktefamilie“, „Wirkstoff“ und „behandelte Waren“ sind gemäß den in der Biozidprodukte-Verordnung festgelegten Definitionen zu verstehen.

(3) Auf Biozidprodukte und ihre Bestandteile, einschließlich Wirkstoffe, sofern es sich dabei nicht um Mikroorganismen handelt, sind die §§ 38, 41, 43, 44, 45 Abs. 1 erster Satz, 46 und 48 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, dann anzuwenden, wenn es sich dabei um Stoffe oder Gemische handelt, die

           1. gemäß den Kriterien für die Einstufung im ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ oder „giftig“ im Sinne des § 3 ChemG 1996 einzustufen sind oder

           2. gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden als „CLP-Verordnung“ bezeichnet) festgelegten Kriterien der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ oder der Kategorie 1 der Gefahrenklasse „spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition“ oder der Kategorie 1 der Gefahrenklasse „spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition“ zuzurechnen sind.

(4) Auf Biozidprodukte und ihre Bestandteile, einschließlich Wirkstoffe, sofern es sich dabei nicht um Mikroorganismen handelt, ist § 45 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 3 und 4 des ChemG 1996 dann anzuwenden, wenn es sich dabei um Stoffe oder Gemische handelt, die

           1. gemäß den Kriterien für die Einstufung im ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „gesundheitsschädlich“ im Sinne des § 3 ChemG 1996 einzustufen sind oder

           2. gemäß den in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien der Kategorie 3 oder der Kategorie 4 der Gefahrenklasse „akute Toxizität“ oder der Kategorie 2 der Gefahrenklasse „spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition“ oder der Kategorie 2 der Gefahrenklasse „spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition“, oder der Kategorie 1 der Gefahrenklasse „Aspirationstoxizität“ oder der Gefahrenklasse „Atemwegssensibilisierung“ zuzurechnen sind.

(5) Wenn in der Biozidprodukte-Verordnung auf die Richtlinie 90/167/EWG zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimittel in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 92 vom 07.04.1990 S. 42, die Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1 oder die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67 Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukte-Verordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zu verstehen.

(6) Wenn in der Biozidprodukte-Verordnung auf die Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S.17, die Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, oder die Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1 Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukte-Verordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, zu verstehen.

(7) Wenn in der Biozidprodukte-Verordnung auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. 196 vom 16.08.1967 S.1, oder auf die Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.071999 S. 1, Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukte-Verordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf das Chemikaliengesetz 1996 zu verstehen.

(8) Wenn in der Biozidprodukte-Verordnung auf die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S.1 Bezug genommen wird, so ist dies in Angelegenheiten der Anwendung der Biozidprodukte-Verordnung im Bundesgebiet und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes als Verweis auf die Spielzeugkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 1029/1994, in der Fassung mit BGBl. II Nr. 139/2012, zu verstehen.

Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

§ 2. (1) Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukte-Verordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukte-Verordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukte-Verordnung oder im Rahmen von Forschung und Entwicklung gemäß Art. 56 der Biozidprodukte-Verordnung verwendet werden dürfen, ist deren Bereitstellung auf dem Markt und Verwendung im Bundesgebiet nur zulässig, soweit dies in Art. 89, Art. 91, Art. 92, Art. 93 und Art. 95 der Biozidprodukte-Verordnung und nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

           1. für Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen und

           2. für Biozidprodukte, die im Bundesgebiet gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert worden sind,

vorgesehen ist, und soweit dem kein gemäß der Biozidprodukte-Verordnung erlassener Durchführungsrechtsakt und soweit dem keine Maßnahme, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen ist, entgegensteht.

(2) Erlässt die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a der Biozidprodukte-Verordnung über die Genehmigung eines alten Wirkstoffes oder erlässt sie einen Durchführungsbeschluss gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b der Biozidprodukte-Verordnung, dass ein alter Wirkstoff nicht genehmigt wird, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit diesen Durchführungsrechtsakten nicht unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber den für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt Verantwortlichen zukommen, mit Verordnung die weitere Bereitstellung von Biozidprodukten, die von einem solchen Durchführungsrechtsakt betroffen sind, von der Erfüllung der im genannten Durchführungsrechtsakt angeführten Voraussetzungen und Bedingungen abhängig zu machen oder entsprechend dem Durchführungsrechtsakt zu untersagen. In einer solchen Verordnung ist festzulegen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist als Vorbedingung für die weitere Bereitstellung der betroffenen Biozid-Produkte auf dem Markt ein Antrag auf Zulassung gemäß der Biozidprodukte-Verordnung und dieses Bundesgesetzes gestellt werden muss oder ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von betroffenen Biozidprodukten auf bestimmte Produktarten, Verwendungszwecke oder Verwenderkategorien beschränkt oder gänzlich verboten ist.

(3) Behandelte Waren dürfen im Bundesgebiet nur in Verkehr gebracht werden, soweit dies gemäß Art. 58 und Art. 94 der Biozidprodukte-Verordnung zulässig ist.

2. Abschnitt

Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren

Zuständige Behörde und Aufgaben

§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukte-Verordnung zuständige Behörde, die gemäß Art. 81 der Biozidprodukte-Verordnung für deren Anwendung verantwortlich ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Bundesgebiet die gemäß der Biozidprodukte-Verordnung und den darauf beruhenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben der Verwaltung, die an die „Mitgliedstaaten“ oder die „zuständigen Behörden“ gerichtet sind, wahrzunehmen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben ist neben der Durchführung von Verfahren beziehungsweise der Mitwirkung in den Verfahren gemäß der Biozidprodukte-Verordnung, einschließlich Notifizierungsverfahren, auch die Erstattung von Äußerungen im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren gemäß der Biozidprodukte-Verordnung zu zählen, wie sie insbesondere gemäß Art. 27 Abs. 2, Art. 35, Art. 37 und Art. 44 der Biozidprodukte-Verordnung vorgesehen sind.

(2) Sind gemäß der Biozidprodukte-Verordnung Auskünfte und Mitteilungen der Mitgliedstaaten beziehungsweise der zuständigen Behörden an die Agentur vorgesehen, oder hat die Agentur solche Auskünfte oder Mitteilungen in einer Art und Weise verlangt, die in der Biozidprodukte-Verordnung ausdrücklich begründet ist, so sind die entsprechenden Auskünfte und Mitteilungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erteilen, soweit dies als zur Erfüllung seiner Aufgaben gehörig zu betrachten ist.

Anbringen

§ 4. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Art. 17 folgende der Biozidprodukte-Verordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukte-Verordnung schriftlich beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Zur Einbringung von Anträgen gemäß Art. 39 der Biozidprodukte-Verordnung sind ausschließlich amtliche und wissenschaftliche Stellen im Sinne der genannten Bestimmung der Biozidprodukte-Verordnung berechtigt.

(2) Genehmigungen für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukte-Verordnung sind, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag in elektronischer Form im Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukte-Verordnung aufscheint, bei festgestelltem Vorliegen der Voraussetzungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erteilen.

(3) Meldungen von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukte-Verordnung sind schriftlich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, der gemäß den in der Biozidprodukte-Verordnung angeführten Kriterien gegebenenfalls per Bescheid über die Untersagung oder die Genehmigung eines Experimentes oder Versuches oder über die Erteilung von Bedingungen und Auflagen zu entscheiden hat.

(4) Soweit für Verfahren gemäß der Biozidprodukte-Verordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz in der Biozidprodukte-Verordnung oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) anzuwenden.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einem Antragsteller, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukte-Verordnung darüber, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Wirkstoffes durchführen wird, auszustellen, wenn dem nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Antrag voraussichtlich den Datenanforderungen entsprechen wird und die Antragsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Im Falle einer Ablehnung einer Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukte-Verordnung hat diese Ablehnung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(2) In den Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß Art. 7 bis 16 der Biozidprodukte-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verpflichtet, dann als zuständige Behörde zur Bewertung eines Wirkstoffes im Sinne der genannten Bestimmungen der Biozidprodukte-Verordnung tätig zu werden, wenn er mit einer schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 seine diesbezügliche Zustimmung erteilt hat, und wenn die Agentur einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffes angenommen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 7 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Biozidprodukte-Richtlinie mitgeteilt hat. Der Antragsteller, der bei der Agentur einen Antrag zur Genehmigung eines Wirkstoffes eingebracht hat, gilt im Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Partei.

(3) Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens über die Zulassung eines Biozidproduktes, das für das vereinfachte Zulassungsverfahren geeignet ist, zu entscheiden hat, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Ein Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes im vereinfachten Zulassungsverfahren im Sinne von Art. 25 und Art. 26 der Biozidprodukte-Verordnung gilt dann als beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht, wenn

           1. der Antragsteller über eine schriftliche Bestätigung darüber verfügt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Bewertung des Zulassungsantrages durchführen wird,

           2. der Antrag bei der Agentur eingereicht worden ist und im Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukte-Verordnung erfasst ist und

           3. die gemäß § 11 zu entrichtenden Gebühren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind.

(5) Für Verfahren, in denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als bewertende zuständige Behörde im Zuge der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 der Biozidprodukte-Verordnung über die Unionszulassung eines Biozidproduktes zu entscheiden hat, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(6) Angaben und Unterlagen, die gemäß der Biozidprodukte-Verordnung oder die gemäß diesem Bundesgesetz beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Abweichend davon dürfen in Verfahren zur Erteilung einer Unionszulassung gemäß Art. 43 der Biozidprodukte-Verordnung eingereichte Zusammenfassungen der Produktcharakteristika im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. a Z ii der Biozidprodukte-Richtlinie auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Zugangsbescheinigungen im Sinne von Art. 61 der Biozidprodukte-Verordnung sind in Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur nach Maßgabe von Art. 61 der Biozidprodukte-Verordnung zu berücksichtigen und nur dann, wenn sie zur Vorlage an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sind.

(7) Zulassungen von Biozidprodukten sind mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere hinsichtlich der Spezifikationen, der Kennzeichnung und der Einzelheiten der zulässigen Arten des Bereitstellens auf dem Markt und der Verwendung – zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der in der Biozidprodukte-Verordnung oder der in diesem Bundesgesetz festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen und Bedingungen für die Zulassung oder Verwendung von Biozidprodukten enthalten sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren maßgeblich zu berücksichtigen.

(8) In Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Art. 31 der Biozidprodukte-Verordnung vorzugehen.

(9) In Verwaltungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Art. 48 bis 52 der Biozidprodukte-Verordnung vorzugehen.

Biozidprodukte-Verzeichnis

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Biozidprodukte-Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte einzutragen.

(2) Zu diesen Biozidprodukten sind jeweils folgende Informationen bereitzustellen:

           1. Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,

           2. Zulassungsbedingungen und

           3. Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukte-Verordnung.

(3) In das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 kann jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.

Gemeinsame Nutzung von Daten

§ 7. (1) Wer beabsichtigt, gemäß Art. 64 der Biozidprodukte-Verordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukte-Verordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in Art. 64 Abs. 2 der Biozidprodukte-Verordnung angeführten, für das betreffende Verfahren maßgeblichen Daten eine Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen.

(2) Zur Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Bemühungen zur gemeinsamen Datennutzung im Sinne von Art. 62 und Art. 63 der Biozidprodukte-Verordnung zurückgehen, ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

Prüf- und Bewertungsstellen

§ 8. (1) Für Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge erstellen und dabei gemäß den in der Biozidprodukte-Verordnung vorgesehenen Prüfmethoden und Voraussetzungen vorgehen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakte, wenn die angewandten Methoden und Voraussetzungen den Anforderungen der Guten Laborpraxis genügen müssen. Ausländische Prüfnachweise sind gemäß § 53 ChemG 1996 zu beurteilen.

(2) Soweit Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge gemäß der Biozidprodukte-Verordnung oder diesem Bundesgesetz erstellen, wegen der Art der Angaben und Unterlagen, die sie erstellen, nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen müssen, so ist es erforderlich, dass diese gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditiert und gemäß einer anwendbaren Norm, wie etwa gemäß der EN ISO NORM 9000 oder der EN NORM 45 001, zertifiziert sind. Ausländische Prüfnachweise solcher Prüfstellen, insbesondere solche hinsichtlich des Nachweises der Wirksamkeit sind dann anzuerkennen, wenn ein gleichwertiger Qualitätssicherheitsnachweis vorliegt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft kann zur Prüfung auf Vollständigkeit und zur Bewertung von Angaben und Unterlagen oder von Teilen davon betreffend Anträge gemäß der Biozidprodukte-Verordnung die Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der ihr gemäß § 6 Abs. 2 Z 33 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, übertragenen Aufgaben, heranziehen. Soweit dies zur fristgerechten und vollständigen Erledigung von Anbringen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft auch andere sachkundige Personen und geeignete Einrichtungen zur Besorgung der genannten Aufgaben heranziehen. Solche sachkundigen Personen müssen jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung für die Heranziehung einer geeigneten Einrichtung ist die dauernde Beschäftigung zumindest einer derart sachkundigen Person in dieser Einrichtung.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Auskunftsstelle im Sinne des Art. 81 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Biozidprodukte-Verordnung einrichtet, so hat er unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit vorrangig die Betrauung jener Einrichtung vorzusehen, die die Aufgaben der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-Verordnung wahrnimmt.

Giftinformation

§ 9. (1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH wird als jene Stelle gemäß Art. 73 der Biozidprodukte-Verordnung bestimmt, die die entsprechenden Informationen über Biozidprodukte entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, beantwortet.

(2) Die Vergiftungsinformationszentrale hat die ihr bekannt gewordenen Vergiftungsfälle, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie durch ein Biozidprodukt verursacht worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen.

(3) § 54 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.

Melde- und Berichtspflichten

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukte-Verordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt und verarbeitet werden und in der vorgesehenen Art und Weise an die Europäische Kommission übermittelt werden. Von dieser Übermittlungspflicht an die Europäische Kommission werden Daten auch dann erfasst, wenn sie gemäß dem Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, als personenbezogene Daten zu betrachten sind. Auf die Sammlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten an die Europäische Kommission ist das Datenschutzgesetz 2000 anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfassung der in diesem Paragraphen und der in § 3 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 7 angesprochenen Daten sowie zum Austausch von Daten im Rahmen des Registers für Biozidprodukte (Art. 71 der Biozidprodukte-Verordnung) der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bedienen. Die Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten ist in diesem Zusammenhang nur zulässig, soweit die Daten zur Vollziehung der Biozidprodukte-Verordnung oder dieses Bundesgesetzes notwendig sind oder ihre Verarbeitung oder Übermittlung in der Biozidprodukte-Verordnung ausdrücklich angeordnet ist.

Gebühren

§ 11. (1) Insbesondere, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

           1. in den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie oder

           2. im Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß der Biozidprodukte-Verordnung oder

           3. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukte-Verordnung oder

           4. im Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukte-Verordnung oder

           5. im Verfahren gemäß Art. 39 der Biozidprodukte-Verordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung

tätig wird, so hat der Antragsteller oder derjenige, der diese behördlichen Tätigkeiten in Anspruch nimmt, nach Maßgabe einer Gebührentarifverordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, Gebühren zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner für alle Amtshandlungen, die im Interesse eines Beteiligten erledigt werden, nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 und 4 zu erlassenden Verordnung Gebühren einheben.

(3) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung von Art. 80 der Biozidprodukte-Verordnung und entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Genehmigungen sowie die Eintragungen in das Biozidprodukte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen zu enthalten.

(4) Für behördliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Genehmigung von Wirkstoffen oder bei einer Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie oder im Rahmen der Genehmigung eines Biozidproduktes für den Parallelhandel gemäß den in der Biozidprodukte-Verordnung vorgesehenen Verfahren zu erledigen sind, sind die Gebühren jedenfalls im Vorhinein zu entrichten.

(5) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Biozidprodukte-Verordnung für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt, und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen.

3. Abschnitt

Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter und Verordnungsermächtigungen

Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter

§ 12. (1) Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Art. 69 der Biozidprodukte-Verordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, in deutscher Sprache enthalten, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt.

(2) Soweit die Einstufung und Kennzeichnung von Biozidprodukten hinsichtlich der in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukte-Verordnung angesprochenen Kennzeichnungsbestandteile (Gefahrenkennzeichnung) nicht gemäß der CLP-Verordnung zu erfolgen hat oder zulässigerweise gemäß der CLP-Verordnung erfolgt, ist die Einstufung und Kennzeichnung hinsichtlich der in § 3 ChemG 1996 angeführten gefährlichen Eigenschaften gemäß dem ChemG 1996 durchzuführen.

(3) Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukte-Verordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die richtige und vollständige Kennzeichnung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist auch derjenige, der das betreffende Biozidprodukt im Bundesgebiet als Vertriebsunternehmer auf dem Markt bereitstellt für die richtige und vollständige Kennzeichnung verantwortlich, wenn dieser Vertriebsunternehmer seinen Sitz beziehungsweise seine Niederlassung im Bundesgebiet hat.

(4) Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukte-Verordnung und gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die richtige und vollständige Kennzeichnung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die richtige und vollständige Kennzeichnung verantwortlich.

(5) Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Art. 31 sowie Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S.1, die im Folgenden als „REACH-Verordnung (REACH-V)“ bezeichnet wird und § 25 ChemG 1996 entsprechen.

Kennzeichnung von behandelten Waren

§ 13. Die Kennzeichnung von behandelten Waren, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht zu werden, muss gegebenenfalls die gemäß Art. 58 der Biozidprodukte-Verordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls aus der Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes zu entnehmen sind, in deutscher Sprache enthalten, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt. Für die die richtige und vollständige Kennzeichnung von behandelten Waren ist derjenige verantwortlich, der die behandelte Ware im Bundesgebiet in Verkehr bringt.

Verordnungsermächtigung, Verbote und Beschränkungen

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, wenn dies gemäß den in Art. 88 der Biozidprodukte-Verordnung festgelegten Kriterien erforderlich ist, mit Verordnung Stoffe, die in Biozidprodukten nicht oder nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen oder Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Biozidprodukte, die bestimmte Stoffe enthalten oder die unter bestimmte Produktarten fallen, oder für Biozidprodukte mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften beziehungsweise Zugehörigkeit zu bestimmten Gefahrenklassen festzulegen. In einer solchen Verordnung kann auch vorgesehen werden, ab welchem Zeitpunkt die von den Verboten oder Beschränkungen erfassten Wirkstoffe, und sonstigen Bestandteile von Biozidprodukten oder von solchen Maßnahmen erfasste Biozidprodukte nicht mehr hergestellt, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen.

(2) Wenn eine Maßnahme gemäß Abs. 1 erlassen worden ist, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen.

(3) Die Zulassung eines Biozidproduktes der Produktart Avizide (Produktart 15), Fischbekämpfungsmittel (Produktart 17) oder Produkte gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 20) des Anhanges V der Biozidprodukte-Verordnung ist unzulässig. Wird im Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung der Antrag auf Zulassung eines solchen Biozidproduktes zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung der Europäischen Kommission samt einer Begründung der Entscheidung gemäß Art. 37 Abs. 4 der Biozidprodukte-Verordnung mitzuteilen.

(4) Biozidprodukte, die die in Art. 19 Abs. 4 lit. a oder b der Biozidprodukte-Verordnung angeführten Einstufungskriterien erfüllen, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.

4. Abschnitt:

Überwachung

Überwachung

§ 15. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Biozidprodukte-Verordnung sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukte-Verordnung erlassen werden, zuständig.

(2) Die Überwachung der Prüfstellen im Sinne des § 8 Abs. 1, die eine Meldung gemäß § 50 Z 3 ChemG 1996 erstattet haben, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. § 52 ChemG 1996 ist anzuwenden.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen und kann auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Sicherstellung eines für die Überwachungsaufgaben notwendigen Qualifikationsniveaus zweckmäßig ist.

(3) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 1 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetzes eingeräumt sind.

(4) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Biozidprodukte-Verordnung sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten festzulegen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu übermitteln.

(5) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften der Biozidprodukte-Verordnung, dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(6) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnahmen schriftlich zu berichten.

(7) Bei der Überwachung ist auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung in Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu berücksichtigen und es sind gegebenenfalls die notwendigen Informationen mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Bundesgebiet betrauten Behörden auszutauschen. § 64a Abs. 1 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.

Überwachungsbefugnisse

§ 16. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz erfasste Biozidprodukte, Wirkstoffe und sonstige Bestandteile oder behandelte Waren hergestellt, auf dem Markt bereit gestellt oder verwendet werden, Nachschau zu halten sowie mündliche oder schriftliche Auskünfte zu verlangen.

(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer das Biozidprodukt, den Wirkstoff, oder die behandelte Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Biozidprodukten und ihren Bestandteilen, insbesondere Wirkstoffen, oder von behandelten Waren, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.

(6) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Der eine Teil ist der Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.

(7) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Biozidproduktes oder seiner Bestandteile, des Wirkstoffes, oder der behandelten Ware vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen.

(8) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften der Biozidprodukte-Verordnung, dieses Bundesgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte in Bezug auf Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren eingehalten wurden. Soweit dies zur

Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(9) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 23) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

(10) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hierzu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß § 15 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zu führenden Aufzeichnungen zu gewähren. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(11) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Bevollmächtigter, die nach diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verwaltungsakten vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(12) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften der Biozidprodukte-Verordnung, dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 17. (1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes Biozidprodukte, Wirkstoffe und behandelte Waren, die den Regelungen der Biozidprodukte-Verordnung oder dieses Bundesgesetzes unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Bestandteile und Verpackungen (im Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

           1. entgegen den in § 2 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,

           2. entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,

           3. entgegen einem Zulassungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann,

           4. sofern eine Zulassung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in einer Aufmachung oder Art und Weise auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann oder

           5. entgegen Auflagen, Beschränkungen oder sonstigen Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens festgelegt wurden, in einer Art und Weise auf dem Markt bereit gestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukte-Verordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen Vorschriften der Biozidprodukte-Verordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände dann vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukte-Verordnung oder dieses Bundesgesetzes unerlässlich erscheint.

(3) Wenn, abgesehen von den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles der begründete Verdacht besteht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukte-Verordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, Vorschriften der Biozidprodukte-Verordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen und eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen dieser Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 18 anordnet.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 16 Abs. 11 anzuwenden.

Beschlagnahme

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes für Gegenstände, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme:

           1. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Abs. 1 durch die Überwachungsorgane dieses Bundesgesetzes,

           2. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, durch die Zollorgane

zu verfügen.

(2) Die Beschlagnahme ist vom Landeshauptmann unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder Abs. 2 nicht mehr vorliegen.

(3) § 17 Abs. 5 bis 9 ist auf die Beschlagnahme sinngemäß anzuwenden.

Verfall

§ 19. (1) Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 18 beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, vom früheren Eigentümer umweltgerecht zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 20. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. Derartige Maßnahmen, insbesondere die Verpflichtung zur Rücknahme bereits in Verkehr gebrachter Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelter Waren oder die Veröffentlichung von Rückrufaktionen, können auch angeordnet werden, wenn die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, Wirkstoffen oder behandelten Waren den Vorschriften der Biozidprodukte-Verordnung oder dieses Bundesgesetzes in einer Weise zuwiderlaufen, die geeignet ist, eine erhebliche Unterschätzung der Gefährlichkeit hervorzurufen, oder wenn die gebotene Kennzeichnung fehlt.

(2) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr können die Überwachungsorgane oder die Bezirksverwaltungsbehörde auch ohne ein vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid des Landeshauptmannes zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag ihrer Rechtskraft außer Wirksamkeit.

(4) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass der vom Bescheid Betroffene in Hinkunft die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte einhalten wird, hat die Behörde auf dessen Antrag die mit Bescheid getroffene Maßnahme zu widerrufen.

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

           1. ein Biozidprodukt, das einer Zulassungspflicht unterliegt, entgegen Art. 17 Abs. 1 der Biozidprodukte-Verordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ohne entsprechende Zulassung auf dem Markt bereitstellt,

           2. es als Inhaber einer Zulassung einer Biozidproduktefamilie entgegen Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukte-Verordnung unterlässt, jedes Produkt der Biozidproduktefamilie, für das eine Meldepflicht besteht, innerhalb der vorgesehenen Frist und einschließlich der erforderlichen Angaben zu melden,

           3. ein Biozidprodukt, das gemäß Art. 53 der Biozidprodukte-Verordnung der Genehmigungspflicht für den Parallelhandel unterliegt, entgegen Art. 53 der Biozidprodukte-Verordnung oder entgegen § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ohne entsprechende Genehmigung oder unter Verletzung der für die Genehmigung geltenden Bedingungen auf dem Markt bereitstellt,

           4. ein Experiment oder einen Versuch zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei dem ein nicht zugelassenes Biozidprodukt oder ein ausschließlich zur Verwendung in einem Biozidprodukt bestimmter, nicht genehmigter Wirkstoff verwendet wird, entgegen Art. 56 der Biozidprodukte-Verordnung, entgegen § 4 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ohne die in Art. 56 Abs. 2 der Biozidprodukte-Verordnung festgelegte Frist abzuwarten, ohne die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen, ohne Erstattung der entsprechenden Meldung, ohne Genehmigung, entgegen einer Untersagung oder entgegen den bei der Genehmigung festgelegten Auflagen und Bedingungen durchführt,

           5. eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 3 bis 4 und Abs. 6 der Biozidprodukte-Verordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 oder § 13 dieses Bundesgesetzes ohne die erforderliche Kennzeichnung oder mit einer Kennzeichnung, die den Anforderungen der genannten Vorschrift der Biozidprodukte-Verordnung nicht entspricht, in Verkehr bringt,

           6. eine behandelte Ware entgegen Art. 58 Abs. 2 der Biozidprodukte-Verordnung oder entgegen § 2 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ohne Erfüllung der in dieser Vorschrift der Biozidprodukte-Verordnung festgelegten Erfordernisse für die Wirkstoffe in den Biozidprodukten, mit denen die behandelte Ware behandelt worden ist oder die in der behandelten Ware enthalten sind, in Verkehr bringt,

           7. einem Verbraucher entgegen Art. 58 Abs. 5 der Biozidprodukte-Verordnung die ausdrücklich verlangten Informationen über die biozide Behandlung einer behandelten Ware nicht, nicht rechtzeitig oder nicht kostenlos zur Verfügung stellt,

           8. ein Biozidprodukt entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 auf dem Markt bereitstellt, das einen alten Wirkstoff enthält, der gemäß Art. 89 der Biozidprodukte-Verordnung in der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht oder nicht mehr zulässig ist,

           9. ein Biozidprodukt entgegen Art. 69 der Biozidprodukte-Verordnung oder entgegen § 12 dieses Bundesgesetzes ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, auf dem Markt bereitstellt,

         10. ein Biozidprodukt entgegen Art. 70 der Biozidprodukte-Verordnung oder entgegen § 12 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes ohne die erforderliche Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes oder mit einem Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen dieser Vorschriften nicht entspricht, auf dem Markt bereitstellt oder den zum Sicherheitsdatenblatt verankerten weiteren Verpflichtungen nicht nachkommt,

         11. Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die nicht Art. 72 der Biozidprodukte-Verordnung entspricht, indem der in Art. 72 Abs. 1 und 2 der Biozidprodukte-Verordnung dargestellte Wortlaut nicht, nicht vollständig oder nicht in deutscher Sprache, oder nicht deutlich oder nicht gut lesbar oder hörbar wiedergegeben wird,

         12. Werbung für ein Biozidprodukt betreibt, die entgegen Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukte-Verordnung, die hinsichtlich der Risiken des Biozidproduktes irreführend ist oder Ausdrücke enthält, die gemäß Art. 72 Abs. 3 der Biozidprodukte-Verordnung unzulässig sind,

         13.  als Hersteller eines Biozidproduktes gegen die in Art. 65 Absatz 2 der Biozidprodukte-Verordnung festgelegten Dokumentationspflichten oder gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Proben der Herstellungschargen verstößt,

         14. als Zulassungsinhaber gegen die in Art. 68 Abs. 1 der Biozidprodukte-Verordnung festgelegten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung und der Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen verstößt,      

         15. als Inhaber einer Zulassung für ein Biozidprodukt die in Art. 47 Abs. 1 der Biozidprodukte-Verordnung festgelegte Mitteilungspflicht verletzt,

         16. als Verantwortlicher für die Meldung eines Biozidproduktes entgegen § 27 Abs. 3 oder 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verbindung mit § 24 Abs. 8 und 9 seiner Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

         17. ein Biozidprodukt entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 oder entgegen einer Maßnahme, die mit Verordnung gemäß §  14 Abs. 1 erlassen worden ist, auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,

         18. ein zugelassenes Biozidprodukt entgegen dem Zulassungsbescheid mit einer anderen als der behördlich festgesetzten Zusammensetzung, mit einer von der festgesetzten Kennzeichnung oder Verpackung abweichenden Kennzeichnung oder Verpackung oder entgegen einer festgesetzten Bedingung, Auflage oder Befristung in Verkehr bringt,

         19. ein Biozidprodukt entgegen Art. 95 Abs. 3 der Biozidprodukte-Verordnung in Verkehr bringt, ohne für den Wirkstoff oder die Wirkstoffe, die das betreffende Biozidprodukt enthält, für die jeweilige Wirkstoff/Produktart-Kombination in der Liste gemäß Art. 95 Abs. 2 der Biozidprodukte-Verordnung aufgeführt zu sein oder

         20. den Pflichten des § 16 Abs. 10 zuwiderhandelt,          

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20.180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, sonstigen Anordnungen oder der Biozidprodukte-Verordnung oder darauf beruhenden direkt geltenden Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.090,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.180,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Biozidproduktes oder einer behandelten Ware in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des inländischen Verantwortlichen, der diese Verbringung veranlasst hat oder das Biozidprodukt oder die behandelte Ware bezogen hat.

Verantwortlichkeit

§ 22. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV).

(2) Wird ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt, so ist dessen Bestellung dem Landeshauptmann des Landes, in dem die beauftragte Person oder Personengemeinschaft ihren Sitz hat, schriftlich bekannt zu geben. Die Bestellung wird erst mit Eingang beim Landeshauptmann wirksam. Ihr Eingang ist vom Landeshauptmann auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Verfolgungsverjährung

§ 23. (1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 21 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 24. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(2) Wenn in diesem Bundesgesetz auf andere Vorschriften als Bundesgesetze verwiesen wird, so sind diese Verweise als Verweise auf diejenige Fassung zu verstehen, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stand, soweit die verwiesenen Vorschriften nicht ohnehin unmittelbar für Biozidprodukte oder behandelte Waren gelten und soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 tritt mit dem 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes erlassenen Gebührentarifverordnungen gelten solange, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind, als Verordnungen, die gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, und sind für die Vorschreibung der Gebühren in Zulassungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und in Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß der Biozidprodukte-Verordnung und diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und in Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe die der jeweiligen inhaltlichen Tätigkeit entsprechenden Tarifposten heranzuziehen sind.

(3) Die BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, gilt als gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung weiterhin.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängige Verfahren gemäß den §§ 21 und 22 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind nach Maßgabe von Art. 90 Abs. 2 der Biozidprodukte-Verordnung gemäß der Biozidprodukte-Verordnung und diesem Bundesgesetz weiterzuführen.

(5) Zulassungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 91 der Biozidprodukte-Verordnung durchführen.

(6) Gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz erteilte Zulassungen und Registrierungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung. Ab dem 1. September 2013 sind die Bestimmungen der Biozidprodukte-Verordnung und dieses Bundesgesetzes auch auf solche Zulassungen und Registrierungen anzuwenden.

(7) Packungen von Biozidprodukten, die hinsichtlich der Kennzeichnungsangaben, die in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukte-Verordnung angesprochen sind (Gefahrenkennzeichnung), nicht gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein müssen, sondern unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 ChemG 1996 gekennzeichnet sind, dürfen, wenn dies nicht dem jeweiligen Zulassungsbescheid widerspricht, noch bis zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt bereit gestellt werden. Zum 1. Juni 2015 im Bundesgebiet auf dem Markt befindliche Packungen von Biozidprodukten mit einer derartigen Gefahrenkennzeichnung dürfen noch bis zum 1. Juni 2017 abverkauft werden.

(8) § 27 Abs. 3 des Biozid-Produkte-Gesetzes gilt weiterhin mit der Maßgabe, dass für die Erfüllung der in dieser Vorschrift festgelegten Übermittlungspflicht derjenige verantwortlich ist, der das Biozidprodukt mit der Absicht in Verkehr bringt, es im Bundesgebiet auf dem Markt bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen und dass für den Fall, dass diese Person keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, die Übermittlungspflicht auch diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Bundesgebiet trifft, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt im Bundesgebiet von außerhalb bezogen hat.

(9) § 27 Abs. 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes gilt weiterhin mit der Maßgabe, dass die Angaben und Unterlagen in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemäß Art. 31 und Anhang II der REACH-Verordnung und § 25 ChemG 1996 zu übermitteln sind.

Vollziehung

§ 27. (1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukte-Verordnung und dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Dies gilt auch für die gemäß § 26 Abs. 8 und 9 weitergeltenden Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes.

(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 11 und des § 17 Abs. 10 ist die Bundesministerin für Inneres betraut.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 3 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen herzustellen.