VORBLATT

Ziele/Inhalt:

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 (im Folgenden als „Biozidprodukte-Verordnung“ bezeichnet), ist am 17. Juli 2012 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. September 2013. Im Recht der Europäischen Union steht damit an der Stelle der umsetzungsbedürftigen Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 123 vom 24. 04. 1998 S. 1 nun eine in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare Verordnung. Diesen Vorgaben folgend, soll das derzeit geltende, in Österreich der Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG dienende Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, abgelöst und durch ein neues Gesetz, das denjenigen Rahmen gestaltet, in dem die Biozidprodukte-Verordnung ab dem 1. September 2013 im Bundesgebiet vollzogen werden kann, ersetzt werden.

Die wesentlichen Regelungsinhalte betreffend die Zulassungspflichten, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten finden sich bereits in der Biozidprodukte-Verordnung selbst, weshalb der Schwerpunkt des geplanten neuen Gesetzes (des BiozidprodukteG) darin liegen wird, die Vollziehung und Überwachung der Biozidprodukte-Verordnung in das österreichische Rechts- und Verwaltungssystem zu integrieren. Den Inhalt des Biozidprodukte-Gesetzes werden daher im Wesentlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, Bestimmungen zu Überwachungsbefugnissen, die Androhung von Strafen für Übertretungen von Pflichten, die in der Biozidprodukte-Verordnung verankert sind, Regelungen über Gebühren sowie Übergangsvorschriften bilden. Einzelne inhaltliche Elemente, die aus dem allgemeinen Chemikalienrecht stammen und auf bestimmte Stoffe und Gemische, einschließlich Biozidprodukte, schon bisher anzuwenden waren, wie die Regelungen zur Gefahrenkennzeichnung und diejenigen über Gifte, sollen ohne tief greifende Änderungen aus dem Biozid-Produkte-Gesetz übergeführt und nun auch im BiozidprodukteG durch entsprechende Verweise auf das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, beibehalten werden.

Alternativen:

Im Hinblick auf die dem Primärrecht der Europäischen Union und der gültigen Biozidprodukte-Verordnung zu entnehmenden Verpflichtungen, diese Verordnung im Bundesgebiet zu vollziehen und ihre Einhaltung zu überwachen, gibt es keine rechtmäßige Alternative dazu, geeignete Rahmenbedingungen einzuführen, um diesen Verpflichtungen nachkommen zu können. Im Einzelnen besteht für die Erfüllung dieser Verpflichtung natürlich ein gewisser Handlungsspielraum, der mit dem gegenständlichen Vorhaben dazu genutzt werden soll, die Vollziehung und Überwachung der Biozidprodukte-Verordnung möglichst effizient und ökonomisch zu organisieren und auf den im Rahmen der Vollziehung des Biozid-Produkte-Gesetzes im letzten Jahrzehnt geschaffenen Erfahrungen und Strukturen aufzubauen. Es wird daher davon ausgegangen, dass es keine bessere Alternative gibt.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

                        Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick auf die Vorgaben der Biozidprodukte-Verordnung ist vor allem hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes, welcher der zur Vollziehung zuständigen Behörde entstehen wird, zu erwarten, dass eine Erhöhung gegenüber dem Aufwand, der zur Vollziehung des geltenden Biozid-Produkte-Gesetzes notwendig ist, eintreten wird. Dies deshalb, weil die Durchführung der Verfahren in der Biozidprodukte-Verordnung teilweise aufwendiger gestaltet worden ist als früher und weil die neu vorgesehene Beteiligung der Europäischen Chemikalienagentur an vielen Verfahren zusätzlichen Koordinierungsaufwand verursachen dürfte. Auch die Erweiterung des Geltungsbereiches des Biozidprodukte-Rechtes auf behandelte Waren wird zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes für die Vollziehung und Überwachung der einschlägigen Regelungen beitragen. Da – wie auch schon im geltenden Biozid-Produkte-Gesetz – die Kosten für Verwaltungsverfahren, die im Interesse der Personen, die Zulassungen für Biozidprodukte erwirken wollen, durchgeführt werden, von diesen über kostendeckende Gebühren getragen werden sollen, und diese Kosten den wesentlichen Teil des Verwaltungsaufwandes ausmachen, sind trotzdem keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Im Hinblick auf die Kosten für die betroffene Wirtschaft ist festzuhalten, dass die Organisation des Zulassungsregimes für Biozidprodukte gemäß der Biozidprodukte-Verordnung unionsweit einheitlich ist und zu erwarten ist, dass die Antragsteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen werden, sodass sowohl inländische als auch ausländische Unternehmen gleichermaßen betroffen sein werden. Den im Einzelfall wohl höheren Gebühren dürften den bisherigen Schätzungen zur Folge jedoch auch reduzierte Gebühren für die vereinfachten Verfahren gegenüberstehen.

                        Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Umstellung der Regelungen für Biozidprodukte vom derzeit geltenden Biozid-Produkte-Gesetz auf die unionsrechtliche Biozidprodukte-Verordnung und die begleitenden Vorschriften des geplanten neuen BiozidprodukteG sind keine nennenswerten volkswirtschaftlichen Effekte zu erwarten.

                        Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen gem. § 14a BHG:

Im Sinne der Standardkostenmodell-Richtlinien – SKM-RL, BGBl. II Nr. 278/2009, die gemäß § 14a BHG erlassen worden sind, beinhaltet das geplante BiozidprodukteG im Wesentlichen die Beibehaltung bestehender Informationsanforderungen an bestimmte Unternehmen. Diese Informationsanforderungen sind unionsrechtlicher beziehungsweise allgemein chemikalienrechtlicher Natur. Geringfügig erweiterte Informationsanforderungen ergeben sich nur aus einzelnen Bestimmungen der Biozidprodukte-Verordnung – wie etwa die erweiterte Pflicht zur Archivierung einschlägiger Unterlagen – und dürften derart beschränkt sein, dass auch die betroffenen Unternehmen nicht nennenswert belastet werden. Informationsverpflichtungen für Bürger/Innen sind nicht vorgesehen.

                        Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Die beabsichtigten Auswirkungen im Sinne der Sicherstellung des bestehenden hohen Niveaus des Gesundheits- und Umweltschutzes in Bereichen einer potenziell risikoreichen Verwendung von bestimmten Chemikalien zur Schädlingsbekämpfung im nicht-landwirtschaftlichen Bereich, also als Biozidprodukte, die im Wesentlichen durch die Regelungsinhalte der Biozidprodukte-Verordnung erreicht werden sollen, dürften durch die Art der Gestaltung des Regelungsumfeldes durch das geplante Bundesgesetz unterstützt werden. In umweltpolitischer Hinsicht ist dieses Vorhaben als Fortschritt zu bewerten.

                        Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Beibehaltung der wesentlichen Regelungen zum Schutz der Verbraucher im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit und der Verwendung von Biozidprodukten, insbesondere die Beibehaltung der unionsrechtlichen Werbebeschränkungen und Abgabebeschränkungen für bestimmte Biozidprodukte und der Ausbau der Informationsangebote über Eigenschaften und Verwendungsbedingungen von Biozidprodukten sollten dazu führen, dass dieses Vorhaben auch positive konsumentenschutz- und sozialpolitische Auswirkungen nach sich zieht.

                        Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Im Hinblick darauf, dass es sich bei Regelungen zu Biozidprodukten um produktbezogene, umweltrechtliche Verwaltungsvorschriften handelt, ist mit keinen geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu rechnen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen dienen der Durchführung und Vollziehung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bundesgebiet und entsprechen dem Unionsrecht. Die begleitend vorgesehenen Maßnahmen sind als Vorschriften zur Organisation sowie zur Aufgaben- und Verfahrensbewältigung teilweise notwendig, um die verwaltungsorganisatorischen Vorkehrungen zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben zu schaffen, teilweise dienen diese der Fortführung bestehender Verwaltungsaufgaben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.