Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden (Gesetz zur Umsetzung des Spekulationsverbots)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

Artikel  Gegenstand

 

1                             Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

2                             Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

3                             Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

4                             Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

5                             Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

6                             Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

 

Artikel 1

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, gegen Kostenersatz hinsichtlich der nachfolgenden Z 3 und 4

           1. Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

           2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

           3. Veranlagungen von Kassenmitteln der Länder durchzuführen und abzuschließen,

           4. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen,

           5. die ÖBFA darf im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Ländern nur dann in ein Vertragsverhältnis eintreten, wenn

                a) vom jeweiligen Land die „Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung“ ratifiziert wurde,

               b) sich das jeweilige Land verpflichtet hat, dem Bundesminister für Finanzen jährlich im November bzw. bei wesentlichen Veränderungen auch zu anderen Zeitpunkten für das Folgejahr

                         - eine detaillierte Überleitungstabelle zu übermitteln; in der Überleitungstabelle müssen ausgehend vom maximal zulässigen Maastrichtsaldo gemäß ÖStP 2012 (ab dem Finanzjahr 2017 zusätzlich dem strukturellen Saldo) die Abweichungen zwischen dem Maastrichtsaldo (ab dem Finanzjahr 2017 zusätzlich dem strukturellen Saldo) und dem Finanzierungsbedarf im Detail ersichtlich sein;

                         - die Finanzierungserfordernisse aus der Refinanzierung fälliger Tilgungen und eine Liquiditätsreserve in Höhe von maximal 33 % des Finanzierungsbedarfes gemäß dem ersten Anstrich zuzüglich fälliger Tilgungen bekanntzugeben,

                c) das jeweilige Land sich verpflichtet hat, die Grundsätze der Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung  einzuhalten und dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres einen detaillierten Bericht zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat die Mindestinhalte des Berichtes mit Verordnung festzulegen,

               d) in dem Vertragsverhältnis zwischen der ÖBFA und dem jeweiligen Land festgelegt ist, dass die ÖBFA die Tätigkeiten für das jeweilige Land einzustellen hat, wenn das jeweilige Land die sich aus diesem Bundesgesetz und dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht einhält. Die ÖBFA hat dabei dem jeweiligen Land ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.

           6. Der Bundesminister für Finanzen hat pro Land die Maximalbeträge für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 und Z 2 mit Verordnung festzulegen. Die Grundlage für die Berechnung der Maximalbeträge sind die aus den in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. b übermittelten Beträge.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Auf Antrag der Rechtsträger hat die ÖBFA nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes im Einzelfall unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, gegen Kostenersatz hinsichtlich der nachfolgenden Z 3 und 4

           1. Kreditoperationen für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

           2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit den Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Sozialversicherung durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

           3. Veranlagungen von Kassenmitteln der Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) durchzuführen und abzuschließen,

           4. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen,

           5. die ÖBFA darf im Namen und auf Rechnung des Bundes mit Rechtsträgern gemäß Z 1 nur dann in ein Vertragsverhältnis eintreten, wenn

                a) sich der jeweilige Rechtsträger verpflichtet hat, dem Bundesminister für Finanzen jährlich im November bzw. bei wesentlichen Veränderungen auch zu anderen Zeitpunkten für das Folgejahr

                         - eine detaillierte Überleitungstabelle zu übermitteln; in der Überleitungstabelle müssen die Abweichungen zwischen dem Maastrichtsaldo und dem Finanzierungsbedarf des jeweiligen Rechtsträgers im Detail ersichtlich sein,

                         - die Finanzierungserfordernisse aus der Refinanzierung fälliger Tilgungen und eine Liquiditätsreserve in Höhe von maximal 33 % des Finanzierungsbedarfes gemäß dem ersten Anstrich zuzüglich fälliger Tilgungen bekanntzugeben,

               b) der jeweilige Rechtsträger sich verpflichtet hat, die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen einzuhalten und dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres einen detaillierten Bericht zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat die Mindestinhalte des Berichtes mit Verordnung festzulegen,

                c) in dem Vertragsverhältnis zwischen der ÖBFA und dem jeweiligen Rechtsträger festgelegt ist, dass die ÖBFA die Tätigkeiten für den jeweiligen Rechtsträger einzustellen hat, wenn der jeweilige Rechtsträger die sich aus diesem Bundesgesetz und dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht einhält. Die ÖBFA hat dabei dem jeweiligen Rechtsträger ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.

           6. Abweichend von Z 5 gelten für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung die Voraussetzungen der Z 5 als erfüllt, wenn der Hauptverband jeweils zum Letzten der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres eine detaillierte Überleitung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages zum Maastrichtsaldo für das abgelaufene, das laufende und das Folgejahr vorgelegt hat. Darüber hinaus hat der Hauptverband per Ende Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene, das laufende und das Folgejahr den Schuldenstand (Verbindlichkeiten gegenüber Banken und der ÖBFA) und eine Überleitung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages zu den Veränderungen des Schuldenstandes zu übermitteln.

           7. Der Bundesminister für Finanzen hat pro Rechtsträger die Maximalbeträge für die Aufgaben gemäß Z 1 und Z 2 mit Verordnung festzulegen.“

3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

„§ 2a. Die ÖBFA hat bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 folgende Mindeststandards als Grundsätze anzuwenden:

           1. Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko. Dies bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken einzugehen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur  mit entsprechendem Grundgeschäft) sowie den Grundsatz, dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen.

           2. Grundsatz einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.

           3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

           4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen im Namen und auf Rechnung des Bundes, hierbei gilt Folgendes:

                a) Der Rechnungshof hat laufend elektronischen Einblick in alle neu getätigten Transaktionen und in die bestehenden Transaktionen. Weiters verfasst der Rechnungshof im Bundesrechnungsabschluss einen detaillierten Bericht zur Finanzierung des Bundeshaushalts und zum Stand der Bundesschulden.

               b) Reporting an Statistik Austria gemäß Gebarungsstatistikverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der Verschuldung des Bundes und die Forderungen aus der Weitergabe der Mittel im Sektor 13.

                c) Jährliches Reporting an den Staatsschuldenausschuss über die Entwicklung und den Schuldenstand des abgelaufenen Finanzjahres.

               d) Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat ergeben sich aufgrund § 78 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

                e) Reporting an die Kontrollgruppe gemäß Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung.

§ 2b. Soweit die Regelung der Organisation der folgenden Rechtsträger in die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fällt, sind die in § 2a angeführten Mindeststandards neben dem Bund auch von den Rechtsträgern der Teilsektoren S.1311 (Bund), S.1312 (Länder), S.1313 (Gemeinden) und S.1314 (Sozialversicherung) mit Ausnahme der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sinngemäß anzuwenden. Die betroffenen Rechtsträger sind von der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen.“

4. In § 4 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Marktrisiko,“ der Ausdruck „Liquiditätsrisiko,“ eingefügt.

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 4 und 8, § 2a, § 2b und § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 446 lautet:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

2. § 446 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsbringend anzulegen.“

3. Nach § 672 wird folgender § 673 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 673. Die Überschrift zu § 446 und § 446 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung  in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 218 lautet:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

2. § 218 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen.“

3. Nach § 348 wird folgender § 349 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 349. Die Überschrift zu § 218 und § 218 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 206 lautet:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

2. § 206 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen.“

3. Nach § 338 wird folgender § 339 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 339. Die Überschrift zu § 206 und § 206 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 152 lautet:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

2. § 152 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen.“

3. Nach § 232 wird folgender § 233 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 233. Die Überschrift zu § 152  und § 152 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 78 lautet:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

2. § 78 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen.“

3. Nach § 117 wird folgender § 118 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 118. Die Überschrift zu § 78 Überschrift und § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung  in Kraft.“