Vorblatt

 

 

Ziele

 

- Stärkung des Vertrauens in die öffentliche Finanzgebarung durch Risikominimierung und Erhöhung der Transparenz

- Unterstützung bei der Einhaltung der maximalen Defizitquoten gemäß Stabilitätspakt durch Senkung der Finanzierungskosten unter Ausschluss der vermeidbaren Risiken

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

- Verankerung von Mindeststandards für die Finanzgebarung der öffentlichen Haushalte

- Möglichkeit zur Bündelung der Finanzgebarungs bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

212

-9.632

-18.921

-27.409

-35.998

 

Bei einer verstärkten Inanspruchnahme der risikoaversen Finanzgebarungs bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) durch die Länder von derzeit ca. einem Drittel auf zwei Drittel ergeben sich wesentliche Einsparungspotentiale, die über den Betrachtungszeitraum sukzessive ansteigen.

Die Maßnahme reduziert die Schuldenlast des Gesamtstaates im Jahr 2042 um 0,25 % des BIP bzw. 1,3 Mrd. Euro zu Preisen von 2013.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen:

Durch die vorgesehene Kontrollgruppe entstehen keine Auswirkungen auf einen neuen oder verbesserten Zugang zu Entscheidungsprozessen für Frauen bzw. Männer.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In den letzten Jahren nutzte die öffentliche Hand verstärkt Strategien des Schulden– und Veranlagungsmanagements, die zu Ertrags- und Kostenoptimierungen genutzt wurden und teils signifikante Einsparungen mit sich brachten.

 

Die damit einhergehenden Risiken wurden jedoch oftmals unterschätzt und verschärften sich mit Ausbruch der Wirtschaftskrise. Eine detaillierte, österreichweite Übersicht über das Schulden– und Veranlagungsmanagement der öffentlichen Hand ist nicht vorhanden, aber bereits 2008/2009 kritisierte der Rechnungshof dieses und identifizierte vereinzelt Transaktionen mit hohem Risiko.

 

Während der Bund bereits im Jahr 2010 durch Bestimmungen im Bundeshaushaltsgesetz, im Bundeshaushaltsgesetz 2013 und im Bundesfinanzierungsgesetz die gesetzlichen Grundlagen für eine wirkungsvolle Finanzgebarung geschaffen bzw. weiterentwickelt hat (insbesondere risikoaverse Richtlinien für die ÖBFA), werden von einzelnen, anderen öffentlichen Haushalten unterschiedliche und vermeidbare Risiken eingegangen; diese werden keinem einheitlichen Monitoring unterzogen und sind wenig transparent. Dieser Missstand soll dadurch behoben werden, dass die bereits jetzt für den Bund geltende Rechtslage für eine wirkungsvolle Finanzgebarung und die sich daraus ergebenden risikoaversen Standards gleichermaßen auch auf für Länder, Gemeinden und Sozialversicherung gelten sollen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Weiteres vermeidbares Risikopotential für die öffentlichen Haushalte durch den Abschluss von Finanzinstrumenten und in der Folge Vertrauensverlust in die Finanzgebarung der öffentlichen Hand. Jedenfalls wäre damit zu rechnen, dass bei künftig risikoavers ausgerichteter Finanzierung durch die Länder für diese im Durchschnitt höhere Finanzierungskosten anfallen, als für den Bund.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017

Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung des Vertrauens in die öffentliche Finanzgebarung durch Risikominimierung und Erhöhung der Transparenz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Öffentliche Haushalte haben Verluste durch Finanztransaktionen zu verzeichnen bzw. sind vermeidbare Risiken eingegangen.

Vermeidbare Risiken werden nicht eingegangen und somit keine Verluste aus Geschäften eingefahren, die bereits unter den neuen Rahmenbedingungen abgeschlossen wurden. Unmittelbar positive Effekte aufgrund BMF-Weisung an ÖBFA, das neue System anzuwenden.

Geringe Transparenz; lediglich Berichte des Rechnungshofs bzw. des Staatsschuldenausschusses geben Einsicht; eine einheitliche und aktuelle Darstellung zur Finanzgebarung fehlt.

Erhöhte Transparenz: ein Überblick über getätigte Transaktionen und aktuellere Zahlen zum Schuldenstand liegen vor. Die Berichte werden zeitnahe auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

 

Ziel 2: Unterstützung bei der Einhaltung der maximalen Defizitquoten gemäß Stabilitätspakt durch Senkung der Finanzierungskosten unter Ausschluss der vermeidbaren Risiken

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Länder nutzen derzeit nur teilweise die risikoaverse Finanzgebarung des Bundes über die ÖBFA (ca. 8 Mrd. Euro; Stand: 31.12.2012).

Die Länder nutzen die risikoaverse Finanzgebarung des Bundes über die ÖBFA zu zwei Drittel anstelle derzeit ein Drittel. Es ist plausibel darlegbar, dass die Finanzierung für Geschäfte, die unter den neuen Rahmenbedingungen abgeschlossen wurden,  um 0,5% p.a. günstiger refinanziert wird, als bei risikoaverser Direktfinanzierung durch die betroffenen Gebietskörperschaften.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

UG 15 Finanzverwaltung: Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z.B. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit; UG 58 Finanzierungen, Währungstauschverträge: Bereitstellung der erforderlichen Finanzierungsmittel bei risikoaverser Grundausrichtung zu möglichst geringen mittel- bis langfristigen Finanzierungskosten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verankerung von Mindeststandards für die Finanzgebarung der öffentlichen Haushalte

Beschreibung der Maßnahme:

In der Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 über eine risikoaverse Finanzgebarung verpflichten sich Bund, Länder und Gemeinden zu folgenden Grundsätzen, die zukünftig in der Finanzgebarung mit öffentlichen Geldern eingehalten werden müssen:

- Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten

- keine vermeidbaren Risiken einzugehen (insbesondere offene Fremdwährungsrisiken; Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft)

- Vorgaben für eine strategische Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement

- Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge sowie einer personellen Trennung der Funktionen und Abwicklungsschritte Geschäftsabschluss, Zahlungsverkehr, Kontrolle, Verbuchung und Reporting (Vier-Augen-Prinzip)

- Mechanismen der Transparenz (Österreichisches Koordinationskomitee und Kontrollgruppe sowie Berichtspflichten)

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es gibt keine einheitlichen Mindeststandards für die Finanzgebarung von öffentlichen Geldern.

Bund und Länder haben die rechtlichen und organisatorischen Umsetzungen (Umsetzungsgesetze, Richtlinien, Vorgaben, etc.) vorgenommen.

 

Maßnahme 2: Möglichkeit zur Bündelung der Finanzgebarungs bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur

Beschreibung der Maßnahme:

Im Bundesfinanzierungsgesetz wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) im Namen und auf Rechnung des Bundes für Länder und Sozialversicherungsträger gebündelt Finanzgebarungleistungen erbringt. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Land die Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 über eine risikoaverse Finanzgebarung ratifiziert hat und gewisse weitere Verpflichtungen, insbesondere ein ex-ante Reporting bezüglich des Finanzierungsbedarfs und ein ex-post Reporting über die getätigten Transaktionen einhält. Umfasst sind Leistungen im Zusammenhang mit

- Kreditoperationen,

- Währungstauschverträgen,

- Veranlagungen von Kassenmitteln (Kostenersatz),

- Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen (Kostenersatz).

 

Die ÖBFA hat dabei selbst die Grundsätze der Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 über eine risikoaverse Finanzgebarung einzuhalten und muss die getätigten Transaktionen transparent machen (z.B. gegenüber dem Rechnungshof, dem Österreichischen Koordinationskomitee etc.).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die organisatorischen Kapazitäten  und Ressourcen in der ÖBFA sind auf den erweiterten Aufgabenbereich nicht eingerichtet.

Die organisatorischen Vorkehrungen in der ÖBFA sind rechtzeitig umgesetzt, sodass die Länder das Potential zur Bündelung der Finanzgebarungs nutzen können.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger*

 

* In der vorliegenden Berechnung wurden die finanziellen Auswirkungen der Inanspruchnahme der risikoaversen Finanzgebarung der ÖBFA berechnet. Die Auswirkungen des „Spekulationsverbots“ selbst wurden nicht kalkuliert. Es ist nicht vorhersagbar, in welchem Ausmaß Länder ohne „Spekulationsverbot“ in der Zukunft „vermeidbare“ Risiken eingegangen wären. Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

212

-9.632

-18.921

-27.409

-35.998

davon Bund

212

467

476

486

495

davon Länder

0

-10.103

-19.401

-27.899

-36.497

davon Gemeinden

0

4

4

4

4

 

 

Der Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, dass die risikoaverse Finanzgebarung des Bundes über die ÖBFA zu zwei Drittel anstelle von derzeit zu einem Drittel in Anspruch genommen wird.

 

 

Auswirkungen auf den Schuldenstand

 

 

in Mio. Euro

in % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis Ende 2042 zu Preisen von 2013

-1.262

-0,25

 

Erläuterung

 

Ab 2018 wird davon ausgegangen, dass die jährlichen Einsparungen des Gesamtstaates rd. 45,1 Mio. Euro betragen. Über 30 Jahre kumulieren sich diese Einsparungen zu 0,25% des BIP bzw. rd. 1,3 Mrd. Euro zu Preisen 2013.

 

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0

26

27

27

28

Betrieblicher Sachaufwand

0

9

9

10

10

Transferaufwand

212

431

440

449

458

Aufwendungen gesamt

212

466

476

486

496

Nettoergebnis

-212

-466

-476

-486

-496

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,0

0,2

0,2

0,2

0,2

 

Erläuterung

 

Es entsteht ein geringfügiger Aufwand bei der Kontrolle der Finanzgebarung durch das Österreichische Koordinationskomitee und die Kontrollgruppe.

 

Falls die Länder die Leistungen der ÖBFA zu zwei Drittel in Anspruch nehmen, würden für die Abwicklung der Finanzgebarung 3 Personen (inkl. Raumbedarf etc.) benötigt.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

212

467

476

486

495

durch Rücklagenentnahme

212

467

476

486

495

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalkosten

0

72

73

75

76

Betriebliche Sachkosten

0

25

26

26

27

Sonstige Kosten

0

-10.200

-19.500

-28.000

-36.600

Kosten gesamt

0

-10.103

-19.401

-27.899

-36.497

Nettoergebnis

0

10.103

19.401

27.899

36.497

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,0

0,7

0,7

0,7

0,7

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalkosten

0

3

3

3

3

Betriebliche Sachkosten

0

1

1

1

1

Kosten gesamt

0

4

4

4

4

Nettoergebnis

0

-4

-4

-4

-4

 

Erläuterung

 

Es entsteht ein geringfügiger Personalaufwand bei der Kontrolle der Finanzgebarung durch das Österreichische Koordinationskomitee und die Kontrollgruppe. Da davon ausgegangen werden kann, dass alle Gebietskörperschaften die Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 über eine risikoaverse Finanzgebarung einhalten, wurden für allfällige Verstöße die damit einhergehenden finanzielle Auswirkungen (z.B. Schlichtungsstelle, Schiedsgericht) nicht angesetzt.

Die bestehende Verschuldung nach Maastricht betrug Ende 2011 für die Länder inklusive Wien 22,6 Mrd. Euro (Quelle: Statistik Austria). Derzeit finanzieren die Länder ca. 1/3 ihrer Schulden über die ÖBFA, also ca. 8 Mrd. Euro (Stand: 31.12.2012). Die angeführte Berechnung der reduzierten Finanzierungskosten geht davon aus, dass die Länder die Leistungen der ÖBFA zu zwei Drittel ausschöpfen.

Die Neuverschuldung für die Jahre 2014-2016 wurde für die Länder gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 herangezogen, also für 2014: 0,29% und 2015: 0,14% des Bruttoinlandsprodukts bzw. ab 2016 keine Neuverschuldung. Für die Kalkulation wurden mangels administrativer Daten die Maastricht-Defizitquoten herangezogen.

Es wurde aufgrund der bisherigen Erfahrungen der ÖBFA bei der Finanzierung der Schulden der Länder angenommen, dass Tilgungen mit je 20% des aushaftenden Schuldenstandes jährlich fällig werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzierung im Durchschnitt um 0,5% p.a. günstiger refinanziert wird, als bei risikoaverser Direktfinanzierung durch die betroffenen Gebietskörperschaften. Dieser Refinanzierungsvorteil wurde aufgrund von Sekundärmarktvergleichen von langfristigen Kreditaufnahmen aktuell von der ÖBFA erhoben. Der Zinssatz für 10-jährige Bundesanleihen beträgt rund 1,9% (Stichtag: 07.01. 2013).

Bei den Sozialversicherungen kann nicht von signifikanten Einsparungen ausgegangen werden, da sich diese schon derzeit großteils über den Bund im Wege der Veranlagung von Kassenmitteln des Bundes refinanzieren.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Beteiligung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen und in Entscheidungsgremien im Regelungsbereich

Die Kontrollgruppe wird neu geschaffen und von den jeweiligen Gebietskörperschaften beschickt, daher lässt sich derzeit noch keine Aussage über die Zusammensetzung treffen. Eine geschlechtsspezifische Quote ist - ex lege - nicht vorgesehen.

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

2014

Österreichisches Koordinationskomitee

Kontrolle der Finanzgebarung

Bund

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

1

2,00 Tage

1.454

2014

Österreichisches Koordinationskomitee

Kontrolle der Finanzgebarung

Länder

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

9

2,00 Tage

13.086

2014

Österreichisches Koordinationskomitee

Vorbereitung der Besprechungen

Gemeinden

VD-Höherer Dienst 1 A1/7-A1/9; A: DK IX

2

2,00 Tage

2.908

2014

Kontrollgruppe

Vorbereitung der Besprechungen

Bund

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

2

20,00 Tage

20.517

2014

Kontrollgruppe

Erstellung und Übermittlung; Veröffentlichung

Länder

VD-Höherer Dienst 2 A1/5-A1/6; A: DK VI-VIII; PF 1/S

2

20,00 Tage

20.517

2014

Berichte zu Transaktionen und Schuldenstand

Erstellung und Übermittlung

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

1

10,00 Tage

4.255

2014

Berichte zu Transaktionen und Schuldenstand

Erstellung und Übermittlung

Länder

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

9

10,00 Tage

38.291

 

Der Aufwand in den Folgejahren ist ident mit dem Jahr 2014, wobei eine Valorisierung gem. WFA-FinAV vorgenommen wurde.

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% des Personalaufwands in die Berechnung miteinbezogen.

 

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2013

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

211.500

211.500

2014

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

431.460

431.460

2015

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

440.089

440.089

2016

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

448.891

448.891

2017

Abwicklung durch ÖBFA

Bund

1

457.869

457.869

 

Erläuterung:

Bei der Berechnung wird davon ausgegangen, dass drei zusätzliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter (1 im Bereich Treasury/Markt, 2 im Bereich Riskmanagement/Marktfolge) eingestellt werden müssen. Bei der Berechnung wurde für das Jahr 2013 ein halbes Jahr angesetzt und eine Indexierung für die Folgejahre von 2% unterstellt. Eventuelle Einsparungsmöglichkeiten in den Landesverwaltungseinheiten sind hier nicht berücksichtigt. Die Höhe der Kostenweiterverrechnung an die Länder wird derzeit noch diskutiert.

 

 

 

 

 

Sonstige - Laufende Auswirkungen

 

Überblick der Berechnung Länder

 

 

in Mio. Euro; gerundet

2014

2015

2016

2017

 

Schuldenstand Länder, Ende d. Jahres *)

26.638,2

27.116,6

27.081,3

27.081,3

 

Ab 2014 zu (re)finanzierende Schulden **)

6.091,7

11.706,7

16.808,0

21.944,6

 

 davon wie bisher vom Bund über ÖBFA finanziert (1/3)

2.030,6

3.902,2

5.602,7

7.314,9

 

 davon NEU vom Bund über ÖBFA finanziert (zusätzliches 1/3)

2.030,6

3.902,2

5.602,7

7.314,9

 

Ersparnis durch zusätzliche Finanzierung über ÖBFA

10,2

19,5

28,0

36,6

 

*)   Inklusive Defizite gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012

**) Defizite gemäß Österreichischem Stabilitätspakt 2012 plus Tilgungen

 

 

Prognose des Bruttoinlandsprodukts: WIFO; Mittelfristige Prognose der österreichischen Wirtschaft 2013 bis 2017; Werte bis 2014 aus der kurzfristigen WIFO-Prognose vom Dezember 2012 des WIFO.

 

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

UG 15 Finanzverwaltung; 15.01.03 Personal, das für Dritte leistet

212

467

476

486

495

Die Bedeckung erfolgt

durch Rücklagenentnahme

UG 15 Finanzverwaltung; 15.01.03 Personal, das für Dritte leistet

212

467

476

486

495

 

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen auf die Verschuldung

 

Die Berechnung der Auswirkungen auf die Verschuldung folgt bei den Annahmen zu BIP-Entwicklung, sowie Zinssätzen und Inflation den Ausführungen von Schiman/Orischnig im BMF-Working Paper 1/2012: „Coping with Potential Impacts of Ageing on Public Finances in Austria“.

Die Ein- bzw. Auszahlungsströme jeden Jahres werden aufgezinst bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Spekulationsverluste in einigen Bundesländern haben sowohl bei den politischen Entscheidungsträgern, als auch in der Öffentlichkeit, den Ruf nach möglichst weitgehenden Restriktionen in der Finanzgebarung von öffentlichen Mitteln geführt.

Daher soll eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung gemäß dem neu einzufügenden § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 grundsätzlich vorsehen, dass vermeidbare Risiken bei der Finanzierung und der Veranlagung öffentlicher Mittel auszuschließen sind. Die dafür erforderlichen Ermächtigungen auf (verfassungs)gesetzlicher Ebene werden n einem gesonderten (Sammel)Gesetz geregelt werden.

Mit der gegenständlichen Novellierung des Bundesfinanzierungsgesetzes auf einfachgesetzlicher Ebene (Artikel 1) wird insbesondere festgelegt, dass Mittel der ÖBFA nur mehr in jenen Fällen den Ländern und anderen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt werden dürfen, wenn hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel die gleichen strengen Auflagen erfüllt werden, die bisher schon von der ÖBFA im Zusammenhang mit Bundesmitteln angewendet werden und darüber hinaus vollständige Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Mittel gegeben ist. In den Artikeln 2 bis 6  wird in den maßgeblichen Materiengesetzen klargestellt, dass die im Bundesfinanzierungsgesetz festgeschriebenen Grundsätze einer risikoaversen Finanzgebarung im Zusammenhang mit dem bundesweit vorzusehenden Spekulationsverbot auch im Bereich der Sozialversicherung sinngemäß anzuwenden sind. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Transaktionen der Sozialversicherungsträger besteht gegenüber den jeweiligen Aufsichtsbehörden. Diese sind der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit. Weiters obliegt der Bundesministerin für Finanzen die finanzielle Bundesaufsicht.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4):

Mit der Ausweitung dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, dass die ÖBFA im Namen und auf Rechnung des Bundes für den Teilsektor S.1312 (Ländersektor) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) gebündelt Finanzgebarungsleistungen erbringen kann. Die Entscheidung obliegt den Ländern. Voraussetzung bei Inanspruchnahme ist unter anderem, dass das Land die Vereinbarung über eine risikoaverse Finanzgebarung ratifiziert hat und gewisse weitere Verpflichtungen, insbesondere ein ex-ante Reporting bezüglich des Finanzierungsbedarfs und ein ex-post Reporting über die getätigten Transaktionen einhält. Umfasst sind Leistungen im Zusammenhang mit

- Kreditoperationen,

- Währungstauschverträge,

- Veranlagungen von Kassenmitteln,

- Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen.

Bezüglich der ex-ante Reportingverpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 Z 5 lit. b kann von einer wesentlichen Veränderung ausgegangen werden, wenn sich die Beträge um mehr als 10 % zur Ursprungsmeldung verändern.

Die Formulierung „Finanzierungserfordernisse aus der Refinanzierung fälliger Tilgungen“ umfasst auch beabsichtigte Umstrukturierungen bestehender Schulden.

Das von der ÖBFA in Rechnung zu stellende Entgelt bei Auflösung des Vertragsverhältnisses gemäß § 2Abs. 4 Z 5 lit. d bezieht sich auf den Aufwand der ÖBFA und nicht auf den Marktwert der zugrundeliegenden Transaktionen.

Die Länder, für die die ÖBFA Leistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 und Z 4 erbringt, haben der ÖBFA hierfür angemessenen Kostenersatz zu leisten.

Artikel II Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen Finanzierungen für Länder sowie für bestimmte Rechtsträger gemäß § 81 BHG im bisherigen Umfang zu tätigen. Allerdings kann sich der in der Ermächtigung angeführte Höchstbetrag insoweit vermindern, als dies die von der Bundesministerin für Finanzen aufgrund § 2 Abs. 4 Z 6 erlassene Verordnung vorsieht. Diese Verordnung wird je Bundesland einen Maximalbetrag festlegen, welcher gemäß diesem Bundesgesetz im jeweiligen Jahr über die ÖBFA finanziert werden darf. Dieser Betrag bestimmt sich auf Grundlage des Finanzierungsbedarfs der Länder nach § 2 Abs. 4 Z 5 lit. b zuzüglich der Beträge zum täglichen Kassenausgleich für die Länder im Rahmen der Liquiditätsplanung.

Der von den Ländern an die Bundesministerin für Finanzen jährlich zu übermittelnde Bericht, dessen Mindestinhalte per Verordnung festgelegt werden, hat vor allem Auskunft über den Verschuldung, die Struktur der Schulden, die Mittelverwendung sowie eine eventuelle Weitergabe der zur Verfügung gestellten Mittel im Sektor 1312 (Länder) unabhängig von der Laufzeit zu enthalten.

Bevor eine Beauftragung der ÖBFA durch den Bundesminister für Finanzen zur Durchführung der Ziffern 3 und 4 erfolgen kann, sind sowohl von Seiten der Länder als auch von der ÖBFA entsprechende technische Voraussetzungen zu schaffen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 8):

Die Ausführungen zu § 2 Abs. 4 gelten in Analogie für die Sozialversicherungen. Ebenso wie für die Länder obliegt die Entscheidung, ob die Leistungen im zitierten Paragraphen in Anspruch genommen werden, den Rechtsträgern der Sozialversicherung.

Zu Z 3 (§ 2a und 2b):

In dem zitierten Paragraphen werden gesetzlich Mindeststandards für die Finanzgebarung in Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 determiniert.

Der Fokus dieser Mindeststandards liegt auf der Risikominimierung in der Finanzgebarung und der Erhöhung der Transparenz über getätigte Transaktionen.

Details zu den angeführten relevanten Risikoarten sind auf der Homepage der ÖBFA unter http://www.oebfa.at/de/budgetschulden/seiten/risikomanagement.aspx erläutert. Der Grundsatz der risikoaversen Vorgangsweise beinhaltet die Erkenntnis, dass ein völlig risikoloses Handeln zwar nicht möglich ist, aber die notwendigerweise einzugehenden Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollen.

Diese Mindeststandards werden derzeit schon von der ÖBFA eingehalten in Ausübung ihrer Aufgaben ebenso die Aufbauorganisation gemäß Empfehlung der Arbeitsgruppe „Finanzmanagement des Bundes“ sowie die Best practice Standards von OECD, IWF und Weltbank.

Diese Mindeststandards werden im Wege einer Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung vereinbart.

Die Mindeststandards werden in § 2b auch für alle Rechtsträger des Sektors Staat (mit Ausnahme bestimmter Sozialversicherungsträger) normiert, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, sohin insb. auch für alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH usw.), Vereine sowie Stiftungen und Fonds gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, auch wenn sie von einer anderen Gebietskörperschaft gegründet, finanziert oder beaufsichtigt werden. Welche Rechtsträger das konkret sind, wird aus Gründen der Publizität in einer Verordnung der Bundesregierung festgelegt.

Hinsichtlich der Sozialversicherungsträger wird darauf verwiesen, dass es für diese im ASVG und in den Parallelgesetzen damit im Einklang stehende Regelungen für das Spekulationsverbot geben wird. Da für die im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung samt deren Einrichtungen sondergesetzliche Regelungen getroffen werden (Artikel 4 bis 7 des vorliegenden Entwurfs), bedarf es keines zusätzlichen Verweises auf die sinngemäße Geltung des § 2a. Wohl aber soll der § 2a sinngemäß für alle anderen, dem Sektor Sozialversicherung zuzurechnenden öffentlichen Rechtsträger anzuwenden sein.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 2 Z 6):

Das Liquiditätsrisiko soll bei Festlegung der Risikoarten ebenfalls Berücksichtigung finden.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 9):

Sämtliche Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.


Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, gegen Kostenersatz hinsichtlich der nachfolgenden Z 3 und 4

        1. Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

        1. Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

        2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

        2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

 

        3. Veranlagungen von Kassenmitteln der Länder durchzuführen und abzuschließen,

 

        4. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen,

 

        5. die ÖBFA darf im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Ländern nur dann in ein Vertragsverhältnis eintreten, wenn

           a) vom jeweiligen Land die „Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung“ ratifiziert wurde,

           b) sich das jeweilige Land verpflichtet hat, dem Bundesminister für Finanzen jährlich im November bzw. bei wesentlichen Veränderungen auch zu anderen Zeitpunkten für das Folgejahr

                  - eine detaillierte Überleitungstabelle zu übermitteln; in der Überleitungstabelle müssen ausgehend vom maximal zulässigen Maastrichtsaldo gemäß ÖStP 2012 (ab dem Finanzjahr 2017 zusätzlich dem strukturellen Saldo) die Abweichungen zwischen dem Maastrichtsaldo (ab dem Finanzjahr 2017 zusätzlich dem strukturellen Saldo) und dem Finanzierungsbedarf im Detail ersichtlich sein;

                  - die Finanzierungserfordernisse aus der Refinanzierung fälliger Tilgungen und eine Liquiditätsreserve in Höhe von maximal 33 % des Finanzierungsbedarfes gemäß dem ersten Anstrich zuzüglich fälliger Tilgungen bekanntzugeben,

           c) das jeweilige Land sich verpflichtet hat, die Grundsätze der Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung  einzuhalten und dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres einen detaillierten Bericht zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat die Mindestinhalte des Berichtes mit Verordnung festzulegen,

           d) in dem Vertragsverhältnis zwischen der ÖBFA und dem jeweiligen Land festgelegt ist, dass die ÖBFA die Tätigkeiten für das jeweilige Land einzustellen hat, wenn das jeweilige Land die sich aus diesem Bundesgesetz und dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht einhält. Die ÖBFA hat dabei dem jeweiligen Land ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.

 

        6. Der Bundesminister für Finanzen hat pro Land die Maximalbeträge für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 und Z 2 mit Verordnung festzulegen. Die Grundlage für die Berechnung der Maximalbeträge sind die aus den in § 2 Abs. 4 Z 5 lit. b übermittelten Beträge.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

 

(8) Auf Antrag der Rechtsträger hat die ÖBFA nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes im Einzelfall unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, gegen Kostenersatz hinsichtlich der nachfolgenden Z 3 und 4

        1. Kreditoperationen für Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

        2. Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit den Rechtsträgern im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Sozialversicherung durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

        3. Veranlagungen von Kassenmitteln der Rechtsträger im Teilsektor Sozialversicherung (S.1314) durchzuführen und abzuschließen,

        4. Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen,

        5. die ÖBFA darf im Namen und auf Rechnung des Bundes mit Rechtsträgern gemäß Z 1 nur dann in ein Vertragsverhältnis eintreten, wenn

           a) sich der jeweilige Rechtsträger verpflichtet hat, dem Bundesminister für Finanzen jährlich im November bzw. bei wesentlichen Veränderungen auch zu anderen Zeitpunkten für das Folgejahr

                  - eine detaillierte Überleitungstabelle zu übermitteln; in der Überleitungstabelle müssen die Abweichungen zwischen dem Maastrichtsaldo und dem Finanzierungsbedarf des jeweiligen Rechtsträgers im Detail ersichtlich sein,

                  - die Finanzierungserfordernisse aus der Refinanzierung fälliger Tilgungen und eine Liquiditätsreserve in Höhe von maximal 33 % des Finanzierungsbedarfes gemäß dem ersten Anstrich zuzüglich fälliger Tilgungen bekanntzugeben,

           b) der jeweilige Rechtsträger sich verpflichtet hat, die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen einzuhalten und dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres einen detaillierten Bericht zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat die Mindestinhalte des Berichtes mit Verordnung festzulegen,

           c) in dem Vertragsverhältnis zwischen der ÖBFA und dem jeweiligen Rechtsträger festgelegt ist, dass die ÖBFA die Tätigkeiten für den jeweiligen Rechtsträger einzustellen hat, wenn der jeweilige Rechtsträger die sich aus diesem Bundesgesetz und dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht einhält. Die ÖBFA hat dabei dem jeweiligen Rechtsträger ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.

        6. Abweichend von Z 5 gelten für die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung die Voraussetzungen der Z 5 als erfüllt, wenn der Hauptverband jeweils zum Letzten der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres eine detaillierte Überleitung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages zum Maastrichtsaldo für das abgelaufene, das laufende und das Folgejahr vorgelegt hat. Darüber hinaus hat der Hauptverband per Ende Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene, das laufende und das Folgejahr den Schuldenstand (Verbindlichkeiten gegenüber Banken und der ÖBFA) und eine Überleitung des Jahresüberschusses bzw. des Jahresfehlbetrages zu den Veränderungen des Schuldenstandes zu übermitteln.

        7. Der Bundesminister für Finanzen hat pro Rechtsträger die Maximalbeträge für die Aufgaben gemäß Z 1 und Z 2 mit Verordnung festzulegen.

 

§ 2a. Die ÖBFA hat bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 folgende Mindeststandards als Grundsätze anzuwenden:

        1. Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko. Dies bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken einzugehen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur  mit entsprechendem Grundgeschäft) sowie den Grundsatz, dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen.

        2. Grundsatz einer strategischen Jahresplanung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.

        3. Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Trennung von Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

        4. Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen im Namen und auf Rechnung des Bundes, hierbei gilt Folgendes:

           a) Der Rechnungshof hat laufend elektronischen Einblick in alle neu getätigten Transaktionen und in die bestehenden Transaktionen. Weiters verfasst der Rechnungshof im Bundesrechnungsabschluss einen detaillierten Bericht zur Finanzierung des Bundeshaushalts und zum Stand der Bundesschulden.

           b) Reporting an Statistik Austria gemäß Gebarungsstatistikverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der Verschuldung des Bundes und die Forderungen aus der Weitergabe der Mittel im Sektor 13.

           c) Jährliches Reporting an den Staatsschuldenausschuss über die Entwicklung und den Schuldenstand des abgelaufenen Finanzjahres.

           d) Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat ergeben sich aufgrund § 78 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung.

           e) Reporting an die Kontrollgruppe gemäß Vereinbarung gemäß § 17 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung.

 

§ 2b. Soweit die Regelung der Organisation der folgenden Rechtsträger in die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fällt, sind die in § 2a angeführten Mindeststandards neben dem Bund auch von den Rechtsträgern der Teilsektoren S.1311 (Bund), S.1312 (Länder), S.1313 (Gemeinden) und S.1314 (Sozialversicherung) mit Ausnahme der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sinngemäß anzuwenden. Die betroffenen Rechtsträger sind von der Bundesregierung mit Verordnung festzulegen.

§ 4. (1) bis (1a) …

§ 4. (1) bis (1a) …

(2) …

        1. bis 5. …

(2) …

        1. bis 5. …

        6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,

        6. Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,

        7. …

        7. …

(3) …

(3) …

§ 11. (1) bis (8) …

§ 11. (1) bis (8) …

 

(9) § 2 Abs. 4 und 8, § 2a, § 2b und § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Vermögensanlage

§ 446. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 447 nur angelegt werden:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 446. (1) Die Versicherungsträger (der Hauptverband) haben bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 447 nur angelegt werden:

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 673. Die Überschrift zu § 446 und § 446 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Vermögensanlage

§ 218. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 218. (1) Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 219 nur angelegt werden:

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 349. Die Überschrift zu § 218 und § 218 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Vermögensanlage

§ 206. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 206. (1) Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 207 nur angelegt werden:

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 339. Die Überschrift zu § 206 und § 206 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Vermögensanlage

§ 152. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden:

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 152. (1) Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 153 nur angelegt werden:

        1. bis 5. …

        1. bis 5. …

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 233. Die Überschrift zu § 152 und § 152 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Vermögensanlage

§ 78. (1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden:

 

Vermögens- und Liquiditätsmanagement

§ 78. (1) Der Versicherungsträger hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 2 und 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den Aufsichtsbehörden zu sorgen. Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden:

1. bis 6. …

1. bis 6. …

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013

§ 118. Die Überschrift zu § 78 Überschrift und § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.